{"status":"available","doknr":"OLD289497","ecli":"ECLI:DE:AWGHNRW:2003:1205.2ZU15.03.00","court":"Anwaltsgerichtshof NRW","senate":null,"decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"2 ZU 15/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.\n\nDie sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Rechtsanwalt und unterhält eine Kanzlei in N2 sowie in eine Kanzlei in O.. Er firmiert auf seinem Briefbogen mit der Kurzbezeichnung \"L2 Associates\", wobei sich unter dieser Kurzbezeichnung in deutlich kleinerer Schrift der Zusatz befindet \"Anwaltskanzlei Steuerberater Attorney & Counselor at Law\".\n\n4\n\nIm Brieffenster des Briefbogens findet sich ebenfalls die Kurzbezeichnung \"L2 Associates\" i. V. m. der Postanschrift der N Kanzlei.\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin hatte zunächst mit Verfügung vom 05.03.2003 dem Antrag-\n\n6\n\nsteller aufgegeben, den Begriff \"Associates\" auf seinen Briefbögen nicht mehr zu verwenden. Diese Verfügung hatte der Antragsteller mit am 20.03.2003 bei\n\n7\n\ndem Anwaltsgerichtshof eingegangenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.03.2003 angegriffen. Das daraufhin durchgeführte anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Senat endete am 04.07.2003 mit einem Vergleich des Inhalts, dass der Antragsteller seinen zwischenzeitlich erhobenen Fortsetzungsfeststellungsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterlassungsverfügung zurücknahm und die Parteien den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärten, wobei die Gerichtskosten von den Parteien je zur Hälfte getragen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet wurden.\n\n8\n\nMit dem nunmehr angegriffenen belehrenden Hinweis der Antragsgegnerin vom 13.08.2003 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Vorstand der Antragsgegnerin die Verwendung des Zusatzes \"Associates\" in der Kurzbezeichnung der Kanzlei nach wie vor als unzulässig ansehe. Der Begriff \"Associates\" sei kein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisender Zusatz, jedenfalls nicht im deutschen Sprachgebrauch. Der Antragsteller selbst\n\n9\n\nhabe darauf hingewiesen, dass die deutsche Übersetzung dieses Begriffs einerseits \"Gesellschafter\" anderseits aber auch \"Mitarbeiter\" bedeuten könne. Mit dieser Auffassung befinde sich der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm im Einver-\n\n10\n\nnehmen mit dem Vorstand der schleswig-holsteinischen Rechtsanwaltskam-\n\n11\n\nmer und den Rechtsanwaltskammern Freiburg, Bamberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Koblenz, Oldenburg, Berlin und Zweibrücken. Die Auffassung dieser Kammern sei dem Antragsteller mitgeteilt worden.\n\n12\n\nDer belehrende Hinweis vom 13.08.2003 enthält darüber hinaus eine Rechtsmittel-\n\n13\n\nbelehrung, wonach der Antragsteller gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats\n\n14\n\nnach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO bei dem Senat stellen könne.\n\n15\n\nMit am 12.09.2003 bei dem Senat eingegangenem Schreiben vom selben Tage hat der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gem. § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO gegen den belehrenden Hinweis der Antragsgegnerin vom 13.08.2003 beantragt. Er begehrt die Aufhebung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.08.2003, hilfs-\n\n16\n\nweise die Zulassung der sofortigen Beschwerde.\n\n17\n\nZur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, er sei als Rechtsanwalt Mitglied der Antragsgegnerin. Er übe seinen Beruf in der Kanzlei X-Str. in N2 aus. Zugleich sei der Antragsteller auch im Bundesstaat O als Attorney & Counselor at Law entsprechend den Vorschriften und Vorschriften und Standesrecht lizenziert und zur Ausübung seines Berufes bei allen Gerichten des Staates O zugelassen.\n\n18\n\nDer Antragsteller vertritt die Ansicht, es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrund-\n\n19\n\nlage für die Erteilung eines sog. belehrenden Hinweises durch die Antragsgegnerin. Anlass für eine Beratung und Belehrung i. S. v. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO habe hier nicht bestanden.\n\n20\n\nDer Sache nach sei der Zusatz \"Associates\" in der Kurzbezeichnung der Kanzlei zulässig. In Deutschland wie im internationalen Rechtsverkehr habe sich dieser Begriff als überwiegend für die Bezeichnung von Sozietäten und sonstigen Zusammen-\n\n21\n\nschlüssen von mehreren Beratern durchgesetzt, und zwar ganz unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Innenver-\n\n22\n\nhältnisses der jeweiligen Beteiligten. Die Gefahr, dass der Rechtsverkehr durch die Verwendung dieses Begriffes über die wahren Verhältnisse in die Irre geführt werden könnte, bestehe nicht, zumal die weiteren Angaben auf dem Briefbogen im Einzelnen erkennen ließen, wer mit welchem Beruf sich zum Zwecke der gemeinsamen Berufs-\n\n23\n\nausübung zusammen geschlossen habe.