{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGGE:2008:0430.2CA2415.07.00","court":"Arbeitsgericht Gelsenkirchen","senate":"2. Kammer","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"2 Ca 2415/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung\n\nder Beklagten vom 22.11.2007 zum 30.06.2008 beendet wird.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Streitwert wird auf  8.358,93 Euro  festgesetzt.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten.\n\nDer am ….1954 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 13.10.1987 bei der Beklagten,  zuletzt als Qualitätsprüfer in Wechselschicht, zu einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 2.786,31 Euro beschäftigt.\n\nDem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 13.10.1987\n\n( Bl. 81, 82 d.A. ) zugrunde.\n\nDie Beklagte beschäftigt etwa 530 Arbeitnehmer, ein Betriebsrat ist eingerichtet.\n\nDer Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung\n\nvon 60 %.\n\nAm 05.09.2007 beantragte die Beklagte bei dem zuständigen Integrationsamt des Landschaftsverbandes W1 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers aus krankheitsbedingten Gründen.\n\nDie Zustimmung wurde mit Bescheid vom 23.10.2007 , der Beklagten am 25.10.2007 zugegangen, erteilt.\n\nMit Schreiben vom 15.11.2007 unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat über ihre Absicht, den Kläger ordentlich aus personenbedingten Gründen zu kündigen.\n\nWegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsschreiben vom 15.11.2007\n\n( Bl. 24 – 31 d.A. ) Bezug genommen.\n\nDer Betriebsrat antwortete mit Schreiben vom 21.11.2007 ( Bl. 32 d.A. ) , dass er nach Prüfung der Sachlage die Kündigung zur Kenntnis nehme und eine weitere Stellungnahme nicht erfolge.\n\nMit Schreiben vom 22.11.2007 ( Bl. 3 d.A. ) , welches von einem Geschäftsführer sowie dem Personalleiter der Beklagten mit dem Zusatz „i.V.“ unterschrieben ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.06.2008.\n\nMit Schreiben vom 23.11.2007 ( Bl. 4 d.A. ) wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Kündigungsschreiben wegen Fehlens einer Vollmacht gemäß § 174 BGB zurück.\n\nDas Schreiben ist der Beklagten am 26.11.2007 zugegangen.\n\nMit seiner am 26.11.2007 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigung bereits wegen Verstoßes nach\n\n§ 174 BGB rechtsunwirksam sei.\n\nDer Kläger macht geltend, der Geschäftsführer , der das Kündigungsschreiben unterschrieben habe, sei nach dem Handelsregister nur gesamtvertretungsberechtigt und habe daher mit einem zweiten Geschäftsführer oder einem Prokuristen unterschreiben müssen.\n\nDa der Personalleiter, Herr …. das Kündigungsschreiben nicht allein, sondern zusammen mit dem Geschäftsführer unterschrieben habe, bringe die Beklagte gerade zum Ausdruck, dass sie den Personalleiter nicht allgemein mit einer Vollmacht zum Ausspruch von Kündigungen versehen habe.\n\nEntsprechendes sei auch im Betrieb nicht bekannt gemacht worden.\n\nDer Kläger hält die ausgesprochene Kündigung für sozial ungerechtfertigt.\n\nEr macht geltend, dass die von der Beklagten angeführten Fehlzeiten in den Jahren 2003 und 2004 innerhalb des 6-Wochenzeitraumes liegen und auch im Jahr 2005 die Fehlzeiten nur mit einem Tag über die 6 Wochen hinaus gehen.\n\nIm Kalenderjahr 2006 sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 14.06. bis 12.07.2006 eine Kur absolviert habe.\n\nEs fehle bereits an einer negativen Zukunftsprognose.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nfestzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 22.11.2007 zum 30.06.2008 beendet wird.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n                                          die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte macht geltend, wenn der Personalleiter die Befugnis habe, entsprechende Kündigungen allein zu unterschreiben, so könne die zusätzliche Unterschrift eines Geschäftsführers nicht dazu führen, dass der Personalleiter in seiner Befugnis beschränkt werde. Die Beklagte wende bei Kündigungsschreiben das 4-Augen-Prinzip an.  Dies bedeute, dass neben dem zuständigen Personalleiter noch eine weitere Person unterschreiben solle. Dies könne auch die Personalleiterin für den Angestelltenbereich sein. In jedem Fall müsse jemand aus der Personalleitung unterschreiben.\n\nIm Fall des Ausspruchs von Kündigungen benötige der Geschäftsführer eine Unterschrift der Personalleitung.\n\nEs sei auf die Vertretungsbefugnis des Personalleiters abzustellen, der im Einzelfall entscheiden könne, ob er einen weiteren Geschäftsführer, einen Prokuristen, einen Handlungsbevollmächtigten oder die weitere Personalleiterin unterschreiben lasse.\n\nDie Beklagte trägt vor, der Kläger sei seit 2001 häufig arbeitsunfähig krank gewesen. Im Durchschnitt der letzten 7 Jahre liege der Anteil der durch Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitsstunden des Klägers bei etwa 17 %, bezogen auf die Jahre 2005 bis 2007 ( 31.10.2007 )bei durchschnittlich 19, 7 %.\n\nDie Beklagte beruft sich auf gegenüber der örtlichen Fürsorgestelle erteilte ärztliche Auskünfte, wonach der Kläger an einer chronischen koronaren Herzerkrankung sowie einer chronisch obstruktiven Bronchialerkrankung  leide.\n\nIn den Jahren 2002 und 2006 durchgeführte Kuren des Klägers hätten zu keiner Reduzierung der Ausfallzeiten geführt.