{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGHM:2005:0923.3CA123.05B.0A","court":"Arbeitsgericht Hameln","senate":null,"decided":"2005-09-23","aktenzeichen":"3 Ca 123/05 B","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"In dem Rechtsstreit\n\n...\n\nwegen Betriebsrente\n\nhat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Hameln auf die mündliche Verhandlung vom 23.09.2005\n\ndurch die Richterin am Arbeitsgericht ...\n\nals Vorsitzende\n\nund die ehrenamtlichen Richter ...\n\nals Beisitzer\n\nfür Recht erkannt:\n\nTenor: \n\n1.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\n3.\n\nDer Streitwert wird auf 10 000,00 EUR festgesetzt.\n\n4.\n\nDie Berufung wird nicht besonders zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um die Nachversicherung nach einem bestimmten Tarif im Rahmen\n der betrieblichen Altersversorgung.\n \n\n2\n\nDie am ... geborene Klägerin war in der Zeit vom 21. November 1985 bis 31. März 2005 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten zu 1) beschäftigt.\n\n3\n\nSeit dem 18. November 1986 ist die Klägerin Mitglied der Beklagten zu 2), deren Gründung 1955 von der Beklagten zu 1) initiiert worden war. Neben den Leistungen aus der Satzung hat die Beklagte zu 1) ab März 1980 eine Versorgungsordnung eingeführt, wonach jeder Mitarbeiter, der nach dem 01.01.1990 eingetreten war, 200,00 DM erhielt. Mit Schreiben vom 04. Dezember 1991 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Versorgungszusage (Blatt 17 der Akte), die auf einer Betriebsvereinbarung vom 30. Dezember 1991 beruhte und sich nach dem Leistungsplan Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Tarif A (AVB Tarif A) (künftig als Tarif A bezeichnet) - richtete. Auf Blatt 35 ff der Akte wird Bezug genommen.\n\n4\n\nNach der 20. und 21. Rentenanpassung durch das Rentenreformgesetz 1992 haben sich die Belastungen für die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund der nicht beeinflussbaren gesetzlichen Maßnahmen ergeben. Die Geschäftsführung hat 1992 die Unternehmensberatung beauftragt, im Rahmen der Zukunftssicherung ein Konzept zur strategischen Neuausrichtung zu erarbeiten.\n \n\n5\n\nDer Sparerrückgang bei der Beklagten zu 1) in den 80er Jahren hat bei verringerten Zuteilungsmasse zu langen Wartezeiten geführt. Der zusätzliche Zinsaufwand zur Eindämmung der Wartezeiten betrug in 1992 44,3 Mio. DM und in 1993 49,2 Mio. DM und beeinflußte das Betriebsergebnis negativ. Da mehr Darlehen ausgereicht wurden als Bausparguthaben zur Verfügung standen, entfiel eine günstigere Refinanzierung, so dass die Fremdmittelfinanzierungskosten die von den Kunden vereinnahmten Zinsen für die Darlehen überstiegen.\n\n6\n\nForderungsverkäufe von Zuteilungsdarlehen führten zu einem Wegfall der künftigen Erträge aus den verkauften Darlehen. Aufgrund dessen wurde die Beklagte zu 1) vom Einlagensicherungsfond der Bausparkassen zunächst kritisch beäugt und sodann einer Überprüfung durch eine Treuhandgesellschaft unterzogen. Die Existenz der Beklagten zu 1) wäre bei einem Ausschluss aus dem Einlagensicherungssystem e.V. bedroht gewesen.\n\n7\n\nPer 31.03.1993 ergab sich ein Personalüberhang von 665 Stellen und das Erfordernis, zusätzliche Einsparungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vorzunehmen. Bei Fortschreibung der ursprünglichen Regelungen aus Tarif A hätten sich ohne Konsolidierung entsprechend der durchgeführten Musterrechnungen folgende Zahlungen an die Beklagte zu 2) ergeben:\n\n8\n\nFür 1993 17,3 Mio. DM; 1994 18,1 Mio. DM und 1995 18.6 Mio. DM.\n\n9\n\nDas Eigenkapital der ... betrug im Geschäftsjahr 1992/93 2 220 Mio. DM.\n\n10\n\nDer Beklagten zu 1) wurde im Maßnahmenkatalog zur Konsolidierung unter anderem die Reduzierung der pensionsfähigen Gehälter, die Reduzierung des Rentenzuwachsfaktors und die Überleitung von Tarif A in Tarif B empfohlen. Unter Berücksichtigung der Konsolidierung verringerte sich der an die Pensionskasse zu zahlende Betrag auf jährlich 1,2 Mio. DM.