{"status":"available","doknr":"OLD253107","ecli":"ECLI:DE:ARBGW:2008:0729.4CA1077.08.00","court":"Arbeitsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2008-07-29","aktenzeichen":"4 Ca 1077/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Streitwert: 10.200,00 EUR (auch gemäß § 63 II GKG).\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten über eine fristgerechte Kündigung.\n\n3\n\nDie am 27.04.1973 in Ludwigshafen geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Seit\nSeptember 2002 ist sie als Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt und verdiente\nzuletzt ca. EUR 3.400,00 brutto. Mit Arbeitsvertrag vom 29.08.2002 wurde sie zunächst befristet vom\n02.09.2002 bis zum 01.03.2008 gemäß Nr. 1 Buchstabe a der SR2y BAT und der hierzu bestehenden\nProtokollnotiz Nr. 6 i. V. m. § 14 TzBfG eingestellt mit 20 Unterrichtsstunden pro Woche. In dem\nArbeitsvertrag heißt es :\n\n4\n\n§ 2\n\n5\n\nDas Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961\nund den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den\nArbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden\nsonstigen Tarifverträge Anwendung.\n\n6\n\n§ 3\n\n7\n\n1.Abweichend von § 5 Abs.1 BAT beträgt die Probezeit für dieses Arbeitsverhältnis\nvier Wochen.\n\n8\n\n2.Die Kündigungsfrist innerhalb dieser Probezeit beträgt eine Woche.\n\n9\n\n3.Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund mit einer Frist von sechs\nWochen zum Schluß eines Kalendermonats möglich. Als wichtiger Grund für eine Kündigung\ndurch Angestellte gilt auch Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.\n\n10\n\nMit mehreren Änderungsverträgen (Bl. 200 ff d.A.) wurde das Anstellungsverhältnis der\nKlägerin jeweils um höchstens ein Jahr befristet bis einschließlich 31.07.2005 verlängert,\njeweils unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag. Ab dem 15.09.2003 arbeitete die\nKlägerin mit voller Stundenzahl ( Bl. 199 d.A. ), aufgrund des Änderungsvertrages vom 15/17.6.2005\nbeschäftigte das beklagte Land die Klägerin unbefristet auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte\nLehrkraft im Angestelltenverhältnis weiter. Dort heißt es in § 4:\n\n11\n\n\"Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 29.08.2002 - in der Fassung der hierzu ergangenen\nÄnderungsverträge - sind weiter Bestandteil dieses Vertrages\".\n\n12\n\nNachdem die Klägerin zunächst an der Albert-Einstein Gesamtschule in Remscheid eingesetzt wurde,\nunterrichtete sie seit Februar 2003 an der Sophie-Scholl Gesamtschule in Remscheid unter anderem Deutsch\nund Sozialwissenschaften und erteilte Sprachförderunterricht. Während der gesamten\nBeschäftigungszeit trug die Klägerin ein Kopftuch.\n\n13\n\nIm August 2006 forderte die Schulleiterin die Klägerin auf, das Kopftuch abzulegen, weil sie mit\ndem Tragen des Kopftuchs dem Neutralitätsgebot gemäß § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes NRW\nnicht entspreche. Die Klägerin legte das Kopftuch nicht ab und gab am 08.09.2006 eine Stellungnahme zu\nihren Gründen ab ( Bl. 123 d. A. ). Hierbei verwies sie darauf, dass es ihre freie und persönliche,\nausschließlich religiös und nicht politisch motivierte Gewissensentscheidung sei, ein Kopftuch\nzu tragen. Sie orientiere sich in Verhalten und Unterricht an freiheitlich demokratischen Prinzipien,\ndie Gleichberechtigung nach Art. 3 GG sei ihr sehr wichtig. Sie entspreche nicht dem Bild der unterdrückten\nFrau und verdiene seit Jahren als alleinstehende Frau ihren Lebensunterhalt.\n\n14\n\nDa die Klägerin das Kopftuch im weiteren Verlauf nicht ablegte, erteilte die Bezirksregierung\nDüsseldorf als Dienstvorgesetzte unter dem 06.12.2006 eine Abmahnung ( Bl. 24 ff. d.A.). Die Klägerin\nwurde darauf hingewiesen, dass nach dem seit 01.08.2006 geltenden § 57 Abs. 4 SchulG NW das Tragen eines\nKopftuches nicht mehr zulässig sei und drohte, falls die Klägerin nicht zukünftig auf das Tragen\neines Kopftuches verzichte, mit dem Ausspruch einer Kündigung.\n\n15\n\nDer Personalrat war Anfang November 2006 über die Absicht, eine entsprechende Abmahnung zu erteilen,\ninformiert worden und stimmte dieser Maßnahme zu ( Bl. 126 d. A. ).\n\n16\n\nDie Klägerin nahm am 10.01.2007 zu der Abmahnung Stellung, sie verrichtete ab Anfang Januar 2007\nihren Unterricht weiterhin mit der beanstandeten Kopfbedeckung.\n\n17\n\nAm 15.01.2007 hörte die Bezirksregierung den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an\nGesamtschulen zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Klägerin an (Bl. 128 ff.\nd.A.). Nach Erörterung der Maßnahme lehnte der Personalrat die ordentliche Kündigung ab,\ndaraufhin leitete die Bezirksregierung das Stufenverfahren gemäß § 66 Abs. 5 LPVG a.F. ein.