{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGK:2012:0511.5CA1629.12.00","court":"Arbeitsgericht Köln","senate":"5. Kammer","decided":"2012-05-11","aktenzeichen":"5 Ca 1629/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n3. Streitwert: 4.000,00 Euro.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger begehrt eine Anpassung seiner B‑Pensionsrentenkasse durch den beklagten Verein als Träger der Insolvenzsicherung.\n\nDer am .1948 geborene Kläger war seit dem 01.07.1974 bei der B beschäftigt.\n\nMit Wirkung ab dem 01.01.1987 hatte er auf Veranlassung der B die Personalleitung der neu gegründeten C GmbH übernommen.\n\nBei dieser schied er nach Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Pensionierung zum 01.12.2008 aus.\n\nSeit dem 01.12.2008 erhielt er Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 4.568,62 €, die sich zusammensetzt aus Leistungen: B‑Pensionskasse ,\n\nLeistungen V,\n\nRV‑Ausgleichszulage,\n\nFirmenrente C Zusatzversorgung II,\n\nAusgleich KV‑Beitrag (Rentenabrechnung für Juni 09, Bl 15 ff. d.A.).\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - M vom 01.01.2009 ist über das Vermögen der C GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden.\n\nWegen der Zahlungsunfähigkeit der C hat der Kläger seit August 2009 zunächst nur noch monatlich 1.613,28 € aus der Pensionskasse B erhalten (Rentenabrechnung für August 09, Bl. 16 d.A.).\n\nDer Kläger ist der Ansicht, auf Grund der Pensionsordnung und der sonstigen Zusagen (Anlagenkonvolut Bl. 17 ff. d.A.) stünden ihm Altersversorgungsansprüche zu.\n\nDiese Versorgungsansprüche hat er mit Anwaltsschreiben vom 20.04.2010 (Bl. 140 ff. d.A.) gegenüber dem beklagten Verein als Träger der Insolvenzsicherung geltend gemacht.\n\nNachdem sich die Parteien über die Klageanträge zu 1. betreffend die Rentenversicherungsausgleichszulage sowie den Antrag zu 2. aus der Klageschrift betreffend den Krankenversicherungsausgleichsbetrag außergerichtlich verständigt haben, streiten die Parteien nur noch über die Anpassung der B‑Pensionskassenrente durch den beklagten Verein als Träger der Insolvenzsicherung.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, auch die Anpassung der B‑Pensionskassenrente sei insolvenzgeschützt und habe gemäß der B‑Versorgungsordnung durch den Beklagten zu erfolgen. Rentenerhöhungen seien nach der B‑Versorgungsordnung für Firmenrenten und Pensionskassen mit 1 %  vorgesehen. Bei C sei bis 2007 bei Mehrungen analog der B verfahren worden. Seitens des Beklagten (gemeint ist offenbar die B) sei eine Mehrung der Firmenrente/ C zugestimmt worden. Dies sei begründet in der C Betriebsvereinbarung, wonach Renten alle drei Jahre um mindestens 3 % anzupassen seien.\n\nIn der C‑Betriebsvereinbarung sei jedoch die Pensionskasse nicht erwähnt. Allerdings sei in der B‑Versorgungsordnung die Firmenrente sowie die Pensionskasse benannt und hier die Mehrung von 3 % sowohl für die Firmenrente als auch für die Pensionskasse definiert.\n\nIn die Versorgungsordnung der C sei im Juli 2002 die Anpassung der laufenden Firmenrenten - alle drei Jahre für jedes volle Jahr um 1 % - ausdrücklich aufgenommen worden.\n\nDa C auch die Pensionskassenrente als Bestandteil der \"Firmenrente\" ansah, ging man seinerzeit von einer Gesamtanpassung aus.\n\nInnerhalb der B sei die Formulierung zur Rentenanpassung präziser gefasst in der Versorgungsordnung unter .BKT.83-Rentenanpassung. Und dort heißt es wörtlich wie folgt:\n\n\"Die B erhöht die laufenden Firmenrenten, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 01.01.2002 erteilt wurden, sowie die laufenden Renten der Pensionskasse im Tarif I, soweit diese nicht auf Altersversorgungszusagen beruhen, alle drei Jahre für jedes volle Jahr um 1 % der zuletzt gezahlten Rente. Dies gilt auch für solche Firmenrenten, die aus Erhöhungen laufender Pensionskassenrenten nach Satz 1 resultieren …\".\n\nDie Erhöhung der Pensionskassenrenten sei im vorliegenden Falle aber nicht Sache der B‑Pensionskasse, sondern habe durch die C geschehen müssen. Die B‑Pensionskasse habe nämlich satzungsgemäß die etwaige Anpassung laufender Renten nur dann zu übernehmen gehabt, wenn und soweit ihr hierzu die geschäftsplanmäßig erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden und das Trägerunternehmen zustimmt.\n\nDa aber C für die Anpassungen die Zahlungen leistete und diese wegen Insolvenz nicht mehr erbracht werden können, habe - ebenso wie bei der C‑Firmenrente - der Beklagte einzutreten.\n\nAus dem Anhang zur C‑Versorgungsordnung wiederum ergebe sich, bezogen auf die ehemaligen B‑Mitarbeiter, für die - wie im Fall des Klägers - die Regelungsabsprache zwischen der Unternehmensleitung B und dem Betriebsrat vom 04.12.1986 Bestandteil der Übernahme in die C war, folgendes:\n\n\"1.              Soweit Bestimmungen der B‑Versorgungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung von denjenigen der C‑Versorgungsordnung abweichen, sind die erst genannten weiterhin maßgeblich …\".