\n\n11\n\nDie Beklagte hat entsprechend den Geschäftsberichten 1990 51,9 Mio. DM, 1991 59,0 Mio. DM, 1992 48,8 Mio. DM, 1993 82,6 Mio. DM und 1994 233,1 Mio. DM Gewinn erzielt. Bei den Gewinnen, die die Beklagte zu 1) in den Bilanzen 1990 bis 1993 ausgewiesen hat, handelt es sich nicht nur um Gewinne aus dem operativen Geschäft, sondern um durch bilanztechnisch werterhöhende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Auflösung der Einlage gemäß § 4 der Bausparbedingungen sowie die Auflösung von Rücklagen erzielte Gewinne. Ohne diese Maßnahmen wären Verluste bzw. geringere Gewinne auszuweisen gewesen.\n\n12\n\nAm 18. Mai 1993 informierte die Geschäftsführung der ... den Gesamtbetriebsrat und den Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten zu 1), ..., über die geplanten Maßnahmen, um zu einer ablösenden Betriebsvereinbarung betreffend die betriebliche Altersversorgung zu verhandeln. In einer Arbeitsgruppe aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern wurden am 14.06.1993 verschiedene Modelle diskutiert und die Anrufung einer Einigungsstelle erwogen. In einem weiteren Gespräch vom 13.07.1993 schlugen die Arbeitnehmervertreter unter anderem durch das DGB-Bundesvorstandsmitglied ... vor, dass bei Beibehaltung des Tarifes A die Netto-Obergrenze schrittweise auf 90 Prozent abgesenkt werde.\n\n13\n\nDa eine Einigung mit dem Betriebsrat nicht erzielt werden konnte, bat die Arbeitgeberseite um Anrufung einer Einigungsstelle, die unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht ... zum Thema \"Konsolidierung der betrieblichen Altersversorgung\" am 20. September 1993 erstmals zusammentrat.\n\n14\n\nAuf der Sitzung am 01.10.1993 unterbreitete der Einigungsstellenvorsitzende folgenden Vorschlag:\n\nDie Betriebsvereinbarung ist ordentlich nicht vor dem 01.01.2000 kündbar.\n\nDie Betriebsvereinbarung tritt am 01.09.1994 in Kraft.\n\nVon der Neuregelung aufgrund der Betriebsvereinbarung nicht erfasst werden Arbeitnehmer, die am 01.01.1994 das 50. Lebensjahr vollendet haben.\n\nFür Mitarbeiter, die vom A-Tarif in den B-Tarif übergeleitet werden, ist keine Eigenbeteiligung gemäß § 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen Tarif B vorgesehen.\n\nFür Mitarbeiter, die vom A-Tarif in den B-Tarif übergeleitet werden, ist kein versicherungsmathematischer Abschlag gemäß § 7 Nr. 5 der Versorgungsordnung vorgesehen.\n\nEs besteht Einvernehmen darüber, dass ein Rentenzugangsfaktor 1 eingeführt wird. Damit wird bewirkt, dass die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze stets in der Höhe angesetzt werden, die sich bei Erreichen des Lebensalters 65 ergeben würde.\n\n15\n\nFür diesen Vorschlag stimmten zehn Mitglieder der Einigungsstelle und zwei Mitglieder lehnten diesen Vorschlag ab.\n\n16\n\nIn der Einigungsstellenverhandlung ist auch das alternative \"... Modell\" verhandelt aber abgelehnt worden, weil Mitarbeiter mit längerer Betriebszugehörigkeit relativ größere Einbußen hätten hinnehmen müssen.\n\n17\n\nAm 15. November 1993 ist die Betriebs Vereinbarung unterzeichnet worden. Die Mitarbeiter wurden am 06.12.1993 darüber informiert. Zum Inhalt der Betriebsvereinbarung wird auf Blatt 78 ff Bezug genommen.\n\n18\n\nDie Versorgungsordnung, die auf dieser Betriebsvereinbarung basiert (Blatt 80 ff der Akte) trat am 01.01.1994 in Kraft und sah die Überleitung aus Tarif A/Musterzusagen (mit Gesamt Versorgung auf der Basis von 100 Prozent des Nettoeinkommens) in Tarif B/Versorgungsordnung für die nach dem 01. Januar 1044 geborenen Mitarbeiter vor. Diejenigen Mitarbeiter, die vor dem 01. Januar 1990 eingetreten sind, erhalten bis zum 31.12.1993 Leistungen nach dem Tarif A und ab dem 01.01.1994 solche nach dem Tarif B.