{"status":"available","doknr":"NIVORIS-2b2b33e3-468f-4d96-8ab5-404a60a14f52","ecli":"ECLI:DE:ARBGHAN:1998:1125.2CA431.98.0A","court":"Arbeitsgericht Hannover","senate":null,"decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"2 Ca 431/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"In dem Rechtsstreit\n\nhat das Arbeitsgericht in Hannover\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 25.11.1998\n\ndurch\n\ndie Richterin am Arbeitsgericht ... als Vorsitzende und\n\ndie ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer\n\nfür Recht erkannt:\n \n\nTenor: \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDer Streitwert wird auf 800,00 DM festgesetzt\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich.\n\n2\n\nDie 1967 geborene Beklagte war bei der Klägerin seit dem 05.08.1997 als Verkäuferin beschäftigt. Über die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.1998 führten die Parteien unter dem Aktenzeichen ... einen Kündigungsschutzprozeß mit umgekehrtem Rubrum. In der Güteverhandlung vom 26.06.1998 jenes Verfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:\n\nVergleich:\n\n1.\n\nDie Parteien sind sich darüber einig, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 17.04.1998 mit dem 31.05.1998 beendet wurde.\n \n\n2.\n\nDie Parteien sind sich darüber einig, daß restliche Urlaubsansprüche nicht mehr bestehen, sondern bereits in natura gewährt wurden.\n \n\n3.\n\nDie Beklagte zahlt an die Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 9 und 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 800,00 DM brutto = netto. Hierin ist weder Urlaubsabgeltung noch Arbeitsentgelt enthalten.\n \n\n4.\n\nDamit sind der vorliegende Rechtsstreit und alle finanziellen Ansprüche der Parteien erledigt.\n \n\n5.\n\nDie Klägerin behält sich den Widerruf schriftlich bei Gericht eingehend vor bis zum 01. Juli 1998.\n \n\n3\n\nDer Vergleich wurde rechtskräftig. Die Beklagte hat daraufhin die Vergütung für Mai 1998 erhalten. Mit Schreiben vom 04.06.1998 (Bl. 6 d.A.) hatte zuvor die Stadt Garbsen der Klägerin des vorliegenden Verfahrens unter der Überschrift \"Anmeldung eines Erstattungsanspruches für die Arbeitnehmerin Ina Große\" u. a. folgendes mitgeteilt:\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\nFrau Große erhält von mir seit dem 01.06.1998 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), da nach ihren Angaben eine Kündigung nicht rechtmäßig ausgesprochen wurde und somit eventuelle Lohnzahlungen Ihrerseits noch nicht erfolgten.\n\nNach § 115 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf den Sozialleistungsträger über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb Sozialleistungen erbracht werden.\n \n\nVon diesem Forderungsübergang setze ich Sie hiermit in Kenntnis. Den Anspruch Ihrer Arbeitnehmerin auf Zahlung des Arbeitsentgeltes leite ich nach § 115 SGB X bis zur Höhe der gezahlten Sozialhilfe auf den Landkreis Hannover als örtlich zuständigen Sozialhilfeträger, in dessen Auftrag ich handele, über. Dieser Forderungsübergang hat zur Folge, daß Sie Lohnzahlungen mit befreiender Wirkung nur noch an mich leisten können, wenn ich mich nicht mit einer anderen Regelung einverstanden erkläre.\n\nHilfsweise zeige ich Ihnen hiermit den Übergang der Absprüche nach § 90 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bis zur Höhe meiner Aufwendungen an.\n\nDie Gesamthöhe meiner Zahlungen bitte ich nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts bzw. anderer Einigung vor Auszahlung an Frau Keil bei mir zu erfragen.\n\n4\n\nDie Stadt Garbsen hat der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von mindestens 800,00 DM geleistet. Mit Schreiben vom 10.07.1998 bestätigte die Stadt Garbsen bezüglich der Beklagten den Bezug von Leistungen nach dem BSHG seit dem 01.04.1998 (Bl. 7 d.A.). Die Abfindung aus dem Vergleich vom 26.06.1998 hat die Klägerin in voller Höhe an die Stadt Garbsen abgeführt. Die Beklagte begehrt die Auszahlung der vereinbarten Abfindung. Um die Zulässigkeit der Vollstreckung des Vergleichs vom 26.06.1998, der von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde, streiten die Parteien.\n\n5\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Abfindung von 800,00 DM sei gemäß Schreiben der Stadt Garbsen vom 04.06.1998 wirksam auf diese übergeleitet und mit der Zahlung an die Stadt Garbsen erfüllt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Abfindung handele es sich um Entgelt im Sinne des Sozialgesetzbuches IV. Zudem sei auch ein Anspruchsübergang nach § 90 BSHG gegeben.