{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGHH:2010:0629.21CA59.10.0A","court":"Arbeitsgericht Hamburg","senate":"21. Kammer","decided":"2010-06-29","aktenzeichen":"21 Ca 59/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin €\n10.373,95 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11.\nFebruar 2010 zu zahlen.\n\n2. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Der Streitwert beträgt € 10.374,--.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDie Parteien streiten um die Zahlung von Geld.\n\nRandnummer2\n\nDie Firma Hp. GmbH in La. tritt als Franchisegeberin der\n„Hp.“-Lieferdienste auf. Die Beklagte betreibt in\nHamburg im S. einen „Hp.“-Systembetrieb. Ferner ist die\nBeklagte Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin der\nFranchisegeberin.\n\nRandnummer3\n\nIn der B. in Hamburg befindet sich ein weiterer\n„Hp.“-Systembetrieb. Franchisenehmer war Herr L.. In\nden Arbeitsverträgen zwischen Herrn L. und seinen Arbeitnehmern war\neine Ausschlussfrist vereinbart. Diese lautete:\n\nRandnummer4\n\n§ 15 Ausschlussfristen\n\n1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm\nin Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach\nFälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht\ninnerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind\nverwirkt.\n\n2. Bleibt die rechtzeitige Geltendmachung erfolglos, so muss der\nAnspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher\nAblehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden. Andernfalls ist\ner ebenfalls verwirkt.\n\nRandnummer5\n\nHerrn L. wurde durch Verfügung vom 30.03.2009 untersagt, sein\nGewerbe über den 14.04.2009 hinaus auszuüben. Er stellte seinen\nGeschäftsbetrieb zum 14.04.2009 ein und kündigte die\nArbeitsverhältnisse mit seinen Angestellten.\n\nRandnummer6\n\nDie Beklagte führte die Geschäfte in dem Betrieb in der B. bis\nzum 01.09.2009 weiter. Herr L. hatte der Beklagten einen Ofen\nsicherungsübereignet. Dieser Ofen stand in der Zeit vom 15.04.2009\nbis zum 31.08.2009 im Eigentum der Beklagten. Die Beklagte\nbewältigte den Betrieb mit Ersatzgerätschaften aus ihrem eigenen\nBetrieb S. Sie beschäftigte den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer\nvon Herrn L. weiter. Teilweise setzte sie diese in ihrem Betrieb im\nS. ein. Umgekehrt setzte sie Arbeitnehmer aus ihrem Betrieb S. im\nBetrieb B. ein. Dies betrifft vor allem die in Vollzeit tätigen\nArbeitnehmer. Die von Herrn L. im Betrieb B. beschäftigten\nKurierfahrer wurden von der Beklagten vollständig\nweiterbeschäftigt. Die Marke „Hp.“ nutzte Sie aus\neigenem Recht, das ihr von der Franchisegeberin eingeräumt wurde.\nDer Betrieb B. und der Betrieb S. wurden auf derselben Speisekarte\nbeworben.\n\nRandnummer7\n\nAm 18.08.2009 wurde über das Vermögen von Herrn L. das\nInsolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin zahlte 15 Arbeitnehmern\nvon Herrn L. vom 01.02.2009 bis 14.04.2009 als Insolvenzgeld.\nZutreffend hätten mindestens € 10.373,95 gezahlt werden\nmüssen. Tatsächlich hat die Klägerin € 13.266,95 gezahlt.\n\nRandnummer8\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des\nInsolvenzgeldes in der Höhe, in der die Arbeitnehmer von Herrn L.\nunstreitig Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes hatten. Sie\nmacht geltend, dass am 15.04.2009 ein Betriebsinhaberwechsel auf\ndie Beklagte stattgefunden habe. Da die Beklagte den\nGeschäftsbetrieb des Pizzalieferdienstes in der B. nahtlos\nfortführte, hafte sie für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer.\nDie Beklagte habe die Marke und die Betriebsausstattung genutzt,\ndie meisten Arbeitnehmer von Herrn L. weiterbeschäftigt und die\nbestehenden Kundenbeziehungen fortgeführt. Die Ansprüche der 15\nArbeitnehmer seien gemäß § 187 SGB III auf die Klägerin\nübergegangen. Ausschlussfristen würden für sie, die Klägerin, nicht\ngelten.