{"status":"available","doknr":"OLD268478","ecli":"ECLI:DE:ARBGMG:2006:1116.1CA2860.06.00","court":"Arbeitsgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"1 Ca 2860/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\n \n\nStreitwert: 5.984,34 €.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n 2\n\nDie 54jährige Klägerin ist bei den Beklagten als Notarangestellte gegen ein monatliches Gehalt von zuletzt 1.994,78 € brutto beschäftigt. Die Klägerin wurde am 15.08.1991 auf unbestimmte Zeit als Notarangestellte von der Sozietät E. I./E. J. eingestellt. E. I. legte zum 31.03.2002 sein Amt nieder. Ab 01.04.2002 bestand die Sozietät aus E. J./E. T.. Der Notar E. J. wird zum 31.01.2007 sein Amt niederlegen.\n\n 3\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis zum einen schon seit dem 01.09.1991 besteht, zum anderen sei eine Kündigung sozial ungerechtfertigt. Die Klägerin ist der Auffassung, allein die Tatsache, dass Herr E. T. das Notariat weiterführe, habe zur Folge, dass eine betriebsbedingte Kündigung nicht gerechtfertigt sei.\n\n 4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 5\n\n1.es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin\n\n 6\n\ndurch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 11.09.2006,\n\n 7\n\nzugegangen am 13.09.2006, zum 31.01.2007 nicht aufgelöst\n\n 8\n\nworden ist,\n\n 9\n\n2.die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin für den Fall des\n\n 10\n\nObsiegens mit dem Feststellungsantrag zu den bisherigen\n\n 11\n\narbeitsvertraglichen Bedingungen seit dem 15.08.1991 als\n\n 12\n\nNotarangestellte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über\n\n 13\n\nden Feststellungsantrag zu Ziffer 1 weiterzubeschäftigen.\n\n 14\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 16\n\nDie Beklagten berufen sich darauf, dass wegen der Beendigung der Sozietät E. J./E. T. eine Betriebsstilllegung vorliegt und eine solche Betriebsstilllegung rechtfertige den Ausspruch einer fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung. Ein Fall des § 613 a Abs. 4 BGB liege nicht vor. Insoweit verweisen die Beklagten auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 01.12.1999 - 8 AZR 627/98 -.\n\n 17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n 18\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n 19\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n 20\n\nE. J. hat unter dem 10.05.2006 die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Düsseldorf darum gebeten, aus Altersgründen mit Wirkung vom 31.01.2007 aus dem Amt des Notars entlassen zu werden. Damit erlischt die organisatorische Einheit \"Notariat\" bestehend aus der Sozietät E. J./E. T. zum 31.01.2007. Die konkrete Befugnis des Nur-Notars als hauptberufliche Amtsausübung erlischt gemäß § 47 Nr. 2 BnotO mit dem Wirksamwerden der Entlassung.\n\n 21\n\nIm vorliegenden Fall liegen dringende betriebliche Bedürfnisse, die eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen vor. Es kann dahinstehen, ob überhaupt ein Betrieb vorliegt. Jedoch mit dem Ausscheiden des E. J. wird dieser Betrieb stillgelegt, da eine Sozietät insoweit nicht mehr weiter besteht. Die organisatorische Einheit Notariat endet mit Ausscheiden des Herrn E. J.. Die Notare sind gemeinschaftliche Arbeitgeber. Bei gemeinsamer Notariatsausübung liegt keine Kontinuität im Sinne des Fortbestehens der arbeitsorganisatorischen Einheit vor, wenn ein Notar aus der Sozietät ausscheidet und vielleicht ein neuer Notar eintritt, vielmehr wird eine neue organisatorische Einheit begründet, die ursprüngliche Einheit erledigt (vgl. insoweit auch U. d. ArbG Düsseldorf v. 17.02.2003 - 12 Ca 6918/02 - sowie U. d. BAG v. 01.12.1999 - 8 AZR 827/98 -).\n\n 22\n\nDurch das Erlöschen der Einheit fällt der Arbeitsplatz der Klägerin weg. Es liegt somit eine Betriebsstilllegung vor.\n\n 23\n\nAus diesem Grunde waren auch keine verlängerten Kündigungsfristen zugrunde zu legen. Ein Fall des § 613 a BGB liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Errichtung einer Notarsstelle ist ein verwaltungsinterner Vorgang. Die Übertragung der Notarbefugnis erfolgt durch Hoheitsakt. Es fehlt somit an einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB.\n\n 24\n\nDie Kündigung ist daher sozial gerechtfertigt.\n\n 25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n 26\n\nBei der Festsetzung des Streitwertes wurden drei Monatsgehälter zugrunde gelegt.\n\n 27\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n 28\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\n 29\n\nB e r u f u n g\n\n 30\n\neingelegt werden.\n\n 31\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n 32\n\nDie Berufung muss\n\n 33\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n 34\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.\n\n 35\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § :. Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.\n\n 36\n\nDie Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.\n\n 37\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n 38\n\ngez. Mostardt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-moenchengladbach/2006-11-16/1-ca-2860-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":3},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-moenchengladbach/2006-11-16/1-ca-2860-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268478","retrieved":"2026-07-09 02:37:33.952545+00:00"}}