{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/hamm/arbg_gelsenkirchen/j2010/4_Ca_983_10_Urteil_20100914","ecli":"ECLI:DE:ARBGGE:2010:0914.4CA983.10.00","court":"Arbeitsgericht Gelsenkirchen","senate":"4. Kammer","decided":"2010-09-14","aktenzeichen":"4 Ca 983/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDer Streitwert wird auf 29.945,52 € festgesetzt.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Beklagte ist die ehemalige Arbeitgeberin des am 29.03.2009 verstorbenen Arbeitnehmers, dem sie zum Zeitpunkt seines aktiven Dienstverhältnisses, aus dem er im Jahre 1995 ausgeschieden war, eine Versorgungszusage entsprechend der Leistungsordnung A des Essener Verbandes gegeben hatte.\n\nZum Zeitpunkt seines Todes bezog der ehemalige Arbeitnehmer eine betriebliche Altersrente von 1.386,36 EUR monatlich.\n\nDie Klägerin ist die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers, mit dem sie in erster Ehe vom 07.03.1986 bis zum Jahre 2007 und nach Wiederheirat  in zweiter Ehe seit Juli 2008 verheiratet war.\n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung einer Hinterbliebenenrente ab dem 1. April 2009 in Höhe von 60 % der zuletzt von dem verstorbenen Ehemann bezogenen betrieblichen Altersrente von 831,82 EUR monatlich.\n\nDie Leistungsordnung A des Essener Verbandes enthält u. a. folgende Regelung:\n\n§ 4\n\nHinterbliebenenbezüge\n\n…\n\n(4) War der Angestellte bei der Eheschließung 60 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte oder war die Ehe nur geschlossen worden, um dem Ehegatten die Leistungen zuzuwenden, kommt ein Witwen-/Witwergeld nicht in Betracht. Das gleiche gilt für Witwen/Witwer aus Ehen, die während des Ruhegeldbezuges geschlossen worden sind: in dieser Zeit adoptierte Kinder erhalten kein Waisengeld.\n\n…\n\n§ 6\n\nRegelungen in begründeten Ausnahmefällen\n\n(1)      In  begründeten Ausnahmefällen kann\n\na)              beim Ausscheiden des Angestellten aus dem Dienst Ruhegeld ganz oder teilweise gewährt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 vorliegen,\n\nb)             bei sehr frühzeitigen Todes- und Invaliditätsfällen eine Anrechnung zusätzlicher Dienstjahre erfolgen,\n\nc)              Von der Versagung des Witwen-/Witwergeldes ganz oder teilweise abgesehen werden kann.\n\n(2)      Bei Wegfall des Witwen/Witwergeldes infolge Wiederheirat kann der Witwe oder dem Witwer eine einmalige Zuwendung bis zur Höhe des zweifachen Jahresbetrages des Witwen-/Witwergeldes gewährt werden.\n\n(3)   Ist der Lebensunterhalt des Ehegatten, der geschieden ist und nicht wieder heiratet, von dem verstorbenen Angestellten ganz oder teilweise bestritten worden, kann ihm, sofern ein Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB nicht stattgefunden hat, eine Unterstützung gewährt werden. Die Unterstützung darf höchstens den bisherigen Unterhalt erreichen; sie  darf das Witwen-/Witwergeld nicht übersteigen.“\n\nDie erste Ehe der Eheleute wurde durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 29.08.2006, rechtskräftig geworden Anfang 2007, geschieden, wobei im Urteil folgender Versorgungsausgleich durchgeführt wurde (vgl. Bl.18 – 34 d. A.).\n\n„Versorgungsausgleich\n\nNach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB):\n\nDie Ehezeit begann am 01.03.1986.\n\nSie endete am 31.10.2004.\n\nIn dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:\n\n \n\nB.               \n \n\nAnwartschaft der Antragstellerin:\n\n \n\nBei der DRV Rheinland  . . . . . . . . . . 36,72 EUR\n\nVersicherungs-Nr. 12\n\nDie Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB\n\nInsgesamt:  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,72 EUR\n\n \n\nC.\n \n\nAnwartschaften des Antragsgegners:\n\n \n\n \n\n \n\n1. Bei der DRV Knappschaft Bahn See  . . . . . . . . 560,32 EUR\n\n \n\nVersicherungsnr. 53\n\nDie Bewertung erfolgt nach § 1587 a/II Nr. 2 BGB.