\nNach der zum Zeitpunkt der Anhörung geltenden Vorschrift des § 74 Abs.1 S.1, 72 Abs.1 LPVG konnte\nder Personalrat mitbestimmen, aufgrund der Neufassung des LPVG zum 17.102007 bestand nur noch ein Mitwirkungsrecht\nüber § 74 Abs. 1 S.1 LPVG. Bei Änderung des LPVG war das Stufenverfahren noch nicht beendet, am\n11.02.2008 teilte das Ministerium für Schul- und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen der\nBezirksregierung mit, dass in dem Verfahren Einwendungsrechte für den Personalrat nach § 74\nLPVG n.F. nicht gegeben seien. Mit Durchführung des ursprünglichen Mitbestimmungsverfahrens\nseien die Rechte der Personalvertretung viel stärker als nach neuem Recht vorgesehen gewahrt worden,\ndas Verfahren sei beendet.\n\n18\n\nUnter dem 11.03.2008 sprach das beklagte Land eine Kündigung zum 30.06.2008 aus, die der Klägerin\nam 17.03.2008 zuging. Mit ihrer am 08.04.2008 eingegangenen Klage wehrt die Klägerin sich gegen die\nKündigung, die sie für sozial ungerechtfertigt hält.\n\n19\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass eine fristgerechte Kündigung aufgrund § 3 Ziffer 3\ndes Arbeitsvertrages vom 29.08.2002 nicht möglich sei, vielmehr komme nur eine Kündigung aus\nwichtigem Grund in Betracht. Der Passus gelte durch Verweis in sämtlichen Änderungsvertragen auf\nden ersten Arbeitsvertrag auch fort.\n\n20\n\nDa es für sie aus persönlichen und religiösen Gründen nicht möglich sei, auf das\nKopftuch zu verzichten, habe die Beklagte keine verhaltens-, sondern nur eine personenbedingte Kündigung\naussprechen dürfen, zu der jedoch der Personalrat nicht angehört worden sei.\n\n21\n\nDie Abmahnung sei wegen einer fehlenden ordnungsgemäßen Dienstanordnung durch die Schulleiterin\nunwirksam.\n\n22\n\nWeiterhin halte sie § 57 Abs. 4 SchulG NW für verfassungswidrig, eine ausreichende\nErmächtigungsgrundlage für die ausgesprochene Kündigung liege deshalb nicht vor. Selbst\nwenn § 57 Abs. 4 SchulG NW Anwendung fände, könne er nur für Neueinstellungen gelten,\naber keinen Eingriff in ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis rechtfertigen. Weiterhin behandelte\ndas Beklagte Land verschiedene Glaubensrichtungen nicht gleich, weil gegen Ordenstracht tragende Nonnen bisher\nnicht vorgegangen worden sei. Das Gesetz richte sich deshalb allein gegen muslimische Frauen mit Kopftuch.\nAußerdem verstoße die Kündigung gegen § 1 AGG und Artikel 9 Abs. 1 EMRK.\n\n23\n\nDas Gericht hat die Klage durch Zwischenurteil vom 30.05.2008 nachträglich zugelassen ( Bl. 77 d. A. ).\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\nfestzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung\nvom 11.03.2008 aufgelöst worden ist.\n\n26\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDas beklagte Land ist der Auffassung, die Kündigung der Klägerin sei aus verhaltensbedingten\nGründen gerechtfertigt, weil sie sich trotz Abmahnung geweigert habe, das Kopftuch abzulegen. Damit\nverstoße sie fortlaufend gegen § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW.\n\n29\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze\nnebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsverhältnis wird durch die fristgerecht\nverhaltensbedingte Kündigung des beklagten Landes zum 30.06.2008 wirksam beendet.\n\n32\n\nA.\n\n33\n\nI.\n\n34\n\n1.)\n\n35\n\nDer Personalrat ist gemäß § 74 Abs.1 S.1 i.V.m. § 72 Abs.1 LPVG a.F., der ein\nMitbestimmungsrecht postuliert, angehört worden. Die Anhörung ist formal und inhaltlich\nordnungsgemäß erfolgt. Das nach § 66 LPVG einzuleitende Stufenverfahren aufgrund der\nfehlenden Zustimmung des Personalrates war zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 17.10.2007 noch\nnicht beendet.\n\n36\n\nAb diesem Zeitpunkt wäre der Personalrat gemäß § 74 Abs. 1 LPVG n.F. im Rahmen\neines Mitwirkungsrechtes zu beteiligen gewesen. Einwendungen sind nur noch begrenzt möglich, siehe\n§ 74 Abs. 1 Ziffern 1-5 LPVG n.F. .\n\n37\n\nAufgrund der verringerten Beteiligungsrechte des Personalrats musste das Verfahren nach dem alten\nPersonalvertretungsrecht nicht zu Ende geführt werden. Da die Beteiligungsrechte des Personalrates\ndurch das fast bis zum Ende durchgeführte Stufenverfahren ordnungsgemäß berücksichtigt\nworden sind, wäre es eine bloße Förmelei gewesen, nunmehr nochmals die Einleitung eines\nVerfahrens nach § 74 Abs. 1 LPVG n.F. zu verlangen. Das durchgeführte Verfahren geht über\ndas inzwischen bestehende Mitwirkungsrecht weit hinaus.\n\n38\n\n2.)\n\n39\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin musste das beklagte Land keine personenbedingte Kündigung\naussprechen, zu der der Personalrat tatsächlich nicht angehört worden ist.\n\n40\n\nBei einer personenbedingten Kündigung geht es um die persönlichen Verhältnisse und\nEigenschaften eines Arbeitnehmers, im Unterschied dazu bei einer verhaltensbedingten Kündigung um\nVertragspflichten verletzende Handlungen und Unterlassungen. Dabei ist die fehlende Steuerbarkeit das\nentscheidende Kriterium bei der personenbedingten Kündigung (s. hierzu KR-Griebeling, 8.Aufl., § 1\nKSchG Rand-Nr. 265, 267).\n\n41\n\nDie Klägerin hat sich darauf berufen, dass sie ihr Verhalten insofern nicht steuern kann, weil sie\naufgrund ihrer inneren religiösen Glaubensüberzeugung nicht auf das Tragen des Kopftuches während\ndes Schulunterrichtes verzichten kann. Bei der Forderung, kein Kopftuch zu tragen, handele es um ein\nEignungsanforderung, wie sich aus § 57 Abs.6 SchulG NW ergebe.