\n \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich, dieser abgeschlossen vor dem Arbeitsgericht Hannover zu Aktenzeichen 2 Ca 267/98 und datierend vom 26.06.1998, wird für unzulässig erklärt.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie ist der Auffassung, eine Abfindung sei kein Arbeitsentgelt im Sinne des SGB IV, die Abfindung stelle auch kein Einkommen dar, sei vielmehr Vermögen und im vorliegenden Fall dem Schonvermögen zuzurechnen.\n \n\n9\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien und ihrer diesbezüglichen Rechtsansichten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.11.1998 verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n10\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n11\n\nDie Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 26.06.1998 zu Aktenzeichen 2 Ca 267/98 ist zulässig, denn dieser Vergleich stellt einen vollstreckbaren Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar und Einwendungen gegen den Anspruch bestehen im Sinne von § 767 ZPO nicht.\n \n\n12\n\nDie Klägerin hat den Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Abfindung gemäß Ziff. 3 des Vergleichs vom 26.06.1998 nicht durch Zahlung an die Stadt Garbsen erfüllt, das Schuldverhältnis ist mithin nicht erloschen, § 362 BGB.\n \n\n13\n\nDer Anspruch der Beklagten auf Zahlung der zugesagten Abfindung ist weder aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 115 SGB X auf die Stadt Garbsen als Sozialhilfeträger übergegangen (a), noch hat die hilfsweise erklärte Überleitung gemäß § 90 BSHG zu einem Gläubigerwechsel geführt (b). Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte Sozialhilfe bereits seit dem 01.06.1998 (wie im Schreiben der Stadt Garbsen vom 04.06.1998, (Bl. 6 d.A.) angegeben und von der Beklagten im Schriftsatz vom 29.09.1998 (Bl. 23 d.A.) bestätigt) oder schon seit dem 01.04.1998 (wie im Schreiben der Stadt Garbsen vom 10.07.1998 (Bl. 7 d.A.) angezeigt) erhält.\n \n\n14\n\na)\n\nGemäß § 115 Abs. 1 SGB X geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der (von diesem) erbrachten Sozialleistungen nur über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialhilfe erbracht hat.\n \n\n15\n\nHieran scheitert ein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger, denn die Abfindung im Sinne von §§ 9, 10 KSchG stellt kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 115 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 14 Abs. 1 SGB IV dar. Sie stellt keine Vergütung, auch keine Leistung für eine in einem bestimmten Zeitraum unterbliebene Vergütung dar. Die von der Klägerin an die Beklagte zu zahlende Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9 und 10 KSchG stellt vielmehr einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, ohne daß eine Entscheidung über das Vorliegen einer sozialwidrigen Kündigung ergeht. Die Abfindung soll also ein vermögensrechtliches Äquivalent für die Aufgabe des Arbeitsplatzes und den sozialen Besitzstand bzw. für den Verzicht auf Überprüfung der sozialen Rechtfertigkeit der Kündigung sein und hat somit im hier vorliegenden Fall eine Abgeltungs- und Entschädigungsfunktion, keineswegs Entgeltcharakter, wie die Klägerin meint. Zwar ist auch der Fall denkbar, daß eine Abfindung Entgeltcharakter haben kann, was dann der Fall ist, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt als zum Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt. Ein derartiger Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Nach dem Inhalt des Vergleichs vom 26.06.1998 endet das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter, betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers vom 17.04.1998 mit dem 31.05.1998. Die Beklagte hat für diesen Zeitraum der Kündigungsfrist auch die vertragliche Vergütung ausgezahlt erhalten. Da von der Klägerin auch keine sonstigen Ansprüche mit Entgeltcharakter als Bestandteile der Abfindungssumme behauptet werden, hat die Abfindung vorliegend ausschließlich Entschädigungsfunktion und unterfällt nicht dem Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von §§ 115 Abs. 1 SGB X, 14 Abs. 1 SGB IV.\n \n\n16\n\nb)\n\nDer Abfindungsanspruch der Beklagten ist auch nicht gemäß § 90 BSHG auf die Stadt Garbsen übergeleitet worden.\n\n17\n\nZweifelhaft ist schon, ob der übergeleitete Anspruch hinreichend bestimmt (bezeichnet) ist, denn zum Zeitpunkt der Überleitungsanzeige (Schreiben vom 04.06.1998) gab es einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Abfindung noch nicht, er wurde vielmehr erst am 26.06.1998 zudem aufschiebend bedingt (wenn kein Widerruf bis zum 03.07.1998 erfolgt) begründet. Selbst wenn jedoch mit Schreiben der Stadt Garbsen vom 04.06.1998 zukünftig entstehende Ansprüche hinreichend bestimmt (bezeichnet) sind, scheitert eine wirksame Überleitung des Abfindungsanspruchs daran, daß jedenfalls keine Zweckidentität zwischen Sozialhilfe und Abfindung besteht, mithin der Tatbestand des Einkommens nicht erfüllt ist, § 76 BSHG.