\n\n \n\n \n\n2. Bei der Baustahlgewerbe GmbH\n\n \n\n(Bochumer Verband)\n\nEs handelt sich um ein Anrecht der betrieb-\n\nlichen Altersversorgung nach § 1587a/II  Nr.3 BGB.\n\nMonatsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.319,07 EUR\n\nDer Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer\n\nWeise wie  der Wert der gesetzlichen Rentenver-\n\nSicherung  oder  der  Beamtenversorgung   (voll-\n\nDynamische  Versorgung  nach § 1587 a/I BGB).\n\nEine Umrechnung ist nicht erforderlich.\n\nNach  §  1587a/II Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeit-\n\nAnteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich\n\nNach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:\n\nBetriebszugehörigkeit\n\nAnfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01.07.1966\n\nEnde  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31.12.1995\n\nGesamtzeit (Monate): . . . . . . . . . . . . 354\n\nin Ehezeit (Monate): . . . . . . . . . . . . . 118\n\nEhezeitanteil in % . . . . . . . . . . . . . . . . 33,3333\n\nals Betrag: 1319,07 * 33,3333% = . . 439,69 EUR\n\nDer  Versorgungsträger   lässt   die  Realteilung\n\nNicht zu. Es handelt sich um einen inländischen\n\nprivatrechtlich organisierten Versorgungsträger.\n\nDas ergibt folgende Übersicht:\n\nsplittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP . . . 560,32 EUR\n\nSchuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: . . . . . 439,69 EUR\n\ninsgesamt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.000,01 EUR\n\nAusgleich\n\nNach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren\n\nAnrechten ausgleichspflichtig:\n\n36,72 – 1000,01 = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .- 963,29 EUR\n\nAusgleichspflicht des Antragsgegners: . . . . . . .481,65 EUR\n\nNach § 1587b/I BGB hat der Versorgungsausgleich\n\ndurch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:\n\n(560,32 – 36,72) / 2 = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261,80 EUR\n\nDer Höchstbetrag nach § 1587 b/V BGB beträgt: . . 938,80 EUR\n\nEr ist nicht überschritten.\n\nSoweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung\n\nnicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Aus-\n\ngleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.\n\nDem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 219,85 EUR\n\nAnstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach\n\n§ 2 VAHRG  können  nach  § 3b/I Nr.1 VAHRG\n\nbis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße\n\nNach  SGB  IV  § 18  auch andere oder vor der Ehe\n\nerworbenen Versorgungen,  die durch Übertragung\n\noder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen\n\nwerden können,  herangezogen werden,  und  zwar\n\nim Höchstwert von:\n\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48,30 EUR\n\nDer Ausgleich  erfolgt  durch  erweitertes   Splitting\n\nin Höhe von: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,30 EUR\n\nDem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 171,55 EUR\n\nDie Antragstellerin  ist  bei  der Bundesknappschaft\n\nversichert.\n\nEntgeltpunkte:\n\n171,55 / ARW 26,13 /1,3333= . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4,9241\n\nUmrechnungsfaktor EP in Beiträge: . . . . . . . . . . . . 5.738,46\n\nKnappschaftl. Umrechnungsfaktor: . . . . . . . . . . . . .7.651,0887\n\nBeitrag: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37.674,73 EUR\n\nDie Beitragsentrichtung ist nicht zumutbar,\n\nda nicht genügend Vermögen vorhanden ist.\n\nDie Anordnung der Umrechnung in Entgelt-\n\nPunkte folgt § 1587b/VI BGB.“\n\nDie Klägerin vertritt die Ansicht, dass die sog. „Spätehenklausel“ in § 4 Abs. 4 der Leistungsordnung A ihrem Anspruch nicht entgegengehalten werden könne.