{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGHH:2012:0808.3CA46.12.0A","court":"Arbeitsgericht Hamburg","senate":"3. Kammer","decided":"2012-08-08","aktenzeichen":"3 Ca 46/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 1.325,99 festgesetzt.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDie Parteien streiten über die Zahlung von Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG).\n\nRandnummer2\n\nDie Klägerin war bei der Beklagten seit dem 17. September 1984 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Ab dem 21. Februar 2010 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, worauf hin sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellte.\n\nRandnummer3\n\nFür die Zeit vom 4. April 2010 bis 22. August 2011 erhielt die Klägerin Krankengeldzahlungen. Bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 22. August 2011 betrugen die der Klägerin zugegangenen Krankengeldleistungen EUR 3.809,44 netto.\n\nRandnummer4\n\nFür den Zeitraum ab dem 23. August 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. November 2011 (Anlage K 2, Bl. 8-12 d.A.) Ruhegeld nach dem HmbZVG in Höhe von monatlich EUR 171,99.\n\nRandnummer5\n\nMit Bescheid vom 24. Oktober 2011 (Anlage K 1, Bl. 3-7 d.A.) bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin rückwirkend - beginnend ab dem 1. Januar 2011 - eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei die Rentenhöhe bis einschließlich Juni 2011 monatlich EUR 579,59 und ab Juli 2011 monatlich EUR 585,34 betrug.\n\nRandnummer6\n\nIm Rahmen der Abrechnung der Rentennachzahlung (Anlage K 3, Bl. 13 d.A.) verrechnete die Deutsche Rentenversicherung Bund bzgl. des Zeitraumes vom 1. Januar 2011 bis 22. August 2011 gegenüber der T1 Krankenkasse einen Betrag von EUR 4.347,68, um dem ein Nachzahlungsbetrag der Klägerin gemindert wurde.\n\nRandnummer7\n\nMit Klageänderung vom 20. Februar 2012, beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen am 21. Februar 2012, der Beklagten zugestellt am 26. Februar 2012, begehrt die Klägerin Zahlung von Ruhegeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 22. August 2011.\n\nRandnummer8\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, sie habe für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 22. August 2011 Anspruch auf Ruhegeldzahlungen nach § 10 HmbZVG. Für diesen Zeitraum sei Krankengeld an die Krankenkasse zurückgezahlt worden. Im Ergebnis habe die Klägerin jedenfalls kein Krankengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum erhalten. Für den Wegfall des Ruhegeldanspruches gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 HmbZVG könne nicht maßgeblich sein, dass der Klägerin zuvor ein Krankengeld ausgezahlt wurde.\n\nRandnummer9\n\nFür einen Zeitraum von sieben Monaten und 22 Kalendertagen stehe der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Ruhegeldanspruch von EUR 1.325,99 zu.\n\nRandnummer10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nRandnummer11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 22. August 2011 Ruhegeldzahlungen nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz in Höhe von EUR 1.325,99 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nRandnummer12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nRandnummer13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nRandnummer14\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, wegen der Zahlung von Krankengeld bis zum 22. August 2011 beginne der Anspruch auf Zahlung des Ruhegeldes erst ab dem Folgetag. Die spätere Verrechnung der rückwirkend bewilligen Rente mit dem für denselben Zeitraum gezahlten Krankengeld durch die Deutsche Rentenversicherung ändere daran nichts. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass der rückwirkende Ausschluss des Krankengeld-anspruches aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung keine Erstattungspflicht der Krankenversicherten auslöse. Das bereits gezahlte Krankengeld verbleibe bei der Klägerin. Während der Zahlung von Krankengeld ruhe mithin nach § 10 Abs. 1 Satz 5 HmbZVG ein Anspruch auf Zusatzversorgung.