\n\n19\n\nAm 15. August 1995 erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 2) den Mitgliedsausweis für den Tarif B.\n\n20\n\nUnter dem 24. Mai 2002 ist darüberhinaus eine Betriebsvereinbarung geschlossen worden (Blatt 100 ff der Akte, die eine Umstellung der Betriebsrenten in einen entgeltsgehaltsabhängigen Prozentplan (e.P.P.) vorsieht. Danach wurden die zum 01.01.2001 jeweils bestehenden individuellen gehaltsdynamischen Versorgungsansprüche festgestellt und in einem prozentualen Verhältnis zum pensionsfähigen Gehalt am Stichtag festgeschrieben, d.h. für den Tarif A wird der Barwert per 01.01.2001 der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung nach den bisherigen Bestimmungen in Tarif A bestimmt. Die sich daraus ermittelnde A-Teilrente ist maßgeblich für die Bemessung der Mitgliedsrente. Die Klägerin erhielt mit Schreiben vom 30. Juni 2003 eine Berechnung ihrer A-Teilrente für die Dienstzeit bis 31.12.1993 in Höhe von 72,12 EUR. Auf Blatt 102 ff der Akte wird Bezug genommen.\n\n21\n\nMit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die verschlechternde Betriebsvereinbarung und begehrt eine weitere Geltung des Tarifes A.\n\n22\n\nDie Klägerin behauptet:\n\n23\n\nEs handele sich beim Projekt Zukunftssicherung nicht um ein Sanierungskonzept, da es der Beklagten allein um die Marktführerschaft gegangen sei. Es gehöre gerade zum System der Gesamtversorgung, dass der Arbeitgeber jede nachteilige Veränderung in der Sozialversicherung ausgleichen müsse.\n\n24\n\nDas vorgenommene System stelle einen Eingriff in die erdiente und damit dienstzeitunabhängige Dynamik dar. Beim Tarif B betrage die. Gesamtversorgung nur etwa 85 Prozent des Nettoeinkommens. Durch die Umstellung in den e.P.P. erfolge ein Eingriff in den ratierlichen Anspruch bis 31.12.1993. Die erdiente Dynamik werde nicht berücksichtigt.\n\n25\n\nDie Klägerin meint:\n\n26\n\nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt worden, obwohl dieser auch auf der dritten Stufe der vom BAG vorgegebenen Systhematik zu beachten sei. Es hätten auch andere Modelle abgewogen und der mildeste Eingriff gewählt werden müssen.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt\n\n1.\n\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis zum 31.03.2005 bei der Beklagten zu 2) nach den AVB Tarif A nachzuversichern;\n\n2.\n\ndie Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Mitgliedsrente nach den AVB Tarif A zu zahlen.\n\n28\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDie Beklagten behaupten:\n\n30\n\nDie Eigenkapitalrendite liege branchenüblich bei zehn bis 15 Prozent Dadurch sei eine Gewinnlücke bei der Beklagten von 175 Mio. DM p.a. entstanden. Regelungsziel und Mittel der Betriebsvereinbarung vom 15.11.1993 stünden in einem vernünftigen Verhältnis zueinander. Die Gesamtversorgung aufgrund der Konsolidierung sinke nur auf 95,1 Prozent des letzten Nettoeinkommens.\n\n31\n\nDie Beklagten meinen:\n\n32\n\nAuf den mildesten Eingriff komme es nicht an. Die Verhältnismäßigkeit ergebe sich, weil sachliche Gründe nicht unangemessen sein dürften. Die wirtschaftlich ungünstige Entwicklung sei, da nur die Steigerungsbeträge betroffen seien, ein ausreichender sachlich proportionaler Eingriffsgrund.\n\n33\n\nWegen der weitergehenden Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n34\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n35\n\nDie vom Bundesarbeitsgericht erarbeitete Dreiteilung ( BAG, Urteil vom 26.08.1997, 3 AZR 235/96, AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung, m.w.N.) setzt für einen Eingriff in bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG errechnete Teilbeträge zwingende Gründe wie zum Beispiel die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens voraus.