{"status":"available","doknr":"OLD263769","ecli":"ECLI:DE:ARBGMG:2007:0531.4GA17.07.00","court":"Arbeitsgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2007-05-31","aktenzeichen":"4 Ga 17/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.\n\n3. Streitwert: 1.368,11 €.\n\n4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht zugelassen.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nDie Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von ihrer Arbeitgeberin die Zahlung\nvon Arbeitsvergütung für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.\n\n3\n\nZwischen den Parteien bestand seit dem 1. Dezember 2006 ein Arbeitsverhältnis. Die Verfügungsklägerin\nwar auf der Grundlage des Anstellungsvertrags (Bl. 4 bis 13 der Gerichtsakte) bei der Verfügungsbeklagten als\nVertriebsmitarbeiterin im Außendienst tätig. Nach Ziffer 3.1 des Vertrags war eine sechsmonatige Probezeit\nvereinbart. In Ziffer 5.1 legten die Parteien ein Grundgehalt während der Probezeit in Höhe von 920,00 €\nbrutto sowie eine Garantieprovision vom 1. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2007 von 613,00 € fest. Eine nach dem\n28. Februar 2007 zusätzlich zum Grundgehalt zu zahlende Provision wird gemäß Ziffer 5.2 durch die Anlagen\nzu dem Anstellungsvertrag bestimmt.\n\n4\n\nFür den Monat Februar 2007 rechnete die Verfügungsbeklagte einen Gesamtnettolohn in Höhe von 873,87\n€ ab (Abrechnung Bl. 2. GA), die sich errechnete aus einem Grundgehalt i. H. v. 920,00 € brutto sowie der\nGarantieprovision i. H. v. 613,00 € brutto.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 25. April 2007 (Bl. 15 GA) sprach die Verfügungsbeklagte die Kündigung des\nArbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit zum 15. Mai 2007 aus und kündigte an, den der\nVerfügungsklägerin gewährten Kredit mit den Gehaltsansprüchen zu verrechnen. Eine Gehaltszahlung\nerfolgte für April 2007 nicht.\n\n6\n\nMit ihrem am 22. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der\nVerfügungsbeklagten zugestellt am 3.. Mai 2007, begehrt die Verfügungsklägerin die Zahlung eines\nNettolohns für April 2007 in Höhe von 977,22 € sowie die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der\nVerfügungsbeklagten für die Zeit vom 1. bis 15. Mai 2007 in Höhe von 488,61 € netto.\n\n7\n\nDie Verfügungsklägerin, die eine eidesstattliche Versicherung vom 21. Mai 2007 (Bl. 16/17 GA) eingereicht\nhat, beruft sich zur Begründung der für April 2007 geltend gemachten Vergütungshöhe von 977,22\n€ auf die Abrechnung für Februar 2007. Sie behauptet, sie erhalte zwar ab dem Monat März 2007 keine\nGarantieprovision mehr, habe aber zumindest in Höhe der Garantieprovision Geschäfte vermittelt. Auf den\npfändungsfreien Lohn sei sie dringend angewiesen zur Bestreitung ihres laufenden Lebensunterhalts.\n\n8\n\nDie Verfügungsklägerin beantragt (Bl. 2 GA),\n\n9\n\n1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, an die Verfügungsklägerin 977,22 € netto nebst Zinsen\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 zu zahlen;\n\n10\n\n2. festzustellen, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, auch für den Zeitraum 01. bis 15.05.2007\nden pfändungsfreien Nettolohn in Höhe von 488,61 € an die Verfügungsklägerin zu zahlen.\n\n11\n\nDie Verfügungsbeklagte beantragt,\n\n12\n\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der\nSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2007.\n\n14\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n15\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mangels Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs\nin der geltend gemachten Höhe und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes zurückzuweisen.\n\n16\n\nA.\n\n17\n\nDie Anträge sind nur zum Teil zulässig.\n\n18\n\nI.\n\n19\n\nDer Antrag zu 1) ist zulässig. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach ist gemäß § 937 ZPO i. V. m.