{"status":"available","doknr":"OLD234687","ecli":"ECLI:DE:ARBGSU:2010:0119.5CA163.09.00","court":"Arbeitsgericht Siegburg","senate":null,"decided":"2010-01-19","aktenzeichen":"5 Ca 163/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 27.02.2008  vereinbarten Befristung  zum 31.12.2008  geendet hat.\n\n2 Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.\n\n3 Streitwert: 12.000,00 Euro.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages.\n\n3\n\nDer Kläger war zunächst ab 01.10.1997 aufgrund zum 30.09.1998 bzw. 30.09.1999  und 30.09.2000 befristeter Arbeitsverträge als Doktorand und sodann ab dem 10.12.2001 aufgrund zum 31.12.2003 bzw. 28.02.2005, 30.06.2005, 29.02.2008 und 31.12.2008 befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Angestellter zu einem Monatsbruttoverdienst von zuletzt etwa 4.000,00 Euro bei dem Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitverträge fanden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die jeweiligen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, zuletzt des TVöD Anwendung. Der letzte vom 27.02.2008 datierende  Vertrag bestimmt unter anderem, dass die Befristung des Arbeitsvertrages gem. § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) erfolge und der Kläger überwiegend  in dem mit Drittmittel finanzierten Projekt F., dessen Laufzeit voraussichtlich am 31.12.2008 ende, mitarbeite.\n\n4\n\nZum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages waren dem Beklagten vom Bundesministerium  der Finanzen Mittel für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bewilligt worden, das sich mit der Weiterentwicklung des Einkommensteuersimulationsmodells sowie des Modells zur Unternehmensbesteuerung befasst. Der hierüber am 31.10.2006/02.11.2006 geschlossene Vertrag enthält unter Ziffer 2 zur Vertragslaufzeit folgende Regelungen:\n\n5\n\n2.1               Das Vorhaben beginnt am 01. Januar 2007.  Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009.  Sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird,  verlängert er sich automatisch um weitere 2 Jahre zum 31. Dezember 2011.  Er verlängert sich ab dann um jeweils  2 weitere Jahre, wenn er  nicht fristgerecht gekündigt worden ist.\n\n6\n\nDie Kündigungsfrist beträgt für den Auftraggeber 9, für den Auftragnehmer 18 Monate. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag  aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.\n\n7\n\nFür den Teilbereich IT-Betrieb  kann der Auftraggeber  den Vertrag mit einer Frist  von 6 Monaten zum Ende  eines Vertragsjahres kündigen, erstmals zum 31.12.2008. \n\n8\n\n2.2              Der Auftraggeber erwägt, für die Zeit an 01.01.2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt des ZIVIT mit dem IT-Betrieb zu beauftragen ……. \n\n9\n\n.\n\n10\n\nDer Kläger war im Rahmen dieses Projekts entsprechend seiner Qualifikation als Informatiker mit Aufgaben im IT-Bereich befasst. Seine Tätigkeit bestand unter anderem im Entwurf von Software-Konzepten für das Modellieren von F.-Gesetzen und der Erstellung neuartiger Datenbankmodelle.\n\n11\n\nMit der vorliegenden, am 21.01.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage  macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.12.2008 geltend. Zwar werde die Tätigkeit des Klägers im  Projekt F. durch das Bundesministerium für Finanzen und  damit drittmittelfinanziert im Sinne des § 2 Abs. 2 WissZeitVG, die Mittel seien aber auch für die durch den Kläger wahrzunehmenden technischen Aufgaben nicht für eine bestimmte Zeitdauer, jedenfalls nicht bis lediglich zum 31.12.2008 bewilligt. Das Projekt sei auf Jahre ausgelegt und ausweislich der Vertragsvereinbarungen des Beklagten mit dem Bundesministerium gerade kein fester Beendigungszeitpunkt vorgegeben. Für den Tätigkeitsbereich des Klägers seien ausweislich des Vertrages mindestens 12, höchstens 18 Personenmonate jährlich veranschlagt abhängig vom nachgewiesenen Personalaufwand des Vorjahres. Damit fehle es an dem für die Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG an dem Erfordernis der Bewilligung der Mittel nur für einen bestimmten Zeitraum, weshalb die Befristung unwirksam sei.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\n              festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien\n\n14\n\n              nicht aufgrund der am 27.02.2008 vereinbarten Befristung zum\n\n15\n\n              31.12.2008 geendet hat.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hält die Befristung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 WissZeitVG für wirksam. Die Beschäftigung des Klägers sei überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert worden, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt und der Kläger überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt worden.  Unerheblich sei, ob der Beschäftigungsbedarf des Arbeitnehmers mit dem Vertragsende voraussichtlich entfalle. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die Mittel nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt worden seien, es also der Drittmittelgeber in der Hand habe, das Projekt zu diesem Zeitpunkt enden zu lassen. Vorliegend habe das Bundesministerium der Finanzen das F.