\n \n\n36\n\nEin variabler, dienstzeitunabhängiger Berechnungsfaktor (erdiente Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Solche triftigen Gründe setzen eine langfristige Substanzgefährdung des Unternehmens oder ein dringendes betriebliches Bedürfnis ohne Schmälerung des Gesamtaufwandes voraus.\n\n37\n\nFür Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse sind sachliche Gründe ausreichend. Sachliche Gründe liegen vor, wenn nach Erlass der alten Versorgungsordnung Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten sind, die bei grundsätzlichem Festhalten am Versorgungsziel Kürzungen nahelegen, wobei die Darlegung so konkret erfolgen muss, dass die Verhältnismäßigkeit der Kürzung im Hinblick auf das angestrebte Regelungsziel überprüft werden kann ( BAG, Urteil vom 22.04.1986, 3 AZR 496/83, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BAG, Urteil vom 17.11.1902, 3 AZR 76/92, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand; BAG, Urteil vom 18.04.1989, 3 AZR 299/87, AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen). Sachlich-proportionale Gründe müssen vorliegen, um die Willkürfreiheit des konkreten Eingriffs zu belegen. Hierfür sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen plausibel darzulegen. Sachlich-proportionale Gründe liegen bereits dann vor, wenn ein unabhängiger Sachverständiger Feststellungen getroffen hat, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen und andere naheliegende Einsparmöglichkeiten erwogen und ihre Unterlassung plausibel erklärt worden ist ( BAG, Urteil vom 18. September 2001, 3 AZR 728/00, AP Nr. 34 zu § 1 BetrAVG Ablösung).\n \n\n38\n\nAuf der Grundlage dieses Beurteilungsmaßstabes liegen die zur Rechtfertigung des Eingriffs in künftig noch zu erdienende Besitzstände erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe vor.\n\n39\n\na)\n\nFür die durch die Betriebspartner vereinbarte Tarifüberleitung in den Tarif B und die damit unter anderem bei der Klägerin vorgenommenen Eingriffe bedurfte es nur sachlicher bzw. sachlich-proportionaler Gründe im Sinne der Rechtsprechung des BAG. Denn den betroffenen Arbeitnehmern bleibt dasjenige, welches sie bis zum Stichtag 31.12.1993 erdient hatten, erhalten. Hierzu hat die Klägerin bereits eine Mitteilung über die Höhe der A-Teilrente erhalten, aus der hervorgeht, dass bis zu diesem Stichtag angefallene Ansprüche Basis für die Mitgliedsrente sein werden.\n\n40\n\nDie von den Betriebspartnern getroffene \"ablösende Betriebsvereinbarung\" vom 15.11.1993 diente dazu, dass die nach dem 01.01.1944 geborenen Mitarbeiter in Zukunft keine Versorgungsbesitzstände nach dem Tarif A mehr erdienen können. Dieser eindeutig zukunftsbezogene Änderungstatbestand lässt die erdienten Besitzstände der Klägerin unangetastet.\n\n41\n\nSoweit die Klägerin einen Eingriff in bereits erdiente Besitzstände und damit in die dienstzeitunabhängige Dynamik behauptet, gibt es hierfür keinen Anhaltspunkt. Denn der Berechnung der Beklagten ist zu entnehmen, dass die aktive Zeit der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1) in zwei verschiedene unabhängig voneinander bewertete Zeiträume geteilt wird. Zunächst erhielt die Klägerin lediglich eine Berechnung der A-Teilrente. Eine solche der B-Teilrente für die Zeit ab dem 01.01.1994 steht noch aus.\n\n42\n\nb)\n\nDie Beklagte hat sachlich-proportionale Gründe ausreichend dargelegt. Neben den Auswirkungen der Rentenreformgesetze und den damit verbundenen hohen Kosten hat sie weitere, die wirtschaftliche Entwicklung negativ beeinflussende, Faktoren dargelegt. Hierzu gehört neben den hohen Refinanzierungskosten, die durch Sparerrückgänge zu verzeichnen waren auch die in der Folge unzureichende Eigenkapitalrendite. Sämtliche von der Beklagten zu 1) dargelegten Aspekte sind insgesamt zu betrachten, denn aus allen Faktoren gemeinsam ergibt sich ein notwendiger Handlungsbedarf. Dabei kann dahinstehen, ob der Einlagensicherungsfond der Beklagten zu 1) tatsächlich mit dem existenzbedrohenden Ausschluss gedroht hat. Denn die ... hatte die Unternehmensberatung bereits 1992 mit der Erarbeitung eines Konzeptes zur strategischen Neuausrichtung beauftragt.