\n\nDie Spätehenklausel zugunsten der Beklagten werde zwar grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Allerdings sei eine einschränkende Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten, weil vorliegend die Wiederverheiratung der Eheleute für die Beklagte kein neues und damit unkalkulierbares Risiko darstelle. Entscheidend sei, dass die Beklagte bei Entstehung des Witwengeldanspruches aufgrund der zweiten Ehe mit exakt dem Sachverhalt konfrontiert werde, wie er sich bei Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei Beginn des Rentenbezuges des ehemaligen Arbeitnehmers dargestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der verstorbene Arbeitnehmer mit der Klägerin in erster Ehe verheiratet gewesen. Dabei sei diese erste Ehe bereits während des aktiven  Beschäftigungsverhältnisses geschlossen worden und habe bei Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei Rentenbeginn noch bestanden. Dass diese erste Ehe nach Eintritt des Versorgungsfalles zwischenzeitlich geschieden und erst durch die zweite Ehe wiederbegründet worden sei, sei für den Kausalverlauf unbeachtlich.\n\nDa § 4 Abs. 4 der Leistungsordnung A lediglich der Risikoabgrenzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. Erreichens des 60. Lebensjahres diene, könne sich die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf diese Vorschrift berufen, wenn der Versorgungsbedarf zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt gewesen sei. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehe darin, missbräuchliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der Versorgung von Hinterbliebenen zu verhindern. Wäre die Ehe nicht geschieden worden, wäre zweifelsfrei auf den Zeitpunkt der Eheschließung im Jahre 1986 abzustellen gewesen. Durch die erneute Eheschließung sei vorliegend faktisch die Ehescheidung aus dem Jahre 2007 rückgängig gemacht und damit der Status quo ante wieder hergestellt worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Ansprüche der Klägerin im Scheidungsurteil nicht ausgeglichen worden seien, da ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung nicht durchgeführt worden sei. Der in dem Scheidungsurteil genannte schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei unterblieben. Der dort genannte Anteil des erweiterten Splittings betreffe nur die gesetzliche Rentenversicherung, nicht aber die betriebliche Altersversorgung.\n\nSchließlich lasse sich das Ergebnis auch aus einem Vergleich mit der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 der Leistungsordnung A herleiten. Wenn die Klägerin den Verstorbenen nicht wieder geheiratet hätte, wäre sie  in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 der Leistungsordnung A gefallen. Dieser Anspruch müsse ihr aber versagt werden, weil es zu einer Wiederheirat der Klägerin gekommen sei. Die Kollision lasse sich im Falle der Wiederheirat des ursprünglichen Ehegatten bzw. der Rückgängigmachung der Ehescheidung nur dann auflösen, wenn sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Eheschließung auf den Zeitpunkt der ersten Eheschließung beziehe. Auf diesen Zeitpunkt abgestellt liege eine Spätehenklausel nicht vor.\n\nSelbst wenn man die Voraussetzung einer Spätehe als gegeben ansehe, müssten aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles die Voraussetzung eines begründeten Ausnahmefalles gemäß § 6 Abs. 1 c) der Leistungsordnung A angenommen werden.\n\nEs bestehe die Besonderheit, dass die Klägerin und der ehemalige Arbeitnehmer 21 Jahre verheiratet gewesen seien, zu einem Zeitpunkt geheiratet hätten, als der Verstorbene noch bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei und im Rahmen der Scheidung kein Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung erfolgt sei.\n\nZudem erwachse der Beklagten aus der Gewährung der Hinterbliebenenbezüge kein unangemessener Nachteil, da der Verstorbene bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens mit der Klägerin verheiratet gewesen sei, so dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichend Vorsorge im Hinblick auf die Gewährung späterer Hinterbliebenenbezüge habe treffen können.