{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGK:2019:1029.8BV224.19.00","court":"Arbeitsgericht Köln","senate":"8. Kammer","decided":"2019-10-29","aktenzeichen":"8 BV 224/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Zur Einigungsstellenvorsitzenden über die Verhandlung zwecks Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Überlassung von Dienstwagen zur Privatnutzung wird …, …, …, …, bestellt.\n\n2. Die Zahl der Beisitzer wird auf jeweils zwei festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDie Beteiligten streiten im Verfahren nach § 100 ArbGG über die Errichtung einerEinigungsstelle.\n\nDas Unternehmen der Beteiligten zu 2) mit Sitz in … bei … ist Teil des weltweit agierenden ….\n\nDie Beteiligte zu 2) hat ihre Vertriebsstruktur regional in Vertriebsgebiete aufgeteilt. Für die Vertriebsregion „…“ ist seitens der Beteiligten zu 2) der Regionalleiter … … eingesetzt, der seinen Sitz und sein Büro in der Verkaufsstelle … im hiesigen Gerichtsbezirk hat.\n\nAntragsteller ist der für die Vertriebsregion … errichtete fünfköpfige Betriebsrat, ebenfalls mit Sitz in ….\n\nInsgesamt sind dem Betrieb der „…“ ca. 60 Mitarbeiter zugeordnet. Ca. 40 von diesen – nämlich den Verkaufsleitern und Verkäufern – stellt die Beteiligte zu 2) Dienstwagen mit Privatnutzungsbefugnis zur Verfügung.\n\nHierüber existiert bislang keine Betriebsvereinbarung.\n\nErstmals mit E-Mail vom 12.06.2019 forderte der antragstellende Betriebsrat den Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) auf, mit dem Betriebsrat in Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Privatnutzung der Dienstwagen einzutreten.\n\nDie Arbeitgeberseite trat in derartige Verhandlungen nicht ein, sondern vertröstete den Betriebsrat mit unterschiedlichen Vorwänden, z. B. dass noch „Recherchen“ erforderlich seien.\n\nMit E-Mail vom 03.09.2019 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberseite nochmals auf, nunmehr „unverzüglich“ Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung Dienstwagennutzung einzutreten.\n\nAuch dieser Aufforderung kam die Arbeitgeberseite erneut nicht nach.\n\nDaraufhin fasst der antragstellende Betriebsrat den Beschluss, das Einigungsstellenverfahren einzuleiten. Mit weiterer E-Mail vom 11.09.2019 schlug der Betriebsrat der Arbeitgeberseite vor, eine Einigungsstelle mit … als Vorsitzender und jeweils drei Beisitzern zu errichten. Die Arbeitgeberseite wurde aufgefordert, binnen drei Tagen mitzuteilen, ob hiermit Einverständnis bestehe.\n\nEine Reaktion der Arbeitgeberseite erfolgte daraufhin nicht nur binnen der gesetzten Drei-Tages-Frist nicht, sondern auch nicht bis zum 16.10.2019.\n\nDaraufhin hat der antragstellende Betriebsrat am 16.10.2019 das vorliegende Beschlussverfahren nach § 100 ArbGG eingeleitet.\n\nDer antragstellende Betriebsrat leitet ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ab.\n\nDer antragstellende Betriebsrat beantragt,\n\n1. zur Einigungsstellenvorsitzenden über die Verhandlung zwecks Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Überlassung von Dienstwagen zur Privatnutzung  …, …, …, …, zu bestellen,\n\n2. die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei festzusetzen.\n\nDer Beteiligten zu 2) wurde die Antragschrift und die Ladung zum Anhörungstermin 29.10.2019 am 22.10.2019 gegen Zustellungsurkunde zugestellt.\n\nDie Beteiligte zu 2) ist im Anhörungstermin am 29.10.2019 nicht erschienen und hat auch schriftsätzlich keine Einwendungen erhoben.\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Antragschrift und deren Anlagen Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Antrag war zulässig und begründet.\n\nDie Voraussetzungen für die Einrichtung einer Einigungsstelle im besonderen beschleunigten Verfahren nach § 100 ArbGG waren gegeben.\n\n1.)\n\nIm besonderen Verfahren nach § 100 ArbGG prüft das Gericht nicht im Detail, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht, sondern der Antrag darf nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig wäre, weil ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht besteht (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).\n\nEine derartige offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist vorliegend nicht gegeben.\n\nNach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung“ der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats.