{"status":"available","doknr":"JPORTAL-HH-NJRE001076159","ecli":"ECLI:DE:ARBGHH:2010:1209.17CA330.10.0A","court":"Arbeitsgericht Hamburg","senate":"17. Kammer","decided":"2010-12-09","aktenzeichen":"17 Ca 330/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 €\nfestgesetzt.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDie Parteien streiten über die Entfristung ihres\nArbeitsverhältnisses.\n\nRandnummer2\n\nDer am 29. Oktober 1977 geborene Kläger war seit dem 04. Mai\n2009 bei der Beklagten befristet bis zum 31. Dezember 2010 –\nzunächst in Teilzeit mit 48,72% der durchschnittlichen regelmäßigen\nArbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bis zum 12.\nNovember 2009 (Arbeitsvertrag vom 30. April 2009, Anlage K 1\n– Bl. 6 d.A.) und seit dem 13. November 2009 als\nVollzeitbeschäftigter (Änderungsvereinbarung vom 16. November 2009,\nAnlage K 1 – Bl. 6 [8] d.A.) – bei einer Eingruppierung\nin Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 1 des Tarifvertrages der\nBundesagentur für Arbeit (TV-BA) beschäftigt.\n\nRandnummer3\n\nIn einem „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“\nvom 30. April 2009 (Anlage B 1 – Bl. 21 d.A.), den beide\nParteien unterzeichneten, wird zum Grund der Befristung des\nArbeitsverhältnisses ausgeführt:\n\nRandnummer4\n\n„Zur Erledigung der Aufgaben nach dem SGB II werden im\nHaushaltsplan der [beklagten] BA bei Kapitel 6 Titel 425 02 für die\nKalenderjahre 2009 bis 2010 insgesamt 5000 Ermächtigungen zur\nBeschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag\nbereitgestellt.\n\n…\n\nRandnummer5\n\nDie bei der genannten Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel\nkönnen nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem\nArbeitsvertrag für Aufgaben nach dem SGB II bis zu dem Endtermin\n31.12.2010 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit Hamburg wurde\nermächtigt, bis zum 31.12.2010 insgesamt 124,5 Kräfte mit\nbefristetem Arbeitsvertrag zu beschäftigen.\n\nRandnummer6\n\n[Der Kläger], geb. am …, wird daher für die Zeit vom\n04.05.2009 bis 31.12.2010 als Sachbearbeiter Unterhaltsheranziehung\nim Bereich SGB II in der Tätigkeitsebene IV TV-BA nach § 14 Abs. 1\nNr. 7 TzBfG befristet beschäftigt.\n\n…“\n\nRandnummer7\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die\nSachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG sei unwirksam,\nweil der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2009 die\nerforderliche Zweckbestimmung der ausgebrachten Haushaltsmittel\nnicht ausreichend konkretisiert habe. Die nachträgliche Berufung\nder Beklagten auf eine sachgrundlose Befristung des\nArbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 2 TzBfG) sei unzulässig, weil diese\nBefristungsmöglichkeit von den Parteien abbedungen worden sei, wie\nsich aus dem „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“\nvom 30. April 2009 ergebe, der Bestandteil des Arbeitsvertrages\nsei. Die Beklagte behandele alle befristeten Arbeitsverhältnisse\nals allein sachgrundbefristet, wie sich aus den Parallelverfahren\nanderer Kläger ergebe.\n\nRandnummer8\n\nMit der am 06. September 2010 beim Arbeitsgericht Hamburg\neingegangenen Klage beantragt der Kläger:\n\nRandnummer9\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den\nParteien aufgrund der Befristungsabrede vom 30. April 2009 in\nVerbindung mit der Änderungsvereinbarung vom 16. November 2009\nnicht zum 31. Dezember 2010 endet.\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen\nAbschluss des Verfahrens als vollzeitbeschäftigten Angestellten\nentsprechend den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 30. April 2009\nin der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 16. November 2009\nweiterzubeschäftigen.\n\nRandnummer10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nRandnummer11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nRandnummer12\n\nDie Beklagte entgegnet, das Arbeitsverhältnis\nder Parteien sei wirksam befristet. Sie berufe sich ausdrücklich\nauf eine sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Diese\nBefristungsmöglichkeit sei von den Parteien auch nicht abbedungen\nworden. Im Übrigen läge auch der Sachgrund der\nHaushaltsmittel-Befristung vor (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG).\n\nRandnummer13\n\nAuf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und\nAnlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend\nBezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nRandnummer14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nRandnummer15\n\n1. Allerdings gilt die Befristung bis zum 31. Dezember 2010 im\nArbeitsvertrag der Parteien vom 30. April 2009 nicht als von Anfang\nan rechtswirksam, weil der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der\nschriftlichen Befristungsabrede rechtzeitig geltend gemacht hat (§ 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG). Die dreiwöchige Klagefrist ist\neingehalten (§ 17 Satz 1 TzBfG). Der Kläger hat gegen die am 31.\nDezember 2010 ablaufende Befristung bereits am 06. September 2010\nEntfristungsklage beim Arbeitsgericht Hamburg erhoben (§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).\n\nRandnummer16\n\n2. Gleichwohl ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die\nBefristung im Arbeitsvertrag vom 30. April 2009 mit Ablauf des 31.\nDezember 2010 beendet. Die Befristung ist als sachgrundlose\nBefristung wirksam.\n\nRandnummer17\n\na) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne\nVorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei\nJahren zulässig. Sie ist nicht zulässig, wenn mit dem selben\nArbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes\nArbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG).\nDie Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit\nder Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).\n\nRandnummer18\n\nb) Vorliegend sind diese Voraussetzungen für eine Befristung\ngegeben.\n\nRandnummer19\n\nDie von den Parteien vereinbarte Befristung vom 04. Mai 2009 bis\nzum 31. Dezember 2010 überschreitet einen Zeitraum von zwei Jahren\nnicht. Vor dem 04. Mai 2009 hat zwischen den Parteien ein\nbefristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht bestanden.\nDie Abrede über die Befristung bis zum 31. Dezember 2010 haben die\nParteien im Arbeitsvertrag vom 30. April 2009 schriftlich\ngetroffen.\n\nRandnummer20\n\nDarüber hinaus bedurfte es weder einer vertraglichen\nVereinbarung des Rechtfertigungsgrundes für die Befristung noch\neiner entsprechenden Angabe im Arbeitsvertrag. Die Parteien haben\ndie Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung auch nicht\nvertraglich abbedungen.\n\nRandnummer21\n\naa) Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG setzt keine\nVereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diesen\nRechtfertigungstatbestand stützen zu wollen. Die Vorschrift enthält\nkein Zitiergebot. Es genügt vielmehr, dass der Rechtfertigungsgrund\nfür die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorlag. Ebenso wie\nsich der Arbeitgeber bei einer Sachgrundbefristung zu deren\nRechtfertigung auch auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag\ngenannten Sachgrund berufen oder er sich auf einen Sachgrund\nstützen kann, wenn im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 2 TzBfG als\nRechtfertigungsgrund für die Befristung genannt ist, kann er die\nBefristung mit § 14 Abs. 2 TzBfG begründen, wenn im Arbeitsvertrag\nein Sachgrund für die Befristung angegeben ist (BAG, Urteil vom 12.\nAugust 2009 – 7 AZR 270/08 –, AP Nr. 63 zu § 14 TzBfG,\nzu II 2 a der Gründe, m.w.N., stRspr).\n\nRandnummer22\n\nSelbst wenn der „Vermerk zum befristeten\nArbeitsvertrag“ vom 30. April 2009 als Bestandteil des\nbefristeten Vertrages vom selben Tage anzusehen wäre, was\nunentschieden bleibt, ist die Beklagte nicht darauf beschränkt,\nsich allein auf den dort genannten Sachgrund einer\nHaushaltsmittel-Befristung (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zu\nberufen.\n\nRandnummer23\n\nbb) Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch nicht abbedungen.