\n\n42\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der Klägerin ist es möglich, frei darüber zu entscheiden,\nob sie das Kopftuch im Unterricht trägt oder nicht. Ihre freie Willensentscheidung mag durch die von\nihr angenommene religiöse Verpflichtung ihrer Auffassung nach betroffen und eingeschränkt sein.\nTatsächlich ist es ihr aber möglich, das Kopftuch während des Unterrichtes abzulegen. Dass\nsie zu einer solchen willensgesteuerten Handlung nicht fähig ist, hat sie nicht dargetan.\n\n43\n\nAuch die Formulierung des § 57 Abs. 6 SchulG NW stützt ihre Meinung nicht. Die dort geforderte\nEignung entspricht nicht dem Eignungsbegriff, der bei einer personenbedingten Kündigung zu Grunde zu\nlegen ist, sondern dem beamtenrechtlichen Eignungsbegriff.\n\n44\n\n3.)\n\n45\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses\ndurch § 3 des Arbeitsvertrages vom 29.08.02 nicht ausgeschlossen.\n\n46\n\nDieser erste Anstellungsvertrag betraf ein nach den \"Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte\nfür Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT)\" befristetes\nArbeitsverhältnis.\n\n47\n\nNach § 3 des Arbeitsvertrages sollte nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung nur aus wichtigem\nGrund mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats möglich sein. Diese Ergänzung\nwar erforderlich, weil Nr.7 der SR 2 y bei einem befristeten Arbeitsverhältnis unter einem Jahr - wie\nhier bei sämtlichen befristeten Verträgen der Klägerin- nach Ablauf der Probezeit keine\nfristgerechte Kündigung mehr vorsieht, Nr. 7 Abs.3 S. 1 SR 2 y BAT. Als wichtiger Grund für eine\nKündigung durch Angestellte galt danach insbesondere auch die Aufnahme eines unbefristeten\nArbeitsverhältnisses.\n\n48\n\nZwar ist in den Folgeverträgen immer wieder Bezug genommen worden auf diesen Vertrag, er wurde aber\nspätestens bei Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages durch die allgemeinen Regeln des BAT ersetzt.\n\n49\n\nDenn die Einschränkung des § 3 Ziffer 3 macht nur Sinn macht in einem befristeten Arbeitsverhältnis,\nnur in diesem wird über Nr.7 SR 2 y BAT die Kündigungsregeln des BAT für fristgerechte\nKündigungen ersetzt, mit Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat sich die\nSachlage grundlegend geändert. Diese Funktion als Ausnahmeregelung wird vor allem durch die Benennung\ndes wichtigen Grundes \"Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses\" deutlich, schon damit ist\ndeutlich, dass diese gesamte Kündigungsregelung nur bei Befristungen gilt.\n\n50\n\nNach dem Gesamtzusammenhang war dies für die Klägerin auch erkennbar.\n\n51\n\nII.\n\n52\n\nDie Kündigung des beklagten Landes ist als verhaltensbedingte Kündigung nicht sozial\nungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG.\n\n53\n\nDenn die Klägerin verstößt durch das Tragen des islamischen Kopftuchs gegen §\n57 Abs. 4 SchulG NW.\n\n54\n\n1.\n\n55\n\n§ 57 SchulGNW lautet auszugsweise:\n\n56\n\n§ 57\n\n57\n\nLehrerinnen und Lehrer\n\n58\n\n(1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen\nSchülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele\n(§ 2), der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden\nund der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend...\n\n59\n\n(4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen\noder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes\ngegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder\nweltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres\nVerhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck\nhervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung\nnach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung\nauftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes\nNordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und\nKulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1.Das Neutralitätsgebot\ndes Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.\n\n60\n\n...\n\n61\n\n(6) Die Einstellung einer Lehrerin oder eines Lehrers setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus,\ndass sie oder er die Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 4 in der gesamten\nvoraussichtlichen Dienstzeit bietet. Entsprechendes gilt für die Versetzung einer Lehrerin oder eines\nLehrers eines anderen Dienstherrn in den nordrhein-westfälischen Schuldienst. Für\nLehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können von der Einstellungsbehörde auf Antrag\nAusnahmen vorgesehen werden, soweit die Ausübung ihrer Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende\nöffentliche Interessen an der Wahrung der staatlichen Neutralität und des Schulfriedens nicht\nentgegenstehen...