{"status":"available","doknr":"OLD266183","ecli":"ECLI:DE:ARBGHA:2007:0222.3BV68.06.00","court":"Arbeitsgericht Hagen","senate":null,"decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"3 BV 68/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Beteiligten streiten zuletzt darüber, ob die Antragsgegnerin (künftig: Arbeitgeberin) Mitglied des zuständigen Arbeitgeberverbandes ist.\n\n 4\n\nDer Antragsteller (künftig: Betriebsrat) ist der aus 7 Mitgliedern gewählte Betriebsrat im Betrieb der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 230 Arbeitnehmer.\n\n 5\n\nRäumlich und fachlich zuständiger Arbeitgeberverband für die Arbeitgeberin ist der Verband der Rheinischen Textilindustrie e.V. in Wuppertal (künftig: Arbeitgeberverband).\n\n 6\n\nRechtsvorgängerin der jetzigen Arbeitgeberin war die Firma R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG, eine KG. Komplementärin dieser KG war die R1 Beteiligungs-GmbH. Kommanditistin war die A1 D1 A2 GmbH. Die R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG war Mitglied im oben genannten Arbeitgeberverband.\n\n 7\n\nDie nunmehrige Arbeitgeberin, die A1 D1 R1 GmbH, nimmt die Aufgaben als Arbeitgeberin jedenfalls seit Anfang 2005 wahr.\n\n 8\n\nAm 03.03.2005 fanden im Rahmen einer Betriebsratssitzung unter Beteiligung von Vertretern der Arbeitgeberin, eines Vertreters der IG Metall und eines Vertreters des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie Gespräche über den Abschluss eines Haustarifvertrages statt, bei denen übereinstimmend von einer Mitgliedschaft der Arbeitgeberin in dem Arbeitgeberverband ausgegangen wurde.\n\n 9\n\nDie Arbeitgeberin zahlte im Jahr 2005 einen Mitgliedsbeitrag an den oben genannten Arbeitgeberverband.\n\n 10\n\nIn einem Telefonat am 04.05.2006 teilte der Geschäftsführer des genannten Arbeitgeberverbandes, der Zeuge Dr. S1, dem Vorsitzenden des Betriebsrats mit, dass der Arbeitgeberverband von einer Mitgliedschaft der Arbeitgeberin bei ihm ausgehe.\n\n 11\n\nMit Schreiben des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. vom 22.12.2006 (Blatt 98 der Akte), unterzeichnet von dem Zeugen Dr. S1, teilte der Arbeitgeberverband mit, dass er die Rechtslage noch einmal juristisch habe prüfen lassen und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die jetzige Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Arbeitgeberverbandes war und auch nicht ist.\n\n 12\n\nDer Betriebsrat wendet sich zunächst mit seiner Antragsschrift vom 12.10.2006 gegen die Rechtswirksamkeit einer nach seiner Auffassung zum 01.08.2006 erfolgten Umgruppierung einer Arbeitnehmerin A3. \n\n 13\n\nMit Schriftsatz vom 22.11.2006 kündigte der Betriebsrat einen auf Feststellung gerichteten Antrag dahingehend an, dass die Arbeitgeberin tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. sei.\n\n 14\n\nDer bis dahin angekündigte Hauptantrag und die Hilfsanträge sollten als Hilfsanträge weiter verfolgt werden.\n\n 15\n\nDer Betriebsrat behauptet, die Arbeitgeberin sei tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V.. Dies folge aus dem Verhalten der Arbeitgeberin und des Arbeitgeberverbandes in 2005 und jedenfalls bis zu dem Telefonat des Betriebsratsvorsitzenden mit dem Zeugen Dr. S1 am 04.05.2006. Die Arbeitgeberin habe auch in 2006 Mitgliedsbeiträge an den Arbeitgeberverband angewiesen.\n\n 16\n\nDie gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Hinblick auf den Rechtsübergang von der R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG auf die jetzige Arbeitgeberin im Einzelnen seien mit Nichtwissen zu bestreiten.\n\n 17\n\nDer Betriebsrat gehe davon aus, dass die Arbeitgeberin jedenfalls durch schlüssiges Verhalten Mitglied im Arbeitgeberverband geworden sei. Sowohl ein entsprechender Aufnahmeantrag der Arbeitgeberin als auch eine Annahme des Antrages durch den Vorstand des Arbeitgeberverbandes sei gemäß dessen Satzung grundsätzlich auch konkludent stillschweigend möglich. Ein solch konkludentes Vorgehen ergebe sich aus dem Verhalten der Arbeitgeberin und des Arbeitgeberverbandes jedenfalls aufgrund deren gemeinsamen Auftretens im Zusammenhang mit der Betriebsratssitzung am 03.03.2005.