\n\nRandnummer9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nRandnummer10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, € 10.373,95 zuzüglich Zinsen\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der\nEZB seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.\n\nRandnummer11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nRandnummer12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nRandnummer13\n\nDie Beklagte macht geltend, dass ein Betriebsübergang nicht\nstattgefunden habe. Betriebsmittel seien nicht übertragen worden.\nAn einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Betriebes fehle es.\nSie habe den Betrieb nur provisorisch und dies im Interesse der\nArbeitnehmer weitergeführt. Das sei nicht mit dem wesentlichen\nArbeitnehmerstamm von Herrn L. erfolgt. Die Marke habe sie aus\neigenem Recht genutzt. Die Ausschlussfristen habe die Klägerin\nnicht beachtet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe dem\nnicht entgegen. Zwar sei es richtig, dass ab Insolvenzeröffnung die\nRegelungen der Insolvenzordnung gelten, sodass daneben tarifliche\nAusschlussfristen nicht mehr anzuwenden seien. Dies gelte jedoch\nnur für die Entgeltforderungen der Arbeitnehmer, nicht aber für den\nAnspruch der Klägerin, der davon unabhängig und eigenständig zu\nbetrachten sei.\n\nRandnummer14\n\nWeitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich\naus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren, sowie den mündlichen Erklärungen\nder Parteien. Darauf wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG ergänzend verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer15\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\nRandnummer16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist\nverpflichtet, den streitigen Betrag an die Klägerin zu zahlen.\nDiese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nkurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG):\n\nRandnummer17\n\nAn der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.\n\nRandnummer18\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Beklagte haftet gemäß § 613 a\nAbs 2 Satz 1 BGB für die Verpflichtungen des früheren\nBetriebsinhabers Herrn L. Denn der Betrieb von Herrn L. in der B.\nist durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte übergegangen. Im\nEinzelnen:\n\nRandnummer19\n\n1. Ein Betriebsübergang i.S.d. \n§ 613a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse\nDauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen\nwirtschaftlichen Einheit voraus. Die Wahrung der Identität kann\nsich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel,\naber auch aus dem Übergang von Personal, Führungskräften, der\nÜbernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden herleiten\n(\nBAG 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95- \nBAGE 86, 148 = AP BGB § 613a Nr. 165 = EzA BGB § 613a Nr. 151;\n12. November 1998 - \n8 AZR 282/97- \nBAGE 90, 163 = AP BGB § 613a Nr. 186 = EzA BGB § 613a Nr. 170;\n22. Januar 1998 - \n8 AZR 775/96- AP BGB § 613a Nr. 174 = EzA BGB § 613a Nr. 162).\nDabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an (\nBAG 2. Dezember 1999 - 8 AZR 796/98- AP BGB § 613a Nr. 188 =\nEzA BGB § 613a Nr. 188). Es muss eine im Wesentlichen unveränderte\nFortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten\nTätigkeit möglich sein (\nBAG 27. April 1995 - 8 AZR 197/94- \nBAGE 80, 74 = AP BGB § 613a Nr. 128 = EzA BGB § 613a Nr. 126).\nKeine unveränderte Fortführung liegt vor, wenn der neue Betreiber\neine andere Leistung erbringt, den Betriebszweck ändert oder ein\nanderes Konzept verfolgt (\nBAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05- \nBAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51). Ebenso reicht eine bloße Funktionsnachfolge nicht aus, bei der\nnur die Tätigkeit ausgeübt oder die Funktion am Markt übernommen\nwird, ohne Übernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft (\nBAG 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 § 1\nBetriebsbedingte Kündigung Nr. 152 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 60; \nEuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 =\nAP \nEWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145).