{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/duesseldorf/arbg_moenchengladbach/j2020/1_Ca_1729_20_Urteil_20201027","ecli":"ECLI:DE:ARBGMG:2020:1027.1CA1729.20.00","court":"Arbeitsgericht Mönchengladbach","senate":"1. Kammer","decided":"2020-10-27","aktenzeichen":"1 Ca 1729/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kein Anspruch auf eine Abschlussformel im Arbeitszeugnis","text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert wird auf 3.600,00 € festgesetzt.\n\nDie Berufung wird nicht gesondert zugelassen.\n\nT a t b e s t a n d:\n\nParteien streiten über die Korrektur eines vom Arbeitgeber erteilten Arbeitszeugnisses.\n\nDie Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 31.03.2020 ein Arbeitszeugnis (Anlage zur Klagschrift). Der Kläger begehrt die Umformulierung eines Satzes sowie die Ergänzung mit einer Abschlussformel.\n\nEr ist der Auffassung, dass die gewählte Formulierung („Zusammenfassend bestätigen wir...“) den Eindruck eines Tadels erwecke.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, dass ihm mit Datum vom 31.03.2020 erteilte Zeugnis wie folgt zu berichtigen und neu zu erteilen:\n\nDer vorletzte Absatz des Zeugnisses vom 31.03.2020 muss wie folgt lauten:\n\n„Herr K. hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“.\n\nZu ergänzen ist vor dem letzten Absatz des Zeugnisses vor Ort und Datum wie folgt:\n\n„Mit dem Weggang von Herrn K. verlieren wir einen stets guten Leistungsträger, was wir sehr bedauern.“\n\n„Wir wünschen Herrn K. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin Erfolg.“\n\nHilfsweise beantragt der Kläger,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, das Zeugnis des Klägers vom 31. März um einen Schlusssatz mit folgendem Text zu ergänzen:\n\n„Wir danken Herrn K. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“\n\nund das geänderte Zeugnis neu zu erteilen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nWegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit dem begehrten Inhalt.\n\nDie Beklagte hat den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses gemäß § 109 Abs. 1 S. 3 GewO, so wie er durch den gerichtlichen Vergleich vom Arbeitsgericht N. vom 07.05.2020 zu 3 Ca 380/20 seinen Ausdruck gefunden hat, erfüllt, § 362 BGB.\n\nSie hat dem Kläger ein qualifiziertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis erteilt.\n\n1.\n\nBezüglich der Abschlussformel ergibt sich dies bereits aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. vom 11. Dezember 2012, 9 AZR 227/11). Danach kann ein Arbeitnehmer eine Abschlussformel im Arbeitszeugnis nicht verlangen.\n\n2.\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der vorletzte Satz des Zeugnisses umformuliert wird.\n\nDie Kammer ist nicht der Auffassung des Klägers, dass in der Formulierung „Zusammenfassend bestätigen wir Herrn K. …“ der Eindruck eines Tadels erweckt wird. In dieser Formulierung ist kein Geheimzeichen zu erkennen, welches zu einer Abwertung der Formulierung führt. Vielmehr ist eine solche Klausel durchaus gebräuchlich. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht einschlägig, insbesondere ist die von ihm beanstandete Klausel nicht Gegenstand der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gewesen.\n\n3.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 ArbGG.\n\nDie Streitwertentscheidung folgt aus § 61 ArbGG.\n\nDer Streitwert beträgt ein Bruttomonatsgehalt. Da der Kläger nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien zuletzt 3.600,00 Euro brutto pro Monat verdiente, war dieser Betrag als Gegenstandswert festzusetzen.\n\nGründe für die besondere Zulassung der Berufung iSv. § 64 Abs. 3, Abs. 3a ArbGG lagen nicht vor.\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim\n\nLandesarbeitsgericht Düsseldorf\n\nLudwig-Erhard-Allee 21\n\n40227 Düsseldorf\n\nFax: 0211 7770-2199\n\neingegangen sein.\n\nDie elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,\n\n3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/arbg_moenchengladbach/j2020/1_Ca_1729_20_Urteil_20201027.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-moenchengladbach/2020-10-27/1-ca-1729-20","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/arbg_moenchengladbach/j2020/1_Ca_1729_20_Urteil_20201027.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/arbg_moenchengladbach/j2020/1_Ca_1729_20_Urteil_20201027.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-moenchengladbach/2020-10-27/1-ca-1729-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/arbg_moenchengladbach/j2020/1_Ca_1729_20_Urteil_20201027.html","retrieved":"2026-09-30 06:38:31.053211+00:00"}}