{"status":"available","doknr":"OLD254275","ecli":"ECLI:DE:ARBGMG:2008:0605.4GA24.08.00","court":"Arbeitsgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"4 Ga 24/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000,00 € bzw. Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwider-handlung untersagt, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2009, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Firma G.. G... G.. GmbH, G../E./G.. Platz 1, PLZ X., vertr. durch die Geschäftsführer I.-K. B., O. Q. sowie G... B. U., tätig zu werden.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.989,42 € festgesetzt.\n\n1\n\nTATBESTAND\n\n2\n\nDie Verfügungsklägerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Unterlassung einer\nKonkurrenztätigkeit ihres ehemaligen Arbeitnehmers bei der Fa. G/E/G GmbH.\n\n3\n\nDer Verfügungsbeklagte war bei der Verfügungsklägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin\nvom 1. Mai 1994 bis zu seiner Eigenkündigung zum 31. März 2008, zunächst in der Niederlassung\nB. und zuletzt als Teamleiter im Innendienst der Niederlassung E. gegen eine durchschnittliche\nBruttomonatsvergütung in Höhe von 4.331,57 € beschäftigt.\n\n4\n\nNach Abschluss des Arbeitsvertrages vom 3. Mai 1994 (Bl. 14 - 16 der Gerichtsakte) vereinbarten die\nArbeitsvertragsparteien am 4. Januar 1996 eine Wettbewerbsvereinbarung, hinsichtlich deren Wortlauts\nauf Bl. 18 bis 20 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.\n\n5\n\nSeit dem 1. April 2008 arbeitet der Verfügungsbeklagte als Teamleiter Befestigungstechnik bei\nder Fa. G.. G... G.. G../E./G.. in X..\n\n6\n\nMit ihrem am 29. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung, dem Verfügungsbeklagten zugestellt am 3. Juni 2008, begehrt die\nVerfügungsklägerin die Untersagung dieser Tätigkeit.\n\n7\n\nDie Verfügungsklägerin vertritt unter Berufung auf die eidesstattlichen\nVersicherungen der Herren T. und N. (Bl. 11 bis 13 GA) die Auffassung, bei der Fa. G../E./G..\nhandele es sich um eine Konkurrentin.\n\n8\n\nDie Verfügungsklägerin beantragt,\n\n9\n\ndem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines\nOrdnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € bzw. Ordnungshaft für jeden\nFall der Zuwiderhandlung zu untersagen, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache,\nlängstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2009, auf dem Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland für die Firma G.. G... G.. GmbH, G../E./G.. Platz 1, PLZ X., vertr. durch die\nGeschäftsführer I.-K. B., O. Q. sowie G... B. U., tätig zu werden.\n\n10\n\nDer Verfügungsbeklagte beantragt,\n\n11\n\nden Verfügungsantrag zurückzuweisen.\n\n12\n\nDer Verfügungsbeklagte hält das vereinbarte Wettbewerbsverbot für unverbindlich\nund behauptet zudem, es fehle an einer Wettbewerbssituation.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt\nder wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der\nmündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2008 Bezug genommen.\n\n14\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE\n\n15\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist erfolgreich.\n\n16\n\nA.\n\n17\n\nEr ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V. mit §§ 935, 940 ZPO zulässig.\n\n18\n\nB.\n\n19\n\nDer Antrag ist auch begründet, denn die Verfügungsklägerin hat durch die\neidesstattlichen Versicherungen sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund\nglaubhaft gemacht.\n\n20\n\nI.\n\n21\n\nDer geltend gemachte Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin gegenüber\ndem Verfügungsbeklagten gemäß §§ 110 GewO, 74 ff. HGB auf Unterlassung\ndessen Tätigkeit bei der Fa. G../E./G.. GmbH ergibt sich aus dem am 4. Januar 1996 vereinbarten\nWettbewerbsverbot.