{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/koeln/arbg_koeln/j2026/23_Ha_1_26_Urteil_20260703","ecli":"ECLI:DE:ARBGK:2026:0703.23HA1.26.00","court":"Arbeitsgericht Köln","senate":"23. Kammer","decided":"2026-07-03","aktenzeichen":"23 Ha 1/26","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"T a t b e s t a n d\n\n\r\n\nDie Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung.\n\n\r\n\nDer 1980 geborene Aufhebungsbeklagte (nachfolgend Beklagte), der verheiratet ist und eine unterhaltsberechtigte Tochter hat, ist seit dem 30.08.2010 bei der Aufhebungsklägerin (nachfolgend Klägerin) als Opernchormitglied für das Kunstfach 1. Chortenor beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Normalvertrag Bühne, Sonderregelung Chor (nachfolgend NV Bühne). Die monatliche Gage betrug zuletzt 4.063,- Euro.\n\n\r\n\nDer NV Bühne vom 15.10.2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 13 vom 25.08.2022 auf dem Stand vom 01.06.2025 lautet wie auch im Zeitpunkt des Ausspruchs der hier streitgegenständlichen Nichtverlängerungsmitteilung im 3. Abschnitt - Sonderregelungen (SR) Chor - auszugsweise:\n\n\r\n\n„§ 83\n\n\r\n\nNichtverlängerungsmitteilung - Chor\n\n\r\n\n(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.\n\n\r\n\n(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein…\n\n\r\n\n(3) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem Opernchormitglied mitzuteilen, dass er das Arbeitsverhältnis nicht verlängern will, hat er hierüber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Terminen den Opernchorvorstand schriftlich zu unterrichten und ihm mit dem Ziel der Einigung Gelegenheit zur Aussprache oder schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Woche zu geben.\n\n\r\n\n(4) Der Arbeitgeber soll die Stellungnahme des Opernchorvorstands mit in seine Erwägungen über die Nichtverlängerungsmitteilung einbeziehen.\n\n\r\n\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn das Opernchormitglied im Einzelfall dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich auf die Einschaltung des Opernchorvorstands verzichtet.\n\n\r\n\n(6) Der Arbeitgeber hat dem Opernchormitglied auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich die Gründe für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags mitzuteilen.\n\n\r\n\n(7) Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags ist unwirksam, wenn die Unterrichtung nach Absatz 3 unterbleibt oder der Arbeitgeber dem Opernchorvorstand keine Gelegenheit zur Aussprache oder Stellungnahme gibt.\n\n\r\n\n(8) Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung ist ferner unwirksam, wenn künstlerische Belange der Bühne durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht beeinträchtigt werden und wenn die Interessen des Opernchormitglieds an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gebieten.\n\n\r\n\n…\n\n\r\n\n(10) Bei einem Streit darüber, ob eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 8 wirksam ist, sind die künstlerischen Belange der Bühne vom Arbeitgeber, die übrigen Umstände, z. B. die Leistungsfähigkeit oder die sonstige Eignung, vom Opernchormitglied zu beweisen.\n\n\r\n\n…\n\n\r\n\n(12) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.“\n\n\r\n\nDie Klägerin erteilte dem Beklagten unter dem 21.08.2021 eine schriftliche Abmahnung wegen respektlosen Verhaltens im Gespräch mit dem Opernintendanten. Die Klägerin hat zuletzt offengelassen, ob sie diese aus der Personalakte des Beklagten entfernt hat.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 31.05.2023, dem Beklagten zugegangen am 02.06.2023, teilte die Klägerin ihm mit, dass sie beabsichtige, sein Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern. Mit Schreiben vom 11.06.2023 übermittelte der Chorvorstand seine Stellungnahme zur beabsichtigten Nichtverlängerung an die Klägerin. Darin heißt es u.a.\n\n\r\n\n„…in einer kurzfristig einberufenen Chorversammlung wurde mit Einverständnis von Herrn T D der Sachverhalt offen im Kollektiv dargelegt und somit dem Chorvorstand eine Handlungsweise anhand gegeben. Herr T D hat sich daraufhin bei den anwesenden Kolleg/innen des Opernchors für sein Fehlverhalten entschuldigt und eingeräumt, auch gerne weiter in dem Opernchor arbeiten zu wollen und sich zu bemühen, Sachverhalte nachhaltig zu ändern“.\n\n\r\n\nAm 20.06.2023 fand ein Gespräch zwischen der Bühnenleitung, dem Chorvorstand und dem Beklagten statt. In diesem Gespräch bekräftigte der Beklagte sein Interesse an einer weiteren Beschäftigung bei der Klägerin. Er arbeite gerne als Mitglied im Opernchor und sei jederzeit offen für konstruktive Kritik.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 23.06.2023 (nachfolgend Nichtverlängerungsmitteilung), dem Beklagten am Folgetag zugegangen, teilte ihm die Klägerin die Nichtverlängerung seines Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 31.07.2024 mit.