\n\n24\n\nEin sachlicher Grund für die Beanstandung dieser Kurzbezeichnung bestehe nicht.\n\n25\n\nAls deutsch-amerikanischer Anwalt werde der Antragsteller durch die Rechtsansicht\n\n26\n\nder Antragsgegnerin gegenüber anderen insbesondere international tätigen Kanz-\n\n27\n\nleien im In- und Ausland deutlich im Wettbewerb benachteiligt. Dies sei willkürlich und verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 des Grundgesetzes.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\n1.\n\n30\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist zu-\n\n31\n\nlässig. Bei dem angefochtenen \"belehrenden Hinweis\" der Kammer handelt es sich nämlich um mehr als nur eine präventive Auskunft der Rechtsanwaltskammer be-\n\n32\n\ntreffend die Rechtmäßigkeit künftigen Verhaltens des Antragstellers (vgl. BVerfG NJW 1979, 1159, 1160; BGH BRAK-Mitt. 1997, 40). Der \"belehrende Hinweis\" enthält nämlich den missbilligenden Vorwurf einer begangenen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts anknüpfend an dessen bisherige Briefkopfgestaltung und hat - wie der Vertreter der Rechtsanwaltskammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Senat erklärt hat - im Falle der Nichtbeachtung die Einleitung des Rügever-\n\n33\n\nfahrens zur Folge (vgl. BVerfG, a.a.O.).\n\n34\n\nNach § 223 Abs. 1 BRAO ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig gegen Verwaltungsakte, die nach der BRAO oder nach einer aufgrund der BRAO erlasse-\n\n35\n\nnen Verordnung ergehen.\n\n36\n\nDabei ist der Begriff des Verwaltungsaktes nicht - wie in § 35 VwVfG - auf die be-\n\n37\n\nhördliche, hoheitliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts beschränkt. Da die Generalklausel des § 223 BRAO zu dem Zweck geschaf-\n\n38\n\nfen worden ist, die lückenlose Sicherung des Rechtsschutzes im Bereich des Be-\n\n39\n\nrufsrechts der Rechtsanwälte sicherzustellen, steht das Anfechtungsrecht nach § 223 BRAO gegenüber allen hoheitlichen Maßnahmen offen, die geeignet sind, in Rechte des Betroffenen einzugreifen oder diese einzuschränken (BGH, a. a. O.).\n\n40\n\nBei dem angefochtenen Schreiben der Antragsgegnerin handelt es sich um eine\n\n41\n\nhoheitliche Maßnahme, die nach der BRAO, nämlich nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO\n\n42\n\nergangen ist. Diese Maßnahme ist auch geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten einzuschränken.\n\n43\n\nDas Schreiben vom 13.08.2003 erschöpft sich nämlich nicht in der Mitteilung einer Rechtsansicht des Vorstandes der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Verhalten des Antragstellers, nämlich zu der von ihm in seinen Briefbögen verwendeten Kurzbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes \"Associates\". Der Hinweis ist zwar nicht ausdrücklich mit einer Empfehlung, von dem beanstandeten Verhalten abzu-\n\n44\n\nsehen, verbunden (vgl. hierzu BayEGH, BRAK-Mitt. 1993, 224). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch nicht ausdrücklich die Wiederholung oder Fortsetzung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens verboten. Der Hinweis dient aber seiner erkennbaren Zweckrichtung nach dazu, ein solches vergangenes Verhalten verbunden mit einem Schuldvorwurf gegen den Antragsteller zu missbilligen. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass er von der Rechtsanwaltskammer mit einer Rechtsmittelbelehrung verbunden worden ist und im Falle der Nichtbefolgung die Einleitung eines Rügeverfahrens nach sich zieht. Es handelt sich damit um eine Missbilligung unterhalb der Schwelle der Rüge, die aber gleichwohl in die Rechte\n\n45\n\ndes Antragstellers eingreift (BVerfG, a.a.O.).\n\n46\n\nDamit geht gleichzeitig auch die Beanstandung des Antragstellers ins Leere, es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für einen belehrenden Hinweis der Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren. Ermächtigungsgrundlage ist vielmehr § 73 Abs. 2\n\n47\n\nNr. 1 BRAO, wonach es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer insbesondere obliegt, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren (BVerfG, a.a.O.). Nichts anderes hat die Antragstellerin hier getan. Insbe-\n\n48\n\nsondere lag hier aufgrund des durch Vergleich vom 04. Juli 2003 beendeten an-\n\n49\n\nwaltsgerichtlichen Verfahrens der Parteien vor dem Senat auch ein Anlass für die Erteilung des belehrenden Hinweises vor.\n\n50\n\n2.\n\n51\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber in der Sache nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat mit dem angegriffenen belehrenden Hinweis vom 13. August\n\n52\n\n2003 zu Recht die Verwendung des Begriffs \"Associates\" in der Kurzbezeichnung auf den Briefbögen des Antragstellers beanstandet. Diese Kurzbezeichnung verstößt nämlich gegen das Verbot der irreführenden Werbung gem. § 43 b BRAO, § 6\n\n53\n\nAbs. 1 BORA.