{"status":"available","doknr":"OLD267719","ecli":"ECLI:DE:ARBGMG:2006:1214.4CA2358.06.00","court":"Arbeitsgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"4 Ca 2358/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\n3. Der Streitwert wird auf 4.479,12 € festgesetzt.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.\n\n3\n\nDie 53-jährige und verheiratete Klägerin ist seit dem 28.3.1990 bei der Beklagten, die mit mehr als 10\nArbeitnehmern Ordner und Mappen herstellt, zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.493,04 EUR beschäftigt. Ein Betriebsrat\nexistiert bei der Beklagten nicht.\n\n4\n\nNeben der Produktionshalle, in der die Klägerin zuletzt beschäftigt war, existiert noch ein Gebäude,\nin welchem der Wareneingang und der Versand untergebracht sind. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob die\nProduktion als eigenständiger Betrieb anzusehen ist.\n\n5\n\nIn der Nacht vom 10.7.2006 auf den 11.7.2006 brannte die Produktionshalle ab. Welche Schäden dabei im Einzelnen\nan Maschinen entstanden sind, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Ein Wiederaufbau der Produktionshalle\nwurde danach nicht in Angriff genommen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 25.7.2006 kündigte die Beklagte der Klägerin zum 31.1.2007. Auf das Kündigungsschreiben\n(Bl. 11 d.A.) wird Bezug genommen. Ob das Originalkündigungsschreiben der Klägerin zur Kenntnis gegeben wurde,\nist zwischen den Parteien streitig. Mit der Klägerin erhielten sämtliche anderen Arbeitnehmer, die zuvor in der\nProduktionshalle beschäftigt waren, die Kündigung.\n\n7\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung enthalte keine rechtswirksame Unterschrift. Es sei kein\nSchriftzug erkennbar. Darüber hinaus habe die Klägerin lediglich eine Kopie des Kündigungsschreibens\nerhalten und das Original sei ihr nicht vorgelegt worden. Vielmehr sei sie am 26.7.2006 von den Zeugen T. und E. empfangen\nworden, die gleich gesagt hätten, sie unterschreibe ja ohnehin nichts. Daraufhin hätten die Zeugen gleich das\nSchreiben selbst gegengezeichnet, ohne es ihr vorzulegen. Sie habe lediglich die Kopie der Kündigung erhalten. Der\nSachvortrag der Beklagten zur Frage des Zugangs der Kündigung sei insgesamt widersprüchlich und unbeachtlich.\n\n8\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass die Produktion mit dem Versand und dem Wareneingang einen Betrieb bilde.\nFolglich sei eine Sozialauswahl zwischen den Mitarbeitern der Produktion und dem Versand und dem Wareneingang vorzunehmen.\nEs liege eine einheitliche Leitungsmacht vor. Die Produktion sei auf den Versand angewiesen, der auch Wareneingang sei,\nsodass sich die Mitarbeiter der Produktion häufig dort eingesetzt worden seien um z.B. mit Hilfe eines Gabelstaplers\nWare in die Produktionshalle zu verbringen. Dass es sich bei der Produktion und dem Versand um einen Betrieb handele,\nergebe sich auch schon aus dem der Klägerin erteilten Zwischenzeugnis.\n\n9\n\nNicht alle Maschinen seien durch den Brand und das Löschwasser zerstört worden. Eine Produktionsmaschine\nsei inzwischen auch veräußert worden.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die betriebsbedingte Kündigung der\nBeklagten vom 25.7.2006, zugegangen am 26.7.2006, nicht mit Ablauf des 31.1.2007 sein Ende finden wird;\n\n12\n\n2. für den Fall des Obsiegens mit Klageantrag zu Ziff. 1 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu\nunveränderten Arbeitsbedingungen als gewerbliche Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte behauptet, der Eigentümer sehe einen Wiederaufbau der Halle nicht vor. Die Beklagte habe sich\nentschlossen, den Produktionsbetrieb in Deutschland, der auf den Standort O. konzentriert war, einzustellen. Die\nProduktion bilde einen eigenständigen Betrieb. Es seien zumindest seit November 2005 zwei verschiedene Bereichsleiter\nfür die Leitung beider Betriebe zuständig. Eine Sozialauswahl habe daher nicht erfolgen müssen.