\n\n\r\n\nAuf Bitte der Prozessbevollmächtigten des Beklagten teilte die Klägerin zur Begründung der Nichtverlängerungsmitteilung unter dem 08.08.2023 Folgendes mit:\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n„Die Stimme von Herrn T D ist oft im Chorgefüge zu laut, dies ist besonders deutlich spürbar bei Aufführungen, wo er oft den Chorklang überstimmt. Dadurch verliert der Chorklang sein Gewicht, in der Gesamtwirkung nicht mehr „piano“ gesungen, was der musikalischen Leistung des Chores schadet. Wenn er darauf hingewiesen wird, korrigiert er, kann aber keine dauerhafte Verbesserung erzielen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDas szenische Spiel von Herrn T D ist nicht diszipliniert, er hält sich nicht an die Anweisungen und fällt dadurch häufig negativ auf. Wenn er darauf hingewiesen wird, korrigiert er, kann aber keine dauerhafte Verbesserung erzielen. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDas persönliche Verhalten von Herm T D ist für den Chor leistungsmindernd und unkollektiv. Er zeigt sich wiederholt unkonzentriert und unaufmerksam, wodurch Szenen wiederholt werden müssen, lenkt Kolleg/innen ab, verweigert sich und führt Anweisungen nicht aus. Dadurch leidet die Qualität der Arbeit des Chores, es kommt zu Unruhe und aggressiver Stimmung innerhalb des Chores.“\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte hat daraufhin mit am 29.11.2023 beim Bühnenschiedsgericht eingegangener Klage die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung geltend gemacht. Das Bühnenschiedsgericht hat die Klage am 19.06.2024 abgewiesen, auf Bl. 138ff. dA. wird Bezug genommen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, gem. § 83 Abs. 8 NV-Bühne würden künstlerische Belange der Klägerin durch die phasenweisen Undiszipliniertheiten des Beklagten beeinträchtigt. Diese seien auch durch die Abmahnung sowie durch Vorfälle nach Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung belegt. Auch in einer Gesamtabwägung hätten die Interessen des Beklagten zurückzustehen.\n\n\r\n\nNach Zustellung des Schiedsspruchs am 06.09.2024 hat der Beklagte am 19.09.2024 Berufung eingelegt und diese am 14.02.2025 fristgerecht begründet. Daraufhin hat das Bühnenoberschiedsgericht am 02.07.2025 den Schiedsspruch abgeändert und festgestellt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung vom 23.06.2023 unwirksam ist, auf Bl. 122ff. dA. wird Bezug genommen Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - festgestellt, die Nichtverlängerungsmitteilung sei unverhältnismäßig, da § 83 Abs. 8 NV-Bühne ein Schutzniveau anlege, das eine - im vorliegenden Fall fehlende - Abmahnung verlange. Die erteilte Abmahnung sei nicht einschlägig, da sie lediglich das Gesprächsverhalten des Beklagten im Intendantengespräch rüge, sonstigen schwerwiegenden Fehlverhaltensweisen jedoch keine den Arbeitsvertrag im Bestand gefährdende Bedeutung beigemessen wurde.\n\n\r\n\nGegen diesen ihr nach dem Bekenntnis ihres Bevollmächtigten am 19.01.2026 - und damit mit einer dreizehntägigen Verzögerung gegenüber der von der Bevollmächtigten des Beklagten bekannten Zustellung - zugestellten Schiedsspruch hat die Klägerin mit am 02.02.2026 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Aufhebungsklage erhoben. Ihr Prozessbevollmächtigter hat im Kammertermin erklärt, er habe das Empfangsbekenntnis unmittelbar nach seiner Urlaubsrückkehr vollzogen, Bl. 251 dA.\n\n\r\n\nDie Klägerin behauptet, der Beklagte habe in bestimmten Vorstellungen des Jahres 2022 zu laut gesungen und sei darauf mehrfach hingewiesen und ermahnt worden, Bl. 215f. dA. Es hätten sich daraufhin Kollegen zurückgezogen, der Beklagte sei sogar einer Probe verwiesen worden, eine weitere sei abgebrochen worden. Weiter habe er Anweisungen nicht befolgt und sich auch nach Erhalt der Nichtverlängerungsmitteilung respektlos verhalten, u.a. durch das Herunterlassen seiner Hose vor Kollegen, vorzeitiges Gehen und verspätetes Erscheinen. Sie macht geltend, dass künstlerische Belange durch das Fehlverhalten des Beklagten stark beeinträchtigt seien und dessen Interessen an der Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses die Verlängerung nicht geböten, da der Beklagte sich vielfach und nachhaltig undiszipliniert verhalten habe. Die Klägerin vertritt die Auffassung, § 83 Abs. 8 NV Bühne verlange nicht den Ausspruch einer Abmahnung vor Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung. Es werde der Wille der Tarifvertragsparteien verletzt, wenn eine solche Anforderung in den Tarifvertrag hineingelesen werde. Auch der in § 83 Abs. 8 NV Bühne verwendete Begriff „gebieten“ spreche dagegen, weil dieser zum Ausdruck bringe, dass die Nichtverlängerungsmitteilung nur dann unwirksam sein solle, wenn das Chorsängerinteresse eindeutig überwiege. Zusätzlich verlangt sie mit einer Klageerweiterung die Erstattung der Schiedsgerichtskosten gem. § 13 Abs. 2 S. 1 BSchGO.