{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGHF:2016:0322.3CA1093.15.00","court":"Arbeitsgericht Herford","senate":"3. Kammer","decided":"2016-03-22","aktenzeichen":"3 Ca 1093/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der klagenden Partei für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt.\n\nZur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt Dr. B. beigeordnet.\n\nDie Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.\n\nDie Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die klagende Partei aus ihrem Vermögen einen einmaligen Betrag von 1.830,60 EUR zu zahlen. Der Einzug der Zahlung erfolgt gesondert.\n\nG r ü n d e :\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 114 ZPO).\n\nAuf Grund der Sachlage erscheint die Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.\n\nDie Klägerin hat folgende Vermögenswerte:\n\n-          Bausparvertrag, BHW BausparkasseNr. 4 797 087 6 01 (Wert Stand 29.02.2016)                                          3.752,70 EUR\n\n-          Bausparvertrag, LBSNr. 5 706 887 626 (Wert Stand 29.02.2016)                                                           933,90 EUR\n\nSumme                                                                                                                              4.856,00 EUR\n\nDarauf anzurechnen ist das Schonvermögen für die Klägerin\n\nund deren Ehemannes                                                                                                  2.856,00 EUR\n\nEs verbleibt somit ein einzusetzendes Vermögen von                                           1.830,60 EUR\n\nEs wird darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Rückforderung der Prozesskosten innerhalb von vier Jahren vorbehalten bleiben.\n\nRechtsmittelbelehrungGegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer  N o t f r i s t* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Herford, 32052 Herford, Elverdisser Straße 12 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm in 59071 Hamm, Marker Allee 94 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Herford erklärt und auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden.\n\n*Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2016-03-22/3-ca-1093-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2016-03-22/3-ca-1093-15","retrieved":"2026-10-28 16:04:03.133144+00:00"},"card":{"id":"arbg-herford/2016-03-22/3-ca-1093-15","court":"ArbG Herford","court_id":"arbg-herford","court_as_stated":"Arbeitsgericht Herford","panel":"3. 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