\n\n16\n\nDas Kündigungsschreiben sei der Klägerin im Original und in Kopie vorgelegt worden. Sie habe genügend\nZeit gehabt, sich das Originalkündigungsschreiben durchzulesen. Danach habe sich die Klägerin geweigert, den\nEmpfang des Originalkündigungsschreiben zu quittieren. Daraufhin hätten die Zeugen T. und E. das Schreiben\ngegengezeichnet mit dem Vermerk „unter Zeugen übergeben“.\n\n17\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. und E.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird\nauf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2006 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die\nSitzungsniederschriften vom 9.11.2006 und 14.12.2006 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig aber unbegründet.\n\n20\n\nA. Die Klage ist als Kündigungsschutzklage zulässig. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass\ndie Klägerin behauptet hat, ihr sei keine Kündigung im Original zugegangen. Zwar wäre in einem solchen\nFall an sich die allgemeine Feststellungsklage die gebotene Klageart. Gleichwohl hielt die Kammer die Klage in der\nerhobenen Form für zulässig, da der Klägerin auch eine Rechtsschutzmöglichkeit für den Fall\neröffnet werden muss, dass sich der Zugang einer Originalkündigung herausstellt.\n\n21\n\nB. Die Klage ist unbegründet, da die Kündigung vom 25.7.2006 der Klägerin am 26.7.2006 wirksam\nzugegangen ist und diese darüber hinaus im Sinne des § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist.\n\n22\n\nI. Die Kündigung scheitert nicht an § 623 BGB.\n\n23\n\n1. Zunächst greift die Rüge der Klägerin, es liege keine ordnungsgemäße Unterschrift unter\nder Kündigung vor, im Ergebnis nicht durch. Die Unterschrift hat die Funktion, die Identität des Ausstellers\nnachzuweisen (vgl. zusammenfassend Palandt/Heinrichs § 126 Rn. 9). Es kommt folglich nicht auf die Lesbarkeit an,\njedoch muss der Schriftzug Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen. Es genügt ein die Identität des\nUnterzeichnenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische\nMerkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen\nlässt (vgl. Palandt/Heinrichs, § 126 BGB Rn. 9). Den Anforderungen dürfte durch diese Unterzeichnung\nnoch genügt worden sein. Die Absicht zur vollen Unterschriftsleistung steht hier nicht in Zweifel. Vielmehr\nkorrespondiert der Schriftzug mit der auf dem Kündigungsschreiben gedruckten Vorgabe „S. X..“. So ist\ndas „S“ als solches erkennbar. Der lang gezogene Strich deutet zumindest ein „X..“ an und die\nfolgende Schlangenlinie findet sich in ähnlicher Weise in vielen Unterschriften. Dabei ist auch zu\nberücksichtigen dass der Namenzug beim Geschäftsführer der Beklagten ohnehin recht kurz ist. Insofern\nist die Kammer davon ausgegangen, dass der Schriftzug den Anforderungen an §§ 623, 125 BGB genügt.\n\n24\n\n2. Die Originalkündigung ist der Klägerin nach Auffassung der Kammer auch zugegangen. Dies hat die\nBeweisaufnahme ergeben. Zunächst hält die Kammer den Vortrag der Beklagten nicht für widersprüchlich.\nZwar ist es richtig, dass die Beklagte zunächst von einer „Übergabe“ gesprochen hat und später\nvorgetragen hat, die Kündigung sei der Klägerin „vorgelegt“ worden. Dennoch darf nicht verkannt\nwerden, dass sich die Exaktheit des Parteivortrags auch immer daran messen lassen muss, wie konkret die jeweilige Rüge\nist. Außerdem ist zu betonen, dass der Begriff der „Übergabe“ nicht zwangsläufig voraussetzt,\ndass derjenige, der etwas übergeben bekommt, den Gegenstand auch in die Hand nimmt.\n\n25\n\nNach der Rechtsprechung des BAG ist für den Zugang einer Kündigung nicht entscheidend, dass der Arbeitnehmer\ndauerhafte Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt. Das BAG führt aus:\n\n26\n\n„Für den Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung unter Anwesenden ist nicht darauf\nabzustellen, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt hat (...).