\n\n62\n\nDie Klägerin trägt ihr Kopftuch, wie sie in ihrer Stellungnahme deutlich gemacht hat, aus\nreligiösen Gründen. Sie empfindet es als Teil ihrer Persönlichkeit. Das Tragen dieses\nsogenannten islamischen Kopftuchs aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule\ndurch eine Lehrerin verstößt aber gegen das Verbot, in der Schule politische, religiöse,\nweltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die\nNeutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den\npolitischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören\n(s. BVerwG, Urt. vom 24.06.2004 - 2 C 45/03 in: BVerwGE 121,140). Eine Lehrerin, die ein sogenanntes\nislamisches Kopftuch trägt, bekennt sich damit eindeutig zur Religion des Islam. Sie bringt zum\nAusdruck, dass sie dessen von ihr als verpflichtend empfundenen Bekleidungsvorschriften beachten will.\nDarin liegt eine an die Außenwelt gerichtete Bekundung ihrer religiösen Überzeugung.\n\n63\n\nBei der Beurteilung, ob einer bestimmten Bekleidung ein religiöser oder weltanschaulicher Aussagehalt\nnach Art eines Symbols zukommt, ist die Wirkung des verwendeten Ausdrucksmittels ebenso zu berücksichtigen,\nwie alle dafür in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten. Das Kopftuch ist dabei nicht aus sich\nheraus ein religiöses Symbol. Erst im Zusammenhang mit der Person, die es trägt, und mit deren\nsonstigen Verhalten kann es eine vergleichbare Wirkung entfalten wie zum Beispiel das christliche Kreuz.\nNeben dem Wunsch, als verpflichtend empfundene religiös fundierte Bekleidungsregeln einzuhalten,\nkann das Kopftuch auch als ein Zeichen für das Festhalten an Traditionen der Herkunftsgesellschaft\ngedeutet werden. In jüngster Zeit wird in ihm verstärkt ein politisches Symbol des islamischen\nFundamentalismus gesehen, das die Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft, wie individuelle\nSelbstbestimmung und insbesondere die Emanzipation der Frau, ausdrückt (s. grundlegend BVerfG,\nUrt. vom 24.09.2003, 3. BvR1436/02, zitiert nach juris, Rd. Nr. 50f).\n\n64\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob das Kopftuchtragen eine Bekundung ist, die gegen die religiöse\nNeutralität des § 57 Abs. 4 SchulGNW verstößt, ist auf den objektiven Empfängerhorizont\nabzustellen, das heißt also darauf, wie ein Kopftuch auf einen Betrachter wirken kann. Insofern sind\nalle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen eines Kopftuchs verstanden werden kann, bei der Beurteilung\nzu berücksichtigen. Dabei kommt es zwar nicht auf die Sicht Einzelner an, die möglicherweise ein\nvon weiteren Bevölkerungskreisen kaum geteilte Deutungsmöglichkeit vertragen, wohl aber auf eine\nDeutungsmöglichkeit, die einer nicht unerheblichen Zahl von Betrachtern nahe liegt. § 57 Abs. 4\nSatz 1 SchulG stellt dementsprechend insbesondere wenn auch nicht ausschließlich auf die Sicht der\nSchülerinnen und Schüler sowie der Eltern ab. Dies ist eine Gruppe, die zahlenmäßig\nnicht zu vernachlässigen ist und die durch das Band der allgemeinen Schulpflicht in einer engen\nBeziehung zum Staat steht. Ob deren Sichtweise von der Mehrheit der Bevölkerung geteilt ist, ist\nnicht entscheidend (s. VG Düsseldorf, Urt. vom 05.06.2007, 2 K6225/06 unter Verweis auf BVerwGE 121,\n140 a.a.O.).\n\n65\n\nDurch das Tragen des Kopftuches zeigt die Klägerin deutlich, dass sie sich der Religion des Islam\nverbunden fühlt und dessen nach ihrer Auffassung vorhandenen Bekleidungsvorschriften einhalten will.\nDie Klägerin hat ja auch ganz klar darauf verwiesen, dass sie sich ohne das Kopftuch nicht angezogen\nfühle und es als Teil ihrer Religion für die Darstellung ihrer Persönlichkeit nach außen\nbrauche. Das Kopftuch wird auch von unbefangenen Beobachtern als Ausdruck einer islamischen Überzeugung\nwahrgenommen.\n\n66\n\nAuf die Frage, ob diese Bekundung der Klägerin vom Schutz der Religions- oder Meinungsäußerung\numfasst wird, ist in diesem Zusammenhang ebenso unbeachtlich wie das ihr zugrunde liegende Motiv, also die\nFrage, ob die Bekundung freiwillig ist oder im Sinne eines tradierten Rollenverständnisses auf einem\nmehr oder weniger starken äußeren Zwang beruht.\n\n67\n\n2.\n\n68\n\nDie religiöse Bekundung der Klägerin ist geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber\nSchülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen, weltanschaulichen\nSchulfrieden zu gefährden oder zu stören (s. dazu insbesondere BVerfG a.a.O.; VG Düsseldorf a.a.O.;\nLAG Düsseldorf, Urt. vom 10.04.08, 5 Sa 1836/08 m.w.N.).\n\n69\n\na.