\n\n 18\n\nDer Betriebsrat beantragt zuletzt nach Zurücknahme der zuvor angekündigten Hilfsanträge:\n\n 19\n\nEs wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. ist.\n\n 20\n\nHilfsweise beantragt er:\n\n 21\n\nEs wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin bis 31.12.2006 tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. war.\n\n 22\n\nDie Arbeitgeberin beantragt,\n\n 23\n\ndie Anträge zurückzuweisen.\n\n 24\n\nDie Arbeitgeberin stimmt einer mit Schriftsatz des Betriebsrates vom 20.11.2006 erfolgten Antragsänderung ausdrücklich zu.\n\n 25\n\nSie bestreitet jedoch, jemals Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. gewesen zu sein.\n\n 26\n\nSie trägt vor, auf folgende Weise Rechtsnachfolgerin der Firma R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG geworden zu sein:\n\n 27\n\nIm Jahr 2004 sei die Firma R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG durch die international tätige A1 D1-Gruppe im Wege des Rechtsinstitut der gesellschaftsrechtlichen Anwachsung erworben worden. Im Ergebnis sei letztlich hierdurch das gesamte Vermögen der genannten KG in entsprechender Anwendung der § 140 HGB, § 738 Abs. 1 BGB auf die jetzige Arbeitgeberin übertragen worden, da diese als letzte Gesellschafterin der KG übrig geblieben sei. Dies sei im Einzelnen wie folgt erfolgt: Im Rahmen des Erwerbs durch die A1 D1-Gruppe sei die R1 Beteiligungs-GmbH als Komplementärin der KG auf die A1 D1 GmbH, deren Kommanditistin, verschmolzen worden, dies mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.08.2004, eingetragen im Handelsregister am 06.01.2005. Aufgrund der Verschmelzung sei folglich die R1 Beteiligungs-GmbH als Komplementärin aus der R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG ausgeschieden und die A1 D1 A2 GmbH als alleinige Gesellschafterin übrig geblieben, was in entsprechender Anwendung der § 140 HGB, § 738 Abs. 1 BGB im Wege der Anwachsung zur Folge gehabt habe, dass das gesamte Vermögen der R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG als Personengesellschaft ohne gesonderten Übertragungsakt auf die verbliebende Kommanditistin, die A1 D1 A2 GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen worden sei. Die A1 D1 A2 GmbH sei daher in alle Rechte und Pflichten der vormaligen KG eingetreten, auch der aus den Arbeitsverträgen. Zum 01.03.2005 habe die A1 D1 A2 GmbH umfirmiert, das heißt sich umbenannt, zu der jetzigen Arbeitgeberin. Die R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG sei durch die Anwachsung erloschen, was am 17.02.2005 im Handelsregister auch eingetragen worden sei. \n\n 28\n\nZum Beleg der genannten gesellschaftsrechtlichen Vorgänge beruft sich die Arbeitgeberin auf die entsprechenden Handelsregistereintragungen der beteiligten Gesellschaften.\n\n 29\n\nDie Arbeitgeberin meint, aufgrund der erfolgten Rechtsnachfolge sei jedoch nicht die ursprünglich gegebene Mitgliedschaft der Firma R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG im Arbeitgeberverband auf sie übergegangen. Hier seien die Grundsätze des Vereinsrechts anwendbar. Die Mitgliedschaft in einem Verein sei höchstpersönlich und nicht übertragbar, z.B. auch nicht vererblich. Eine Übertragung sehe auch die Satzung des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V., die in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Blatt 58 bis 71 der Akte), nicht vor.\n\n 30\n\nEin Aufnahmeantrag der Arbeitgeberin bei dem genannten Arbeitgeberverband sei zu keinem Zeitpunkt, auch nicht schlüssig oder konkludent, gestellt worden. Dementsprechend liege auch kein Aufnahmebeschluss des Vorstandes des Arbeitgeberverbandes vor. Arbeitgeberin und Arbeitgeberverband seien in 2005 und in der ersten Jahreshälfte 2006 lediglich rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin Mitglied des Arbeitgeberverbandes sei.