\n\nDer Umstand, dass der Verstorbene und die Klägerin sich hätten scheiden lassen, dürfe sich nicht zugunsten der Beklagten auswirken.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. April 2009 Hinterbliebenenbezüge in Höhe von derzeit 831,82 EUR monatlich gemäß § 4 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes zu gewähren.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie bestreitet eine Verpflichtung zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente an die Klägerin nach Maßgabe der Leistungsordnung A des Essener Verbandes.\n\nAllein die zweite Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Arbeitnehmer sei maßgeblich für die Frage einer Hinterbliebenenrente.\n\nBei dieser zweiten Ehe handele es sich um eine sog. „Spätehe“ im Sinne des § 4 Abs. 4 der Leistungsordnung A.\n\nEs sei zulässig in Versorgungsordnungen Eheschließungen nach einem bestimmten Lebensalter oder solche, die erst im Ruhestand des Arbeitnehmers vorgenommen würden, als Ausschlusstatbestand zu definieren. Ein Verstoß gegen das AGG liege nicht vor.\n\nDie Wiederverheiratung des ehemaligen Arbeitnehmers mit seiner früheren Ehefrau begründe auch keinen Ausnahmetatbestand. Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 3 der Leistungsordnung sei nicht einschlägig, da die Klägerin zum einen nach der ersten Ehescheidung wiederverheiratet gewesen sei und zum anderen fehle es auch an der Voraussetzung, dass ein Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB nicht stattgefunden habe. Lediglich ein geringer Teil der Anwartschaft sei dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden. Dass ein solcher nicht stattgefunden habe, bestreite die Beklagte  mit Nichtwissen. Auch sei ein Ausnahmefall des § 6 Abs. 1 c)  der Leistungsordnung nicht gegeben. Alle Umstände, die zu der Ehescheidung und der Wiederverheiratung geführt hätten, seien ohne Belang und würden im Übrigen von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und sonstigen Aktenunterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Klage ist nicht  begründet.\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf  eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe der Leistungsordnung A des Essener Verbandes nicht zu.\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der  Hinterbliebenenrente als Witwe des am 29.03.2009 verstorbenen ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten gemäß § 4 Abs.1 a) der Leistungsordnung A des Essener Verbandes zu.\n\nZwar ist die Klägerin die Ehefrau des verstorbenen Arbeitnehmers, dem zum Zeitpunkt seines Todes eine Ruhegeldleistung gemäß § 2 der Leistungsordnung A gezahlt worden ist.\n\nDer Anspruch der Klägerin ist aber gemäß § 4 Abs.4 der Leistungsordnung A ausgeschlossen, weil der verstorbene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner zweiten Eheschließung mit der Klägerin im Juli 2008 bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte und diese zweite Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der verstorbene Arbeitnehmer bereits im Ruhegeldbezug war.\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin findet diese Spätehenklausel auch zu Lasten der Klägerin Anwendung, auch wenn sie bereits früher einmal in einer ersten Ehe, die am 07.03.1986 geschlossen worden ist, mit dem verstorbenen Arbeitnehmer verheiratet gewesen ist.\n\nDenn diese erste Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn am 29.08.2006, rechtskräftig geworden Anfang 2007, geschieden gewesen.\n\nMit dieser Scheidung sind die Rechtsbeziehungen der Parteien auch bezüglich der Versorgungsansprüche der Klägerin aus dieser  Zeit abschließend geregelt worden, wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Diese erste Ehe hat mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil ihre endgültige Abwicklung erfahren.\n\nDie Wiederverheiratung der Klägerin mit dem verstorbenen Arbeitnehmer begründet insoweit keine Besonderheit, die es rechtfertigt, die Klägerin so zu stellen, als habe es diese Scheidung niemals gegeben.