\n§ 62 Abs. 2 ArbGG als Gericht der Hauptsache nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zur Entscheidung dieses Verfahrens\nberufen. Die Verfügungsklägerin hat zudem das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und Verfügungsgrundes\nbehauptet.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Feststellungsantrag zu 2) ist hingegen unzulässig.\n\n22\n\nEs fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Nach dem Grundsatz des Vorrangs der\nLeistungsklage vor einer Feststellungsklage war die Verfügungsklägerin gehalten, auch hinsichtlich der\nMaivergütung eine der Zwangsvollstreckung zugängliche Verurteilung der Verfügungsbeklagten zu erwirken.\nNur ein Leistungstenor kann im Wege der Vollstreckung zwangsweise durchgesetzt werden, während ein Feststellungstenor\ndiese Möglichkeit nicht eröffnet.\n\n23\n\nEin auf eine bloße Feststellung gerichteter Antrag stellt ein „ stumpfes Schwert“ dar, dessen\nZulässigkeit in Anbetracht der Prozessökonomie gesondert begründet werden muss, etwa dergestalt, dass\nsich der Prozessgegner verpflichtet habe, auch einem Feststellungstitel freiwillig Folge zu leisten. Hierfür fehlt\nes jedoch an Anhaltspunkten. Die Verfügungsklägerin war daher gehalten, im Wege der §§ 253, 257, 258\nZPO eine Zahlungsklage (auf wiederkehrende, künftig fällig werdende Beträge) zu erheben, die unabhängig\nvon der Fälligkeit der Maivergütung zulässig gewesen wäre.\n\n24\n\nB.\n\n25\n\nDer Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet. Weder Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund sind für\ndie Regelungsverfügung i. S. d. §§ 940, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.\n\n26\n\nI.\n\n27\n\nDie Verfügungsklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Verfügungsanspruch auf Zahlung einer\nArbeitsvergütung für April 2007 in Höhe von 977,22 € netto gemäß § 611 Abs. 1 BGB\ni. V. m. dem Anstellungsvertrag der Parteien zusteht. Auf die Zulässigkeit einer Aufrechnung mit einer\nDarlehensrückforderung und die insoweit zu beachtenden Aufrechnungsverbote der §§ 394 BGB, 850 ff. ZPO\nkommt es deshalb nicht an.\n\n28\n\n1.\n\n29\n\nZwar hat ein Arbeitnehmer in einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis zur Begründung eines Anspruchs auf\nArbeitsvergütung innerhalb der Kündigungsfrist nur das Vorliegen eines Arbeitsvertrags, die Erbringung der\nArbeitsleistung und einen daraus folgenden fälligen Lohnanspruch vorzutragen. Aus dieser Darlegung muss sich jedoch\nmindestens ein Lohnanspruch in der beantragten Höhe ergeben, d. h. für April 2007 in Höhe von mindestens\n977,22 € netto. An einer solchen Darlegung fehlt es jedoch. Denn die Verfügungsklägerin hat zur\nBegründung der Höhe der Arbeitsvergütung für April 2007 lediglich auf die Abrechnung für\nFebruar 2007 verwiesen. Aus der eingereichten Abrechnung ergibt sich mitnichten ein Anspruch in Höhe von 977,22\n€ netto, sondern i. H. v. 873,87 € netto.\n\n30\n\n2.\n\n31\n\nEine Ausurteilung eines Betrags in Höhe von 873,87 € netto scheidet jedoch ebenfalls aus. Denn die\nVerfügungsklägerin kann nicht ohne weiteres für April 2007 denselben Nettolohn geltend machen wie im\nFebruar 2007. Während sie im Februar 2007 gemäß dem Anstellungsvertrag noch eine Garantieprovision von\n613,00 € brutto beanspruchen konnte, die in die Abrechnung mit eingeflossen ist, endete dieser Anspruch zum 28.\nFebruar 2007 und mündete in einen Anspruch auf eine variable Provision, die nach dem Anstellungsvertrag gesondert\ngeregelt werden sollte.