\n\n 31\n\nVorliegend habe die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 21.06.2006, dem Arbeitgeberverband zugegangen am 26.06.2006, eine etwaige Mitgliedschaft zum 31.12.2006 zudem vorsorglich gekündigt (siehe Schreiben Blatt 71 der Akte).\n\n 32\n\nFür das weitere Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze.\n\n 33\n\nIm Hinblick auf die Seitens der Arbeitgeberin im Einzelnen vorgetragenen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge und die genannten Gesellschaften sind Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts Wuppertal und des Amtsgerichts Essen zur Gerichtsakte angefordert worden. Bezüglich der zur Gerichtsakte gereichten Handelsregisterauszüge wird auf Blatt 75, 76 und 79 bis 83 der Akte Bezug genommen.\n\n 34\n\nIm Kammertermin am 22.02.2007 ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. S1 dazu, ob die Arbeitgeberin einen Antrag auf Aufnahme in den genannten Arbeitgeberverband gestellt hat und ob hierüber eine Entscheidung des Verbandes vorliegt. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2007.\n\n 35\n\nII.\n\n 36\n\nA\n\n 37\n\nDer zuletzt gestellt Hauptantrag ist zulässig.\n\n 38\n\nDas arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist gemäß §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da es in dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz geht, hier um Art und Umfang der von dem Betriebsrat bei der Ausübung seiner Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu beachtenden Rechtsvorschriften, hier Tarifvorschriften.\n\n 39\n\nFür den Betriebsrat besteht ein rechtliches Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin, weil diese unmittelbaren Einfluss auf die von dem Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit zu beachtenden und anzuwendenden Rechtsvorschriften hat.\n\n 40\n\nDie Antragsänderung des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 20.11.2006 ist zulässig, da sie sachdienlich ist und die Arbeitgeberin ihr auch ausdrücklich zugestimmt hat (§ 81 Abs. 3 S. 1 ArbGG).\n\n 41\n\nDie teilweise Antragsrücknahme im Kammertermin am 22.02.2007 im Hinblick auf die zuvor ebenfalls angekündigten Hilfsanträge war ohne Einverständnis der Arbeitgeberin möglich (§ 81 Abs. 2 ArbGG; siehe auch Düwell/Lipke, ArbGV, § 81, Rdnr. 7). Die Verfahrenseinstellung bezüglich dieser teilweise Antragsrücknahme ist durch nachträglichen Beschluss des Vorsitzenden erfolgt (§ 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG). \n\n 42\n\nB\n\n 43\n\nDer zuletzt gestellte Hauptantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n 44\n\nEs kann nicht festgestellt werden, dass die Arbeitgeberin tarifgebundenes Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. ist. \n\n 45\n\na\n\n 46\n\nDie Arbeitgeberin ist nicht im Wege der Rechtsnachfolge Mitglied des genannten Arbeitgeberverbandes aufgrund der vorherigen Mitgliedschaft der Firma R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG geworden.\n\n 47\n\nZwar war die Firma R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG unstreitig Mitglied des genannten Arbeitgeberverbandes. Auch ist die jetzige Arbeitgeberin grundsätzlich unstreitig als Rechtsnachfolgerin dieser Personengesellschaft in deren Rechtsstellung als Arbeitgeberin eingetreten. Jedoch ist die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband als höchstpersönliche Rechtsstellung unter Beachtung vereinsrechtlicher Grundsätze nicht übergegangen.\n\n 48\n\nHier ist zunächst festzustellen, dass die von der Arbeitgeberin geschilderten gesellschaftsrechtlichen Vorgänge in 2004/Anfang 2005 im Zusammenhang mit der Übernahme der R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG durch die international tätige A1 D1-Gruppe, die erfolgte Anwachsung und der Übergang des Gesellschaftsvermögens der KG in entsprechender Anwendung von § 738 Abs. 1, S. 1 BGB letztlich auf die jetzige Arbeitgeberin durch die angeforderten Handelsregisterauszüge allesamt bestätigt werden und auch mangels eines weitergehenden, substantiierten Bestreitens des Betriebsrats zur Überzeugung der Kammer feststehen.