\n\n\r\n\nDie Aufhebungsklägerin beantragt,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nden Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts für Opernchöre vom 02. Juli 2025 - OSchG C 1/24 - aufzuheben und den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts für Opernchöre vom 19. Juni 2024 - BSchG C 7/23 - wieder herzustellen,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nhilfsweise die gegen den zuletzt genannten Schiedsspruch gerichtete Berufung zurückzuweisen,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nden Aufhebungsbeklagten zu verurteilen, an die Aufhebungsklägerin € 1.097,01 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. März 2023 zu zahlen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDer Aufhebungsbeklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nDer Beklagte behauptet, die im Jahr 2021 ausgesprochene Abmahnung habe aufgrund einer Abrede der Parteien nach einem Jahr aus der Personalakte entfernt werden sollen. Er bestreitet die von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen sowie den Ausspruch von Ermahnungen und verteidigt den angegriffenen Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts. Der Beklagte rügt ein verspätetes Bekenntnis des Klägerbevollmächtigten bzgl. des Empfangs des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts.\n\n\r\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2026 und 03.07.2026 Bezug genommen.\n\n\r\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n\r\n\nA. Die Aufhebungsklage ist zulässig.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klage ist gem. § 110 Abs. 1 ArbGG statthaft, weil die Klägerin geltend macht, der von ihr angegriffene Schiedsspruch beruhe i. S. von § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Denn sie wendet sich gegen den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts, mit dem unter Abänderung des Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts vom 19.06.2024 die Unwirksamkeit ihrer Nichtverlängerungsmitteilung vom 23.06.2023 festgestellt wurde. Dabei rügt sie insbesondere die fehlerhafte Anwendung von § 83 Abs. 8 NV Bühne.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDas Arbeitsgericht Köln ist sachlich und örtlich zuständig. Unstreitig findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der NV-Bühne Anwendung. Für den Bereich der Bühnenkünstler haben die Tarifvertragsparteien in § 53 NV-Bühne von der in § 101 Abs. 2 ArbGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass die Entscheidung über bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten der Parteien durch ein Schiedsgericht erfolgen soll. Findet danach das schiedsgerichtliche Verfahren Anwendung, so legt § 38 BSchGO fest, dass gegen einen rechtskräftigen Schiedsspruch die Klage auf Aufhebung nach § 110 ArbGG, und zwar gem. § 48 Abs. 2 ArbGG ausschließlich bei dem Arbeitsgericht Köln, zulässig ist.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie zweiwöchige Klagefrist des § 110 Abs. 3 S. 1 ArbGG ist gewahrt. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts ist der Klägerin unter dem 19.01.2026 zugestellt worden, Bl. 219 dA. Die Einlegung der Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht Köln ist am 02.02.2026 erfolgt und damit - am letzten Tag der Frist - rechtzeitig. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Beklagten gerügt hat, dieser Zeitpunkt lasse darauf schließen, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt erreicht hat, weil sie ihr eigenes Empfangsbekenntnis um 13 Tage früher abgegeben hat, dringt sie damit nicht durch. Voraussetzung für eine solche Feststellung wäre der (Gegen-)Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat (vgl. OLG Karlsruhe 18.12.2025 - 25 U 114/24, juris-Rn. 44 zu § 173 Abs. 2, 3 ZPO). Im Rahmen eines solchen (Gegen-)Beweises könnte auch eine sekundäre Darlegungslast des Zustellungsempfängers ausgelöst werden, sich zu den ggf. erschütterten Angaben im abgegebenen Empfangsbekenntnis zu erklären (OLG Karlsruhe 18.12.2025 - 25 U 114/24, juris-Rn. 48ff.). Selbst, wenn diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewendet würde, und selbst wenn allein die zeitliche Differenz von 13 Tagen zwischen dem einen und dem anderen Empfangsbekenntnis als hinreichend für eine Erschütterung gewertet würde, hätte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten den (Gegen-)Beweis nicht geführt, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin solchen sekundären Darlegungsanforderungen genügt hat. Denn er hat im Kammertermin auf Befragen angegeben, der späte Zeitpunkt seines Empfangsbekenntnisses sei durch seinen Urlaub zustande gekommen, Bl. 251 dA. Dies hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten unbestritten gelassen. Läge ein berufsrechtlicher Verstoß in der Unterlassung des Bestellens einer Urlaubsvertretung, wäre ein solcher nicht geeignet, den notwendigen (Gegen-)Beweis zu führen, vgl. OLG Karlsruhe 18.12.2025 aaO, juris-Rn. 54.