\nFür den Zugang einer verkörperten Erklärung unter Anwesenden genügen die Aushändigung und\nÜbergabe des Schriftstücks, so dass der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis\nzu nehmen (...). Mit der Übergabe des Schriftstücks ist dem grundsätzlichen Interesse an rechtzeitiger\nInformation, auf dem das Zugangserfordernis beruht, genügt (...). Das Gesetz will sicherstellen, dass in Fällen\neiner empfangsbedürftigen Willenserklärung erst mit rechtzeitiger Informationsmöglichkeit des Empfängers\ndie Willenserklärung auch wirksam wird. Für den Zugang eines Schriftstücks unter Anwesenden ist damit\nausreichend, wenn dem Adressaten das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen wird, es sei denn, dem\nEmpfänger ist die für ein Verständnis nötige Zeit nicht verblieben“ (BAG, Urt. v. 4.11.2004\n- 2 AZR 17/04, AP Nr. 3 zu § 623 BGB).\n\n27\n\nNach diesen Maßstäben erwies sich die Kündigung als der Klägerin zugegangen. Zunächst ist\nzu betonen, dass es entgegen dem vordergründigen Wortlaut der vorgenannten Rechtsprechung des BAG nicht auf eine\n„Aushändigung“ oder „Übergabe“ des Kündigungsschreibens ankommen kann. Es geht - wie\ndas BAG deutlich macht - um die „Überlassung“, auf einen Körperkontakt oder gar ein Ergreifen des\nKündigungsschreibens mit den eigenen Händen kann es mithin nicht ankommen. Insofern hielt es die Kammer im\nEinklang mit der Rechtsprechung des BAG für ausreichend, wenn das Kündigungsschreiben der Klägerin zum\nDurchlesen überlassen wurde. Sie muss es dabei nicht in Händen gehalten haben. Dies ergibt sich schon daraus,\ndass es ansonsten der Empfänger einer schriftlichen Willenserklärung maßgeblich und buchstäblich in\nder Hand hätte, ob eine Willenserklärung ihm zugeht oder nicht.\n\n28\n\nDie Kündigung ist der Klägerin im Original am 26.7.2006 zugegangen. Dies hat die Beweisaufnahme eindeutig\nergeben. Die Zeugen T. und E. haben in sich und auch in Bezug auf den jeweils anderen Zeugen widerspruchsfrei bekundet,\nwie sie der Klägerin das Original des Kündigungsschreibens vom 25.7.2006 vorgelegt haben. Sie haben beide\nausgesagt, das Schreiben sei der Klägerin vorgelegt worden und sie habe genügend Zeit gehabt, es zu lesen.\nAußerdem wusste die Klägerin ja bereits aus vorherigen Informationen, dass es um die Übergabe der\nKündigung ging. Die Kammer hat den Zeugen uneingeschränkt Glauben geschenkt. Die Kammer hielt die Aussagen\nder Zeugen für glaubhaft, die Zeugen selbst für glaubwürdig. Sie machten auf die Kammer einen sehr\nruhigen Eindruck und schilderten den Vorgang detailreich. Vor allem gewann die Kammer den Eindruck, dass sich beide\nZeugen auch konkret an den Vorgang bei der Übergabe der Kündigung an die Klägerin erinnern konnten. Dies\nhielt die Kammer trotz der Vielzahl der an dem fraglichen Tag übergebenen Kündigungen nicht für abwegig,\ndenn schließlich bestand bei der Klägerin die Besonderheit, dass diese jedenfalls im Ergebnis den Empfang\ndes Kündigungsschreibens nicht quittierte. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen wird insbesondere nicht dadurch\neingeschränkt, dass man den Zeugen vorwerfen könnte, aus Loyalität gegenüber ihrem Arbeitgeber eine\nFalschaussage zu machen. Denn zumindest beim Zeugen E. besteht diese Gefahr nicht mehr, da er nicht mehr für die\nBeklagte tätig ist und insofern seine Aussage für die Kammer besondere Bedeutung gewonnen hat. Dagegen konnte\ndie Kammer der Vortrag der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO nicht überzeugen.\n\n29\n\nNach alledem ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass die Kündigung der Klägerin zugegangen ist.\nSie hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch genug Zeit, das Originalschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Ferner kann\nsie sich nicht darauf berufen, aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen zu sein, das Schreiben\nzur Kenntnis zu nehmen. Denn zunächst ist eine Abfassung in der Landessprache des jeweiligen Arbeitnehmers nicht\nerforderlich (APS/Preis, § 623 BGB Rn. 18) und außerdem hat die Kammer trotz des Hinweises der Klägerin\nvor dem zweiten Kammertermin, sie benötige einen Dolmetscher, den Eindruck gewonnen, dass sich die Klägerin\nauch sehr wohl in deutscher Sprache verständigen konnte.