-Projekt insgesamt zwar erstmalig zum 31.12.2009 kündigen können, den IT-Teil, in dem der Kläger eingesetzt gewesen sei, aber schon zum 31.12.2008. Zu Recht habe jedenfalls der Beklagte im Rahmen einer durchzuführenden Prognoseentscheidung  auf der Grundlage der Umstände bei Vertragsabschluss davon ausgehen dürfen, dass durch die geplante Reduzierung der Personenmonate im Technik-Teil des Projekts F. auf 12 Personenmonate ab dem Jahr 2009 das Beschäftigungsbedürfnis  für den Kläger jedenfalls mit dem 31.12.2008 entfallen werde, da diese für die Beschäftigung eines zweiten Mitarbeiters in dem drittmittelfinanzierten Projekt , die überwiegend zu erfolgen habe, nicht ausreichten. Von daher sei beabsichtigt gewesen, die nach dem 31.12.2008 verbleibenden technischen Aufgaben dem zweiten in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter des Beklagten Herrn O. allein zu übertragen.\n\n19\n\nWegen  der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig und  begründet.\n\n22\n\nDie Entfristungsklage ist nach § 17 S.1 TzBfG form- und fristgerecht erhoben.\n\n23\n\nDer Befristung des Arbeitsvertrages vom 31.12.2008 ist nicht gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG sachlich gerechtfertigt.\n\n24\n\n§ 2 Abs. 2 WissZeitVG gestattet einer  Hochschule oder Forschungseinrichtung die befristete Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.\n\n25\n\nVorliegend besteht kein Streit zwischen den  Parteien darüber, dass die Tätigkeit des Klägers im Projekt F. durch das Bundesministerium der Finanzen finanziert ist, also eine Drittmittelfinanzierung im Sinne des § 2 Abs. 2 WissZeitVG vorliegt und die Beschäftigung des Klägers überwiegend, also zu mehr als 50 % aus Drittmitteln finanziert wird bzw. wurde.  Die Finanzierung  erfolgte, ebenfalls streitlos, auch für eine bestimmte Aufgabe, nämlich ausweislich des zwischen dem Beklagten und dem Bundesministerium der Finanzen abgeschlossenen Vertrages vom 31.10./02.11.2006  für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben „Betrieb der Einkommensteuer- und Unternehmensteuer-Simulationsmodelle, fachliche Anwendung und Weiterentwicklung des Einkommensteuersimulationsmodells sowie Übernahme der fachlichen Vertretung für das Modell zur Unternehmensbesteuerung“, wobei die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben dem Bereich der technischen Aufgaben bzw. dem Teilbereich IT-Betrieb zuzuordnen sind. Eine Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG setzt jedoch weiter voraus, dass die Finanzierung aus Drittmitteln für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt sein muss. Mit der Anknüpfung an die Bewilligung der Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe und auch Zeitdauer werden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/3438, S. 14) 2 zwei wesentliche Ziele erreicht:\n\n26\n\n              „Ist die Dirttmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe und\n\n27\n\n              Zeitdauer bewilligt, steht fest, dass sich Arbeitgeber und Drittmittel-\n\n28\n\n              geber gerade mit den Verhältnissen des konkreten Arbeitsplatzes\n\n29\n\n              und der dort zu erledigenden Aufgaben befasst haben. Die allgemeine\n\n30\n\n              Ungewissheit über den weiteren Zufluss an Mitteln nach Ablauf  eines\n\n31\n\n              vorgesehenen Bewilligungszeitraumes reicht weiterhin nicht aus, um\n\n32\n\n              einen sachlichen Grund für die Befristung zu begründen. Stattdessen\n\n33\n\n              muss der für den Sachgrund konstitutive Bezug zwischen der Dritt-\n\n34\n\n              mittelfinanzierung und einer bestimmten und begrenzten Aufgabener-\n\n35\n\n              ledigung hergestellt werden. Dieser Aufgabenerledigung wird durch\n\n36\n\n              das Element inhaltlicher Fremdbestimmung ihr Gepräge gegeben.\n\n37\n\n              Es wird eine solide Prognosegrundlage für den späteren Wegfall des\n\n38\n\n              Beschäftigungsbedarfs bei Vertragsschluss geschaffen. Dies mindert\n\n39\n\n              das Risiko  für den Arbeitgeber, da er anhand konkreter Kriterien\n\n40\n\n              die Anforderungen, die an eine Befristung aufgrund einer Drittmittel-\n\n41\n\n              finanzierung gestellt werden, einschätzen kann. Gleichzeitig\n\n42\n\n              wird die gerichtliche Überprüfung erleichtert und für die Vertrags-\n\n43\n\n              parteien transparenter.“\n\n44\n\nDaraus erhellt, dass auch im Geltungsbereich des § 2 Abs. 2 WissZeitVG der Arbeitgeber nicht von jedem Prognoserisiko freigestellt ist, er also nicht davon ausgehen kann, dass allein der Einsatz von Drittmitteln automatisch die Befristung des daraus finanzierten Arbeitsverhältnisses  rechtfertigt. Die Bewilligung der Mittel für die Erledigung einer bestimmten Aufgabe und  für eine im Einzelnen festlegende Zeitdauer durch einen Drittmittelgeber und die damit einhergehende Fremdbestimmtheit der Hochschule/Forschungseinrichtung als Arbeitgeber ist konstitutiv für den Sachgrund der Dirttmittelfinanzierung (so auch Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht,  3. Auflage 2007 zu § 2  WissZeitVG Randnr. 