\n\n22\n\nIn Ziffer 1 der Wettbewerbsvereinbarung hat sich der Verfügungsbeklagte verpflichtet,\nwährend der Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für\nein Unternehmen tätig zu sein, das folgende Erzeugnisse herstellt oder vertreibt: Alle\nArtikel, die sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verkaufsprogramm der Firma\nbefanden bzw. die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Firma tatsächlich\nverkauft wurden, wie z. B. Schrauben und Schraubenzubehör aller Art, Schnellbefestigungen,\nSonderschrauben, Drehteile, Maschinen, Lacke usw. Insbesondere erstreckt sich das für die\nBundesrepublik Deutschland geltende Wettbewerbsverbot auf ein festes Arbeitsverhältnis.\n\n23\n\nDas nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist weder unwirksam noch unverbindlich, vielmehr\ngenügt es den gesetzlichen Anforderungen.\n\n24\n\n1.\n\n25\n\nSchriftform- und Übergabeerfordernis gemäß § 74 Abs. 1 HGB sind gewahrt.\n\n26\n\n2.\n\n27\n\nDie Wettbewerbsvereinbarung kann nicht als unverbindlich angesehen werden, denn sie enthält\ndie nach § 74 Abs. 2 HGB erforderliche Festlegung einer Karenzentschädigung für die\nDauer des Wettbewerbsverbots in der gesetzlich bestimmten Mindesthöhe der hälftigen Vergütung\ndes Verfügungsbeklagten.\n\n28\n\n3.\n\n29\n\nZudem dient die Konkurrenzvereinbarung dem Schutz der berechtigten geschäftlichen Interessen der\nVerfügungsklägerin und führt auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung unter\nBerücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht zu einer unbilligen Beschwerung des beruflichen\nFortkommens des Verfügungsbeklagten.\n\n30\n\na)\n\n31\n\nMit dem Abschluss der Wettbewerbsvereinbarung verfolgte die Arbeitgeberin zu Recht das Ziel, die\nGefahr des Verrats von Geschäftsgeheimnissen durch den Verfügungsbeklagten an die Konkurrenz\nbzw. des Einbruchs des Wettbewerbers in ihren Kundenstamm zu bannen. Diese Gefahr besteht entgegen der\nAuffassung des Verfügungsbeklagten grundsätzlich nicht nur bei Arbeitnehmern, die der\nGeschäftsleitung angehören oder dieser nahe stehen. Vielmehr entsprach es einem berechtigten\nInteresse der Verfügungsklägerin, mit dem bei ihr als Teamleiter und damit in einer nicht\nnur untergeordneten und eher unbedeutenden Position beschäftigten Verfügungsbeklagten das\nBetreiben von Konkurrenz für die Dauer eines Jahres auszuschließen. Denn der\nVerfügungsbeklagte bekleidete eine Stellung, die ihm Kenntnisse nicht nur über die\nProdukteigenschaften der vertriebenen Artikel, sondern auch über Preisabsprachen und Wettbewerbsvorteile\nvermittelte. Daneben nahm er an Schulungen zur Vertiefung dieser Kenntnisse teil. Die Tätigkeit bei\neinem Wettbewerber birgt deshalb die Gefahr, dass der Verfügungsbeklagte das bei der\nVerfügungsklägerin erworbene Know-how zum Vorteil des Konkurrenten ausnutzt und damit\ndie Marktposition der Verfügungsklägerin schwächt.\n\n32\n\nb)\n\n33\n\nBei der Fa. G../E./G.. handelt es sich entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten auch\num eine potentielle Mitbewerberin, die unter den Geltungsbereich der Wettbewerbsvereinbarung vom\n4. Januar 1996 fällt. Denn zwischen den von der Verfügungsklägerin und der Fa. G../E./G..\nvertriebenen Produkten existieren durchaus Überschneidungen. Auch die neue Arbeitgeberin des\nVerfügungsbeklagten vertreibt Artikel aus dem Produktsegment der Verfügungsklägerin,\ndie ausdrücklich in der Wettbewerbsvereinbarung genannt werden, wie Schrauben, Schraubenzubehör\nund insbesondere den Bereich der Befestigungstechnik, in dem der Verfügungsbeklagte nunmehr als\nTeamleiter beschäftigt ist. Diese Produkte befanden sich im Sinne der Vereinbarung der Parteien\nbei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verkaufsprogramm der Verfügungsklägerin.\n\n34\n\nDer Verfügungsbeklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, das Konkurrenzverbot erfasse nur\ndie Artikel aus dem X.-Programm, die die Fa. G../E./G.. gar nicht vertreibe. Es kann insoweit nicht\nauf denselben Hersteller oder dieselbe Markenbezeichnung ankommen, d. h. es muss sich nicht um\nX.