\n\n30\n\nNach alledem war das gegenbeweislich angebotene Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Es handelt sich dabei\nnach Überzeugung der Kammer nicht um ein taugliches Beweismittel. Denn der Klägerin kann das\nKündigungsschreiben in dem beschriebenen Sinne auch dann zugegangen sein, wenn sie es weder in Händen gehabt\nhat noch sonst Spuren auf dem Schreiben hinterlassen hat. Selbst wenn sich also bei Einholung eines\nSachverständigengutachtens herausstellte, dass die Klägerin keine Spuren auf dem Schreiben hinterlassen\nhätte, wäre damit der Gegenbeweis in keiner Weise erbracht. Das angebotene Sachverständigengutachten ist\ndamit ein untaugliches Beweismittel, welches nicht weiter zu verfolgen war.\n\n31\n\nII. Die Kündigung ist als betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG.\n\n32\n\n1. a) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG liegen vor,\nwenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher\nUmsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt\n(ständige Rechtsprechung, BAG, Urt. v. 7.12.1978 - 2AZR 155/77, AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte\nKündigung; BAG, Urt. v. 29.3.1990 - 2 AZR 369/89, AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung;\nBAG, Urt. v. 21.9.2000 - 2 AZR 385/99, AP Nr. 111 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Vom\nArbeitsgericht nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch\nihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für die gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen\nist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu\nüberprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist\n(BAG, Urt. v. 17.6.1999 - 2 AZR 522/98, AP Nr. 102 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Eine\nBetriebs- oder Teilbetriebsstilllegung kann ein dringendes betriebliches Erfordernis im vorgenannten Sinne darstellen.\nUm eine Betriebsstilllegung bejahen zu können, muss die unternehmerische Entscheidung „greifbare Formen“\nangenommen haben (APS/Kiel, § 1 KSchG Rn. 488).\n\n33\n\nb) Die Kammer ist davon ausgegangen, dass ein dringendes betriebliches Erfordernis ohne Weiteres besteht. Die\nProduktionshalle als solche existiert nicht mehr, die faktische Stilllegung der Produktion hat damit unmittelbar\nstattgefunden. Es kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, festzustellen, welche Indizien für eine\nStilllegung sprechen. Vielmehr kann es nur noch darum gehen, festzustellen, ob Indizien für eine alsbaldige\nWeiterführung der Produktion sprechen. Solche fehlen aber. Zunächst geht eine Stilllegung aus dem vorgelegten\nStilllegungsbeschluss selbst hervor. Dann hat die Klägerin selbst vorgetragen, eine Produktionsmaschine sei\nveräußert worden. Dies spricht zwar gegen eine vollständige Zerstörung derselben, aber ebenso\ndeutlich dokumentiert dies, dass der von der Beklagten vorgetragene Stilllegungsbeschluss tatsächlich greifbare\nFormen angenommen hat. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat auch die Klägerin nicht vorgetragen,\ndass es irgendwelche Arbeiten gebe, die einen Wiederaufbau der Produktionshalle alsbald wahrscheinlich machen\nkönnte. Dass die unternehmerische Entscheidung greifbare Formen angenommen hat, ergibt sich im Übrigen auch\ndaraus, dass die Beklagte unstreitig sämtlichen Arbeitnehmern in der Produktion gekündigt hat.\n\n34\n\nDringende betriebliche Erfordernisse zur Kündigung liegen damit vor.