\n\n70\n\nDas Verbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulGNW knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand\nan. Nicht erst Bekundungen, die die Neutralität des Landes oder den Schulfrieden konkret gefährden\noder gar stören fallen unter das Verbot. Es will vielmehr schon abstrakten Gefahren vorbeugen, um konkrete\nGefahren für die Neutralität der Schule oder den Schulfrieden gar nicht erst eintreten zu lassen. Das\nergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, wonach eine entsprechende Verhaltensweise bereits dann verboten ist, wenn\nsie nur geeignet ist, die genannten Schutzgüter zu gefährden. Die Berücksichtigung der konkreten\nVerhältnisse an einzelnen Schulen ist danach nicht vorgesehen. Eine derart abstrakte Gefährdung gerade\nder weltanschaulich-religiösen Neutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens geht von\ndem Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Lehrerin aus. Die Schule ist der Ort, an dem die unterschiedlichen\nreligiösen Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich das Nebeneinander besonders empfindlich\nauswirkt. Die Entwicklung hin zu einer gewachsenen religiösen Vielfalt in der Gesellschaft hat daher\nzwangsläufig ein vermehrtes Potential möglicher Konflikte in der Schule mit sich gebracht. In\ndieser Lage können leichter Gefährdungen für den religiösen Schulfrieden aufkommen. So\nkönnen Eltern besorgt auf eine ungewollte religiöse Beeinflussung ihrer Kinder reagieren. Nicht\nneutrale religiöse Kleidung beinhaltet also eine abstrakte Gefahr (s. VG Düsseldorf a.a.O., Rd. Nr.\n46 m.w.N.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gesagt, dass die religiös motiviert und als\nKundgabe einer Glaubensüberzeugung zu interpretierende Bekleidung von Lehrern die Möglichkeit einer\nBeeinflussung der Schulkinder sowie die Möglichkeit von Konflikten mit Eltern innehat, die zu einer\nStörung des Schulfriedens führen und die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule gefährden\nkönnen. Diese derartige bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder eines Konflikts will § 57\nAbs. 4 SchulG NW verhindern (s. BVerfG, a.a.O. Rd. Nr. 49, zit. nach juris).\n\n71\n\nDas Tragen eines Kopftuches wird von Eltern und Schülern mit großer Wahrscheinlichkeit als\nKundgabe mit religiösem Charakter empfunden. Dadurch kann schon die Neutralität der Schule\ngefährdet sein, eine abstrakte Gefahr bejaht werden.\n\n72\n\nDa es um einen abstrakten Gefährdungstatbestand geht, ist weder die Zielrichtung der Klägerin\nnoch die bisher fehlende negative Reaktion von Eltern, Lehrern und Schülern ausschlaggebend. Unbestritten\nist die Klägerin eine anerkannte und beliebte Lehrerin, deren religiöse Bekundung in Form des\nKopftuches bisher nicht zu Konflikten geführt hat. Allerdings ist dem Kopftuch die abstrakte Möglichkeit\nkommender Konflikte immanent. So unterliegt die Schüler- und Elternschaft durch den Beginn eines neuen\nSchuljahres einer ständigen Fluktuation, Schüler verlassen die Schule, neue kommen hinzu. Das\nbisher keine negativen Reaktionen gekommen sind, muss nicht so bleiben. Allein durch das abstrakte\nGefährdungspotential sind Konflikte möglich, auch unabhängig davon, an welcher Schule die\nKlägerin eingesetzt wird. Durch die ständige Dokumentation ihrer religiösen Überzeugung\nin Form des Kopftuches wird die abstrakte Gefahr fortgeschrieben.\n\n73\n\nDie Klägerin verstößt also ständig gegen § 57 Abs. 4 SchulGNW.\n\n74\n\nIII.\n\n75\n\n§ 57 Abs. 4 SchulGNW ist mit dem Grundgesetz vereinbar, es ist nicht verfassungswidrig. § 57\nAbs. 4 Satz 1 SchulGNW verstößt weder gegen Grundrechte der Klägerin noch gegen europäisches\nRecht (s. dazu insbes. LAG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.08, a.a.O.; VG Düsseldorf , Urt. v. 05.06.07,\na.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.03.08, 4 S 516/07 zu § 38 Abs.2 SchulG BW, zit. nach\njuris, jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\n76\n\n1.\n\n77\n\nSoweit die Religionsfreiheit der Klägerin betroffen ist, verstößt § 57 Abs. 4 Satz 1\nSchulGNW nicht gegen Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG.\n\n78\n\na.\n\n79\n\nWie das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 24.09.2003 festgestellt hat,\nfällt auch das Tragen eines Kopftuches in der Schule regelmäßig unter den Schutzbereich\nder in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Glaubensfreiheit. Art. 4 Satz 1 GG garantiert die Freiheit\ndes Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, Abs. 2 das Recht\nder ungestörten Religionsausübung. Dieses Grundrecht erstreckt sich nicht nur auf die innere\nFreiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben\nzu bekunden und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten\nan den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß\nzu handeln. Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen\nÜberzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen.\nDazu zählt auch das hier von der Klägerin als verpflichtend angesehene religiöse Gebot,\nihr Haar komplett zu bedecken (s. BVerfG, a.a.O., Rd. Nr. 36 f).\n\n80\n\nb.\n\n81\n\nAllerdings ist der Landesgesetzgeber berechtigt, eine gesetzliche Bestimmung zu erlassen, die die\nwiderstreitenden Grundrechte der Lehrkräfte, Schülern und Eltern sowie des mit Verfassungsrang\nausgestatteten staatlichen Erziehungsauftrags in Beziehung zueinander setzt und regelt. Ob der\nNeutralitätspflicht dabei ein besonderes Gewicht zukommt oder durch die Äußerung z.