{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGOB:2002:0726.2CA1203.02.00","court":"Arbeitsgericht Oberhausen","senate":"2. Kammer","decided":"2002-07-26","aktenzeichen":"2 Ca 1203/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 330,00 (dreihundertdreißig) zu zahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.\n\n3.\n\nDer Streitwert beträgt € 1.687,27.\n\nTatbestand:\n\nNach dem Arbeitsvertrag vom 08.04.2002 waren die Parteien sich darüber einig, dass die Beklagte als Einkaufssachbearbeiterin in der Verwaltung der Klägerin in Oberhausen ab dem 01.05.2002 eingesetzt werden sollte.\n\nAusweislich des Einstellungsvertrages war das Anstellungs- verhältnis während der Probezeit bis zum 31.10.2002 mit einer Frist von zwei Wochen für beide Seiten ordentlich kündbar.\n\nDas Arbeitsverhältnis war zunächst befristet bis zum 31.10.2002.\n\nNach einem Telefongespräch vom 25.04.2002 erklärte die Beklagte, sie werde das Arbeitsverhältnis, beginnend am 02.05.2002, nicht antreten.\n\nMit ihrer am 27.05.2002 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von\n\n€ 1.687,29.\n\nSie trägt vor,\n\nes sei nicht richtig, dass die Klägerin bereit gewesen sei, die Beklagte aus dem Arbeitsvertrag zu entlassen. In § 11 des Einstellungsvertrages hätten die Parteien für den Fall der schuldhaften Nichtaufnahme des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vereinbart. Mit Schreiben vom 06.05.2002 habe die Beklagte erklärt, ihr Schreiben vom 25.04.2002 beinhalte die Kündigung.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EURO 1.687,27 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2002 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie trägt vor,\n\ndie Vertragsstrafenvereinbarung sei unwirksam gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 6 BGB. Im Falle der Wirksamkeit der Vertragsstrafe sei diese gemäss § 343 BGB herabzusetzen.\n\nDie Beklagte habe unstreitig im Schreiben vom 25.04.2002 den Rücktritt vom Arbeitsvertrag erklärt. Es handele sich hierbei um eine Kündigungserklärung, die am 26.04.2002 ausgesprochene Kündigung wäre als fristgemäße Kündigung somit in jedem Fall wirksam geworden zum 10.05.2002. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer Arbeitsleistung bis zum 10.05.2002 sei also schlichtweg „gleich null“ gewesen. Dementsprechend sei gemäß § 343 BGB die Vertragsstrafe auf „0“ herabzusetzen.\n\nWegen des Parteivortrages im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n                                          E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\nDie wirksam vereinbarte Vertragsstrafenregelung ist nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig hoch und war deshalb auf ein Fünftel der Klagesumme herabzusetzen.\n\nUnstreitig hatte die Beklagte die Möglichkeit, zumindest bei Arbeitsbeginn das Arbeitsverhältnis fristgerecht (vierzehntägig) aufzulösen. Da üblicherweise in den ersten vierzehn Tagen eines Arbeitsverhältnisses keine volle Arbeitsleistung erbracht wird und die Beklagte dann gezwungen gewesen wäre, eine neue Kraft anzuwerben und einzustellen, war es nach Auffassung des Gerichts für die Klägerin sogar von Vorteil, dass die Beklagte von vornherein (am 25.04.2002) der Klägerin signalisiert hat, sie möge anderweitig disponieren.\n\nEin Schaden ist somit der Klägerin nicht entstanden.\n\nDa jedoch grundsätzlich Verträge einzuhalten sind, musste nach Auffassung des Gerichts das Verhalten der Beklagten sanktioniert werden. Jedoch reicht als Sanktion ein Betrag von € 330,00 aus.\n\nSomit war – wie geschehen – zu entscheiden.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.\n\nDer Streitwert entspricht der Klagesumme.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil kann von jeder Partei\n\nB e r u f u n g\n\neingelegt werden.\n\nDie Berufung muss\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.\n\nDie Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2002-07-26/2-ca-1203-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2002-07-26/2-ca-1203-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:07.960007+00:00"},"card":{"id":"arbg-oberhausen/2002-07-26/2-ca-1203-02","court":"ArbG Oberhausen","court_id":"arbg-oberhausen","court_as_stated":"Arbeitsgericht Oberhausen","panel":"2. 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