\n\n32\n\nDie Verfügungsklägerin hat in diesem Zusammenhang lediglich behauptet, ihr stehe mindestens ein\nProvisionsanspruch in Höhe der Garantieprovision zu, da sie die hierzu erforderlichen Geschäfte vermittelt\nhabe. Hieraus ergibt sich jedoch in keiner Weise, wie die Verfügungsklägerin zu dieser Schlussfolgerung\ngelangt. Dem Gericht sind weder die konkreten Vereinbarungen zur Entstehung noch zur Berechnung der variablen Provision\nbekannt. Gleichfalls fehlt es an einer auch nur ansatzweisen Darlegung der vermittelten Geschäfte. Die\nVerfügungsklägerin kann nicht allein auf die von der Arbeitgeberin unterlassene Abrechnung der Provision\nverweisen. Vielmehr obliegt ihr selbst die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Summe. Da nicht erkennbar ist,\nwelcher Nettolohn sich allein auf der Grundlage des Grundgehalts i. H. v. 920,00 € brutto ergeben würde,\nscheidet auch die Zuerkennung eines niedrigeren Nettobetrags aus.\n\n33\n\n3.\n\n34\n\nMangels Glaubhaftmachung eines Hauptanspruchs kann die Verfügungsklägerin auch keine Verzinsung nach\n§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB verlangen, wobei ein solcher Anspruch auf Verzugszinsen im Regelfall ohnehin\nnicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Denn die Zinsen sollen zwar den Verzugsschaden\nersetzen, nicht jedoch den laufenden Lebensunterhalt decken, der mit der einstweiligen Verfügung gesichert werden\nsoll.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nZudem fehlt es an einer Glaubhaftmachung des nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrundes.\n\n37\n\n1.\n\n38\n\nEin Verfügungsgrund liegt vor, wenn objektiv die Besorgnis besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne\neine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, sog. Eilbedürftigkeit oder\nDringlichkeit (Zöller, ZPO, 3.. Aufl. 2004, § 935 Rn. 10). Der Verfügungsgrund ergibt sich nicht\nallein aus einem möglichen Verfügungsanspruch, vielmehr ist er gesondert darzulegen und glaubhaft zu machen.\n\n39\n\nAnordnungen im Wege der einstweiligen Verfügung müssen auf einen vorläufigen Rechtsschutz gerichtet\nsein. Das summarische Erkenntnisverfahren soll grundsätzlich nicht zur Befriedigung des Anspruchs führen.\nDurch die einstweilige Verfügung soll lediglich ein Anspruch gesichert, nicht erfüllt werden. Eine Ausnahme\nwird bei sog. Leistungsverfügungen gemacht, wenn der Gläubiger auf die sofortige Anspruchserfüllung\nzur Abwendung wesentlicher Nachteile angewiesen ist. Einstweilige Verfügungen, die einen irreversiblen Zustand\nschaffen, nehmen die Hauptsache vorweg. Deshalb sind an den Verfügungsgrund besonders strenge Anforderungen zu\nstellen. Angesichts des Ausnahmecharakters einstweiliger Verfügungen müssen schwerwiegende\nBeeinträchtigungen drohen, deren Hinnahme dem Antragsteller bei Abwägung beiderseitiger Interessen auch\nnicht für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum Abschluss der ersten Instanz in dem Hauptsacheverfahren\nzumutbar ist (LAG Hamburg, DB 1986, 1629; LAG Bremen BB 1961, 1130; LAG Baden-Württemberg BB 1968, 335).\n\n40\n\nEin derartiger schwerwiegender Nachteil liegt nicht ohne weiteres bereits bei jeder Nichterfüllung eines\nLohnanspruchs vor. Ein Verfügungsgrund ist für die Befriedigungsverfügung nur dann anzunehmen, wenn\nder Arbeitnehmer im Sinne einer Notlage dringend auf die Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des Lebensunterhalts\nangewiesen ist und andere Maßnahmen nicht möglich sind (LAG Düsseldorf 20. Januar 1976 - DB 1976, 587;\n3. Oktober 1977 - DB 1978, 211). Er darf daher über keinerlei Ersparnisse, einzusetzendes Vermögen oder\nsonstige Einkünfte von Dritten verfügen, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreichen (Baur in:\nDunkl/Möller, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 1. Aufl., B Kapitel 4 Rn. 49; Düwell/Lipke\n(Hrsg.), Arbeitsgerichtsverfahren, Kommentar, 2000, § 62 Rn. 42). Die Höhe des eingeklagten Betrags ist mit\neinem im Einzelfall bestehenden konkreten Bedarf für den Lebensunterhalt zu begründen.\n\n41\n\n2.\n\n42\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe kann ein Verfügungsgrund nicht festgestellt werden.