31). Dementsprechend wird auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/3438, S. 14) weiter ausgeführt\n\n45\n\n„Der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs am Projektende liegt im Regelfall der von Absatz 2 erfassten Forschungsprojekte, die aus Drittmitteln finanziert werden, vor.(.…)\n\n46\n\nDie neue Regelung soll zu einer rechtssicheren Handhabung des Befristungsrechts beitragen. So werden beispielsweise von der neuen Regelung auch Fälle erfasst, in  denen die Dauer der drittmittelfinanzierten Aufgabe und  die Dauer   der Bewilligung nicht übereinstimmen, weil die  Bewilligung nur abschnittsweise erfolgt (…). Das Personal muss nicht für die Gesamtlaufzeit des Projekts beschäftigt werden, wenn projektierter  Gesamtzeitraum und  konkreter Bewilligungszeitraum auseinander fallen.(…)\n\n47\n\nDie zulässige Dauer der Befristung ergibt sich, wie bei den anderen Sachgrundbefristungen  aus dem Befristungsgrund. Sie  richtet sich also nach der jeweiligen Laufzeit  des Projektes  oder der einzelnen Projektabschnitte. (…)“\n\n48\n\nHiervon ausgehend kann schon nicht festgestellt werden, dass die Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe bzw. Projekt über eine bestimmte Zeitdauer bewilligt wurde. Denn ausweislich des vorgelegten Vertrages über das zum 1. Januar 2007 begonnene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verlängert sich dieser um jeweils 2 Jahre, wenn er nicht fristgerecht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Ein fester Beendigungszeitpunkt ist damit gerade nicht vorgegeben, sondern lediglich eine Kündbarkeit, für den IT-Bereich bereits zum 31.12.2008 und damit allenfalls eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Unsicherheit, ob der Drittmittelgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würde. Dies allein reicht nicht aus, die Befristung sachlich zu rechtfertigen.\n\n49\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich eine Prognose über den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs des Klägers im Rahmen des drittmittelfinanzierten  Forschungsvorhabens auch nicht daraus herleiten, dass ab dem 01.01.2009 lediglich 12 Personenmonate für die technischen Aufgaben, also im Einsatzgebiet des Klägers drittmittelfinanziert jährlich zur Verfügung standen. Denn dies lässt sich weder aus dem vorvertraglichen Schreiben des Beklagten vom 18.08.2006 an den Drittmittelgeber, noch aus dem Vertrag selbst vom 31.10.2006/02.11.2006 folgern. In Ersterem wird dem Drittmittelgeber seitens des Beklagten lediglich bestätigt, den für den technischen Aufwand geschätzten Personaleinsatz von 18 PM  p.a. nochmals einer äußerst kritischen Analyse unterziehen zu wollen mit dem Ziel, diesen Aufwand im 2. Projektjahr auf 15 PM und im 3. Projektjahr auf 12 PM zu reduzieren. Eine Festschreibung erfolgte demgegenüber in dem sodann am 31.10./02.11.2006 geschlossenen Vertrag über das drittmittelfinanzierte Vorhaben nicht. Vielmehr heißt es dort in Ziffer 3.1, dass an Personenmonaten jährlich für die technischen Aufgaben mindestens 12 und höchstens 18 zur Verfügung stehen, wobei sich diese nach dem von dem Beklagten im Vorjahr nachgewiesenen Personalaufwand messen sollten. Es kann nach alledem auch insoweit nicht von einer nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligten Drittmittelfinanzierung, die eine überwiegende Beschäftigung des Klägers  mit den der Drittmittelfinanzierung zu Grunde liegenden  Aufgaben ermöglichen würde, ausgegangen werden.\n\n50\n\nDemgemäß war der Klage der Erfolg nicht zu versagen.\n\n51\n\ndie Kostenentscheidung  beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.\n\n52\n\nDer gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuweisende Streitwert ergibt sich aus § 42 Abs. 4 GKG.\n\n53\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n54\n\nGegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei\n\n55\n\nB e r u f u n g\n\n56\n\neingelegt werden.\n\n57\n\nFür die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n58\n\nDie Berufung muss\n\n59\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n60\n\nbeim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.\n\n61\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung\n\n62\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:\n\n63\n\n64\n\n1 Rechtsanwälte,\n\n65\n\n2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,\n\n66\n\n3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\n67\n\nEine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n68\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-siegburg/2010-01-19/5-ca-163-09","cited_norms":[{"jurabk":"WissZeitVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/234687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-siegburg/2010-01-19/5-ca-163-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/234687","retrieved":"2026-07-09 01:56:10.944822+00:00"}}