{"status":"available","doknr":"OLD269150","ecli":"ECLI:DE:ARBGMG:2006:1019.4.5GA24.06.00","court":"Arbeitsgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2006-10-19","aktenzeichen":"4 (5) Ga 24/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.793,60 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nTATBESTAND\n\n2\n\nDie Verfügungsklägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen\ndie arbeitgeberseitige Anordnung einer fünftägigen Arbeitswoche von Montag bis Freitag.\n\n3\n\nZwischen den Parteien besteht seit Juli 2000 ein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die\nVerfügungsklägerin in der Zentralbuchhaltung der Verfügungsbeklagten gegen Zahlung eines\nBruttomonatsgehalts in Höhe von 2.371,00 € tätig ist.\n\n4\n\nAm 17.08.2004 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, hinsichtlich deren konkreten Wortlauts auf die\nAnlage B 1 (Bl. 42 der Gerichtsakte) Bezug genommen wird. Zudem unterschrieben die Verfügungsklägerin\nund der Betriebsratsvorsitzende eine Aktennotiz vom 17.08.2004, hinsichtlich deren Wortlauts auf Bl. 6 d. GA\nverwiesen wird. Nach Abschluss der Vereinbarung vom 17.08.2004 war die Verfügungsklägerin an 32\nWochenstunden von Montag bis Donnerstag für die Verfügungsbeklagte tätig.\n\n5\n\nAm 16.08.2006 erhielt die Verfügungsklägerin ein Schreiben der Verfügungsbeklagten vom\n16.08.2006 (Bl. 7 GA). Die in diesem Schreiben erfolgte Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von\n32 Stunden auf eine Vollzeit von 38,5 Stunden hielt die Verfügungsbeklagte nach Einschaltung ihres\nderzeitigen Verfahrensbevollmächtigten durch die Verfügungsklägerin letztlich mit Schreiben\nvom 04.09.2006 (Bl. 11-13 GA) nicht weiter aufrecht. An einer Verteilung der Arbeitszeit von 32 Wochenstunden\nauf den Zeitraum von montags bis freitags hielt die Verfügungsbeklagte hingegen fest.\n\n6\n\nMit ihrem am 04.10.2006 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung\nbegehrt die Verfügungsklägerin die Feststellung, dass die Verfügungsbeklagte nicht berechtigt\nsei, die Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage pro Woche anzuordnen.\n\n7\n\nDie Verfügungsklägerin vertritt die Auffassung, die Verfügungsbeklagte übe ihr Direktionsrecht\nfehlerhaft aus. Aus der Vereinbarung vom 17.08.2004 sowie der Aktennotiz vom selben Tag ergebe sich, dass die Parteien\nnur in bestimmten eingeschränkten Fällen die Fünf-Tage-Woche vereinbart hätten. Diese Fälle\nlägen nicht vor. Zudem behauptet sie, sie müsse einen Tag in der Woche in Folge gesundheitlicher\nBeeinträchtigungen ärztliche und medizinische Einrichtungen in Anspruch nehmen. Außerdem betreue\nsie ihre gehbehinderten Eltern, unterstütze diese bei der Haushaltsführung und besorge die gesamten\nEinkäufe. Es sei zwar richtig, dass sie gebeten habe, in einem anderen Bereich als der Zentralbuchhaltung\ntätig zu werden. Dies sei auf Grund atmosphärischer Störungen mit der Vorgesetzten, der Gruppenleiterin\nFrau T., erfolgt. Mit Frau T. sei eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich gewesen. Diese Umsetzung habe jedoch\nzu den ursprünglichen Arbeitszeitbedingungen, d. h. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden und\neiner Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag, erfolgen sollen. Die Verfügungsklägerin meint, der\nVerfügungsgrund ergebe sich aus der Besorgnis der Erteilung einer Abmahnung oder des Ausspruchs einer\nKündigung durch die Verfügungsbeklagte, die das Fernbleiben am Freitag durch die Verfügungsklägerin\nals Arbeitsverweigerung ansehen werde.\n\n8\n\nDie Verfügungsklägerin beantragt,\n\n9\n\nvorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Verfügungsbeklagte nicht berechtigt\nist, gegenüber der Verfügungsklägerin die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von\nursprünglich 4 Tage/Woche (Montag bis Donnerstag) ab 01. Oktober 2006 auf 5 Tage/Woche (Montag bis Freitag)\nanzuordnen.\n\n10\n\nDie Verfügungsbeklagte beantragt,\n\n11\n\nden Verfügungsantrag zurückzuweisen.\n\n12\n\nDie Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, aus der Vereinbarung vom 17.08.2004 werde deutlich, dass kein\nvorbehaltlos freier Freitag zugesichert worden sei. Vielmehr habe die Verfügungsbeklagte von ihrem Direktionsrecht\nhinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach billigem Ermessen Gebrauch gemacht. Hierzu\nbehauptet sie, die Klägerin habe um Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs gebeten wegen Differenzen mit ihrer\nFachvorgesetzten und Zimmerkollegin. Nun sei die Verfügungsklägerin für die Debitorenbuchhaltung der\nangeschlossenen Filial- und Franchise-Reisebüros zuständig, die auf der Basis einer Sechs-Tage-Woche arbeiten\nund eine durchgängige Erreichbarkeit der Buchhaltung an fünf Tagen in der Woche erwarten würden. Zudem\nfänden freitags die Mahnläufe statt. Von gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Verfügungsklägerin\nwisse sie nichts. Zudem vertritt die Verfügungsbeklagte die Auffassung, ein Verfügungsgrund sei nicht glaubhaft\ngemacht.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen\nSchriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 Bezug\ngenommen.\n\n14\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE\n\n15\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Er ist zwar gemäß §\n62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V. mit §§ 935, 940 ZPO zulässig. Er ist jedoch in der Sache nicht begründet.