\n\nVielmehr sind Versorgungsansprüche nunmehr nur noch auf der Grundlage der neuen Eheschließung zu betrachten, ohne dass die frühere Ehe diese Position beeinflusste.\n\nDie sogenannte Spätehenklausel hält einer Überprüfung anhand des AGG Stand.\n\nDas Rechtsverhältnis der Parteien unterfällt den Vorschriften dieses Gesetzes.\n\nInsoweit finden die Bestimmungen des AGG auf betriebliche Altersversorgungen unstreitig Anwendung.\n\nAuch in zeitlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen gegeben, denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG am 18.08.2006 hat der verstorbenen Arbeitnehmer bereits seine Ruhegeldleistungen bezogen. Er war zu diesem Zeitpunkt (noch) in erster Ehe mit der Klägerin verheiratet. Die zweite Eheschließung ist unstreitig ebenfalls erst unter der Geltung des AGG erfolgt.\n\nDie in § 4 Abs.4 der Leistungsordnung A normierte Spätehenklausel, wonach der Klägerin ein Anspruch bereits deshalb nicht zusteht, weil die zweite Eheschließung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der verstorbene Arbeitnehmer bereits Versorgungsleistungen von der Beklagten bezogen hat, stellt keine unzulässige Diskriminierung der Klägerin in dem Sinne der §§ 1, 7 Abs. 2 AGG dar.\n\nInsoweit handelt es sich nicht um eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Eine solche Diskriminierung ist nur gegeben, wenn eine Person wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe eine weniger günstigere Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.\n\nDie Ausschlussregelung, wonach eine Witwenrente nicht gewährt wird, wenn der verstorbene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Versorgungsleistungen bezogen hat, knüpft nicht an das Lebensalter an. Sie  beruht auch nicht unmittelbar auf diesem Merkmal.\n\nIm Hinblick auf eine mittelbare Ungleichbehandlung kann diese durch ein rechtmäßiges Ziel und die Wahl von verhältnismäßigen Mitteln zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt sein.\n\nIn Frage kommen nicht nur legitime Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG sondern auch andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe. Die differenzierende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich sein und auch noch einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels angemessenen Eingriff in die Rechte der Beteiligten darstellen. In einem solchen Fall fehlt es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung einer mittelbaren Benachteiligung (BAG, 1 ABR 47/08, DB 2010, 284).\n\nDas Erfordernis einer Versorgungsordnung, eine Eheschließung schon vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Anspruchsvoraussetzung für eine Witwenversorgung zu postulieren, ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Der Arbeitgeber soll durch diese Regelung mit seinen Leistungspflichten auf Risiken begrenzt werden, die bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt werden. Dieses Ziel ist rechtmäßig im Sinne des § 3 Abs. 2 ArbGG. Denn der Arbeitgeber entscheidet im Hinblick auf eine freiwillig zugesagte betriebliche Altersversorgung, insbesondere auch im Hinblick auf eine freiwillige Witwenversorgung, frei über deren Einführung. Unter welchen Voraussetzungen er die Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert, unterliegt seiner freien Entscheidung. Dies berechtigt ihn auch, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und Gruppen von Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (BAG, 3AZR 99/01, EzA § 1 betriebliche Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung Nr. 10; BAG, 3AZR 457/04, BAGE 115, 317).\n\nDie Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Dritten erscheint insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Leistungserbringung. Dies rechtfertigt es, dem Arbeitgeber, insbesondere bei der Hinterbliebenenversorgung, das Recht zuzugestehen, zusätzliche Risiken zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu halten (BAG 3 AZR 457/04, BAGE 115, 317).