\n\n 49\n\nDer Auszug des Amtsgerichts Essen zu HRB 15785 ergibt die Verschmelzung der R1 Beteiligungs-GmbH mit der A1 D1 A2 GmbH mit Eintragung am 18.01.2005 (Blatt 81 der Akte), die auch im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal, dort HRB 14615 (Blatt 75 der Akte) bei der übernehmenden A1 D1 A2 GmbH eingetragen ist.\n\n 50\n\nAus dem Auszug HRA 7639 des Amtsgerichts Essen folgt, dass Komplementärin der R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG die R1 Beteiligungs-GmbH (AG Essen HRB 15785) und Kommanditistin zuletzt die A1 D1 A2 GmbH (AG Wuppertal HRB 14615) waren (Blatt 82, 83 der Akte). Gleichzeitig folgt aus dem Auszug HRA 7639 des Amtsgerichts Essen gemäß Eintragung vom 17.02.2005, dass die R1 Beteiligungs-GmbH als Komplementärin aufgrund Verschmelzung mit der A1 D1 A2 GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ausgeschieden ist und dass die R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG aufgelöst und die Firma erloschen ist (Blatt 83 der Akte).\n\n 51\n\nDie zuletzt verbliebene A1 D1 A2 GmbH hat gemäß Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Wuppertal (HRB 14615) zum 01.03.2005 umfirmiert und firmiert seitdem als A1 D1 R1 GmbH, die jetzige Arbeitgeberin.\n\n 52\n\nFür die inhaltliche Richtigkeit der im Handelsregister festgehaltenen Rechtsverhältnisse spricht jedenfalls ein Anscheinsbeweis (Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 32. Auflage, § 9, Rdnr. 4). Irgendwelche Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der eingeholten Handelsregisterauszüge sind nicht erkennbar und insbesondere auch nicht von dem Betriebsrat vorgetragen.\n\n 53\n\nIm Ergebnis ist demgemäss durch die erfolgte Anwachsung Anfang 2005 in entsprechender Anwendung von § 738 Abs. 1 BGB das gesamte Vermögen der R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG auf die jetzige Arbeitgeberin übertragen worden, da die KG als Personengesellschaft nach Ausscheiden der vorletzten Gesellschafterin aufgelöst wurde (siehe zum Rechtsinstitut der Anwachsung nur Baumbach/Duden/Hopt, 32. Auflage, HGB, § 131, Rdnr. 39; Wilhelm, Das Rechtsinstitut der Anwachsung und seine Auswirkungen in der Arbeitsrechtlichen Praxis, in: Festschrift der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV zum 25-jährigen Bestehen, Seite 721 ff.; auch Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 45 II. 5.).\n\n 54\n\nNicht übergegangen auf die Arbeitgeberin ist jedoch die Mitgliedschaft der R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG im Verband der Rheinischen Textilindustrie e.V.. Hierbei handelt es sich um eine Mitgliedschaft in einem Verein, die höchstpersönlich und unübertragbar ist, das heißt nicht im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht (siehe hierzu: Palandt, BGB, 66. Auflage, § 38, Rdnr. 3). Dies sieht auch das BAG so für eine Rechtsnachfolge gemäß § 613 a BGB wegen Betriebsübergang (BAG, Urteil vom 24.06.1998 – 4 AZR 208/97 -, in: NZA 1998, 1346 ff., Juris, Rdnr. 28). Eine Übertragung der Mitgliedschaft sieht zudem die Satzung des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. nicht vor.\n\n 55\n\nFolglich ist die Arbeitgeberin nicht im Wege der Rechtsnachfolge Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. geworden.\n\n 56\n\nb\n\n 57\n\nDie Arbeitgeberin ist auch nicht durch Neuerwerb der Mitgliedschaft durch Stellung eines Aufnahmeantrages und entsprechende Annahme des Antrages durch den Verband Mitglied des genannten Verbandes geworden.