\n\nRandnummer15\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers bestehe erst mit Ablauf der Krankengeldzahlungen ein Bedarf, der die Gewährung von Ruhegeld geboten erscheinen lasse. Soweit ein Versorgungsberechtigter Krankengeld erhalte und dieses nicht zurückerstatten müsse, würden soziale Leistungen verbleiben, die der Gesetzgeber für ausreichend halte. Dem Ruhegeld komme lediglich eine Ergänzungsfunktion zur Sicherstellung des Versorgungsbedarfes zu. Unerheblich sei, ob die Krankengeldzahlungen höher als die Rentenleistungen waren. Solange die Klägerin Krankengeld erhalten hat und dieses nicht zurückerstatten müsse, würden ihr Sozialleistungen verbleiben, die auch einem aktiven Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden hätten. Dass später durch eine Gesamtversorgung aus Rentenzahlungen und Zusatzversorgung höhere Beträge zufließen, rechtfertige es nicht, Leistungen bereits während des Krankengeldbezuges aufzustocken. Bei einer typisierenden Betrachtung reiche das Krankengeld regelmäßig aus, den bisherigen Lebensstandard in etwa aufrecht zu erhalten.\n\nRandnummer16\n\nWegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien sowie ihrer Rechtsansichten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer17\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n \n\n Randnummer18\n\nDie Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):\n\n \n\n \n\nI.\n\n Randnummer19\n\nDie Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum Ruhegeld nach dem HmbZVG zu zahlen, da wegen des Bezuges von Krankengeld in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 22. August 2011 ein Ruhegeldanspruch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 HmbZVG ausgeschlossen war.Unerheblich ist es, dass die Deutsche Rentenversicherungsbund die rückwirkend bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem für denselben Zeitraum gewährten Krankengeld verrechnete.\n\n \n\n Randnummer20\n\nIm Einzelnen:\n\n \n\n \n Randnummer21\n\n1. § 10 Abs. 1 Sätze 1-3 und 5 HmbZVG lauten:\n\n \n \n\n \n \n Randnummer22\n\n\"Die Zahlung des Ruhegeldes beginnt bei Beschäftigten, die wegen Erreichens einer Altersgrenze (§ 3 Absatz 1) ausscheiden, mit dem Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Im Falle der Erwerbsminderung (§ 5) beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 beginnt die Ruhegeldzahlung mit dem im ärztlichen Gutachten angegebenen Tag der abschließenden Untersuchung.\n\n \n \n \n\n \n \n Randnummer23\n\n[Satz 4 ... ]\n\n \n \n \n\n \n \n Randnummer24\n\nSind über den in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus Bezüge (Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder im Krankheitsfall) oder im Anschluss daran Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt worden, beginnt die Zahlung des Ruhegeldes mit dem Tag nach Ablauf dieser Zahlung.\"\n\n \n \n \n\n \n Randnummer25\n\n2. Wegen der erfolgten Krankengeldzahlung besteht kein Anspruch auf zeitgleiches Ruhegeld. Das Gericht teilt insoweit nach eigener Prüfung die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichtes mit Urteil vom 17. November 2000 (3 AZR 359/99 – AP Nr. 3 zu § 1 RuhegeldG Hamburg) zur insoweit inhaltsgleichen Regelung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Hamburger Ruhegeldgesetzes.\n\n \n \n\n \n \n Randnummer26\n\na) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HmbZVG ist zwar Beschäftigten grundsätzlich ab dem Zeitpunkt Ruhegeld zu zahlen, ab dem ihnen eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 5 HmbZVG setzt die Zahlung des Ruhegeldes nicht mit Eintritt der Rente wegen Erwerbsminderung ein, wenn die Versorgungsberechtigten über diesen Zeitpunkt hinaus Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder im Krankheitsfall) oder Kranken- oder Übergangsgeld erhalten haben. Erst nach Ablauf dieser Leistungen ist Ruhegeld zu gewähren. § 10 Abs. 1 Satz 5 HmbZVG beschränkt sich nicht darauf, eine Anrechnung des Kranken- oder Übergangsgeldes vorzuschreiben, sondern schiebt den Zahlungsbeginn hinaus.Der Ruhenstatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 5 HmbZVG setzt voraus, dass Kranken- oder Übergangsgeld \"gezahlt\" worden sind.\n\n \n \n \n\n \n \n Randnummer27\n\nEine dem Versorgungsberechtigten verbleibende anderweitige Leistung rechtfertigt es, den Zahlungsbeginn des Ruhegeldes hinauszuschieben(BAG, Urteil vom 17. November 2000 a.a.O.).