\nB. religiöser Bekenntnisse eine offene und tolerante Diskussion angestoßen werden soll,\nhat der Landesgesetzgeber NW im ersteren Sinne entschieden. Der Gesetzgeber muss bei den miteinander\nkonkurrierenden grundrechtlichen Freiheitsrechten eine eigenständige Linie finden. Dies gilt vor\nallem dann, wenn die betroffenen Grundrechte, wie hier die positive und negative Glaubensfreiheit\nsowie das elterliche Erziehungsrecht, nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt\ngewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise\nihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss (s. BVerfG, a.a.O., Rd. Nr. 67).\n\n82\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat sich mit § 57 Abs. 4 SchulG NW dafür entschieden, der\nstaatlichen Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutralität, dem Erziehungsrecht der\nEltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler ein stärkeres\nGewicht beizumessen als der positiven Glaubensfreiheit eines Lehrers. Das Kopftuchverbot im Schulunterricht\nist Ausfluss der praktischen Konkordanz, d. h. eines verhältnismäßigen Ausgleichs\nzwischen den unterschiedlichen und widerstreitenden Grundrechten und Verfassungswerten. Insoweit stehen\nsich die individuellen Freiheitsrechte der Lehrerinnen und die individuellen Freiheitsrechte der\nSchülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern gegenüber. Sie sind in ein\nverhältnismäßiges Gleichgewicht zu bringen, bei dem die Befugnis des Staates, die\näußere und inhaltliche Gestaltung des Schulunterrichtes festzulegen, sowie die staatliche\nNeutralitätspflicht zu beachten sind (BVerfG, a.a.O.; LAG Düsseldorf, a.a.O., Rd. Nr. 41 m.w.N.).\n\n83\n\nIm Widerstreit stehen bei religiösen Bekundungen von Lehrern deren positive\nReligionsausübungsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, mit dem staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7\nAbs. 1 GG, der unter Wahrung der Pflicht zur weltanschaulich-religiöser Neutralität zu\nerfüllen ist, aus dem elterlichen Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und aus der negativen\nGlaubensfreiheit der Schüler aus Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG.\n\n84\n\nDie positive Religionsausübungsfreiheit der Klägerin wird, wenn ihr das Tragen eines\nKopftuches während des Unterrichts in der Schule untersagt wird, unterbunden. Ist ihre\nreligiöse Bekundung aber geeignet, die Neutralität des Landes oder den religiösen\nSchulfrieden zu gefährden, so ist dies eine hinnehmbare und verhältnismäßige\nEinschränkung ihrer Grundrechtsposition. Dabei betrifft diese Einschränkung der\nReligionsausübungsfreiheit nur eine zeitlich relativ kurze Zeit, nur während des Unterrichts\nund in der Schule soll sie das Kopftuch nicht tragen. Nur während ihrer Dienstausübung als\nLehrerin soll also das Freiheitsrecht zurücktreten, um nicht die gegenstehenden Freiheitsrechte\nder Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern und das Gebot staatlicher Neutralität\nzu verletzen.\n\n85\n\nDaneben ist die Klägerin in ihrer Funktion als Angestellte des beklagten Landes auch verpflichtet,\ndas Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität zu beachten. Sie ist daher verpflichtet,\ndiese Neutralität aktiv zu unterstützen und zu vertreten. Durch die religiöse Bekundung\n- das Tragen des Kopftuches - steht ihr Verhalten dem jedoch entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,\ndass der Neutralitätspflicht des Staates gerade in dem sensiblen Bereich der Schule besondere Bedeutung\nzukommt. Schüler sind aufgrund ihres jugendlichen Alters noch sehr beeinflussbar. Sie muss man besonders\nvor einer einseitigen Beeinflussung schützen und ihnen die Möglichkeit geben, zwar angeleitet aber\nneutral eigene Standpunkte zu finden. Durch das Zur-Schau-Stellen einer bestimmten Religion wird diese\nAufgabe nicht erfüllt.\n\n86\n\n§ 57 Abs. 4 SchulG NW verstößt also nicht gegen das Grundrecht der Klägerin\naus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.\n\n87\n\n2.\n\n88\n\nDas Verbot, in der Schule religiöse Bekundungen abzugeben, verstößt weiter nicht gegen den\nGleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG.\n\n89\n\nHier hat die Klägerin sich insbesondere auf die Tätigkeit zweier Nonnen in zwei Bekenntnisschulen\nin Münster bzw. Paderborn gestützt. In der mündlichen Verhandlung ist klargestellt worden, dass\nes sich bei beiden Fällen um historische Konstellationen handelt (s. ausführlich: ArbG Hagen, Urt.\nvom 21.02.08, 6 Ca 648/07), die mit der Situation der Klägerin nicht vergleichbar sind.\n\n90\n\nDer Klägerin ist allerdings darin zu folgen, dass § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulGNW nicht allein die\nreligiöse Bekundung einer Muslimin durch das Tragen des Kopftuches verbietet.\n\n91\n\nVielmehr ist Lehrerinnen und Lehrern auch das Tragen von anderer religiöser Kleidung untersagt. So\ndürfen Nonnen nicht im Habit und jüdische Mitarbeiter nicht mit der Kippa unterrichten. Die Norm\ndes § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW unterscheidet nicht nach Religionen oder Weltanschauungen, sondern\nstellt einzig und allein auf entsprechende äußere Bekundungen ab und deren abstrakte Eignung,\nden Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.