\n\nDurch diese Besserstellung für die von den Joint Ventures‑Regelungen betroffenen Personen würden mithin die B‑Regelungen auch hinsichtlich der Anpassung der B‑Firmenrenten gelten.\n\nDies ergebe sich auch aus einer E-Mail der für diese Fragen bei der B zuständigen Dr. Ba vom 01.02.2010, worin dieser darauf hinweise: \"Ansprüche auf Rentenanpassungen richten sich danach weder gegen die B noch gegen die B‑Pensionskasse V. Sofern die Auffassung besteht, dass eine Rentenerhöhung geschuldet wird, richten sich etwaige Ansprüche nur gegen den P“ (Bl. 174 d.A.).\n\nDer Kläger beantragt deshalb,\n\nfestzustellen, dass die Anpassung der B‑Pensionskassenrente des Klägers insolvenzgeschützt ist und durch den Beklagten zu erfolgen hat.\n\nDer Beklagte beantragt\n\n                            Klageabweisung.\n\nEr ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht einstandspflichtig für geltend gemachte Anpassungen der Betriebsrente.\n\nDas Merkmal einer Pensionskassenzusage sei, dass dem Arbeitnehmer oder seinem Hinterbliebenen auf die Leistungen der Pensionskasse ein eigener Rechtsanspruch gewährt wird. Es handele sich insoweit um eine mittelbare\n\nVersorgungszusage.\n\nFür deren Erfüllung müsse der die Versorgungsleistung zusagende Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstehen. Der Gesetzgeber gehe von einer generellen Erfüllungspflicht des Arbeitgebers aus, der die betriebliche Altersversorgung zugesagt hat.\n\nDer Arbeitgeber habe daher bei mittelbarer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung ein Versorgungsrisiko. Jede mittelbare Versorgungszusage beinhalte auch eine unmittelbare Leistungspflicht des Arbeitgebers, die dann auflebe, wenn der externe Versorgungsträger die Leistungen aus der mittelbaren Versorgungszusage nicht mehr erfülle.\n\nDeshalb könne eine Eintrittspflicht des Beklagten für künftige Anpassungen der Pensionskassenleistungen der Versorgungsberechtigten der C‑Gruppe im Rahmen des gesetzlichen Insolvenzschutzes nicht festgestellt werden.\n\nDie Möglichkeit, dass die Pensionskasse möglicherweise die zugesagte Versorgungsleistung nicht oder nicht in voller Höhe erbringen könne, habe auch der Gesetzgeber gesehen und versucht, diesem Risiko durch die Festlegung der subsidierenden Haftung des Arbeitgebers zu begegnen. Der Gesetzgeber habe sich jedoch bewusst nicht dafür entschieden, über die Haftung des Arbeitgebers hinaus auch eine Absicherung durch den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gesetzlich zu normieren.\n\nAn dieser rechtlichen Einordnung vermöge auch eine eventuelle Vereinbarung zwischen Pensionskasse und C dahingehend, dass diese verpflichtet sei, die Pensionskasse mit den nötigen Mitteln für die Erfüllung der Ansprüche auszustatten, nichts zu ändern. Die entsprechenden Finanzierungsverpflichtungen bzw. Kostentragungspflicht stelle keine unmittelbare Versorgungszusage gegenüber dem Pensionsberechtigten dar, die der Beklagte im Rahmen seiner Insolvenzsicherung zu sichern hätte.\n\nDas Risiko, dass ein Arbeitgeber, der betriebliche Altersversorgungen über eine Pensionskasse zusagt, die zu erbringenden Leistungen vor Eintritt eines Sicherungsfalles nicht an die Pensionskasse weiterleitet bzw. nach Eintritt des Sicherungsfalles nicht mehr in der Lage ist, zugesagte Anpassungsleistungen zu erbringen, habe der Gesetzgeber gesehen und bewusst nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterstellt.\n\nEine Eintrittspflicht des Beklagten scheide daher mangels gesetzlicher Grundlage aus.\n\nAuf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.\n\n \n\n \n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\nBei der nunmehr nur noch streitigen Anpassung der B‑Pensionskassenrente handelt es sich um eine mittelbare Versorgungszusage durch den früheren Arbeitgeber des Klägers, die einen unmittelbaren Anspruch gegen die Pensionskasse begründet hat.\n\nHierfür steht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nur der Arbeitgeber selbst ein, wenn die Pensionskasse die Leistung nicht mehr erbringen kann. Er ist insofern nachschusspflichtig.\n\nHierfür muss der beklagte Verein als Träger der Insolvenzsicherung aber nicht gemäß § 7 BetrAVG einstehen.\n\nSoweit der Kläger also die Grundleistung nicht vom P verlangen kann, steht ihm gegen den P auch kein Anpassungsanspruch zu.\n\nAuch die Anpassung laufender Leistungen der Insolvenzsicherung sieht das Gesetz nicht vor, § 16 BetrAVG ist auf Ansprüche gegen den P als Träger der Insolvenzsicherung nicht anwendbar.\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen, wobei der Streitwert mangels näherer Angaben auf den Regelwert festgesetzt worden ist.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-05-11/5-ca-1629-12","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2012-05-11/5-ca-1629-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:17.776346+00:00"},"card":{"id":"arbg-koeln/2012-05-11/5-ca-1629-12","court":"ArbG Köln","court_id":"arbg-koeln","court_as_stated":"Arbeitsgericht Köln","panel":"5. 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