\n \n\n43\n\nDies ergab als Vorschlag neben dem Kernbereich des Bauspargeschäfts eine stärkere Konzentration auf die Baufinanzierung bei gleichzeitiger Standardisierung des Sortiments und Focussierung auf attraktive Zielgruppen zu erreichen. Zusätzlich wären neben einem erheblichen Personalabbau auch Einsparungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung notwending geworden. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass die Beklagte ein Sanierungskonzept vorlegt, sondern vielmehr ist es ausreichend, dass die Beklagte die Willkürfreiheit der Tarifüberleitung darlegt.\n\n44\n\nDie Beklagte zu 1) hat darüber hinaus mit jährlich durchschnittlich 18 Mio. DM Kosten ausreichend vorgetragen, in welcher Weise sich die zusätzlichen Zahlungen an die Beklagte zu 2) auf der Basis des Gutachtens vom 30.03.1993 ohne Konsolidierung entwickelt hätten. Dies ist bei einem für 1990 bis 1992 durchschnittlich ausgewiesenen Gewinn von ca. 50 Mio. DM pro Jahr ein beträchtlicher Anteil, der durch die von der Beklagten zu 1) zusätzlich durchgeführte \"Bilanzkosmetik\" eine noch größere Bedeutung erlangt.\n\n45\n\nWenn das operative Geschäft wie im Fall der Beklagten zu 1) die zusätzlichen Kosten für die betriebliche Altersversorgung nicht mehr zu decken in der Lage ist und die Eigenkapitalrendite über einen längeren Zeitraum unzureichend ist, so ist die Abänderung der betrieblichen Altersversorgung sachlich-proportional. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass u.a. der Personalbestand erheblich reduziert worden ist, so dass nicht allein zu Lasten der betrieblichen Altersversorgung Maßnahmen ergriffen worden sind.\n\n46\n\nc)\n\nDie Kammer stimmt mit dem Bundesarbeitsgericht darin überein, dass es erforderlich ist, dass der vorgenommene Eingriff nicht außer Verhältnis zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten steht ( BAG, Urteil vom 18. September 2001, 3 AZR 728/00, AP Nr. 34 zu § 1 BetrAVG Ablösung).\n \n\n47\n\nDie Beklagte zu 1) hat im Hinblick auf die ihr drohenden finanziellen Schwierigkeiten bei einer Beibehaltung des Tarifes A einen im Verhältnis zu der durch die Tarifüberleitung in Tarif B entstehenden Verringerung der Versorgung angemessenen Eingriff in die künftig zu erwerbenden Besitzstände der Mitarbeiter vorgenommen.\n\n48\n\nDie Beklagte zu 1) hat gemeinsam mit dem Betriebsrat in einer umfangreichen Einigungsstellenverhandlung ein tragfähiges Ergebnis erzielt, welches sich im Abstimmungsverhältnis von zehn zu zwei widerspiegelt.\n\n49\n\nDabei haben die Mitglieder der Einigungsstelle auch Alternativen, wie das ... Modell diskutiert aber später verworfen, weil langjährige Mitarbeiter relativ größere Einbußen hätten hinnehmen müssen. Dies zeigt, dass während der Einigungstellensitzung die unterschiedlichen Eingriffsmöglichkeiten auch hinsichtlich ihrer Intensität und Auswirkungen auf die Mitarbeiter besprochen worden sind, und dass das zustandegekommene Ergebnis eine hohe Akzeptanz gefunden hat.\n\n50\n\nSoweit die Klägerin meint, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend gewahrt worden sei, weil andere Modelle nicht abgewogen und nicht der mildeste Eingriff gewählt worden sei, so übersieht sie, dass bereits bei den Verhandlungen in der Einigungsstelle die Erörterung des Alternativmodells einbezogen worden war. Darüber hinaus spricht das Ergebnis der zehn zu zwei Annahme des Einigungsstellenvorschlages dafür, dass die Betriebspartner sich darüber einig waren, dass es für das zu erreichende Ziel eines Versorgungsabbaus es kein milderes Mittel als die zustande gekommene Einigung (bezogen auf den damaligen Zeitpunkt) gab. So hat auch das BAG in seiner Entscheidung vom 11.09.1990, 3 AZR 380/89 festgehalten, dass die Zustimmung des Betriebsrates zu einer Änderung der Versorgungsordnung ein Indiz dafür sein kann, dass ein Bedürfnis für die neue Regelung besteht und die neue Regelung ausgewogen ist.