\n\n92\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus § 57 Abs.4 S.3 SchulG NW. Danach widerspricht die Wahrnehmung\ndes Erziehungsauftrags nach Art. 7 und 12 Abs.6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die\nDarstellung christlicher und abendländischer Bildungs-und Kulturwerte oder Traditionen nicht § 57\nAbs.4 S.1 SchulG NW. Aus dieser Vorschrift folgt keine unzulässige Bevorzugung christlicher\nGlaubensbekundungen. Vielmehr wird damit Bezug genommen auf eine Werteordnung, die auf der\nchristlich-abendländischen Kultur gründet, auf die auch das Grundgesetz Bezug nimmt, und die\nunabhängig von der Religionsausübung Geltung hat. Auch die Verfassung bezieht sich nicht auf\nspezielle Glaubensinhalte, sondern auf die christliche Tradition als Fundament unseres Zusammenlebens.\n\n93\n\nAuch wenn der Landesgesetzgeber möglicherweise eine andere Intention hat, hat sich dies nicht in\nder Formulierung der Vorschrift niedergeschlagen. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen ist nur dann\nbeachtlich, wenn er sich im Gesetzestext selbst wieder findet (s. VG Düsseldorf, a.a.O.; LAG\nDüsseldorf, a.a.O. Rn 56 f ).\n\n94\n\nAuch im Wege einer möglicherweise notwendigen verfassungskonformen Auslegung ist die Vermittlung\nder auf dem Christentum fußenden Moralvorstellungen und Werte zulässig, nicht aber die Bekundung d\nes individuellen Glaubens durch besondere Kleidung o.ä.( a.A. Walter/von Ungern-Sternberg,\nVerfassungswidrigkeit des nordrhein-westfälischen Kopftuchverbots für Lehrerinnen, DÖV 2008,\nS.488 ff).\n\n95\n\nFalls das beklagte Land allerdings tatsächlich im Laufe der weiteren Anwendung des Gesetzes das\nTragen von Nonnenhabit und Kippa an staatlichen Schulen nicht unterbinden sollte, läge eine\nUngleichbehandlung vor. Solche Fälle sind, bis auf die der oben geschilderten beiden Nonnen, nicht\nbekannt. Soweit die Klägerin eine entsprechende Auskunft verlangt, musste dem nicht nachgegeben\nwerden, da es sich um eine Ausforschung gehandelt hätte (s. dazu auch LAG Düsseldorf, a.a.O.).\n\n96\n\n3.\n\n97\n\nAus den genannten Gründen ist auch die Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der\nKlägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs.1 GG und ihrem Recht\nauf freien Zugang zum öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs.2 GG gerechtfertigt. Auch hier stehen ihr die Rechte\nder Schüler und Eltern aus Art. 4 und 6 Abs.2 GG sowie der staatliche Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs.1 GG\nentgegen.\n\n98\n\n4.\n\n99\n\n§ 57 Abs. 4 SchulG NW verstößt auch nicht gegen § 1 AGG.\n\n100\n\nZiel des AGG ist es, gemäß § 1 AGG Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen\nder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder\nder sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die Klägerin ist gemäß § 6\nAbs. 1 Ziff. 1 AGG von dem Gesetz erfasst, sie kann grundsätzlich den Schutz des § 7 AGG,\nBenachteiligungsverbot, für sich in Anspruch nehmen, d. h. sie darf unter anderem wegen ihrer Religion\nnicht benachteiligt werden.\n\n101\n\nOb die Klägerin entsprechend benachteiligt ist, kann jedoch offen bleiben, da gemäß § 8\nAbs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung unter anderem wegen der Religionsausübung zulässig ist,\nwenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung\neine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und\ndie Anforderung angemessen ist.\n\n102\n\nWie oben erläutert, wird die Religionsfreiheit der Klägerin durch das Neutralitätsgebot sowie\ndie negative Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie das Erziehungsrecht der Eltern\nangemessen eingeschränkt. Hinsichtlich der Abwägung der genannten Rechte gilt das oben gesagte.\n\n103\n\n5.\n\n104\n\n§ 57 Abs. 4 SchulG NW verstößt auch nicht gegen Artikel 9 EMRK. Grundsätzlich stellt\ndas Verbot, ein islamisches Kopftuch in öffentlichen Schulen zu tragen, einen Eingriff in die Religionsfreiheit\nnach Artikel 9 EMRK. Die Annahme, dass ein Verbot des Kopftuchtragens in öffentlichen Schulen als Element\neiner gesetzgeberischen Entscheidung über das Verhältnis von Staat und Religion im Schulwesen eine\nzulässige Einschränkung der Religionsfreiheit darstellen kann, steht auch im Einklang mit Artikel 9\nEMRK (s. BVerfG, a.a.O., Rd. Nr. 66 a.E.). Der Eingriff in die Religionsfreiheit ist im Sinne von Artikel 9\nAbs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen, mit ihm wird ein berechtigtes Ziel verfolgt. Der Eingriff selbst ist\nnicht unverhältnismäßig und begründet deshalb keinen Verstoß.\n\n105\n\n6.