\n\nRandnummer20\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine\nGesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende\nrelevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des\nBetriebes oder Unternehmens; der Übergang der materiellen\nBetriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie\nderen Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen\nBetriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die\nWeiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber,\nalso des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals;\nder etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen;\nder Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang\nverrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung\ndieser Tätigkeit (24. Januar 2002 - \nC-51/00 - Rn. 24, Slg. 2002, I-969 = AP \nEWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 32 = EzA EG-Vertrag 1999 \nRichtlinie 77/187 Nr. 1; BAG 22. Mai 1997 - \n8 AZR 101/96- \nBAGE 86, 20 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149;\n13. November 1997 - \n8 AZR 295/95- \nBAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB § 613a Nr. 154;\n13. November 1997 - \n8 AZR 375/96- \nBAGE 87, 120 = AP BGB § 613a Nr. 170 = EzA BGB § 613a Nr. 156;\n25. Mai 2000 - \n8 AZR 416/99- \nBAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190).\nIn der Entscheidung vom 12. Februar 2009 (- C-466/07 - [Klarenberg] AP \nRichtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 \nRichtlinie 2001/23 Nr. 2) hat der Europäische Gerichtshof\nbestätigt, dass grundsätzlich die Organisation zu den Kriterien für\ndie Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört\n(aaO Rn. 44). Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b \nRL 2001/23/EG wird die Identität einer wirtschaftlichen Einheit\neinerseits über das Merkmal der Organisation der übertragenen\nEinheit, andererseits über das Merkmal der Verfolgung ihrer\nwirtschaftlichen Tätigkeit definiert (aaO Rn. 45). Es sei für einen\nBetriebsübergang nicht erforderlich, dass der Übernehmer die\nkonkrete Organisation der verschiedenen übertragenen\nProduktionsfaktoren beibehalte, sondern, dass die funktionelle\nVerknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der\nProduktionsfaktoren beibehalten werde. Diese erlaube nämlich\nbereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer\nWechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn\nsie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur\neingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen\nwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (aaO Rn. 48; \nEuGH 14. April 1994 - C-392/92- Slg. 1994, I-1311 = AP BGB § 613a Nr. 106 = EzA BGB § 613a Nr. 114). Dies sieht der Senat nicht\nanders (22. Januar 2009 - \n8 AZR 158/07 - AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107).\n\nRandnummer21\n\nNach der demgemäß vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ergibt sich\nim vorliegenden Fall, dass ein Betriebsübergang gegeben ist. Denn\nder Betrieb B. stellt eine strukturierte und selbstständige\nwirtschaftliche Einheit dar. Die Identität dieser wirtschaftlichen\nEinheit wurde gewahrt. Die Art des Betriebes blieb gleich. Der\nBetriebszweck wurde nicht verändert. Das Erscheinungsbild des\nBetriebs am Markt wurde nicht verändert. Die Arbeitsorganisation\nund die Betriebsmethoden blieben gleich. Teile der Belegschaft\nwurden weiter beschäftigt. Die Kundschaft und die\nLieferantenbeziehungen haben sich nicht verändert. Zeitlich ist in\nder Führung des Betriebes keinerlei Unterbrechung aufgetreten.\n\nRandnummer22\n\nDer Umstand, dass die materiellen und Produktionsmittel nur zu\neinem geringen Teil übernommen wurden, fällt demgegenüber ebenso\nwenig ins Gewicht wie der Umstand, dass die qualifizierteren Kräfte\nder Belegschaft nicht oder nur zum Teil übernommen worden. Ein\nPizza-Lieferbetrieb liefert standardisierte Produkte aus. Es geht\nprimär nicht darum, einen elaborierten Sternekoch und erfahrene\nGastronomiefachkräfte zu beschäftigen, sondern mit einer\neingeführten Marke die Einheitsprodukte möglichst zügig\nauszuliefern.