\n\n 58\n\nDie Mitgliedschaft in einem Verein ist ein rechtsgeschäftliches Vertragsverhältnis. Sie wird durch Abschluss eines Aufnahmevertrages des Beitrittswilligen mit dem Verein erworben (KG Berlin, 26.02.04 – 1 W 549/01 -, in: ZIP 2004, 1003 ff.; Palandt a.a.O., § 38, Rdnr. 3). Bei dem Aufnahmeantrag und dessen Annahme handelt es sich jeweils um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die Rechtswirksamkeit erst dadurch erlangen, dass sie der Gegenseite mitgeteilt werden (KG Berlin, a.a.O., Juris, Rdnr. 39). Auch die Möglichkeit eines konkludenten Beitrittsantrages in einen Verein ist grundsätzlich gegeben (KG Berlin, a.a.O., Juris, Rdnr. 39). Es bedarf jedoch auch in diesem Fall einer Annahmeerklärung des Vereins gegenüber dem Bewerber (KG Berlin, a.a.O., Juris, Rdnr. 39).\n\n 59\n\nVorliegend ist ein ausdrücklicher Antrag der Arbeitgeberin zur Aufnahme in den Verband der Rheinischen Textilindustrie e.V. unstreitig zu keinem Zeitpunkt erfolgt.\n\n 60\n\nAuch einen irgendwie gearteten konkludenten Antrag kann die Kammer in keiner Weise erkennen. Einen solchen hat auch die Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. S1 im Kammertermin am 22.02.2007 nicht ergeben.\n\n 61\n\nAllein die Tatsache, dass sowohl die Arbeitgeberin als auch der Arbeitgeberverband in 2005 und der ersten Jahreshälfte 2006 wohl rechtsirrig davon ausgegangen sind, dass auch die jetzige Arbeitgeberin als Rechtsnachfolgerin der R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG Mitglied des Arbeitgeberverbandes sei, lässt hier keinen Willen der Arbeitgeberin zum Beitritt im Sinne eines Antrages auf Abschluss eines Aufnahmevertrages erkennen. Eine irgendwie erkennbare rechtsgeschäftliche Willenerklärung der Arbeitgeberin erfolgt hieraus nicht. Auch nicht aus der möglicherweise versehentlichen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen noch in 2005 und 2006. Vielmehr ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Rechtsfolgen des Rechtsinstituts der gesellschaftsrechtlichen Anwachsung hier sowohl von der Arbeitgeberin als auch von dem Arbeitgeberverband zunächst falsch im Sinne eines Übergangs auch der Mitgliedschaft der R1 E1 K1 R1 GmbH & Co. KG gewertet worden sind, so dass es u.a. zu dem Gespräch angesichts der von dem Betriebsrat vorgetragenen Betriebsratssitzung am 03.03.2005 und der telefonischen Auskunft des Zeugen Dr. S1 am 04.05.2006 kommen konnte, ohne dass hieraus irgendwelche Anhaltspunkte für einen konkludenten Aufnahmeantrag der Arbeitgeberin zu erkennen sind. \n\n 62\n\nAuch die Vernehmung des Zeugen Dr. S1 im Kammertermin am 22.02.2007, an dessen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage die Kammer keinen Zweifel hatte, hat keinerlei Anhaltspunkte für einen ausdrücklichen oder konkludenten Aufnahmeantrag der Arbeitgeberin zur Aufnahme in den Arbeitgeberverband ergeben. Auch nicht das von dem Zeugen genannte Formschreiben der Arbeitgeberin zur Kundeninformation aus 2005.\n\n 63\n\nZudem ist eine irgendwie geartete Aufnahmeentscheidung des Arbeitgeberverbandes durch dessen Vorstand, sei es ausdrücklich, sei es konkludent, in keiner Weise erkennbar.\n\n 64\n\nFolglich ist die Arbeitgeberin auch zu keinem Zeitpunkt Mitglied in dem genannten Arbeitgeberverband durch Neuerwerb einer Mitgliedschaft geworden.\n\n 65\n\nc\n\n 66\n\nDer Hauptantrag war dementsprechend als unbegründet zurückzuweisen.\n\n 67\n\nAuf die weiter streitige Frage, ob die Arbeitgeberin jedenfalls mit Schreiben vom 21.06.2006 eine Mitgliedschaft rechtswirksam zum 31.12.2006 gekündigt hat, kommt es entscheidungserheblich somit hier nicht an.\n\n 68\n\nC\n\n 69\n\nDer im Kammertermin am 22.02.2007 zuletzt gestellte Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung einer Mitgliedschaft der Antragsgegnerin in dem Verband der Rheinischen Textilindustrie e.V. jedenfalls bis 31.12.2006, ist aus denselben Gründen als unbegründet zurückzuweisen, wie der Hauptantrag, da die Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt tarifgebundenes Mitglied des genannten Arbeitgeberverbandes war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hagen/2007-02-22/3-bv-68-06","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hagen/2007-02-22/3-bv-68-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266183","retrieved":"2026-07-09 02:34:12.395554+00:00"}}