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Aufhebungsklage ist auch insoweit zulässig, als die Klägerin mit dem Hauptantrag zu 1 beantragt, den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts aufzuheben und den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts wieder herzustellen. Im Wege der Auslegung ist der Antrag so zu verstehen, dass die Klägerin die Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts sowie die Sachentscheidung begehrt, die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung gerichtete Klage - wie es bereits das Bühnenschiedsgericht erkannt hatte - abzuweisen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDas Rechtsmittelgericht hat prozessuale Erklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (zul. BAG 12.05.2026 - 3 AZR 127/25, juris-Rn. 20ff. mwN).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nNach diesem Maßstab ist der Antrag der Klägerin so zu verstehen, dass sie zum einen die Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts und zum anderen die Sachentscheidung begehrt, die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung gerichtete Klage abzuweisen. Denn für die Aufhebungsklage gem. § 110 ArbGG ist anerkannt, dass der Klageantrag richtigerweise auf Aufhebung des Schiedsspruchs und zusprechende bzw. abweisende Sachentscheidung gerichtet ist (Krumbiegel in GK-ArbGG, Erg.-Lfg. 152 April 2025, § 110 Rn. 25). Durch die Aufhebung eines Schiedsspruchs kann zwar auch ein erstinstanzlicher Schiedsspruch wieder hergestellt werden (Krumbiegel aaO, Rn. 28). Gleichwohl erkennt das BAG an, dass bei Aufhebung eines Schiedsspruchs das Arbeitsgericht in der Sache selbst über das ursprüngliche Begehren entscheidet, vgl. BAG 28.9.2016 - 7 AZR 128/14, juris-Rn. 47. Daher dürfte davon auszugehen sein, dass die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Schiedsspruchs eine mittelbare Folge der Aufhebung des zweitinstanzlichen Schiedsspruchs sein kann, gleichwohl der Antrag in diesem Fall als zusätzlich auf die Entscheidung des ursprünglichen Begehrens gerichtet zu verstehen ist.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nB. Die Aufhebungsklage ist unbegründet.\n\n\r\n\nI. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts für Opernchöre vom 02.07.2025 ist nicht aufzuheben, denn er beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm iSd. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Das Bühnenoberschiedsgericht hat der Berufung des Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts vom 19.06.2024 zu Recht stattgegeben.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDas Bühnenoberschiedsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung vom 23.06.2023 nicht bereits deswegen als wirksam zu gelten hat, weil der Beklagte die Ausschlussfrist des § 83 Abs. 12 NV Bühne versäumt hätte.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nNach § 83 Abs. 12 NV Bühne sind Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerung zu erheben. In § 83 Abs. 2 S. 2 NV Bühne ist geregelt, dass wenn - wie hier - das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre besteht, die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein muss.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte hat diese Klagefrist gewahrt. Seine Klageschrift, mit der er die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 23.06.2023 geltend gemacht hat, ist nach den Feststellungen des Bühnenoberschiedsgerichts am 29.11.2023 beim Bezirksbühnenschiedsgericht eingegangen, Bl. 125 dA. Dass die Zustellung iSv. § 167 ZPO demnächst erfolgt ist, steht nach dem Schiedsspruch und dem Vorbringen der Parteien nicht im Zweifel. Der 29.11.2023 liegt weniger als vier Monate nach dem 31.07. des Jahres 2023, das als vorangegangene Spielzeit zu gelten hat, da sich die Nichtverlängerung auf die Zeit nach dem 31.07.2024 bezog.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDas Bühnenoberschiedsgericht hat ebenfalls ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung auch nicht deswegen als wirksam zu gelten hat, weil der Beklagte in Bezug auf den klageabweisenden Schiedsspruch vom 19.06.2024 die Berufungsfrist des § 31 BSchGO versäumt hätte.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nNach § 31 BSchGO beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung gegen einen Schiedsspruch einen Monat. Dabei handelt es sich gem. § 31 S. 2 BSchGO um eine Notfrist im Sinne der ZPO, die mit der Zustellung des Schiedsspruchs beginnt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte hat diese Frist gewahrt. Der von ihm angegriffene Schiedsspruch vom 19.06.2024 war nach den Feststellungen des Bühnenoberschiedsgerichts am 06.09.2024 zugestellt worden und der Beklagte hat am 19.09.2024 dagegen Berufung eingelegt, Bl. 127 dA.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nAuch darüber hinaus erweist sich der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nicht als unwirksam, da er ohne Rechtsfehler die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung erkannt hat.