{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/hamm/arbg_iserlohn/j2013/3_Ca_701_12_Urteil_20130206","ecli":"ECLI:DE:ARBGIS:2013:0206.3CA701.12.00","court":"Arbeitsgericht Iserlohn","senate":"3. Kammer","decided":"2013-02-06","aktenzeichen":"3 Ca 701/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2012 nicht aufgelöst worden ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Streitwert wird festgesetzt auf 9.561,00 €.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen (betriebsbedingten) Kündigung sowie – hilfsweise – über die Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß  § 113 BetrVG.\n\nDer am 24.04.19XX geborene Kläger ist seit dem 05.07.1988 bei der Beklagten als Arbeiter zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt durchschnittlich 3.187,00 € beschäftigt.\n\nDie Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG; es besteht ein Betriebsrat.\n\nDie Beklagte kündigt das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.02.2012, dem    Kläger am 25.02.2012 zugegangen, ordentlich fristgemäß.\n\nMit seiner am 15.03.2012 anhängig und am 20.03.2012 rechtshängig gewordenen sowie am 29.05.2012 (Datum der Anhängigkeit) erweiterten Klage begehrt der Kläger zuletzt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die      Kündigung der Beklagten vom 24.02.2012 nicht beendet worden ist  sowie – hilfsweise – die Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 BetrVG.\n\nDer Kläger trägt vor, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam.\n\nDer Kläger trägt zunächst vor, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden.\n\nWegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Klägervorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers verwiesen.\n\nDer Kläger ist ferner der Ansicht, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt.\n\nWegen des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze des Klägers verwiesen.\n\nDer Kläger ist ferner der Ansicht, ihm stehe, sollte die Kündigung wirksam sein, ein Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG zu, da die Beklagte nicht (hinreichend) versucht habe, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu schließen.\n\nWegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze des Klägers verwiesen.\n\nDer Kläger beantragt zuletzt,\n\n1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2012 nicht beendet wird,\n\n2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1), wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 38.244,00 € nicht unterschreiten sollte.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie ist der Ansicht, die Kündigung sei wirksam.\n\nDer Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden.\n\nWegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze der Beklagten verwiesen.\n\nDie Kündigung sei auch sozial gerechtfertigt.\n\nZum Zeitpunkt der Kündigung habe sie sich entschlossen ihren Betrieb am 30.09.2012 endgültig still zu legen.\n\nWegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze der Beklagten verwiesen.\n\nEin Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG habe der Kläger schon deshalb nicht, da sie mit dem Betriebsrat einen entsprechenden Interessenausgleich und Sozialplan – ordnungsgemäß – geschlossen habe.\n\nWegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze der Beklagten verwiesen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird, über die im Einzelnen vorgenommenen Verweisungen hinaus, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Klage ist – soweit über die zu entscheiden war – zulässig und begründet.\n\nDie Klage ist zulässig und begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2012 nicht beendet wird.\n\nDas Gericht lässt insofern dahinstehen, ob die Wirksamkeit der Kündigung an einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats, § 102 BetrVG, scheitert, da die Wirksamkeit der Kündigung jedenfalls an fehlender sozialer Rechtfertigung im Sinne des § 1 KSchG scheitert.\n\nDa der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung seit mehr als sechs Monaten bei der Beklagten beschäftigt war, diese mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG beschäftigt und der Kläger rechtzeitig binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat, bedurfte die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der sozialen Rechtfertigung im Sinne des § 1 KSchG, §§ 1, 4, 23 KSchG.\n\nDie Kündigung ist hier auch nicht, insbesondere auch nicht aus dringenden            betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, sozial gerechtfertigt.\n\nDie Beklagte beruft sich zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung auf eine beabsichtigte Betriebsstilllegung.\n\nDer Beklagten ist daher zuzustimmen, dass bereits die beabsichtigte Betriebsstilllegung unter Umständen geeignet sein kann eine Kündigung sozial zu rechtfertigen (z.B. BAG, Urteil vom 19.06.1991, 2 AZR 127/91).\n\nVoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Ausspruch der Kündigung endgültig und ernstlich entschlossen war den Betrieb still zu legen und die beabsichtigte Betriebsstilllegung bereits greifbare Formen angenommen hat.\n\nDafür, dass dies der Fall ist, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte jedoch keinen hinreichenden Vortrag erbracht.\n\nDie Kündigung ist daher sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam.\n\nDer Klage war daher mit dem Antrag zu Ziffer 1) stattzugeben.\n\nDa der Klage mit dem Antrag zu Ziffer 1) stattgegeben wurde liegen die Voraus-setzungen für eine Entscheidung über den Hilfsantrag nicht vor.\n\nDie Beklagte hat als die im Rechtsstreit unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG; der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 3 GKG festgesetzte Streitwert entspricht drei Bruttomonatseinkommen des Klägers.\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\nGegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim\n\nLandesarbeitsgericht Hamm\n\nMarker Allee 94\n\n59071 Hamm\n\neingegangen sein.\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,\n\n3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2013-02-06/3-ca-701-12","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2013-02-06/3-ca-701-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:26.369330+00:00"},"card":{"id":"arbg-iserlohn/2013-02-06/3-ca-701-12","court":"ArbG Iserlohn","court_id":"arbg-iserlohn","court_as_stated":"Arbeitsgericht Iserlohn","panel":"3. 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