\n\nDie Voraussetzung, dass die Ehe, die zum Leistungsbezug der Hinterbliebenenversorgung berechtigt, vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers geschlossen sein muss, ist zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich. Eine Hinterbliebenenversorgung ist eine umfassende Versorgungsregelung. Das Ende des Arbeitsverhältnisses stellt für den  Versorgungsschutz eine wesentliche Zensur und damit einen sachgerechten Anknüpfungspunkt zur Regelung der Hinterbliebenenversorgung dar. Die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf dem die Versorgungszusage beruht, kann der Arbeitgeber bei der Abgrenzung seiner Leistungspflicht unberücksichtigt lassen (BAG 3 AZR 457/04, BAGE 115, 317).\n\nDie Klägerin verkennt, dass dies in ihrem persönlichen Fall eine unangemessene und nicht erforderliche Regelung darstellte, weil sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bereits in erster Ehe mit dem verstorbenen Arbeitnehmer verheiratet und der Beklagten deshalb der Versorgungsanspruch bekannt gewesen ist.\n\nDenn ihr Versorgungsanspruch ist Gegenstand des Scheidungsurteils gewesen und kann aus diesem Grunde im Zusammenhang mit der zweiten Eheschließung keinerlei Berücksichtigung mehr finden.\n\nIm Hinblick auf den vollen Hinterbliebenenanspruch nach § 4 der Leistungsordnung A ist ihre zweite Eheschließung vielmehr als eine Spätehe zu behandeln, die der Arbeitgeber im Rahmen der Versorgungsordnung ausschließen konnte. Es handelt sich um einen völlig neuen Anspruch der Klägerin, der dem Arbeitgeber bis dahin nicht bekannt war, während die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bestehenden Versorgungsansprüche durch das Scheidungsurteil ihre endgültige Regelung erfahren hat.\n\nFraglich ist in diesem Zusammenhang allein, ob der Klägerin Ansprüche aus Ausnahmetatbeständen der Versorgungsordnung A nach Maßgabe des § 6 der Leistungsordnung zuzuerkennen sind.\n\nSolche Ausnahmetatbestände sind vorliegend nicht gegeben.\n\nDie Klägerin selbst macht einen Anspruch nach § 6 Abs.3 der Leistungsordnung A auf Zahlung einer Unterstützung ausdrücklich nicht geltend (vgl. Schriftsatz vom 12.01.2010).\n\nVoraussetzung hierzu wäre auch, dass die Klägerin nachvollziehbare Angaben zu einer Bedürftigkeit im Sinne des § 6 Abs.3 der Leistungsordnung A machte (vgl. BAG, Urteil vom 15.07.2008, 3 AZR 100/07, APNr. 25 zu § 1 betriebliches Altersversorgungsgesetz, Hinterbliebenenversorgung).\n\nAuf solche Ausführungen hat die Klägerin ausdrücklich verzichtet.\n\nDer Klägerin steht auch eine Ausnahmeregelung nach § 6 Abs.1 c der Leistungsordnung A nicht zu.\n\nNach dieser Regelung kann in begründeten Ausnahmefällen von der Versagung des Witwen-/Witwergeldes ganz oder teilweise abgesehen werden.\n\nVoraussetzungen, unter denen das Abstandnehmen von der Versagung des Anspruches zu geschehen hat, sind in der Leistungsordnung selbst nicht normiert. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers.\n\nBei seiner Entscheidung muss der Arbeitgeber aber in den Grenzen des § 315 BGB billiges Ermessen beachten, ob und in welchem Umfang er von einer Versagung der Witwenrente ganz oder teilweise absehen will.\n\nVorliegend beruft sich die Beklagte zu Recht darauf, dass seine Versagung des Leistungsanspruches ermessensfehlerfrei ist.\n\nDenn die Beklagte kann sich bei ihrer Entscheidung, der Klägerin keine Ausnahme nach Maßgabe des § 6 Abs.1 c der Leistungsordnung zuzuerkennen, auf jeden Fall darauf berufen, dass in dem Scheidungsurteil der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann zumindest teilweise ein Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB stattgefunden hat.\n\nDenn nach dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 29.08.2006 ist die Betriebsrente nur teilweise dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach der Behauptung der Klägerin letztlich unterblieben ist, vorbehalten worden.