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDas Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Materielle Rechtsfehler fallen unter § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG und sind in entsprechender Anwendung des § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Verfahrensfehler können, soweit sie nicht auch in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wären, entsprechend § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur Berücksichtigung finden, wenn sie in der durch § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gebotenen Form vorgetragen werden. Werden die tatsächlichen Feststellungen des Bühnenoberschiedsgerichts nicht rechtzeitig mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen, so sind die Gerichte für Arbeitssachen in entsprechender Anwendung des § 559 Abs. 2 ZPO hieran gebunden (BAG 16.12.2010 - 6 AZR 487/09 -, juris-Rn. 14).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDanach bleibt die Aufhebungsklage ohne Erfolg. Nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Bühnenoberschiedsgerichts ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam, weil sie unverhältnismäßig ist. Denn § 83 Abs. 8 NV Bühne verlangt bei einer Nichtverlängerung wegen Vertragspflichtverletzung aufgrund steuerbaren Fehlverhaltens grundsätzlich eine einschlägige Abmahnung. An einer solchen Abmahnung fehlt es hier.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Nichtverlängerungsmitteilung ist nicht deswegen unwirksam, weil sie die sich aus § 83 NV Bühne geregelten formellen Anforderungen nicht erfüllen würde.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin hat die sich aus § 83 Abs. 3, 7 NV Bühne als notwendig ergebende Beteiligung des Opernchorvorstandes vollzogen. Die Norm verlangt vom Arbeitgeber eine Unterrichtung des Opernchorvorstandes und mit dem Ziel der Einigung anzubietende Aussprache oder schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Woche, die spätestens zwei Wochen vor dem 31.Juli der vorangegangenen Spielzeit vorzunehmen ist, hier also dem 31.07.2023. Der Vollzug dessen ergibt sich daraus, dass der Chorvorstand mit Schreiben vom 11.06.2023 seine Stellungnahme zur beabsichtigten Nichtverlängerung an die Klägerin übermittelt hat, worauf am 20.06.2023 das Gespräch zwischen dem Chorvorstand und den Parteien dieses Verfahrens stattfand, Bl. 124 dA.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDamit ist zugleich die Einbeziehung der Stellungnahme des Opernchorvorstandes in die Erwägung der Klägerin gem. § 83 Abs. 4 NV Bühne belegt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin auch gem. § 83 Abs. 6 NV Bühne schriftlich dem Beklagten die Gründe für die Nichtverlängerung mitgeteilt, indem sie unter dem 08.08.2023 konkret Stellung genommen hat, Bl. 124f. dA. Der Beklagte hat mit der Aufhebungsklage nicht gerügt, dies sei nicht - wie es die Norm verlangt - unverzüglich erfolgt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Nichtverlängerungsmitteilung ist jedoch gem. § 83 Abs. 8 NV Bühne unwirksam. Denn § 83 Abs. 8 NV Bühne verlangt bei einer Nichtverlängerung wegen Vertragspflichtverletzung aufgrund steuerbaren Fehlverhaltens grundsätzlich eine einschlägige Abmahnung. An einer solchen Abmahnung fehlt es hier.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die auch in diesem revisionsähnlichen Verfahren in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., statt aller BAG 17.10.2023 - 9 AZR 39/23 -, juris-Rn. 19 mwN.).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDa hier ausschließlich § 83 NV Bühne und das dort geregelte Befristungsregime streitgegenständlich ist, kann dahinstehen, ob die in den weiteren Regelungsbereichen des NV Bühne im Vergleich zum Kündigungsschutzgesetz teils drastisch herabgesetzten Anforderungen an den Ausspruch von Nichtverlängerungsmitteilungen verfassungsrechtlich haltbar sind. Nach bundesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung stützt sich das Befristungsregime des NV Bühne auf die Eigenart künstlerischer Arbeitsleistung, die der Kunstvorstellung des Intendanten und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums genügen müsse (statt aller BAG 13.12.2017 - 7 AZR 369/16 -, juris-Rn. 20). Bei einer Abwägung insbesondere der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG mit der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers des Art. 12 Abs. 1 GG überwiege etwa beim Befristungsregime des § 69 NV Bühne die Kunstfreiheit der Bühne, da dem Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer durch die Regelungen zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung angemessen Rechnung getragen sei (BAG 13.12.2017 aaO, juris-Rn. 42). Die nicht mehr als 15 Jahre beschäftigten Arbeitnehmer hätten dadurch „geraume Zeit, sich ein anderes Engagement zu suchen … und haben damit Planungssicherheit“. Ob diese offenbar von der Erwartung eines regelhaften Bewerbungserfolges um ein anderes Engagement getragene Erwägung auch in Zeiten der Verknappung von Haushaltsmitteln für Kultur noch maßgeblich dafür sein kann, Bühnenkünstlern faktisch den Bestandsschutz zu verweigern, kann dahinstehen. Denn das BAG geht davon aus, dass bei Unwirksamkeit einzelner Tarifbestimmungen wegen