{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGIS:2009:0226.4CA1494.08.00","court":"Arbeitsgericht Iserlohn","senate":"4. Kammer","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"4 Ca 1494/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Versäumnisurteil vom 06.11.2008 wird aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2008 nicht aufgelöst wurde.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den im Arbeitsvertrag vom 01.07.1979 geregelten Arbeitsbedingungen als Produktionshelferin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreit weiter zu beschäftigen.\n\nDie Beklagte trägt 6/7, die Klägerin 1/7 der Kosten des Rechtsstreits auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.848,00 Euro.\n\nDer Streitwert wird auf 9.040,00 Euro festgesetzt\n\nT a t b e s t a n d:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung.\n\nDie am 09.09.1950 geborene Klägerin ist verheiratet und seit dem 01.07.1979 als Produktionshelferin bei der Beklagten tätig. Sie erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt von 1.808,00 Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche. Bei der Beklagten sind regelmäßig etwa 48 Arbeitnehmer tätig.\n\nDie Beklagte arbeitet im Drei-Schicht-Betrieb. Der Einsatz der Klägerin erfolgt in der Nachtschicht zusammen mit ihrem Ehemann. Seit Anfang 2008 kam es zu Problemen mit der Schichteinteilung. Wenn die Beklagte die Klägerin für die Kostenstelle 32 eingeteilt hatte, den sogenannten Ringautomaten, arbeitete sie auf Initiative ihres Ehemannes, der als eine Art Vorarbeiter an der Kostenstelle 31 eingeteilt war, an dieser Kostenstelle, der sogenannten Handanlage. Insoweit gab es am 15.02. und 25.02.2008 Gespräche mit dem Ehemann der Klägerin, in denen er darauf hingewiesen wurde, dass die Schichtenpläne einzuhalten seien. Unter dem 17.06.2008 schrieb die Beklagte den Ehemann der Klägerin an:\n\n„Ab sofort wird Ihnen die Kompetenz entzogen eigenmächtig Änderungen am Schichtplan vorzunehmen.\n\nÄnderungen am Schichtplan werden nur noch nach Abstimmung mit der Geschäftsleitung oder deren Vertretern genehmigt.“\n\nAm selben Tag schrieb die Beklagte auch die Klägerin an:\n\nleider mussten wird feststellen, dass Sie trotz der Abmahnung vom 04.06.2008 im-mer noch die Einteilung auf dem Schichtplan, und somit die Anweisung der Ge-schäftsführung, missachten.\n\nHiermit machen wird Sie letztmalig darauf aufmerksam, dass Änderungen am\n\nSchichtplan nur noch nach Abstimmung mit der Geschäftsleitung oder deren Vertre-tern genehmigt werden.\n\nDer Schichtführer Herr A hat nicht mehr die Kompetenz, eigenmächtig\n\nMitarbeiter der Nachtschicht einzuteilen. Für Sie ist die Einteilung auf dem Schicht-plan somit bindend.\n\nSollten wir trotzdem erfahren müssen, dass Sie nicht an der eingeteilten Kostenstel-\n\nle arbeiten, haben Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.“\n\nAuch in der Folgezeit arbeitete die Klägerin an der Handanlage, obwohl sie für den Ringautomaten eingeteilt war.\n\nMit Schreiben vom 27.06.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2009. Die Klägerin, die seit dem Ausspruch der Kündigung arbeitsunfähig erkrankt ist, wehrt sich mit ihrer am 09.07.2008 bei Gericht eingegangenen Klage gegen diese Kündigung.\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2008 stellte die Klägerin keinen Antrag. Auf Antrag der Beklagten erging ein die Klage abweisendes Urteil, dass der Klägerin am 12.11.2008 zugestellt wurde. Ihr Einspruch vom 19.11.2008 ging am selben Tag bei Gericht ein.\n\nDie Klägerin behauptet, sie könne aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht am Ringautomaten arbeiten, da sie dort ausschließlich stehen müsse. An der Handanlage könne sie ihre Tätigkeit teilweise im Sitzen erledigen.\n\nSie beantragt,\n\ndas Versäumnisurteil vom 06.11.2008 aufzuheben und stellte im Übrigen die Anträge zu 1) und 6) aus der Klageschrift.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndas Versäumnisurteil vom 06.11.2008 aufrecht zu erhalten.\n\nSie behauptet, von den gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin sei ihr nichts bekannt. Die Klägerin sei außerdem bereits am 04.06.2008 abgemahnt worden (wegen der Einzelheiten des Abmahnungstextes wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.09.2008 verwiesen). Die Klägerin sei immer von ihrem Ehemann bevorzugt worden. Es habe daher massive Beschwerden anderer Arbeitnehmer gegeben, zwei Arbeitnehmer hätten deswegen sogar das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beendet.\n\nIm Termin vom 26.02.2009 schlossen die Parteien einen Teil-Vergleich hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Zeugnisanspruchs.\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.11.2008 sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 23.09. und 01.10.2008 sowie vom 05.01.2009 verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie Klage ist begründet, der form- und fristgerecht, § 59 ArbGG, eingelegte Einspruch hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung.\n\nDie Kündigung der Beklagten vom 27.06.2008 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Die an diesem Tag ausgesprochene Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG.\n\nNach dieser Vorschrift ist eine Kündigung unter anderem dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe bedingt ist, die im Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers liegen.\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht darauf berufen, die Klägerin habe sich eigenmächtig in Abstimmung mit ihrem Ehemann über die Schichteneinteilung hinweggesetzt. Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, die Klägerin zu geänderten Arbeitsbedingungen im Betrieb weiter zu beschäftigen.\n\n1.\n\nEine Beendigungskündigung ist unter Beachtung des in § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht als ultima-ratio geboten und deshalb sozial ungerechtfertigt, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb auch zu veränderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anstelle der Beendigungskündigung dann eine entsprechende Änderungskündigung auszusprechen. Für eine Beendigungskündigung liegen dann keine dringenden betrieblichen Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vor. Das Merkmal der „Dringlichkeit“ der betrieblichen Erfordernisse konkretisiert insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus ihm ergibt sich, dass der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen anbieten muss. Eine Änderungskündigung darf nur in Extremfällen unterbleiben, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebotes durch den Arbeitnehmer rechnen konnte und ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter gehabt hätte. Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer selbst entscheiden können, ob er eine Weiterbeschäftigung unter gegebenenfalls erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar hält oder nicht (vgl. BAG v. 21.09.2006 – 2 AZR 607/05).\n\n2.\n\nEine solche anderweitige Einsatzmöglichkeit der Klägerin im Betrieb bestand.\n\nNach dem Vortrag der Beklagten ist Ausgangspunkt der Probleme im Arbeitsverhältnis mit der Klägerin die Zusammenarbeit der Klägerin mit ihrem Ehemann in einer Schicht. Nur dadurch entstand die Möglichkeit, dass die Klägerin an einer anderen als der eingeteilten Kostenstelle arbeitete. Auch nur dadurch entstand die von der Beklagten dargelegte Unruhe innerhalb der übrigen Arbeitnehmer.\n\nNach den vorgelegten Schichtenplänen wechseln andere Arbeitnehmer der Beklagten zwischen Früh-, Spät- und Nachtschicht. Darüber hinaus werden bei Bedarf Leiharbeitnehmer eingesetzt. Daher liegen keine Gründe vor, nicht auch die Klägerin in einer anderen Schicht als der Nachtschicht und jedenfalls nicht zusammen mit ihrem Ehemann einzusetzen. Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund der arbeitsvertraglichen Gestaltung, die dem Gericht nicht bekannt ist, der Einsatz in einer anderen Schicht im Wege einer Änderungskündigung durchzusetzen wäre oder ob die Zuweisung einer anderen Schicht bereits durch Ausübung des Direktionsrechtes gemäß § 106 Gewerbeordnung möglich wäre.\n\nII.\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen.\n\nDer Arbeitnehmer hat im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, soweit nicht überwiegend schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Ist ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung anhängig, so überwiegt in dieser Zeit der Unsicherheit das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Diese Interessenlage ändert sich, sobald durch eine Entscheidung erster Instanz der Kündigungsschutzprozess  zugunsten des Arbeitnehmers ausgegangen ist. Will der Arbeitgeber auch für diesen Fall die Beschäftigung verweigern, so muss er zusätzliche Umstände anführen, aus denen sich sein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung ergibt (BAG NZA 1985, 702).\n\nSolche Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1, 98 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterlegens aufzuteilen. Dabei besteht das Unterliegen der Klägerin darin, dass gemäß § 98 ZPO die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches, hier also des Teil-Vergleiches vom 26.02.2009, gegeneinander aufgehoben werden. Hinsichtlich des Teil-Vergleiches trägt die Klägerin die einer Hälfte des Streitwertes entsprechenden Kosten, dies ist angesichts des Gesamtstreitwertes von 10.848,00 Euro 1/7. Im Übrigen trägt die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Streitwert für das Urteil wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG, 3 ff. ZPO in Höhe des fünf-fachen Bruttomonatsentgeltes festgesetzt.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei   B e r u f u n g   eingelegt werden.\n\nFür die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer  N o t f r i s t  * von einem Monat schriftlich beim\n\nLandesarbeitsgericht HammMarker Allee 9459071 Hamm\n\neingegangen sein.\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,\n\n3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließ-lich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2009-02-26/4-ca-1494-08","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2009-02-26/4-ca-1494-08","retrieved":"2026-10-28 15:56:17.386883+00:00"},"card":{"id":"arbg-iserlohn/2009-02-26/4-ca-1494-08","court":"ArbG Iserlohn","court_id":"arbg-iserlohn","court_as_stated":"Arbeitsgericht Iserlohn","panel":"4. 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