\n\n106\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Gebot der religiösen Neutralität\nnur als Eignungsanforderungen in § 57 Abs. 6 SchulG NW gefordert wird. Sie vertritt die Auffassung, dass\nsie, da sie unbefristet eingestellt worden ist, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schon ein Kopftuch getragen hat,\nvon § 57 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 SchulG NW nicht erfasst wird. Vielmehr beziehe sich die Regelung nur auf\nNeueinstellungen von Lehrkräften, nicht aber auf schon bestehende Angestelltenverhältnisse. Insofern\ngenieße sie Vertrauensschutz, da das beklagte Land ihren Vertrag in Kenntnis ihrer Religionsausübung\nentfristet habe.\n\n107\n\nDem steht allerdings die Ausgestaltung von § 57 Abs. 4 SchulG NW als abstrakter Gefährdungstatbestand\nentgegen. Allein die Eignung der von ihr getragenen Kopfbedeckung, die Neutralität des Landes und den\nreligiösen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören, begründet eine abstrakte Gefahr\nfür diese Schutzgüter. Da der Landesgesetzgeber eine Übergangsvorschrift nicht vorgesehen\nhat, muss sich jeder Bedienstete, der dieser Vorschrift unterliegt, danach richten. Auch die Klägerin,\ndie schon länger ihr Kopftuch aus religiöser Überzeugung trägt, gefährdet mithin\nabstrakt diese Rechtsgüter, allein dadurch, dass sie das Kopftuch weiter trägt. Eine wie auch\nimmer geartete Abwägung oder einen Vertrauensschutz sieht das Gesetz nicht vor, jeder muss sich an\ndas Gesetz halten.\n\n108\n\nDass es Ausnahmen für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes gibt, steht dem ebenfalls nicht entgegen,\nda der Staat insofern ein Ausbildungsmonopol hat und den Lehramtsanwärtern zumindest die Möglichkeit\neinräumen muss, ihre Ausbildung zu beenden (s. dazu auch VGH Baden Württemberg, Urteil vom 14.03.2008,\nAktenzeichen 4 S 516/07, nach juris, m.w.N.).\n\n109\n\nDer Gesetzgeber hat sich, in dem er einen abstrakten Gefährdungstatbestand geschaffen hat, gegen einen\nmöglichen Vertrauensschutz von schon beschäftigen Lehrkräften und gegen eine konkrete\nInteressenabwägung im Einzelfall entschieden. Dem muss sich auch die Klägerin beugen.\n\n110\n\n7.\n\n111\n\nDie Klägerin hat sich außerdem auf das Gutachten von Dr. Ch. Walter und Dr. A. von Ungern-Sternberg\nberufen , das einen Verstoß gegen europäische Rechtssetzungsakte bejaht. Hierzu hat das LAG Düsseldorf\n(a.a.O:, Rn.65 ff) ausführlich Stellung genommen, die Kammer schließt sich den dortigen Erwägungen an.\n\n112\n\n8.\n\n113\n\nDie bei einer verhaltensbedingten Kündigung erforderliche Abmahnung liegt vor, s.Schreiben vom 06.12.2006\n(Bl. 24 d.A.). In der Abmahnung ist die Klägerin aufgefordert worden, das Kopftuch abzulegen, ihr ist eine\nKündigung angedroht worden für den Fall der Zuwiderhandlung. Die Klägerin hat außerdem am\n10.01.2007 zur Abmahnung Stellung genommen und danach, jedenfalls ab dem 08.01.2007, weiter mit Kopftuch unterrichtet.\n\n114\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die Abmahnung auf der Grundlage von § 57 Abs. SchulG NW\nauch rechtmäßig erteilt worden. Soweit sie sich darauf bezieht, dass sie für die Aufforderung ihrer\nSchulleiterin am 17.08.2006 keine ordnungsgemäße Dienstanordnung sieht, kann sie damit nicht gehört\nwerden. Allein schon durch die gesetzliche Neuregelung zum 01.08.2006 bestand die Verpflichtung der Klägerin\nzur religiösen Neutralität, die ihr durch die Schulleiterin am 17.08.2006 nochmals nahe gebracht worden\nist. Grundlage auch für die Abmahnung ist mithin allein die Gesetzesänderung. Insofern erfolgte die\nAbmahnung rechtmäßig.\n\n115\n\nDa die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Abmahnung ihr Verhalten nicht geändert hat, durfte\ndie Beklagte verhaltensbedingt kündigen.\n\n116\n\nB.\n\n117\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1\nArbGG i.V.m. §§ 42 Abs. 4, 63 GKG festzusetzen.\n\n118\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n119\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\n120\n\nB e r u f u n g\n\n121\n\neingelegt werden.\n\n122\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n123\n\nDie Berufung muss\n\n124\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n125\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199\neingegangen sein.\n\n126\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens\nmit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\n127\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind\nnur zugelassen:\n\n128\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n129\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für\nihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und\nderen Mitglieder,\n\n130\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der\nMitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung\nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der\nBevollmächtigten haftet.\n\n131\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n132\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n133\n\nBudde-Haldenwang","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-wuppertal/2008-07-29/4-ca-1077-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-wuppertal/2008-07-29/4-ca-1077-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253107","retrieved":"2026-07-09 02:16:17.253740+00:00"}}