Verstoßes gegen Gesetze oder die Verfassung entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nur diese Klauseln unwirksam sind, solange der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dargestellt (BAG 16.11.2011 - 4 AZR 856/09 -, juris-Rn. 27). Die SR Chor stellen wegen ihres in einem eigenen Abschnitt der NV Bühne etablierten eigenen Regimes eine in sich geschlossene Befristungsregelung dar, wie sich schon daran zeigt, dass ihnen drei weitere geschlossene Sonderregelungsbereiche zur Seite stehen, die in der Praxis seit langem Anwendung finden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Tarifvertragsparteien haben § 83 Abs. 8 NV Bühne in der Weise geregelt, dass bei einer Nichtverlängerung wegen Vertragspflichtverletzung aufgrund steuerbaren Fehlverhaltens die Grundsätze Anwendung finden, die die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu § 1 KSchG bezüglich des Ausspruchs von Abmahnungen entwickelt hat.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nNach dem Wortlaut des § 83 Abs. 8 NV Bühne ist die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung unwirksam, wenn künstlerische Belange der Bühne durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht beeinträchtigt werden und wenn die Interessen des Opernchormitglieds an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gebieten. Bei einem rein am Wortlaut orientierten Verständnis der Norm wäre ihr nicht ohne Weiteres zu entnehmen, ob sie die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in seiner durch die Rechtsprechung geformten Anforderung an den Ausspruch von Abmahnungen verlangt. Dafür könnte im Rahmen der Erforschung des maßgeblichen Normsinns sprechen, dass die nach § 83 Abs. 8 NV Bühne ausdrücklich notwendige Berücksichtigung der Interessen beider Arbeitsvertragsparteien gerade der in Worte gegossene Ausdruck des Ziels der Tarifvertragsparteien sein dürfte, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Ausprägung eines „gerechten (verhältnismäßigen) Interessenausgleichs“ (Linck/Preis/Preis, 8. Aufl. 2026, 1. Teil. Kap. 7 Rn. 57, beck-online) tariflich anzuordnen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDass die Tarifparteien in § 83 Abs. 8 NV Bühne die Grundsätze zur Anwendung bringen, die die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu § 1 KSchG entwickelt hat, deckt sich auch mit Sinn und Zweck der Tarifnorm, soweit er in § 83 Abs. 8 NV Bühne Niederschlag gefunden hat. Denn es liegt nahe, dass den Tarifvertragsparteien bei einer ausdrücklichen Normierung eines Interessenausgleichs der Arbeitsvertragspartner der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gleichsam vor Augen stehen musste, dem im Kündigungsschutzrecht zu § 1 KSchG die zentrale Bedeutung zukommt, wie das BAG in st. Rspr. erkannt hat: „Dem gesetzlichen Tatbestand des § 1 Abs. 2 KSchG ist vielmehr immanent das Merkmal der Abwägung der beiderseitigen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung und des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung, … ist also nur dann sozial gerechtfertigt, wenn diese Gründe auch bei Abwägung der Interessen beider Parteien von solchem Gewicht sind, daß sie die Kündigung als gerecht erscheinen lassen.“ (BAG 20.10.1954 - 1 AZR 193/54, NJW 1954, 1949, beck-online; zur heutigen Rezeption Linck/Preis/Preis, 8. Aufl. 2026, 1. Teil. Kap. 7 Rn. 55, beck-online; Schneider in Nix/Hegemann/Hemke, Normalvertrag Bühne, 2. Aufl. 2008, § 83 Rn. 23 sieht in § 83 Abs. 8 NV Bühne „…eine § 1 KSchG ähnelnde Abwägung…“).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie vorstehenden Auslegungsergebnisse werden mit Blick auf den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Denn der NV Bühne hat vier Sonderregelungsbereiche und darin allein dem Bestandsschutz im Chorbereich erheblich stärkere Wirkung zugesprochen als in den drei weiteren Sonderrregelungsbereichen Solo, Bühnentechniker und Tanz. So sind im NV Bühne, Besonderer Teil, vier Abschnitte mit Sonderregelungen (SR) vereinbart, diese betreffen SR Solo, SR Bühnentechniker, SR Chor und SR Tanz. Die Nichtverlängerungsmitteilungen sind dort jeweils speziell geregelt, in § 61 für Solo, § 69 für Bühnentechniker, § 83 für Chor und § 96 für Tanz. Allerdings normieren die drei SR für die Bereiche Solo, Bühnentechniker und Tanz dem Grunde nach eine Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung lediglich für den Fall, dass der Arbeitnehmer zuvor nicht ordnungsgemäß angehört worden ist, § 61 Abs. 4, 5, § 69 Abs. 4, 5, § 96 Abs. 4, 5 NV Bühne. Allein im - hier maßgeblichen - Befristungsregime SR Chor haben die Tarifvertragsparteien die Regelung des § 83 Abs. 8 NV Bühne vereinbart, nach der eine zusätzliche Unwirksamkeitsregel gilt, bei der es nicht nur auf die Anhörung, sondern auch auf die künstlerischen Belange der Bühne und die Interessen des Opernchormitgliedes ankommt. Insoweit hält es die erkennende Kammer jedenfalls für nachvollziehbar, dass das vom Bundesarbeitsgericht maßgeblich erachtete Abwechslungsbedürfnis des Publikums im Chorbereich deutlich herabgesetzt ist, weil der Chor als „Kollektiv“ zu verstehen ist und sich auch selbst so versteht, wie aus den Stellungnahmen des Chorvorstandes vom 11.06.2023 und auch der Klägerin an den Beklagten vom 08.08.2023 hervorgeht. Das Abwechslungsbedürfnis des Publikums würde sich demnach weniger als in den anderen drei Sonderregelungsbereichen auf die Individualität des Künstlers beziehen, so dass auf der anderen Seite das Künstlerinteresse an Bestandsschutz hier eine Stärkung erfährt. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 83 Abs. 8 NV Bühne eine Unwirksamkeit der Nichtverlängerung für den Fall formuliert hat, dass die Interessen des Opernchormitgliedes die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gebieten. Denn selbst wenn damit angesprochen sein sollte, dass nur ein deutliches Überwiegen dessen Interessen die Verlängerung bewirken könne, unterscheidet sich im tariflichen Gesamtzusammenhang diese Regelung in aller Deutlichkeit von dem bloßen Anhörungserforderrnis der anderen Regelungsbereiche.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDa die Tarifvertragsparteien in § 83 Abs. 8 NV Bühne die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbart haben, hat das Bühnenoberschiedsgericht ohne Rechtsfehler dessen Ausprägung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Abmahnung im Rahmen von § 1 KSchG angewendet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nArt. 9 Abs. 3 S. 1 GG verlangt vom Staat den Schutz der Anwendung der in Tarifverträgen vereinbarten materiellen Arbeitsbedingungen, dazu gehört auch der Schutz derer, die sich auf die Ergebnisse der in kollektiver Privatautonomie ausgehandelten Vereinbarung berufen (BVerfG 11. 12.2024 - 1 BvR 1109/21 -, juris-Rn. 138). Denn den Zweck, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu fördern, können die von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Koalitionen nur dann erreichen, wenn die durch sie abgeschlossenen Vereinbarungen Rechtswirkungen in den Individualarbeitsverhältnissen der Tarifgebundenen entfalten (BVerfG 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21 -, juris-Rn. 147).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie danach notwendige Entfaltung der tarifvertraglichen Differenzierung des § 83 Abs. 8 NV Bühne hat der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts im Ergebnis ohne Rechtsfehler dahin aufgelöst, dass es die im Rahmen von § 1 KSchG geltenden Regeln, und dort insbesondere die für den Ausspruch einer Abmahnung geltenden Regeln, auf die Nichtverlängerungsmitteilung gem. § 83 Abs. 8 NV Bühne übertragen hat. Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Bereich steuerbarer Vertragspflichtverletzungen ist gerade das Rechtsverlangen, eine solche Verletzung erst dann eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirken zu lassen, wenn der Arbeitgeber die Prognose stellen darf, der Arbeitnehmer werde sich künftig nicht vertragsgerecht verhalten. Diese negative Prognose kann - unter Berücksichtigung von § 314 Abs. 2 S. 1 BGB iVm. § 323 Abs. 2 BGB - grundsätzlich erst dann gestellt werden, wenn dem Arbeitnehmer bei einer gleichartigen Pflichtverletzung zuvor angedroht wurde, im Wiederholungsfall könne der Arbeitgeber dies zum Anlass einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses nehmen, vgl. zur Rüge-, Dokumentations- und Warnfunktion der Abmahnung zul. BAG 19.06.2024 - 5 AZR 192/23 -, juris-Rn. 45.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Notwendigkeit dieser Negativprognose fügt sich in die Regelung des § 83 Abs. 8 NV Bühne, nach der die künstlerischen Bühnenbelange ins Verhältnis zu den Arbeitsplatzinteressen des Chorsängers zu stellen sind. Gerade die Übertragung der Rechtsprechung zum Abmahnungserfordernis ist geeignet, diese gegensätzlichen Interessen zum Ausgleich zu bringen. Denn das Abmahnungserfordernis dient durch die Rüge-, Dokumentations- und Warnfunktion der Abmahnung eben der Erstellung einer Prognose über die künftige Pflichterfüllung im Arbeitsverhältnis. Dabei mag das Argument des Schiedsspruches (Bl. 134 dA.) dahinstehen, für eine Übertragung der Grundwertungen des § 1 KSchG spreche auch, dass künstlerische Belange- wie im Normalarbeitsverhältnis - oft durch steuerbares Verhalten beeinträchtigt seien. Um die Entscheidung hierauf zu stützen, fehlen der erkennenden Kammer zum einen Tatsachenfeststellungen, zum anderen sprechen die dort genannten Beispiele des Nichthaltens von Tönen oder mangelnder Textsicherheit jedenfalls nicht offensichtlich für steuerbares, sondern möglicherweise gerade für ein Verhalten, das sich Steuerungsversuchen widersetzt. Aber auch, wenn im Einzelfall unklar sein mag, ob die Pflichtverletzung zB. im Fall des falschen Tones oder der Textlücke steuerbar ist, und jedenfalls im Fall, dass sie steuerbar ist wie bei der Behauptung der heruntergelassenen Hose, ermöglicht der Ausspruch einer Abmahnung jedenfalls dem im Vergleich zum Solisten oder Tänzer stärker