-Schrauben handeln. Derartig eng ist der Geltungsbereich der Ziffer 1 des Wettbewerbsverbots\nnicht zu fassen. Denn unabhängig von dem Hersteller der Werkzeuge und Artikel besteht die\nWettbewerbssituation, sobald derselbe Produktzweig betroffen ist, d. h. Schrauben, Werkzeuge und\nBefestigungstechnik schlechthin. Die Gefahr des Abwerbens von Kunden besteht nicht nur dann, wenn\nder Wettbewerber einen besseren Preis für ein identisches Produkt macht, sondern auch dann,\nwenn er dem Kunden ein anderes Ersatzprodukt schmackhaft macht. In beiden Fällen ist die\nMarktposition der Verfügungsklägerin in negativer Hinsicht betroffen.\n\n35\n\nEs ist auch nicht erforderlich, dass eine Schnittmenge zwischen den bisherigen Kunden der\nVerfügungsklägerin und den Kunden der Fa. G../E./G.. GmbH existiert. Es mag sein, dass\ndie neue Arbeitgeberin des Verfügungsbeklagten andere Vertriebswege nutzt. Zumindest stehen\nhinter den Großhändlern, die bei der Fa. G.. G... G.. einkaufen, wiederum Endkunden, die\nals potentielle Kunden der Verfügungsklägerin in Betracht kommen. Das Wettbewerbsverbot\nder Parteien ist nicht kundenbezogen formuliert, sondern produktspezifisch.\n\n36\n\n4.\n\n37\n\nDas berufliche Fortkommen des Verfügungsbeklagten wird durch die Konkurrenzvereinbarung auch\nnicht in unbilliger Weise beschwert, § 74 a Abs. 1 S. 2 HGB. Der Verfügungsbeklagte besitzt\neine Ausbildung, die jeglichen Einsatz als kaufmännischen Angestellten ermöglicht. Er muss\nnicht zwangsläufig im Eisenhandel tätig sein, sondern ist universell einsetzbar. Damit\nkommt die Wettbewerbsvereinbarung gerade nicht einem einjährigen Berufsverbot gleich.\n\n38\n\n5.\n\n39\n\nDas Wettbewerbsverbot unterliegt auch keinen sonstigen Wirksamkeitsbedenken. Eine Inhaltskontrolle nach\n§§ 305 ff. BGB findet nicht statt, denn die Vereinbarung stellt keine Allgemeine\nGeschäftsbedingung i. S. d. § 305 BGB dar, sondern betrifft die Vereinbarung von\nHauptleistungspflichten in einem eigenständigen Vertragswerk. Eine Klauselkontrolle kommt\nhingegen nur in Betracht, wenn es sich um eine Vertragsklausel handelt, nicht um einen Vertrag\nselbst. Hinsichtlich der im Kammertermin vom Verfügungsbeklagten geäußerten Auffassung,\ndie Vereinbarung sei nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wird auf die obigen\nAusführungen verwiesen, die dem Verfügungsbeklagten gerade aufzeigen, dass es ihm ohne\nweiteres möglich ist, in einem anderen Geschäftszweig als dem Eisenhandel zu arbeiten.\n\n40\n\nII.\n\n41\n\nDaneben hat die Verfügungsklägerin auch den nach § 940 ZPO notwendigen Verfügungsgrund\nglaubhaft gemacht. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn objektiv die Besorgnis besteht, dass die\nVerwirklichung eines Rechts ohne eine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich\nerschwert wird, sog. Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit. Der Verfügungsgrund ergibt sich\ndabei nicht allein aus einem möglichen Verfügungsanspruch, vielmehr ist er gesondert\ndarzulegen und glaubhaft zu machen. Ein Verfügungsgrund für den Erlass einer\nWettbewerbs-Untersagungsverfügung setzt eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr in Bezug\nauf eine Konkurrenztätigkeit voraus. Da der Verfügungsbeklagte unstreitig bereits bei der\nKonkurrenz beschäftigt ist, liegen diese Voraussetzungen vor.\n\n42\n\n1.\n\n43\n\nAnordnungen im Wege der einstweiligen Verfügung müssen auf einen vorläufigen Rechtsschutz\ngerichtet sein. Das summarische Erkenntnisverfahren soll grundsätzlich nicht zur Befriedigung\ndes Anspruchs und zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Durch die einstweilige Verfügung\nsoll lediglich ein Anspruch gesichert, nicht aber erfüllt werden. Eine Ausnahme wird bei sog.\nLeistungsverfügungen gemacht, wenn der Gläubiger auf die sofortige Anspruchserfüllung\nzur Abwendung wesentlicher Nachteile angewiesen ist. Einstweilige Verfügungen, die für die\nVergangenheit einen irreversiblen Zustand schaffen, nehmen insoweit die Hauptsache vorweg. Bei\nderartigen Verfügungen werden an den Verfügungsgrund besonders strenge Anforderungen\ngestellt. Angesichts des Ausnahmecharakters einstweiliger Verfügungen müssen schwerwiegende\nBeeinträchtigungen drohen, deren Hinnahme dem Antragsteller bei Abwägung beiderseitiger\nInteressen auch nicht für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum Abschluss der ersten\nInstanz zumutbar ist.