\n\nRandnummer24\n\n(1) Zwar können die Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit zur\nsachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Eine derartige\nAbbedingung der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann\nausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein konkludenter Ausschluss\nder Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG liegt etwa dann vor, wenn\nder Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers so verstehen\ndarf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten\nSachgrund gestützt werden und nur von seinem Bestehen abhängen\nsoll. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die\nBenennung eines Sachgrunds kann dafür ein wesentliches Indiz sein.\nAllein reicht sie allerdings nicht aus, um anzunehmen, die\nsachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG solle damit\nausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche\nUmstände hinzutreten. Ob die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG\nvertraglich abbedungen wurde, ist durch Auslegung der vertraglichen\nVereinbarungen zu ermitteln (BAG, Urteil vom 12. August 2009\n– 7 AZR 270/08 –, AP Nr. 63 zu § 14 TzBfG, zu II 2 b aa\nDer Gründe, m.w.N.).\n\nRandnummer25\n\n(2) Vorliegend enthält der Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.\nApril 2009 keine Benennung eines Sachgrundes. Gleiches gilt für die\nÄnderungsvereinbarung vom 16. November 2009, welche die Befristung\nbis zum 31. Dezember 2010 nicht geändert hat, sondern lediglich die\nentsprechend befristete Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers von\nTeilzeit auf Vollzeit betrifft.\n\nRandnummer26\n\nAllein in dem „Vermerk zum befristeten\nArbeitsvertrag“ vom 30. April 2009 wird der Sachgrund der\nHaushaltsmittel-Befristung genannt und unter Nennung des Namens und\nGeburtsdatums auf den Kläger bezogen: „[Der Kläger] …\nwird daher für die Zeit vom 04. Mai 2009 bis 31. Dezember 2010 als\nSachbearbeiter … nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet\nbeschäftigt.“ Außerdem wird der Hintergrund für eine\nHaushaltsmittel-Befristung in drei Absätzen begründet. Selbst wenn\nder Vermerk als Bestandteil des befristeten Arbeitsvertrages\nanzusehen wäre, was wiederum unentschieden bleibt, genügte diese\nAngabe eines Sachgrundes zur Abbedingung der sachgrundlosen\nBefristungsmöglichkeit gleichwohl nicht. Aus ihm und aus der\nfehlenden Benennung von § 14 Abs. 2 TzBfG in Arbeitsvertrag,\nÄnderungsvereinbarung und Vermerk konnte der Kläger nicht\nschließen, dass die Befristung nicht später auf diese Vorschrift\ngestützt wird. Dazu hätte es weiterer Anhaltspunkte bedurft.\nVielmehr war es für die Beklagte wesentlich, dass die vereinbarte\nBefristung wirksam ist, aus welchem Rechtsgrunde auch immer. Es ist\nnicht erkennbar, dass die Beklagte sich allein auf den von ihr\ngenannten Sachgrund einer Befristung hat beschränken und auf andere\nMöglichkeiten wirksamer Befristungen hat verzichten wollen. Dagegen\nspricht schon die ausführliche Begründung der\nHaushaltsmittel-Befristung, die für die Beklagte erkennbar\nwesentlich ist, selbst wenn sie eine Befristungskontrolle nicht\nstandhalten sollte.\n\nII.\n\nRandnummer27\n\n1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil\ner unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).\n\nRandnummer28\n\n2. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes\n(Urteilsstreitwert) entspricht nach den im maßgebenden Zeitpunkt\ndes Schlusses der mündlichen Verhandlung (GMP/Germelmann,\nArbGG, 7. Aufl., § 61 Rn. 18) gestellten Anträgen für den\nBestandsschutzantrag drei Bruttomonatsgehältern (§ 42 Abs. 3 Satz 1\nGKG) von jeweils – geschätzt – 2.500,00 € und für\nden Weiterbeschäftigungsantrag einem weiteren Bruttomonatsgehalt (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), mithin insgesamt 10.000,00\n€.\n\nRandnummer29\n\n3. Einer Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der\nBerufung bedarf es nicht (§ 64 Abs. 2 ArbGG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamburg/2010-12-09/17-ca-330-10","cited_norms":[{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":19},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamburg/2010-12-09/17-ca-330-10","retrieved":"2026-10-26 06:17:08.333191+00:00"},"card":{"id":"arbg-hamburg/2010-12-09/17-ca-330-10","court":"ArbG Hamburg","court_id":"arbg-hamburg","court_as_stated":"Arbeitsgericht Hamburg","panel":"17. 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