{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/hamm/arbg_hamm/j2010/1_Ca_580_10urteil20100706","ecli":"ECLI:DE:ARBGHAM:2010:0706.1CA580.10.00","court":"Arbeitsgericht Hamm","senate":"1. Kammer","decided":"2010-07-06","aktenzeichen":"1 Ca 580/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert wird auf 1.064,00 EUR festgesetzt.\n\nT A T B E S T A N D\n\n \n\nDie Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf tarifvertragliches Sonderentgelt. \n\n \n\nDer Kläger war seit Juni 1983 bei der C1 GmbH & Co. KG als Glaser beschäftigt. Im Jahr 1999 ging das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte über. Der Kläger wurde damals im Rahmen einer Betriebsversammlung über den Betriebsübergang unterrichtet. Darüber hinaus informierte die C1 den Kläger in schriftlicher Form über die Abmeldung von der Sozialversicherung und die entsprechende Anmeldung durch die Beklagte (vgl. Meldungen zur Sozialversicherung vom 02.09. und 07.09.1999, Bl. 31, 32 d. A.).\n\n \n\nAuf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Anwendung der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Glaserhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 10.03.1992. § 10 dieses Tarifvertrages sieht vor, dass Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören, Anspruch aus Sondervergütung haben in Höhe von 190 Tarifstundenlöhnen (ab 01.01.1995), fällig je zur Hälfte am 31.05. und 30.11. eines Jahres. \n\n \n\nDer Kläger erhielt die am 30.11.2009 fällige Jahressondervergütung in Höhe von 95 Tarifstundenlöhnen zu 11,20 EUR brutto, mithin 1.064,00 EUR brutto, von der Beklagten nicht. \n\n \n\nMit Schreiben vom 05.01.2010 unter Fristsetzung forderte er vergeblich den Sondervergütungsbetrag von der C1. \n\n \n\nMit seiner am 26.03.2010 eingereichten Zahlungsklage, der Beklagten am 06.04.2010 zugestellt, nimmt er nunmehr die Beklagte in Anspruch, nachdem in dem Rechtsstreit 5 Ca 317/10, Arbeitsgericht Hamm, der Vertreter der Firma C1 im Verlauf des dortigen Gütetermins erklärt hatte, das zu der C1 kein Arbeitsverhältnis bestehe. \n\n \n\nDer Kläger meint, die Beklagte müsse die gegenüber der früheren Inhaberin erfolgte Geltendmachung gegen sich gelten lassen und verweist insoweit auf die Entscheidung des BAG vom 21.03.1991, 2 AZR 577/90. \n\n \n\nEr beantragt, \n\n \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.064,00 EUR brutto nebst \n\n \n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-\n\n \n\nsiszinssatz seit dem 30.11.2009 zu zahlen. \n\n \n\nDie Beklagte beantragt, \n\n \n\ndie Klage abzuweisen. \n\n \n\nSie hält die von dem Kläger angezogene Rechtsprechung für nicht einschlägig und beruft sich auf die Ausschlussfrist des § 12 RTV Glaserhandwerk. \n\n \n\nWegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 14.05. und 06.07.2010, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. \n\n \n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE\n\n \n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n \n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer tarifvertraglichen Jahressondervergütung in Höhe von 1.064,00 EUR brutto. Der Anspruch ist verfallen. \n\n \n\nI. \n\n \n\nDie Entscheidung des BAG vom 21.03.1991, 2 AZR 577/90 gibt für den klägerischen Anspruch nichts her. \n\n \n\nDas BAG beschäftigt sich in dem angezogenen Rechtsstreit mit der Frage, inwieweit der neue Betriebsinhaber den gegenüber dem früheren Inhaber eingetretenen Annahmeverzug ebenso wie eine diesem gegenüber erfolgte tarifliche Geltendmachung auf Grund des Schutzzweckes des § 613 a BGB gegen sich gelten lassen muss und führt u. a. aus: \n\n \n\n\"Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bedeutet der voll-\n\n \n\nständige Eintritt des Betriebsübernehmers in die Rechte und Pflichten des\n\n \n\nbisherigen Arbeitgebers nicht nur eine Nachfolge in rechtlichen Beziehungen,\n\n \n\nder Übernehmer muss sich auch Gegebenheiten zurechnen lassen, die als\n\n \n\nTatbestandsmerkmale für spätere Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das\n\n \n\ngilt z. B. für ein Angebot, das der Arbeitnehmer gegenüber seinem früheren\n\n \n\nArbeitgeber zur Begründung von Annahmeverzug gemacht hat (vgl. Senats-\n\n \n\nurteile vom 9. Juli 1987 – 2 AZR 467/86 – nicht veröffentlicht, zu II 2 der Gründe und vom 8. April 1988 – 2 AZR 681/87 – n. v., zu II 3 der Gründe). Dies entspricht dem Zweck des § 613 a BGB, der unter anderem darin besteht, eine Regelung der Haftung des alten und neuen Betriebsinhabers zu schaffen (vgl. BAGE 32, 326, 331 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe; 34, 34, 36 = AP Nr. 23. zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 11. November 1986 – 3 AZR 179/85 – AP Nr. 60 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe; KR-Wolf, 3. Auflage, § 613 a BGB Rz 3). Der Arbeitnehmer soll nicht eines Anspruches nur deshalb verlustig gehen, weil der Betrieb übergeht, obwohl er vorher alle Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den alten Inhaber des Betriebes geschaffen hatte. … \n\n \n\nDie Beklagte muss demnach den gegenüber der Gemeinschuldnerin eingetretenen Verzug (§ 615 Satz 1 BGB) gegen sich gelten lassen.\" \n\n \n\nVorliegend nahm der Kläger seine ehemalige Arbeitgeberin, die Firma C1, mit der er vor mehr als 10 Jahren in einem Arbeitsverhältnis stand, welches 1999 auf die Beklagte überging, in Anspruch. Eine Haftung der Beklagten aus § 613 a BGB kommt aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage. Insbesondere steht dem Anspruch bereits die Jahresfrist des § 613 a Abs. II 1 BGB entgegen. \n\n \n\nII. \n\n \n\nDer Anspruch ist gemäß § 6 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Betriebe, die Flachglas aller Art verarbeiten und veredeln, in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. September 1976 in der durch Überführungstarifvertrag vom 23.03.2006 für den Glaserinnungsverband Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung verfallen. \n\n \n\nGemäß § 6 Ziffer 1 MTV verfallen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden. \n\n \n\nDer Kläger machte den tarifvertraglichen Zahlungsanspruch erstmals mit der der Beklagten am 06.04.2010 zugestellten Klage schriftlich geltend. \n\n \n\nDie am 30.11.2009 fällige Sondervergütung hätte spätestens am 28.02.2010 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Am 06.04.2010 war Verfall eingetreten. \n\n \n\nIII. \n\n \n\nDie Nebenentscheidungen für Kosten und Streitwert beruhen auf §§ 3 ff., 91 Abs. 1 ZPO, §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG. Als tenorierter Streitwert ist der Klagebetrag angemessen berücksichtigt worden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2010-07-06/1-ca-580-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":8},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2010-07-06/1-ca-580-10","retrieved":"2026-10-28 15:57:38.705968+00:00"},"card":{"id":"arbg-hamm/2010-07-06/1-ca-580-10","court":"ArbG Hamm","court_id":"arbg-hamm","court_as_stated":"Arbeitsgericht Hamm","panel":"1. 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