\n\n35\n\nc) Die Klägerin kann auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz zu gleichen oder veränderten Bedingungen\nweiterbeschäftigt werden. Die Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung setzt stets die Existenz eines\nfreien Arbeitsplatzes voraus. Ein solcher ist aber nicht vorhanden, zumindest hat die Klägerin weder für\ndie Produktion noch für den Bereich des Wareneingangs oder des Versands einen solchen vorgetragen, unabhängig\nvon der Frage, ob eine Versetzungsmöglichkeit dorthin bestünde.\n\n36\n\nd) Die Sozialauswahl erwies sich nicht als fehlerhaft, denn nach Überzeugung der Kammer musste die Beklagte\nkeine Sozialauswahl durchführen. Unstreitig wurde sämtlichen Arbeitnehmern der Produktion gekündigt.\nDie Klägerin hat sich insoweit lediglich darauf berufen, sie sei mit den Arbeitnehmern im Paketversand vergleichbar.\nDie Frage der Vergleichbarkeit kann insofern allerdings nach Auffassung der Kammer dahinstehen, da es sich bei der\nProduktion und den anderen Bereichen um verschiedene Betriebe handelt, sodass eine Sozialauswahl nicht stattzufinden\nhatte.\n\n37\n\nIm Unterschied zu der Frage nach der Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung ist die Sozialauswahl\nnach § 1 Abs. 3 KSchG betriebsbezogen ausgestaltet (BAG, Urt. v. 22.5.1986 - 2 AZR 612/85, AP Nr. 4 zu § 1\nKSchG 1969 Konzern). Die Sozialauswahl dient dem Zweck, bei unvermeidbaren Kündigungen, den sozial stärksten\nArbeitnehmer ausfindig zu machen. Dies ist derjenige Arbeitnehmer, der am wenigsten auf seinen Arbeitsplatz angewiesen\nist (BAG, Urt. v. 24.3.1983 - 2 AZR 21/82, AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Zu dem\nauswahlrelevanten Personenkreis gehören grundsätzlich alle von einem betrieblichen Personalabbau betroffenen\nvergleichbaren Arbeitnehmer des Beschäftigungsbetriebs, ohne Rücksicht auf seine Größe und ohne\nRücksicht auf die räumliche Entfernung der Arbeitsplätze (KR/Etzel, § 1 KSchG Rn. 609). Hat der\nArbeitgeber den Kreis der zu vergleichenden Arbeitnehmer objektiv fehlerhaft bestimmt, so besteht eine Vermutung, dass\ndiese fehlerhaft erfolgte. An der Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl ändert auch die Versetzungsklausel des\nArbeitsvertrags der Klägerin nichts.\n\n38\n\nNach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass es sich bei der Produktion und dem Versand um unterschiedliche\nBetriebe handelt. Unter Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne wird eine organisatorische Einheit verstanden,\ninnerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen und\nimmateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt werden (APS/Kiel, § 1 KSchG Rn. 663).\nZur Bestimmung des Betriebsbegriffs kommt es nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff an, vielmehr\nliegt dem KSchG ein eigener Betriebsbegriff zugrunde. Nach dem Vorbringen der Parteien und dem Bestreiten der Beklagten\nhinsichtlich der Einheitlichkeit des Betriebs konnte die Kammer nicht von einem einheitlichen Betrieb in Bezug auf den\nVersand und die Produktion ausgehen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat zwar vorgetragen, es bestehe\neine einheitliche Leitung, allerdings hat sie über diese Rechtsbehauptung hinaus keine Tatsachen vorgetragen. Die\nKlägerin hat zwar weiter vorgetragen, es müssten bei der Annahme zweier Betriebe diese wie Dritte Verträge\nmiteinander schließen. Diese von der Klägerin angenommene Voraussetzung ist in Wirklichkeit jedoch kein\ntaugliches Abgrenzungskriterium für die Annahme zweier Betriebe. Denn es besteht in einem Unternehmen mit mehreren\nBetrieben keinerlei Notwendigkeit, dass die einzelnen Betriebe untereinander konkurrieren. Vielmehr kommt es vordringlich\nauf die Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke und die einheitliche Leitungsmacht an. Hierzu hat die Klägerin\nallerdings kaum etwas vorgetragen. Dies wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als die Beklagte von der Existenz\nzweier Betriebe ausgeht. Die Beklagte hat zwar in der Sache eingeräumt, dass der Versand und die Produktion vormals\neinen Betrieb bildeten. Die Beklagte hat allerdings einen