{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGGE:2006:0517.2BV15.06.00","court":"Arbeitsgericht Gelsenkirchen","senate":"2. Kammer","decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"2 BV 15/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer antragstellende Insolvenzverwalter begehrt mit seinem am 13.02.2006 bei Gericht eingegangenem Antrag die Zustimmung zur Stilllegung des B am Standort A des A C e. V. zum 30.04.2006 entsprechend § 122 InsO ohne vorherige Durchführung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG.\n\nGegenstand des Betriebes des A  C e.V. ist das Betreiben des B am Standort A. Die Schuldnerin beschäftigt insgesamt 103 Arbeitnehmer, davon 83 Arbeitnehmer auf einer Basis von bis zu maximal 400,– Euro im Monat.\n\nMit Beschluss vom 01.01.2006 hat das Amtsgericht Essen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den antragstellenden Insolvenzverwalter eingesetzt.\n\nDer Antragsteller macht geltend, dass eine dauerhafte Fortsetzung des B am Standort A nicht gesichert sei. Zum einen seien die Wettumsätze bei den bisher durchgeführten B nicht befriedigend, auch sei der Standort nicht gesichert, da die Erbbauberechtigte des Rennbahngeländes, die D Immobilien AG, im Besitz eines Räumungsurteils des Landgerichts Essen gegen die Schuldnerin sei, aus dem die Vollstreckung betrieben werden könne. Eine Einigung mit der D Immobilien AG über eine dauerhafte Nutzung des B durch den Schuldnerverein habe nicht erreicht werden können.\n\nDer Insolvenzverwalter habe deshalb beschlossen, den B spätestens mit Ablauf des Monats April 2006 einzustellen, so dass sämtlichen Mitarbeitern des Schuldnervereins betriebsbedingt gekündigt werden müsse.\n\nMit Schreiben vom 06.01.2006 (Bl. 9 d. A.) teilte der Insolvenzverwalter dem Betriebsratsvorsitzenden, Herrn E, des Schuldnervereins mit, dass am 01.01.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Zugleich übersandte er einen Interessenausgleich und Sozialplan im Entwurf mit der Bitte, die Unterlagen betriebsratsintern zu behandeln und möglichst kurzfristig hierüber in Verhandlungen einzutreten. Als Verhandlungstermin wurde der 11.01.2006 vorgeschlagen.\n\nAm 11.01. und 24.01.2006 fanden Gespräche zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsratsvorsitzenden statt.\n\nNach Darlegung des Insolvenzverwalters wurden dem Betriebsratsvorsitzenden am 11.01.2006 die wirtschaftlichen Daten für den zurückliegenden Zeitraum mitgeteilt.\n\nDes weiteren wurde der Betriebsratsvorsitzende über die Gründe der Betriebsänderung im Hinblick auf die wegfallenden Einnahmen hinsichtlich der Mieteinnahmen unterrichtet sowie darüber, dass das C spätestens zum 01.04.2006 an die Erbbauberechtigte zurückzugeben sei und schon deshalb keine Fortführungsperspektive bestehe. Auch sei erklärt worden, dass sämtlichen Mitarbeitern betriebsbedingt zu kündigen sei, wie dies auch aus dem Entwurf des Interessenausgleichs und Sozialplans, der dem Betriebsratsvorsitzenden übermittelt worden sei, sich ergebe.\n\nIm Termin am 24.01.2006 seien noch Fragen des Betriebsrates beantwortet worden.\n\nAm 01.03.2006 fand eine Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des A  C e. V. statt, zu der der Insolvenzverwalter einen Bericht vom 28.02.2006 hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin vorgelegt hat.\n\nWegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters vom 15.03.2006 nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nAm 30.12.2005 hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt.\n\nDer Antragsteller und Beteiligte zu 1) beantragt,\n\nder Stilllegung des Betriebes ( B am Standort A) des A  C e.V. in A zum 30.04.2006 ohne vorherige Durchführung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG wird zugestimmt.\n\nDer beteiligte Betriebsrat beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\nDer Betriebsrat ist der Auffassung, dass der vorliegende Antrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 InsO bei Antragstellung nicht vorgelegen hätten.\n\nDem Betriebsrat seien erstmals im Termin am 11.01.2006 Informationen erteilt worden, die über die pauschale Beschreibung in § 1 des Entwurfs des Interessenausgleichs hinausgegangen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der Betriebsrat wegen fehlender eigener Meinungsbildung gar nicht in der Lage gewesen, Verhandlungspositionen zu entwickeln und einzubringen. Hierzu hätte es zunächst einer Einarbeitung und entsprechender Beratung im Rahmen einer Betriebsratssitzung bedurft. Dies habe der Betriebsratsvorsitzende auch anlässlich der Gespräche am 11. und 24.01.2006 gegenüber dem Insolvenzverwalter versucht, deutlich zu machen.\n\nDas Schreiben des Insolvenzverwalters vom 06.01.2006 habe die 3-Wochenfrist des § 122 Abs. 1 InsO nicht in Gang setzen können, da der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß unterrichtet gewesen sei.\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Antrag war zurückzuweisen.\n\nDie Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen nicht vor.\n\nDanach ist für die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu der beabsichtigten Betriebsstilllegung erforderlich, dass der Insolvenzverwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat und innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen kein Interessenausgleich zustande kommt.\n\nAuch wenn das Vorbringen des Insolvenzverwalters als richtig unterstellt wird, wonach im Gesprächstermin am 11.01.2006 dem Betriebsratsvorsitzenden Einzelheiten der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin mitgeteilt worden sind und in dem weiteren Termin am 24.01.2006 noch Fragen des Betriebsrates beantwortet wurden, so dass möglicherweise in diesen Terminen eine umfassende Information des Betriebsrates erfolgte, kann auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass in den Terminen gleichzeitig verhandelt worden ist, da der Betriebsratsvorsitzende die ihm erteilten Informationen erst an das Betriebsratsgremium weitergeben und dort besprechen musste, bevor überhaupt Positionen eingenommen werden konnten.\n\nDie Alternative, dass nach 3 Wochen der Aufnahme von Verhandlungen kein Interessenausgleich zustande gekommen ist, liegt daher nicht vor.\n\nZwar hat der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 06.01.2006 den Betriebsrat zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert. Dieses Schreiben konnte jedoch die 3-wöchige Frist nicht in Gang setzen, da der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt nicht umfassend unterrichtet war.\n\nDie pauschale Beschreibung in § 1 des Entwurfs des Interessenausgleichs ist hierfür nicht ausreichend.\n\nFrühester Zeitpunkt für den Beginn der 3-Wochenfrist ist derjenige, zu dem der Betriebsrat umfassend unterrichtet worden ist. (Fitting u. a. BetrVG, 22. Aufl., § 912, 112 a Rz 57)\n\nGegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt.\n\nGründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2006-05-17/2-bv-15-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":4},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2006-05-17/2-bv-15-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:05.189640+00:00"},"card":{"id":"arbg-gelsenkirchen/2006-05-17/2-bv-15-06","court":"ArbG Gelsenkirchen","court_id":"arbg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Arbeitsgericht Gelsenkirchen","panel":"2. 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