{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGIS:2005:0224.4CA2622.04.00","court":"Arbeitsgericht Iserlohn","senate":"4. Kammer","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"4 Ca 2622/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Streitwert wird auf 6.280,14 EUR festgesetzt.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung.\n\nDie 40 Jahre alte Klägerin ist ledig und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Sie ist seit dem 18.3.1999 bei der Beklagten als Schweißerin tätig. Die Klägerin erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2093,38 Euro. Die Beklagte beschäftigt ca. 100 Arbeitnehmer.\n\nAb dem 26.07.2004 kündigte die Beklagte allen Arbeitnehmern der Produktion. Vorausgegangen war nach der Behauptung der Beklagten ein Stilllegungsbeschluss vom 22.07.2004. In der Folgezeit erfolgte eine Massenentlassungsanzeige beim Arbeitsamt. Ein Makler wurde für die weitere Nutzung der bislang von der Beklagten genutzten Immobilie eingeschaltet. Teil des Stilllegungsbeschlusses hinsichtlich der Produktion in O war die Verlagerung von Maschinen zur weiteren Produktion zu den mit der Beklagten verbundenen Unternehmen E ČS in Tschechien und E GB in Großbritannien. Um die Erfüllung von Lieferverpflichtungen zu gewährleisten bis zur Verlagerung der Produktion wurde eine Vorratsproduktion im gewissen Umfang durchgeführt, danach erfolgten ab September 2004 Freistellungen. Ebenfalls ab September begann die Verlagerung von Maschinen zur E ČS, zur E GB und zur E in O. Weitere Produktionsmittel, insbesondere Pressen und CNC-Maschinen wurden der Beklagten zu 2) zur Nutzung überlassen. Diese produziert zum Teil noch in den bislang von der Beklagten genutzten Räumlichkeiten.\n\nDer Agentur für Arbeit wurde die Massenentlassung am 27.6.2004 angezeigt.\n\nDie Klägerin wehrt sich mit ihrer am 11.8.2004 bei Gericht eingegangenen Klage gegen die ihr am 28.7.2004 zugegangene Kündigung vom 26.7.2004 zum 30.9.2004 und begehrt die  Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der Betrieb der Beklagten sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Diese beschäftige unstreitig ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten. In einer Betriebsversammlung am 1.10.2004 habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) erklärt, diese werde künftig die Kunden der Beklagten zu 1) beliefern und nun wehe ein anderer Wind.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nfestzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 26.07.2004, zugegangen am 28.07.2004, rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.09.2004 hinaus weiter unverändert fortbesteht.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nWegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 14.12.2004, 26.1.2005 und 13.2.2005 sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 06.09., 14.10.2004, 6.01.2005 und 1.2.2005 verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Klage ist zum Teil unzulässig und nicht begründet.\n\nA.\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.7.2004 begehrt.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch im Falle eines Betriebsübergangs die Unwirksamkeit der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung allein gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber geltend zu machen. Gegenüber dem Betriebserwerber ist allein der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Wege der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend zu machen (vgl. KR-Friedrich, 7. Auflage, § 4 KSchG, Rdnr. 96a m.w.N.).\n\nB.\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDie Klägerin hat gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Kündigung vom 26.7.2004 unwirksam ist.\n\nDie Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.7.2004 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst. Die an diesem Tag ausgesprochene Kündigung ist sozial gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.\n\nNach dieser Vorschrift ist eine Kündigung unter anderem dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe bedingt ist, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder wenn dringende betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen stehen.\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte zu 1) kann sich zur Rechtfertigung ihrer Kündigung auf die beabsichtigte Stilllegung ihres Betriebes berufen.\n\n1.\n\nDie Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber fällt gemäß § 1 Abs.2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung abgeben können. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihrer unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Arbeitgeber die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Kündigung auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung zu erwarten ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (st. Rspr., vgl. z.B. BAG NZA 1998, 879; NZA 1997, 72; NZA 1997, 251; NZA 1991, 891).\n\n2.\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\na)\n\nDie Beklagte zu 1) hat in zeitlicher Nähe zu ihrem Stilllegungsbeschluss sämtlichen Mitarbeitern der Produktion gekündigt, die Massenentlassung der Agentur für Arbeit angezeigt und hiermit mehr als deutlich manifestiert, dass sie die bestehende Betriebs- und Produktionsgemeinschaft auflösen will. Auch die Einschaltung eines Maklers zur Erkundung der weiteren Nutzungsmöglichkeiten der Betriebsimmobilien unterstreicht die Nachhaltig- und Ernsthaftigkeit des Entschlusses. Der Abschluss eines ergänzenden Mietvertrages durch die E CS Anfang August 2004 unterstreicht die Planungen der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Verlagerung ihrer Produktion ins Ausland.\n\nb)\n\nDie Klägerin kann sich nicht darauf berufen, der Betrieb der Beklagten zu 1) sei – zumindest teilweise- auf die Beklagte zu 2) übergegangen, so dass nicht von einer Stilllegungsabsicht auszugehen sei. Die Übertragung einzelner Betriebsmittel wie hier einzelner Maschinen oder Maschinengruppen auf ein anderes Unternehmen stellt keinen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB dar.\n\nDer Übergang eines Betriebsteils setzt die Bewahrung der wirtschaftlichen Identität voraus. Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. Für einen Teilbetriebsübergang ist dabei Voraussetzung, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Eine bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion beim Erwerber mit dessen eigenem Personal reicht für einen Betriebsübergang nicht aus. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Bereich beim Veräußerer also organisatorisch verselbständigt ist\n\n(vgl. BAG v. 17.04.2003 – 8 AZR 253/02 – AP Nr. 253 zu BGB 613a BGB; v. 5.2.2004 – 8 AZR 639/02 – in NZA 2004, 845).\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die auf die verschiedenen anderen Unternehmen, insbesondere die Beklagte zu 2), übertragenen Maschinen oder Maschinengruppen im Betrieb der Beklagten zu 1) den Charakter eines Betriebsteils im vorstehend dargestellten Sinn hatten, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.\n\nII.\n\nDa die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.7.2004 das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 30.9.2004 beendet hat, hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Klägerin hat als unterlegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDer Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs.1, 12 Abs.7 ArbGG festgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2005-02-24/4-ca-2622-04","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2005-02-24/4-ca-2622-04","retrieved":"2026-10-28 15:54:17.567135+00:00"},"card":{"id":"arbg-iserlohn/2005-02-24/4-ca-2622-04","court":"ArbG Iserlohn","court_id":"arbg-iserlohn","court_as_stated":"Arbeitsgericht Iserlohn","panel":"4. 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