\n \n\n51\n\nÜber die Frage, ob die \"Gesamtversorgung\" nach dem Tarif B - wie von der Klägerin behauptet - nur noch 85 Prozent oder wie von der Beklagten behauptet 95,1 Prozent betragen werde, war deshalb kein Beweis mehr zu erheben.\n\n52\n\nd)\n\nDie Überprüfung der Dienstvereinbarung vom 24. Mai 2002, die die Umstellung in den e.P.P. zum Inhalt hatte, ist im Hinblick auf den durch den Antrag der Klägerin bestimmten Streitgegenstand nicht erforderlich.\n\n53\n\nEs kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hierfür zur Zeit - wegen der Ungewissheit, ob später überhaupt eine Schlechterstellung der Klägerin vorliegen wird - ein Rechtsschutzinteresse hat.\n\n54\n\n2.\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch im Versorgungsfall gegenüber der Beklagten zu 2) auf Zahlung der Mitgliedsrente nach den AVB Tarif A.\n\n55\n\nDie Mitgliedsrente berechnet sich im Versorgungsfall nach der Überleitung ab dem 01.01.1994 nach dem Tarif B. Die Betriebsvereinbarung, aus der die Überleitung resultiert, hat wirksam die Ansprüche der Klägerin eingeschränkt (siehe Ausführungen zu 1.).\n\n56\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin für die Zeit bis zum 31.12.1993 anteilig eine A-Teilrente mitgeteilt bekommen, die auf der bis dahin geltenden Regelung zum Tarif A berechnet worden ist. Für einen weiterreichenden Anspruch auf eine Versorgung entsprechend dem Tarif A über den 31.12.1993 hinaus gibt es keine Anspruchsgrundlage.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n \n\nStreitwertbeschluss:\n\nDer Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO auf den von der Kammer geschätzten Wert festzusetzen. Trotz mehrfachen Befragens der Parteien konnten beide Seiten keine konkreten Angaben zu der sich aus ihrer Sicht ergebenden Differenz der beiden Tarife bezogen auf die Klägerin machen.\n \n\nDie Berufung war nicht besonders zuzulassen, weil sie bereits gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG zulässig ist.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hameln/2005-09-23/3-ca-123-05-b","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hameln/2005-09-23/3-ca-123-05-b","retrieved":"2026-10-24 08:29:13.473088+00:00"},"card":{"id":"arbg-hameln/2005-09-23/3-ca-123-05-b","court":"ArbG Hameln","court_id":"arbg-hameln","court_as_stated":"Arbeitsgericht Hameln","panel":null,"date":"2005-09-23","dockets":["3 Ca 123/05 B"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:ARBGHM:2005:0923.3CA123.05B.0A","ids":{"ecli":"ECLI:DE:ARBGHM:2005:0923.3CA123.05B.0A"},"cite_as":"ArbG Hameln, Urteil vom 23.09.2005 – 3 Ca 123/05 B","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hameln/2005-09-23/3-ca-123-05-b","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\n3.\n\nDer Streitwert wird auf 10 000,00 EUR festgesetzt.\n\n4.\n\nDie Berufung wird nicht besonders zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BetrAVG/1","law":"BetrAVG","abbreviation":"BetrAVG","ref":"1","label":"§ 1 BetrAVG","mentions":6},{"id":"ArbGG/61","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"61","label":"§ 61 ArbGG","mentions":1},{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1},{"id":"BetrAVG/2","law":"BetrAVG","abbreviation":"BetrAVG","ref":"2","label":"§ 2 BetrAVG","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"ArbGG/64","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"64","label":"§ 64 ArbGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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