\n\n43\n\na)\n\n44\n\nDie Verfügungsklägerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung lediglich die Angaben aus der\nAntragsschrift glaubhaft gemacht und versichert, sie sei auf den Lohn zur Bestreitung des Lebensunterhalts dringend\nangewiesen und befinde sich in einer desolaten finanziellen Situation. Aus welchen konkreten Einnahmequellen und\nAusgabenverpflichtungen (Höhe der Miete o. ä.) sich diese Lage ergibt, hat sie jedoch nicht glaubhaft\ngemacht. Sie hat in diesem Verfahren weder Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen\ngemacht noch hierzu Belege eingereicht oder diese Angaben anderweitig glaubhaft gemacht. Sie finden sich auch nicht\nin der eidesstattlichen Versicherung, die nach § 294 Abs. 1 ZPO ein mögliches Mittel der Glaubhaftmachung\ndarstellt.\n\n45\n\nb)\n\n46\n\nEbenso wenig können die in dem Verfahren 7 Ca 1612/07 eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen, auf die\ndie Verfügungsklägerin zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags in dem hiesigen Verfahren\nverwiesen hat, hierzu herangezogen werden. Denn diese Unterlagen sind bereits der Gegenseite nicht zugänglich\ngemacht worden, so dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes nach den\nGrundsätzen über die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Verfügungsbeklagte ausscheidet.\nMangels Kenntnis der eingereichten PKH-Unterlagen kann die Verfügungsbeklagte zur Notlage nicht Stellung nehmen.\n\n47\n\nDer Antrag auf Erlass einer Befriedigungsverfügung ist daher zurückzuweisen. Die\nVerfügungsklägerin muss das Hauptsacheverfahren abwarten.\n\n48\n\nC.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.\n\n50\n\nDen gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht\nfür den Antrag zu 1) auf den Wert der Hauptforderung (977,22 €) festgesetzt. In Anbetracht der begehrten\nBefriedigungsverfügung kommt insoweit ein Abschlag für eine vorläufige Regelung nicht in Betracht.\nFür den Antrag zu 2) hat es von dem Betrag in Höhe von 488,61 € einen 20%igen Abschlag vorgenommen\n(= 390,89 €), da es sich lediglich um einen Feststellungs- und nicht um einen Leistungsantrag handelte. Die\nStreitwerte waren nach § 39 GKG zu addieren.\n\n51\n\nDie Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für den Fall, dass die Verfügungsklägerin das Urteil\nin voller Höhe angreift, bereits kraft Gesetzes aus § 64 Abs. 2 b ArbGG ergibt. Beschränkt sich die\nBerufung auf einen Betrag bis zu 600,00 €, ist die Berufung nicht statthaft. Eine gesonderte Zulassung der\nBerufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG findet für diesen Fall nicht statt, da ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich\nist. Insbesondere fehlt es der Einzelfallstreitigkeit an grundsätzlicher Bedeutung.\n\n52\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n53\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\n54\n\nB e r u f u n g\n\n55\n\neingelegt werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.\n\n56\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n57\n\nDie Berufung muss\n\n58\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n59\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199\neingegangen sein.\n\n60\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit\nAblauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung\n\n61\n\nDie Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an\nseine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von\nZusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind\nund der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte\njuristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen\nstehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der\nOrganisation entsprechend deren Satzung durchführt.\n\n62\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n63\n\ngez. Gruben-Braun","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-moenchengladbach/2007-05-31/4-ga-17-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-moenchengladbach/2007-05-31/4-ga-17-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263769","retrieved":"2026-07-09 02:30:43.211756+00:00"}}