\n\n44\n\n2.\n\n45\n\nDer Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung führt zwar insoweit zur Vorwegnahme\nder Hauptsache, als der Verfügungsbeklagte dazu verpflichtet wird, seine Tätigkeit bei der\nneuen Arbeitgeberin einzustellen, um dem Wettbewerbsverbot zu genügen. Sollte in einem\nHauptsacheverfahren eine abweichende Entscheidung ergehen, wäre für die Zeit bis zur\nHauptsacheentscheidung ein irreparabler Zustand eingetreten. Diese Gefahr ist jedoch im Interesse\neines effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen. Nur durch die Untersagung des Wettbewerbs ist es\nmöglich, die geschäftlichen Interessen der Verfügungsklägerin angemessen zu\nschützen. Andererseits ist eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verfügungsbeklagten,\nder sehenden Auges im Bewusstsein und in Kenntnis der vereinbarten Regelung vom 4. Januar 1996 die\nSituation heraufbeschworen hat, nicht zu erkennen.\n\n46\n\n3.\n\n47\n\nLetztlich kann der Verfügungsklägerin auch nicht eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit\nvorgeworfen werden. Zwar hat der Verfügungsbeklagte behauptet, es sei der ehemaligen Arbeitgeberin\nbereits seit dem 7. Mai 2008 bekannt, dass er bei der Fa. G../E./G.. arbeite. Allein eine Mitteilung des\nneuen Arbeitgebers gegenüber einer Mitarbeiterin der Verfügungsklägerin lässt jedoch\nzum einen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Geschäftsleitung der Verfügungsklägerin\nsei bei Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits fast 4 Wochen die\nKonkurrenztätigkeit bekannt gewesen. Die von der Verfügungsklägerin behauptete\nKenntnisnahme erst am Ende des Monats Mai 2008 im Rahmen der monatlichen Abrechnung der\nKarenzentschädigung ist durchaus nachvollziehbar. Zum anderen wäre auch dann nicht\nzwangsläufig von einem unangemessen langen Zuwarten der Verfügungsklägerin auszugehen.\nDenn auch in vier Wochen ist regelmäßig nicht der rechtskräftige Abschluss eines\nHauptsacheverfahrens zu erwarten.\n\n48\n\nIII.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.\n\n50\n\nDen gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat\ndas Gericht auf den einjährigen Wert der Karenzentschädigung (4.331,57 € : 2 x 12\nMonate = 25.989,42 €) festgesetzt. Ein Abschlag für die Vorläufigkeit der Regelung\nkommt in Anbetracht der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.\n\n51\n\nDie Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich bereits kraft Gesetzes gemäß § 64\nAbs. 2 b ArbGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme von 600,01 €\nübersteigt.\n\n52\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n53\n\nGegen dieses Urteil kann von dem Verfügungsbeklagten\n\n54\n\nB e r u f u n g\n\n55\n\neingelegt werden.\n\n56\n\nFür die Verfügungsklägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n57\n\nDie Berufung muss\n\n58\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n59\n\nbeim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.\n\n60\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,\nspätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5\nArbGG bleibt unberührt.\n\n61\n\nDie Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt\neingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung\nvon Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung\noder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder\nPartei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich\nim wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische\nPerson ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation\nentsprechend deren Satzung durchführt.\n\n62\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n63\n\ngez. H.-C.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-moenchengladbach/2008-06-05/4-ga-24-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-moenchengladbach/2008-06-05/4-ga-24-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254275","retrieved":"2026-07-09 02:17:53.396016+00:00"}}