\n\n54\n\nDie Kurzbezeichnung \"L2 Associates\" erweckt durch die Verwendung des englischen Wortes \"Associates\" den Eindruck, dass es sich bei der so bezeichneten Kanzlei des Antragstellers um eine Sozietät oder einen sonstigen körperschaftlichen Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte im Bereich des internationalen Rechts-\n\n55\n\nverkehrs handelt. Der Antragsteller bedient sich hier zu Werbezwecken bewusst einer \"Internationalität\" seiner Kanzlei, die tatsächlich jedenfalls in Form eines im Innenverhältnis wie auch immer gearteten Zusammenschluss mit ausländischen Rechtsanwälten nicht vorliegt. Dies ist irreführend.\n\n56\n\nDurch die Gestaltung des Briefkopfes bzw. der Kurzbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes \"Associates\" i. V. m. der Nennung der Namen des Antragstellers sowie der Rechtsanwältin I2, des Steuerberaters und Dipl.-Finanzwirts T und des Rechtsanwalts H wird zunächst der Eindruck erweckt, dass auch die letztgenannten Rechtsanwälte bzw. der Steuerberater T Mitglieder einer internationalen Sozietät bzw. eines internationalen körperschaftlichen Zusammen-\n\n57\n\nschlusses auf anderer rechtlicher Grundlage als dem der Sozietät seien (vgl. BGH,\n\n58\n\nNJW 1996, 2308, 2309). Tatsächlich ist aber jedenfalls bislang allein der Antrag-\n\n59\n\nsteller selbst international tätig, da nur er allein die Kanzlei in O unterhält. Dies hat er vor dem Senat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt. Soweit er dort noch mit weiteren Rechtsanwälten zusammenarbeitet,\n\n60\n\nergibt sich dies jedenfalls aus dem Briefbogen nicht. Damit kann der auf berufliche Kooperation zielende Zusatz \"Associates\" sich nach dem Inhalt des Briefkopfes nur auf die dort genannten weiteren Rechtsanwälte bzw. den Steuerberater T beziehen\n\n61\n\n- ansonsten läge auch ein Verstoß gegen § 10 Absatz 1 BORA vor. Diese Personen sind aber jedenfalls bislang weder international tätig noch Mitglieder eines entsprechenden Zusammenschlusses im Staate New York. Damit liegt hier in dem beschriebenen Umfange eine Irreführung i. S. v. § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA vor.\n\n62\n\nDiese Irreführung wird auch nicht durch die nur lose Zusammenarbeit des Antrag-\n\n63\n\nstellers mit in O niedergelassenen amerikanischen Rechtsanwälten beseitigt. Er hat dazu im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass er in O ein festes und entsprechend eingerichtetes Büro unterhält, mit dort ebenfalls ansässigen amerikanischen Anwälten aber lediglich auf Honorarbasis bei entsprechendem Bedarf zusammenarbeitet. Ein körperschaftlicher oder gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss besteht aber gerade nicht. Im Ergebnis nimmt der Antragsteller durch die von ihm gewählte Kurzbezeichnung damit für seine inländische Kanzlei\n\n64\n\nin ihrer Gesamtheit eine internationale Bedeutung durch gesellschaftsrechtliche Verpflechtungen der inländischen Rechtsanwälte mit ausländischen Rechtsanwälten und Attorneys und Counselor at Law in Anspruch, die der Wirklichkeit nicht ent-\n\n65\n\nspricht (vgl. BGH, NJW, 1996, 2309). Es entsteht der unzutreffende Eindruck, es seien mehrere deutsche Rechtsanwälte als Sozien innerhalb einer internationalen bzw. in den USA ansässigen Sozietät tätig, der beim Verkehr eine nicht unerhebliche Fehlvorstellung erzeugt, nämlich die Erwartung des Mandanten, im Falle der Man-\n\n66\n\ndatserteilung seien ihm zur Erledigung seiner Angelegenheiten mehrere zu einer Sozietät verbundene amerikanische und deutsche Rechtsanwälte verpflichtet, die gleichzeitig auch einer internationalen Kanzlei mit Sitz in O angehörten (vgl. BGH, NJW 1996, 2308, 2309).\n\n67\n\nDarauf, auf welcher Form der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Begriff \"Associates\" letztlich nach dem deutschen und internationalen Sprachgebrauch hindeutet, kommt es dagegen hier nicht an, da der Antragsteller in O allein anwaltlich tätig ist und es damit an jeder Form eines Zusammenschlusses auf internationaler Ebene zwischen ihm und dritten Personen fehlt.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a Abs. 1 FGG.\n\n69\n\nDer Senat hat gem. § 223 Abs. 3 BRAO die sofortige Beschwerde an den Bun-\n\n70\n\ndesgerichtshof zugelassen, da er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-\n\n71\n\ndeutung entschieden hat.\n\n72\n\nDer Geschäftswert war gemäß § 202 Abs. 2 BRAO entsprechend der ständigen Übung des Senates in vergleichbaren Verfahren auf 12.500,- EUR festzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2003-12-05/2-zu-15-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2003-12-05/2-zu-15-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289497","retrieved":"2026-07-09 03:08:33.492648+00:00"}}