\n\nVon dem Ausgangsbetrag der betrieblichen Altersversorgung von 219,85 EUR, der überhaupt für den schuldrechtlichen Ausgleich vorhanden war, sind durch erweitertes Splitting 48,30 EUR bereits im Urteil zugunsten der Klägerin berücksichtigt, so dass als schuldrechtlicher Ausgleich überhaupt nur noch 171,55 EUR monatlich für den schuldrechtlichen Ausgleich verblieben sind.\n\nDie Nichtdurchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist nach der Leistungsordnung A des Essener Verbandes aber Grundvoraussetzung, um überhaupt einer geschiedenen Ehefrau des Versorgungsempfängers  Hinterbliebenenbezüge, wenn auch als Ausnahmeregelung, zuzuerkennen.\n\nSo ist dieser nicht durchgeführte Versorgungsausgleich Voraussetzung sowohl für die Unterstützungsleistung gem. § 6 Abs.3 der Leistungsordnung A als auch für die Regelung in § 4 Abs.6 der Leistungsordnung A, wenn ein Versorgungsempfänger im Falle der Scheidung und Wiederverheiratung die Ansprüche auf eine frühere und eine zweite Ehefrau aufteilen will.\n\nEr ist Ausdruck des Gedankens, dass die geschiedene erste Ehefrau durch einen zugesprochen Versorgungsausgleich im Hinblick auf ihre anteiligen Rechte aus der Versorgungsleistung ausreichend berücksichtigt ist und ihr deshalb keine weiteren Rechte nach der Leistungsordnung A zustehen sollen.\n\nIndem die Klägerin mindestens teilweise solch einen Versorgungsausgleich in dem Scheidungsurteil erzielt hat, ist der Regelungsbereich des § 6 Abs.1 c) der Leistungsordnung A für sie verschlossen.\n\nDarüber hinaus hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung bei der Versagung einer Witwenrente zutreffend auf den relativ kurzen Bestand der ersten Ehe der Klägerin während der aktiven Dienstzeit des verstorbenen Ehemannes bei der Beklagten hingewiesen, zu der  nur ein Gesamtbetrag von 219,65 EUR monatlich als Versorgungsausgleich aus der betrieblichen Altersrente korrespondiert, von dem bereits 48,30 EUR durch das Splittingverfahren der Klägerin zugute gekommen sind.\n\nEs besteht insoweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem von der Klägerin in der ersten Ehe erworbenen und nach ihrer Behauptung noch nicht ausgeglichenen, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Betrages von 171,55 EUR brutto und dem beanspruchten vollen Witwengeld, das sich auf monatlich 831,82 EUR  brutto beläuft.\n\nDaraus folgt, dass der Klägerin ein vollständiges Absehen von der Versagung des Witwengeldes unter keinen Umständen zuzubilligen ist.\n\nOb der Klägerin ein teilweises Absehen von der Versagung des Witwengeldes nach Maßgabe des § 6 Abs.1 c) der Leistungsordnung A des Essener Verbandes zuzuerkennen ist, kann nicht geprüft werden.\n\nDazu wäre insbesondere zu berücksichtigten, dass die Klägerin keine Angaben zu ihrer Unterhaltssituation und Vermögenssituation macht. So könnte sie mit der Wiederverheiratung vermögensrechtliche, insbesondere erbrechtliche Ansprüche erworben haben, die dem behaupteten, unterbliebenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegenüberstehen. Solche Positionen müssten im Rahmen einer Billigkeitsprüfung bei einem (teilweisen) Abstandnehmen von der Versagung einer Rente berücksichtigt werden.\n\nDie Klage war nach alledem im vollen Umfang abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 42 GKG in Höhe des Wertes des 3-jährigen Versorgungsbezuges festgesetzt worden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2010-09-14/4-ca-983-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2010-09-14/4-ca-983-10","retrieved":"2026-10-28 15:58:54.249113+00:00"},"card":{"id":"arbg-gelsenkirchen/2010-09-14/4-ca-983-10","court":"ArbG Gelsenkirchen","court_id":"arbg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Arbeitsgericht Gelsenkirchen","panel":"4. 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