\n\n \n \n \n\n \n \n Randnummer28\n\nDiese Voraussetzung ist erfüllt, denn die Klägerin musste – entgegen ihrem Sachvortrag – keine Rückzahlung vornehmen, sondern behielt das ihr gezahlte Krankengeld.Krankengeldbezieher erleiden durch die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung keine finanziellen Einbußen, d.h. müssen erhaltene Leistungen nicht zurückzahlen. Die Krankenkasse kann nämlich wegen § 103 SGB X die erbrachten Krankengeldleistungen nicht vom Versicherten zurückverlangen, sondern es besteht nur eine Erstattungspflicht des zuständigen Leistungsträgers (hier der Deutschen Rentenversicherung Bund; wobei die Erstattung hier ausweislich der Verrechnung in der Abrechnung der Rentennachzahlung - Anlage K 3 - zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der T1 Krankenkasse vorgenommen wurde).\n\n \n \n \n\n \n \n Randnummer29\n\nAusgehend von dieser Rechtslage stellt der Ruhenstatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 5 HmbZVG nicht auf den Bestand des Krankengeldanspruchs, sondern ausdrücklich auf die Krankengeld\"zahlung\" ab. Ob der Krankengeldanspruch durch die rückwirkende Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung nachträglich ganz oder teilweise weggefallen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer das von der Krankenkasse gewährte Krankengeld unabhängig von der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente zu belassen ist.\n\n \n \n \n\n \n \n Randnummer30\n\nb) Eine einschränkende Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 5 HmbZVG lässt sich auch nicht mit dem Zweck dieser Regelung begründen. Der Normzweck darf nicht unterstellt werden, sondern muss sich dem Gesetzestext (Wortlaut und Systematik) entnehmen lassen. Aus den Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 Satz 5 HmbZVG ergibt sich, dass diese Bestimmung nicht lediglich dazu dient, Über- oder Doppelzahlungen zu verhindern. Dafür hätte eine Anrechnungsvorschrift ausgereicht. § 10 Abs. 1 Satz 5 HmbZVG hat sich nicht darauf beschränkt, sondern den Zahlungsbeginn hinausgeschoben und einen Ruhenstatbestand geschaffen.\n\n \n \n \n\n \n \n Randnummer31\n\nc) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass vorliegend das bezogene Krankengeld niedriger ist als die Gesamtversorgung aus Rente wegen voller Erwerbsminderung zzgl. Ruhegeldzahlung nach HmbZVG. Für die Ruhensregelung gibt es einleuchtende Gründe. Dem Zweck einer Zusatzversorgung entspricht es, auf den Versorgungsbedarf abzustellen. Dementsprechend ist es sachgerecht, dass die betriebliche Altersversorgung so lange nicht einsetzt, wie der Versorgungsbedarf anderweitig ausreichend gedeckt ist. Auch wenn die anderweitigen Leistungen von Zufälligkeiten abhängen, können sie den Lebensstandard des Versorgungsberechtigten in einem Umfang sichern, dass eine betriebliche Altersversorgung entbehrlich erscheint.\n\n \n \n \n \n Randnummer32\n\nZudem ergibt sich aus der von der Beklagten angeführten Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 1 HmbZVG (Bürgerschaftsdrucksache 15/366), dass seitens des Gesetzgebers ein Bedürfnis der Zahlung von Ruhegeld für Zeiten, für die Krankengeld gezahlt wurde, nicht gesehen wurde, weil man davon ausging, dass für eine zusätzliche Versorgung kann Bedürfnis bestehe, da Krankengeld in seiner Höhe dem Arbeitsentgelt annähernd entspreche. Auch wenn im Einzelfall – wie hier – ein bezogenes Krankengeld niedriger als eine gesetzliche Rente sein kann, ist der Regelung des § 10 HmbZVG nicht ein Zweck dahingehend zu entnehmen, dass eine Zusatzversorgung stets, d.h. auch für diese Fälle gewährt werden soll. Dass der Gesetzgeber dabei eine typisierende Betrachtung vornimmt, indem er annimmt, regelmäßig reiche das Krankengeld zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n \n \n \n\n Randnummer33\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\n \n\n \n\nII.\n\n Randnummer34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.\n\n \n\n Randnummer35\n\nBei der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes war der nominale Wert der Klageforderung anzusetzen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamburg/2012-08-08/3-ca-46-12","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamburg/2012-08-08/3-ca-46-12","retrieved":"2026-10-26 06:15:18.193217+00:00"},"card":{"id":"arbg-hamburg/2012-08-08/3-ca-46-12","court":"ArbG Hamburg","court_id":"arbg-hamburg","court_as_stated":"Arbeitsgericht Hamburg","panel":"3. 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