Prozess vorgetragen, der im November 2005 begonnen wurde und\nvor der Kündigung abgeschlossen wurde. Danach wurde eine Trennung beider Bereiche erreicht. Vor diesem Hintergrund\nhätte die Klägerin mehr im Hinblick auf die von ihr vorgetragene Einheitlichkeit des Betriebs zum\nKündigungszeitpunkt vortragen müssen. Denn nach dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten kommt es nicht\ndarauf an, ob es irgendwann einmal einen einheitlichen Betrieb gab, vielmehr sind die Verhältnisse zum\nKündigungszeitpunkt entscheidend. Hierzu hat die Klägerin konkret allerdings nichts vorgebracht. Vielmehr ist\nunstreitig, dass die Klägerin seit 2004 nicht mehr dort gearbeitet hat. Da auf diese Weise die Klägerin die\nVoraussetzungen eines einheitlichen Betriebs nicht einmal konkret dargelegt hat, kommt es auf die konkrete\nSachverhaltsdarstellung der Beklagten nicht einmal entscheidend an. Insbesondere ist prozessual und materiellrechtlich\nunbeachtlich, ob und welche Rechtsauffassung der Beklagten sich in dem Zwischenzeugnis der Klägerin niederschlägt.\nDenn auch hier ist zu betonen, dass es auf die Rechtsauffassung der Parteien nicht entscheidend ankommt. Ebenso wenig wie\nRechtsfragen im Prozess unstreitig gestellt werden können, muss sich eine Prozesspartei an einer außergerichtlich\nmöglicherweise geäußerten Rechtsauffassung im Prozess festhalten lassen. Mit der gleichen Argumentation\nhat die Kammer auch dem Schriftsatz der Beklagten in einem anderen Verfahren, aus der die Klägerin in ihrem letzten\nSchriftsatz zitiert hat, keinerlei Bedeutung beigemessen. Denn selbst wenn sich aus diesem Schriftsatz das\nEingeständnis im Hinblick auf einen einheitlichen Betrieb ergäbe, wäre dies für das vorliegende\nVerfahren mit keinerlei Erkenntnisgewinn verbunden.\n\n39\n\nNach alledem konnte die Kammer nicht von einem einheitlichen Betrieb ausgehen, sodass eine Sozialauswahl im Ergebnis\nnicht durchzuführen war.\n\n40\n\nDie Kündigung erwies sich damit als sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG.\n\n41\n\nIII. Die Beklagte hat auch die maßgebliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB eingehalten.\n\n42\n\nDie Klage war damit in vollem Umfang abzuweisen.\n\n43\n\nC. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO, die gem. § 61 Abs. 1\nArbGG erforderliche Streitwertentscheidung folgt aus § 3 ZPO in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG. Die Kammer hat\ndas dreifache Monatsgehalt in Ansatz gebracht.\n\n44\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n45\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\n46\n\nB e r u f u n g\n\n47\n\neingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt.\n\n48\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n49\n\nDie Berufung muss\n\n50\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat\n\n51\n\nbeim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.\n\n52\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf\nvon fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.\n\n53\n\nDie Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine\nStelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen\nsolcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss,\nder Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile\nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person\nausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung\ndurchführt.\n\n54\n\nEine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n55\n\ngez. Dr. Clemens","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-moenchengladbach/2006-12-14/4-ca-2358-06","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 623","ref_norm":"623","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 622","ref_norm":"622","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-moenchengladbach/2006-12-14/4-ca-2358-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267719","retrieved":"2026-07-09 02:36:24.346129+00:00"}}