\n\n16\n\nEs kann für die Entscheidung dahinstehen, ob der Verfügungsklägerin der geltend gemachte\nVerfügungsanspruch zusteht, d. h. ob die Verfügungsbeklagte wegen der Vereinbarung vom 17.08.2004\ngemäß § 106 GewO i. V. mit § 315 BGB berechtigt gewesen ist, gegenüber der\nVerfügungsklägerin eine Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Tage Montag bis Freitag\nanzuordnen. Denn es fehlt an dem nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund. Einen solchen\nVerfügungsgrund hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht.\n\n17\n\n1.\n\n18\n\nEin Verfügungsgrund liegt vor, wenn objektiv die Besorgnis besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne\neine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, sog. Eilbedürftigkeit oder\nDringlichkeit (Zöller, ZPO-Kommentar, § 935 Rnr. 10). Der Verfügungsgrund ergibt sich dabei nicht allein\naus einem möglichen Verfügungsanspruch, vielmehr ist er gesondert darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies\ngilt auch bei arbeitgeberseitigen Anordnungen, die der Arbeitnehmer für unwirksam hält.\n\n19\n\nAnordnungen im Wege der einstweiligen Verfügung müssen auf einen vorläufigen Rechtsschutz gerichtet\nsein. Das summarische Erkenntnisverfahren soll grundsätzlich nicht zur Befriedigung des Anspruchs und zur\nVorwegnahme der Hauptsache führen. Durch die einstweilige Verfügung soll lediglich ein Anspruch gesichert,\nnicht aber erfüllt werden. Eine Ausnahme wird bei sog. Leistungsverfügungen gemacht, wenn der Gläubiger\nauf die sofortige Anspruchserfüllung zur Abwendung wesentlicher Nachteile angewiesen ist. Einstweilige\nVerfügungen, die für die Vergangenheit einen irreversiblen Zustand schaffen, nehmen insoweit die Hauptsache\nvorweg. Bei derartigen Verfügungen werden an den Verfügungsgrund besonders strenge Anforderungen gestellt.\nAngesichts des Ausnahmecharakters einstweiliger Verfügungen müssen schwerwiegende Beeinträchtigungen\ndrohen, deren Hinnahme dem Antragsteller bei Abwägung beiderseitiger Interessen auch nicht für einen\nvorübergehenden Zeitraum bis zum Abschluss der ersten Instanz zumutbar ist. Ein derartiger schwerwiegender\nNachteil liegt nicht bereits bei einer zeitweiligen, möglicherweise vertragswidrigen Beschäftigung vor, die\nfür die Vergangenheit nicht mehr rückgängig zu machen wäre (LAG Köln, 26.08.1992, 2 Sa 624/92,\nLAGE ZPO § 940 Nr. 1).\n\n20\n\n2.\n\n21\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe kann ein Verfügungsgrund nicht festgestellt werden. Es sind keine\nschwerwiegenden Beeinträchtigungen ersichtlich, die von der Verfügungsklägerin nicht hinzunehmen\nwären, wenn sie vorübergehend der Anweisung der Verfügungsbeklagten Folge leistet. Die\nVerfügungsklägerin hat sich zwar insoweit auf die Notwendigkeit berufen, in Folge gesundheitlicher\nBeeinträchtigungen an einem Tag in der Woche ärztliche und medizinische Einrichtungen in Anspruch nehmen\nzu müssen. Zudem hat sie sich auf die Betreuung ihrer Eltern berufen. Diese Umstände sind jedoch zumindest\nvon der Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht worden. Die Verfügungsklägerin hat diese lediglich\nbehauptet. Mittel zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung i. S. des § 294 ZPO wurden nicht gewählt. Aus\ndem Vorbringen der Verfügungsklägerin wird zudem nicht ersichtlich, warum es nicht möglich sein soll,\ndie aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Maßnahmen sowie die Betreuung der Eltern an den Tagen Montag\nbis Freitag vor bzw. ab Leistung der 32-stündigen Wochenarbeitszeit durchzuführen. Die\nVerfügungsklägerin muss daher das Hauptsacheverfahren abwarten.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.\n\n23\n\nDen im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht auf 3.793,60 € festgesetzt, ausgehend\nvon zwei Bruttomonatsgehältern abzüglich eines Abschlags in Höhe von 20 % wegen der Vorläufigkeit\nder angestrebten Regelung.\n\n24\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n25\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\n26\n\nB e r u f u n g\n\n27\n\neingelegt werden.\n\n28\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n29\n\nDie Berufung muss\n\n30\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n31\n\nbeim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.\n\n32\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf\nvon fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.\n\n33\n\nDie Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine\nStelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen\nsolcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss,\nder Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile\nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person\nausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung\ndurchführt.\n\n34\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n35\n\ngez. Gruben-Braun","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-moenchengladbach/2006-10-19/4-5-ga-24-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-moenchengladbach/2006-10-19/4-5-ga-24-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269150","retrieved":"2026-07-09 02:38:35.344125+00:00"}}