\n\nDer Kläger selbst habe in einem Integrationsgespräch am 28.06.2007 berichtet, dass er von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgehe und daher einen Verschlimmerungsantrag auf 80 % Schwerbehinderung gestellt habe.\n\nDie krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers hätten zu erheblichen Lohnfortzahlungskosten der Beklagten geführt.\n\nAuch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst bei Anwesenheit eine erheblich schlechtere Leistung bei der Anzahl der Qualitätsprüfungen zeige als seine Arbeitskollegen.\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dazu überreichten Anlagen verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\nDie Kündigung der Beklagten vom 22.11.2007 ist unwirksam, weil mit dem Kündigungsschreiben eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt worden ist und der Kläger diesen Mangel unverzüglich gerügt hat.\n\nGemäß § 180 BGB ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Eine nachträgliche Genehmigung wie bei Verträgen gemäß § 177 BGB wäre bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen , wie der Kündigung, nur möglich, wenn derjenige, welchem gegenüber das Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäftes nicht beanstandet hat.\n\nBeanstanden ist gleichbedeutend mit unverzüglichem Zurückweisen im Sinne des § 174 BGB ( vgl. Palandt/Heinrichs, BGB § 180 Rn 1 )\n\nGemäß § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft , das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.\n\nDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.\n\nDieses ist vorliegend durch Bevollmächtigte vorgenommen worden.\n\nBevollmächtigte sind diejenigen, die nicht als gesetzliche Vertreter, sondern aufgrund einer gemäß § 167 BGB erteilten Vollmacht handeln.\n\nDie Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch mehrere Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird. ( § 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz )\n\nAuch nach dem Vortrag der Beklagten, steht dem Geschäftsführer …. keine Einzelvertretungsbefugnis zu, vielmehr kann er lediglich mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen handeln.\n\nSomit ist davon auszugehen, dass auch der Geschäftsführer …. bei Unterzeichnung des Kündigungsschreibens nicht als allein vertretungsberechtigter gesetzlicher Vertreter , sondern allenfalls als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter gehandelt hat.\n\nDer Kläger hat den Mangel der Vollmacht unverzüglich gerügt.\n\nDies ist durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2007, welches der Beklagten am 26.11.2007 zugegangen ist, geschehen.\n\nDie Erforderlichkeit der Vorlegung einer Vollmacht entfällt nicht dadurch, dass einer der Unterzeichner des Kündigungsschreibens eine Stellung bekleidet, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt.\n\nDas Bundesarbeitsgericht hat die Entbehrlichkeit der Vorlegung einer Vollmacht insbesondere dann angenommen, „wenn ein gekündigter Arbeitnehmer Kenntnis davon hat, dass sein Erklärungsgegner die Stellung des Personalabteilungsleiters inne hat“ ( BAG, Urteil vom 29.10.1992, - 2 AZR 460/92, AP Nr. 10 zu § 174 BGB ).\n\nDie in der Bestellung zum Personalleiter möglicherweise liegende Mitteilung an die Belegschaft, dass die betreffende Person zum Ausspruch von Kündigungen bevollmächtigt sei, war vorliegend jedenfalls nicht so offensichtlich, dass es der Beifügung einer Vollmacht nicht bedurft hätte. Denn jedenfalls hat der Personalleiter, Herr …., von einer ihn zur Einzelvertretung ermächtigenden Vollmacht keinen Gebrauch gemacht, sondern jeweils nur als Zweitunterzeichner neben einem jeweils anderen Mitunterzeichner mit unterschrieben.\n\nVertreten zwei Personen den Arbeitgeber nach außen gemeinsam, dann ist auf jede dieser Personen § 174BGB anwendbar. Ist der Arbeitnehmer bezüglich einer Person vom Vollmachtgeber nicht von dessen Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden, dann ist die Kündigung allein deswegen unwirksam, wenn eine Vollmacht nicht vorgelegt worden war und der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen hat. ( vgl. dazu LAG Berlin, Urteil vom 28.06.2006, - 15 Sa 632/06 )\n\nAuch wenn die Beklagte betont, dass es sich um eine interne Vorsichtsmaßnahme handele, wenn Kündigungsschreiben von jeweils zwei Personen unterschrieben würden, so bedeutet dies jedoch nichts anderes, als dass sie geregelt hat, dass beim Ausspruch von Kündigungen die Beklagte von jeweils zwei Personen gemeinsam vertreten wird.\n\nDa die Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam ist, konnte die Frage der sozialen Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigung dahingestellt bleiben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO, der Streitwert wurde in Höhe von 3 Monatsverdiensten des Klägers festgesetzt.\n\n.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer  N o t f r i s t  * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.\n\nDie gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert\n\nwerden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2008-04-30/2-ca-2415-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2008-04-30/2-ca-2415-07","retrieved":"2026-10-28 15:55:57.170987+00:00"},"card":{"id":"arbg-gelsenkirchen/2008-04-30/2-ca-2415-07","court":"ArbG Gelsenkirchen","court_id":"arbg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Arbeitsgericht Gelsenkirchen","panel":"2. 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