\n\nRandnummer23\n\nDer Betrieb ist nach allem also im Wesentlichen unverändert\nfortgeführt worden.\n\nRandnummer24\n\n2. Auch das gesetzliche Merkmal \"durch Rechtsgeschäft\"\nist erfüllt. Die Beklagte verkennt die Funktion der Wendung\n„durch Rechtsgeschäft“ in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.\n„Durch Rechtsgeschäft“ bedeutet, dass der\nInhaberwechsel nicht Kraft Gesetzes erfolgt sein darf. Genauso\nliegt es hier.\n\nRandnummer25\n\n3. Der Höhe nach ist die Forderung unstreitig. Den Arbeitnehmern\nvon Herrn L. stand unstreitig Insolvenzgeld in Höhe des beantragten\nund ausgeurteilten Betrags zu.\n\nRandnummer26\n\n4. Gemäß § 187 SGB III sind die Ansprüche der Arbeitnehmer auf\nArbeitsentgelt auf die Klägerin übergegangen.\n\nRandnummer27\n\n5. Dem Anspruch der Klägerin stehen die in den Arbeitsverträgen\nvereinbarten Ausschlussfristen nicht entgegen. Allerdings gelten im\nGegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin für sie sehr wohl die\nvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen. Denn der\nAnspruchsübergang verändert die arbeitsrechtliche Natur des\nAnspruches der Arbeitnehmer nicht. Die Bundesagentur musste daher\nihre Ansprüche gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht\nverfolgen. Dies hat die Klägerin vorliegend auch zutreffend\nunternommen. Die Klägerin hat die Rechtsstellung des Arbeitnehmers.\nSie muss daher auch tarifliche Ausschlussfristen wahren (vgl.\nNiesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 187 Rn. 5;\nMutschler/Bartz/Schmidt-DeCaluwe, SGB III, 3. Auflage, § 188 Rn.\n13).\n\nRandnummer28\n\nAllerdings können Entgeltansprüche, die zum Zeitpunkt der\nEröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht verfallen waren, nach\nInsolvenzeröffnung nicht mehr verfallen (BAG, 18.12.1984, 1 AZR\n588/82, AP Nr. 88 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Demzufolge werden\ndie Ansprüche der Klägerin vorliegend von den vereinbarten\nAusschlussfristen nicht erfasst. Die Ausschlussfristen begannen\n– wie die Beklagte zutreffend erkannt hat – am\n15.04.2009 zu laufen. Vor Ablauf von drei Monaten, nämlich am\n18.06.2009, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Da es sich bei\ndem von der Klägerin gezahlten Insolvenzgeld um die Zahlung des\nArbeitsentgelts handelt und da sich durch den Übergang der\nAnsprüche auf die Klägerin die Rechtsnatur dieser\nArbeitsentgeltansprüche nicht geändert hat, ist das Schicksal des\nErstattungsanspruches der Klägerin identisch mit dem Schicksal der\nEntgeltansprüche der Arbeitnehmer. Deshalb betrifft die zutreffende\nRechtsprechung des BAG, derzufolge neben den gesetzlichen\nRegelungen des Insolvenzrechts tarifliche Ausschlussfristen nicht\nanzuwenden sind, auch den Erstattungsanspruch der Bundesagentur für\nArbeit.\n\nRandnummer29\n\n6. Auch die Nebenforderung ist begründet. Der Zinsanspruch\nergibt sich aus §§ 247, 286, 288, 291 BGB.\n\nRandnummer30\n\nDer Klage musste daher vollen Umfangs stattgegeben werden.\n\nRandnummer31\n\n7. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 46\nAbs. 2 ArbGG. Die Beklagte als die unterliegende Partei war zu\nverurteilen, die Kosten des Rechtstreits zu tragen.\n\nRandnummer32\n\n8. 8. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil\nfestzusetzen. Er entspricht dem eingeklagten Betrag.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamburg/2010-06-29/21-ca-59-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RL 2001/23/EG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamburg/2010-06-29/21-ca-59-10","retrieved":"2026-10-26 06:19:00.997551+00:00"},"card":{"id":"arbg-hamburg/2010-06-29/21-ca-59-10","court":"ArbG Hamburg","court_id":"arbg-hamburg","court_as_stated":"Arbeitsgericht Hamburg","panel":"21. 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