\n\nDer Umfang dieses Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von Regelungen zur Dienstwagennutzung ist bislang – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gewesen.\n\nEs ist jedoch im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung anerkannt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dann nicht besteht, wenn der Arbeitgeber einen Dienstwagen allein als Arbeitsmittel zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung stellt. Ein Mitbestimmungsrecht wird jedoch grundsätzlich dann begründet, wenn der Arbeitgeber zusätzlich auch eine Privatnutzungsmöglichkeit einräumt. Denn durch diese Privatnutzungsmöglichkeit wird der Dienstwagen zum Vergütungsbestandteil (LAG Hamm, Beschluss vom 07.02.2014, 13 TaBV 86/13, NZA-RR 2014, S. 425 – 426; Moll/Roebers, Mitbestimmung des Betriebsrats beim Dienstwagen, DB 2010, S. 2672 – 2674; Oelkers, Mitbestimmung bei Dienstwagenregelungen, NJW-Spezial 2009,S. 514; Nägele, Der Dienstwagen, 2002, S. 41 ff.).\n\nEin Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG setzt jedoch weiter zusätzlich voraus, dass die Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens unter kollektiven Gesichtspunkten gewährt wird. Eine bloße Vereinbarung einer Privatnutzungsmöglichkeit nach individuellen Gesichtspunkten löst kein Mitbestimmungsrecht aus (Moll/Roebers, a. a. O., m. w. N.).\n\nHiervon ausgehend besteht vorliegend ein Mitbestimmungsrecht. Die Dienstwagen werden nach den unbestrittenen Vortrag des Betriebsrats nicht lediglich als Arbeitsmittel, sondern auch mit Privatnutzungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt und haben damit Entgeltcharakter. Die Zurverfügungstellung erfolgt auch unter kollektiven Gesichtspunkten (40 von 60 Mitarbeitern nach den Kriterien „Verkäufer“ bzw. „Verkaufsleiter“ erhalten einen Dienstwagen).\n\nDie beantragte Einigungsstelle zum hiesigen Regelungsgegenstand ist mithin keinesfalls offensichtlich unzuständig, vielmehr ist nach der Aktenlage von der Zuständigkeit der Einigungsstelle aufgrund des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auszugehen. Die weitere Prüfung ihrer Zuständigkeit bleibt auch nach durchgeführtem gerichtlichem Verfahren nach § 100 ArbGG der Einigungsstelle selbst vorbehalten (Schwab/Weth, a. a. O., Rn 61).\n\n2.)\n\nDie vorgerichtlichen Verhandlungen der Betriebsparteien waren auch als gescheitert anzusehen, da die Arbeitgeberseite über Monate hinweg auf entsprechende Aufforderung des Betriebsrats keine konkreten Verhandlungen aufgenommen hat.\n\n3.)\n\nHinsichtlich der Person der Einigungsstellenvorsitzenden hat die Arbeitgeberseite keine Einwände gegen die vom Betriebsrat vorgeschlagene … vorgetragen. … erfüllt die Voraussetzungen des § 76 BetrVG.Sie ist eine unparteiische und erfahrene Einigungsstellenvorsitzende.\n\n3.)\n\nHinsichtlich der Zahl der Beisitzer entspricht der seitens des Betriebsrats im gerichtlichen Verfahren zuletzt gestellte Antrag der Regelbesetzung im Einigungsstellenverfahren (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2018, 3 TaBV 15/18, ArbRAktuell 2018, S. 461; Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Auflage 2018, § 100, Rn 56). Entsprechend waren antragsgemäß zwei Beisitzer je Seite festzusetzen.\n\n4.)\n\nSoweit die Arbeitgeberseite im Anhörungstermin vor dem Vorsitzenden am 29.10.2019 nicht erschienen ist, war der Pflicht zur Anhörung genüge getan aufgrund der bereits am 22.10.2019 - und damit deutlich unter Wahrung der gesetzlichen verkürzten Ladungsfrist von 48 Stunden (§ 100 Abs. 1 Satz 4 ArbGG) - erfolgten Ladung nebst Zustellung der Antragschrift. Eine Vertagung des Termins kam in Anbetracht der kurzen gesetzlichen Fristen zum Abschluss des besonders beschleunigten Verfahrens nach § 100 ArbGG (§ 100 Abs. 1 Satz 6 ArbGG) nicht mehr in Betracht.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2019-10-29/8-bv-224-19","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":9},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2019-10-29/8-bv-224-19","retrieved":"2026-10-28 16:10:05.032627+00:00"},"card":{"id":"arbg-koeln/2019-10-29/8-bv-224-19","court":"ArbG Köln","court_id":"arbg-koeln","court_as_stated":"Arbeitsgericht Köln","panel":"8. 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