bestandsgeschützten Chorsänger, sein Verhalten zumindest so dem eigenen Steuerungsversuch zu unterwerfen, dass er schuldhafte Pflichtverletzungen abstellen und damit seinen Bestandsschutz auch durchsetzen kann. Dass die Bühne damit einer zusätzlichen Restriktion unterworfen wird, indem sie dem Sänger eine formelle Gelegenheit zur Korrektur von Fehlverhalten geben muss, ist Ergebnis der tariflichen Differenzierung in den SR Chor (im Ergebnis ebenso BOSchG 12.07.2012 - OSchG C 1/12; daran indifferent zweifelnd Bolwin/Sponer, Bühnen- und Orchesterrecht, 112. Akt. 2020, § 83 Rn. 78.1). Das gilt auch dann, wenn die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung „gebieten“ bewirken wollten, dass nur ein deutliches Überwiegen des Chorsängerinteresses eine Verlängerung herbeiführen könne. Denn gerade für die Beurteilung, ob dessen Interessen die Verlängerung gebieten, ist die Prognoseschärfung durch den Ausspruch einer Abmahnung ein verhältnismäßiges Mittel.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nIm Rahmen dieser gesicherten Rechtsprechung zu § 1 KSchG ist auch anerkannt und wird damit auch in der hier erkannten Übertragung der Grundsätze anzuwenden sein, dass es nur dann keiner Abmahnung bedarf, wenn bereits im Vorhinein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (statt aller BAG 16.12.2021 - 2 AZR 356/21 , juris- Rn. 12 mwN.).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nNach diesen Maßstäben war vor Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung von der Klägerin der Ausspruch einer Abmahnung zu verlangen, an der es jedoch fehlt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDer Ausspruch einer Abmahnung war hier nicht entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Fall vorliegt, bei dem im Vorhinein erkennbar gewesen wäre, dass eine Verhaltensänderung des Beklagten in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder bei dem es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handele, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Klägerin nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Beklagten erkennbar - ausgeschlossen ist. Auch die Klägerin hat mit ihrer Aufhebungsklage nicht geltend gemacht, die von ihr behaupteten und vom Beklagten bestrittenen Pflichtverletzungen seien so schwer gewesen, dass bei Anwendung der Rechtsprechung im Bereich des § 1 KSchG der Ausspruch einer Abmahnung nicht notwendig gewesen wäre. Sie hat darüber hinaus die Wertung des Bühnenoberschiedsgerichts Bl. 136 dA. nicht durchgreifend in Frage gestellt, aus der Abmahnung vom 31.08.2021 „…muss … vielmehr der Eindruck entstehen, dass die sonstigen - schwerwiegenden - Fehlverhaltensweisen des [hier: Beklagten] der [hier: Klägerin] nicht abmahnungswürdig erschienen und ihnen daher keine den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdende Bedeutung beigemessen wurde.“ Schon deshalb war den Beweisangeboten der Parteien nicht nachzugehen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDa demnach eine einschlägige Abmahnung notwendig war, scheitert die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung am fehlenden Ausspruch einer solchen. Die einzige ausgesprochene Abmahnung ist die vom 31.08.2021, deren Einschlägigkeit nicht ersichtlich ist und auf die sich die Klägerin auch nicht beruft. Zudem greift die Klägerin die Wertung des Bühnenoberschiedsgerichts Bl. 135 dA. nicht an, es handele sich jedenfalls nicht um eine solche einschlägige Abmahnung. Die Klägerin macht mit der Aufhebungsklage lediglich geltend, dass dem Kläger mehrfach deutlich vermittelt worden sei, dass sein Verhalten unter keinen Umständen gebilligt werde, Bl. 12 dA. Gleichzeitig räumt sie ausdrücklich ein, eine „förmliche Abmahnung“ sei nicht ausgesprochen worden, weil der Tarifvertrag dies nicht vorsehe, Bl. 214 dA. Schließlich hat sie im Kammertermin vom 03.07.2026 auf Nachfrage nicht behauptet, die Abmahnung vom 31.08.2021 sei überhaupt noch Teil der Personalakte.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nII. Der klägerische Hilfsantrag war abzuweisen, weil das angerufene Gericht mangels Aufhebung des bühnenoberschiedsgerichtlichen Schiedsspruches an dessen Stelle keine Sachentscheidung zu treffen hat.\n\n\r\n\nIII. Ein Anspruch auf Erstattung der Schiedsgerichtskosten besteht schon mangels der Aufhebung der bühnenoberschiedsgerichtlichen Kostenentscheidung nicht.\n\n\r\n\nIV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\n\r\n\nV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlagen.\n\n\r\n\nVI. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 3 ff. ZPO sowie § 42 Abs. 2 GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2026-07-03/23-ha-1-26","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2026-07-03/23-ha-1-26","retrieved":"2026-10-28 16:10:44.809321+00:00"},"card":{"id":"arbg-koeln/2026-07-03/23-ha-1-26","court":"ArbG Köln","court_id":"arbg-koeln","court_as_stated":"Arbeitsgericht Köln","panel":"23. 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