{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGGOE:2005:1213.4GA6.05.0A","court":"Arbeitsgericht Göttingen","senate":null,"decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"4 Ga 6/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor: \n\n1.\n\nDer Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Filmen des Antragstellers mittels Videokamera an dessen Arbeitsplatz in dem von der Antragsgegnerin auf dem Göttinger Weihnachtsmarkt betriebenen Glühweinstand zu unterlassen.\n\n2.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3.\n\nDer Wert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Antrag ist nach dem von dem Antragsteller dargelegten und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Sachverhalt zulässig und begründet.\n\n2\n\nDem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB zu.\n \n\n3\n\nDie Videoüberwachung am Arbeitsplatz greift in schwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ein (vgl. im Einzelnen BAG Beschluss vom 29.06.2004, 1 ABR 21/03 in NZA 2004, 1278 (1281) m.w.N.). Die von der Videoaufzeichnung erfassten Arbeitnehmer und damit nach seinem Vorbringen auch der Antragsteller sind während der gesamten Arbeitszeit hinsichtlich ihres gesamten Verhaltens einem Überwachungs- und Anpassungsdruck ausgesetzt. Ein derart schwerwiegender Eingriff ist nicht durch das dem Arbeitgeber grundsätzlich zustehende Hausrecht gerechtfertigt, weil sich die Arbeitnehmer dem Überwachungsdruck nicht entziehen können, sondern vertraglich verpflichtet sind, sich in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers aufzuhalten (BAG Beschluss vom 29.06.2004, a.a.O. Seite 1282 m.w.N.). Weiterhin vermag das allgemeine Interesse des Arbeitgebers, sich vor Straftaten oder sonstigem Fehlverhalten seiner Arbeitnehmer zu schützen, die Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht zu rechtfertigen. Dieser Eingriff kommt grunsätzlich nur dann in Betracht, wenn nicht allgemein, sondern gegen den Antragsteller der auf Tatsachen beruhende konkrete Verdacht bestehen würde, Straftaten zum Nachteil der Antragsgegnerin zu begehen, oder seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in sonstiger Weise schwerwiegend zu verletzen. Voraussetzung wäre sodann weiterhin, dass andere und etwa im Einzelhandel und in der Gastronomie übliche Kontrollmöglichkeiten keine Aussicht auf Erfolg versprechen würden (vgl. auch zu diesen Gesichtspunkten BAG Beschluss vom 29.06.2004, a.a.O. Seite 1283).\n \n\n4\n\nUnter Berücksichtigung der Schwere des hier zu beurteilenden Eingriffs hat das Gericht von der Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht, wobei diese Entscheidung gemäß § 53 Abs. 1 ArbGG vom Vorsitzenden allein zu treffen war.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-goettingen/2005-12-13/4-ga-6-05","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-goettingen/2005-12-13/4-ga-6-05","retrieved":"2026-10-24 08:29:13.293284+00:00"},"card":{"id":"arbg-goettingen/2005-12-13/4-ga-6-05","court":"ArbG Göttingen","court_id":"arbg-goettingen","court_as_stated":"Arbeitsgericht Göttingen","panel":null,"date":"2005-12-13","dockets":["4 Ga 6/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:ARBGGOE:2005:1213.4GA6.05.0A","ids":{"ecli":"ECLI:DE:ARBGGOE:2005:1213.4GA6.05.0A"},"cite_as":"ArbG Göttingen, Beschluss vom 13.12.2005 – 4 Ga 6/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-goettingen/2005-12-13/4-ga-6-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1.\n\nDer Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Filmen des Antragstellers mittels Videokamera an dessen Arbeitsplatz in dem von der Antragsgegnerin auf dem Göttinger Weihnachtsmarkt betriebenen Glühweinstand zu unterlassen.\n\n2.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3.\n\nDer Wert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ArbGG/53","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"53","label":"§ 53 ArbGG","mentions":1},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/937","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"937","label":"§ 937 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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