\n\n18\n\nDie Zahlung der Abfindung läßt sich schon zeitlich schwerlich bestimmten Perioden zuordnen. Sie ist zwar als Äquivalent für den verlorenen Arbeitsplatz auf die Zukunft ausgerichtet (wenn auch aus Bemessungsfaktoren der Vergangenheit berechnet), läßt sich aber zukünftigen konkreten Monaten nicht zurechnen. Die Abfindung erfüllt vor allem nicht den selben Zweck wie eine Sozialhilfeleistung, erstere ist vielmehr Entschädigungsleistung für einen verlorenen Besitzstand des Arbeitnehmers, sie soll nicht eine existentielle Grundsicherung des Arbeitnehmers für die Zukunft darstellen.\n\n19\n\nDa eine erforderliche Bedarfsidentität (Zeitraumidentität und Zweckidentität) nicht gegeben ist (vgl. BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl., 1994, Anm. 5 und 10 zu § 76 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), stellt sich die Abfindung dem Grunde nach lediglich als Vermögen im Sinne von § 88 BSHG dar.\n\n20\n\nVorliegend führt jedoch auch unter dem Gesichtspunkt des Vermögens die der Beklagten zustehende Abfindung in Höhe von 800,00 DM nicht zu einem Anspruchsübergang gemäß § 90 BSHG, denn gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der diesbezüglichen Durchführungsverordnung vom 11.02.1988 (BGBl. I S. 150) darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz kleinerer Barbeträge, die 2.500,00 DM nicht übersteigen, abhängig gemacht werden. Die von der Klägerin der Beklagten geschuldete Abfindung in Höhe von 800,00 DM übersteigt diesen Betrag nicht. Die Beklagte ist mithin unbeschadet der Überleitungsanzeige vom 04.06.1998 weiterhin Gläubigerin des Abfindungsanspruchs.\n\n21\n\nDie Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.\n \n\n22\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG und 3 ZPO festgesetzt.\n \n\n23\n\nDie Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen.\n \n\nStreitwertbeschluss:\n\nDer Streitwert wird auf 800,00 DM festgesetzt\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG und 3 ZPO festgesetzt.","source":"ni_voris","source_url":"https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2b2b33e3-468f-4d96-8ab5-404a60a14f52","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1998-11-25/2-ca-431-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2b2b33e3-468f-4d96-8ab5-404a60a14f52","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1998-11-25/2-ca-431-98","upstream":"https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2b2b33e3-468f-4d96-8ab5-404a60a14f52","retrieved":"2026-10-24 08:29:14.155717+00:00"},"card":{"id":"arbg-hannover/1998-11-25/2-ca-431-98","court":"ArbG Hannover","court_id":"arbg-hannover","court_as_stated":"Arbeitsgericht Hannover","panel":null,"date":"1998-11-25","dockets":["2 Ca 431/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:ARBGHAN:1998:1125.2CA431.98.0A","ids":{"doknr":"NIVORIS-2b2b33e3-468f-4d96-8ab5-404a60a14f52","ecli":"ECLI:DE:ARBGHAN:1998:1125.2CA431.98.0A"},"cite_as":"ArbG Hannover, Urteil vom 25.11.1998 – 2 Ca 431/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hannover/1998-11-25/2-ca-431-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDer Streitwert wird auf 800,00 DM festgesetzt\n\nDie Berufung wird zugelassen.","basis":"source_label","source":"ni_voris"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 10/115","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"115","label":"§ 115 SGB 10","mentions":5},{"id":"KSchG/9","law":"KSchG","abbreviation":"KSchG","ref":"9","label":"§ 9 KSchG","mentions":3},{"id":"KSchG/10","law":"KSchG","abbreviation":"KSchG","ref":"10","label":"§ 10 KSchG","mentions":3},{"id":"ArbGG/61","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"61","label":"§ 61 ArbGG","mentions":2},{"id":"BGB/362","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"362","label":"§ 362 BGB","mentions":1},{"id":"SGB 4/14","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"14","label":"§ 14 SGB 4","mentions":1},{"id":"ZPO/767","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"767","label":"§ 767 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"ArbGG/64","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"64","label":"§ 64 ArbGG","mentions":1},{"id":"ZPO/794","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"794","label":"§ 794 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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