{"status":"available","doknr":"OLD284439","ecli":"ECLI:DE:ARBGGE:2004:1005.1CA1352.04.00","court":"Arbeitsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"1 Ca 1352/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.\n\nDer Streitwert wird in Höhe von 2.420,28 Euro festgesetzt. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d \n\n 2\n\nDie Parteien streiten um die Höhe der abzuwickelnden Vergütung aus einem Altersteilzeitvertrag.\n\n 3\n\nDie Klägerin ist angestellte Lehrerin und unterrichtet in der S5xxxxxxxxxxxxxxx in G2xxxxxxxxxxx-H4xxx. Die Klägerin hat Altersteilzeit gewählt in Form des Blockmodells. \n\n 4\n\nDie Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis am 16. Mai 2001 vertraglich übergeführt in einen Arbeitsvertrag über die Vereinbarung über eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit folgender Regelung:\n\n 5\n\n\"Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses\n\n 6\n\nzwischen dem L2xx N4xxxxxxx-W2xxxxxxx, vertreten durch die Bezirksregierung M1xxxxx, diese vertreten durch das Schulamt für die Stadt G2xxxxxxxxxxx \n\n 7\n\n (Arbeitgeber)\n\n 8\n\nund\n\n 9\n\nFrau H1xxx B1xxxx, geb. 01.02.11xx,\n\n 10\n\n (Arbeitnehmerin)\n\n 11\n\nwird zum Arbeitsvertrag vom 01.09.1970* auf der Grundlage\n\n 12\n\na) des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)*\n\n 13\n\nb) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998*\n\n 14\n\n* in der jeweils gültigen Fassung – folgender \n\n 15\n\nÄnderungsvertrag\n\n 16\n\ngeschlossen:\n\n 17\n\n§ 1\n\n 18\n\nDas Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.08.2001 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt:\n\n 19\n\nDas Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am 31.03.2010.\n\n 20\n\n§ 2\n\n 21\n\nDie durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteil-zeitarbeitsverhältnisses beträgt 13,25 Unterrichtswochenstunden (Hälf-te der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ); sie wird geleistet\n\n 22\n\nX im Blockmodell\n\n 23\n\nArbeitsphase vom 01.08.2001 bis 30.11.2005\n\n 24\n\nFreistellungsphase vom 01.12.2005 bis 31.03.2010\n\n 25\n\n( im Teilzeitmodell\n\n 26\n\n§ 3\n\n 27\n\nFür die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung. \n\n 28\n\n§ 4\n\n 29\n\nÄnderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. \n\n 30\n\nFür den Arbeitgeber:\n\n 31\n\nDer Oberbürgermeister Für den Schulaufsichtsbezirk III\n\n 32\n\nIn Vertretung\n\n 33\n\ngez. Dr. B4xx gez. S6xxxxxxx\n\n 34\n\n Schulamtsdirektor\n\n 35\n\nArbeitnehmerin:\n\n 36\n\ngez. H1xxx B1xxxx G2xxxxxxxxxxx, den 16.05.2001\"\n\n 37\n\nGemäß dem zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 hat der Landtag NRW zum 01. Februar 2004 eine generelle Anhebung der Pflichtstundenzahl für alle Lehrerinnen und Lehrer um eine Stunde beschlossen. \n\n 38\n\nDurch die Anhebung der Pflichtstundenzahl beträgt die Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten seit dem 01. Februar 2004 nunmehr 27,5 Stunden. \n\n 39\n\nHieraus entnimmt die Beklagte die rechtliche Möglichkeit der Reduzierung des monatlichen Bruttolohns der Klägerin in Höhe von 67,23 Euro. \n\n 40\n\nZwischen den Parteien ist streitlos, dass gemäß der arbeitsvertraglich vorliegenden Vereinbarung während der Arbeitsphase der Klägerin vom 01. August 2001 bis zum 30. November 2005 die wöchentliche Arbeitszeit die wöchentliche Arbeitszeit der \n\n 41\n\nKlägerin sich bei 26,5 Unterrichtsstunden beläuft. Diese Arbeitszeit ist für die Gesamtzeitdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bindend vertraglich festgelegt. \n\n 42\n\nSie wurde gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ aufgrund der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, welche vor Beginn des Arbeitsteilzeitverhältnisses zu leisten war entsprechend ermittelt. \n\n 43\n\nDiese bisherige Arbeitszeit wird zu Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bindend festgelegt. Zwischen den Parteien ist streitlos, dass eine Änderung der Arbeitszeit dahingehend dazu führen würde, dass kein Altersteilzeitverhältnisses im Sinne des ATZ Gesetzes mehr vorliegen würde und somit die entsprechenden zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 TV ATZ von der BfA nicht mehr angenommen würden. Darüber hinaus würden auch die weiteren Voraussetzungen nach den entsprechenden tariflichen und gesetzlichen Vorgaben (§ 237 SGB VI) nicht eingehalten werden können. \n\n 44\n\nMit Schreiben vom 23. April 2004 hat die Klägerin rückwirkend ab dem 01. Februar 2004 die entsprechend gekürzten Differenzbeträge in Höhe von 67,23 Euro geltend gemacht ( vgl. Kopie Bl. 6 / 7 d.A.).\n\n 45\n\nMit Schreiben vom 04. Mai 2004 hat das Schulamt für die Stadt G2xxxxxxxxxxx die Auffassung vertreten, eine solche Kürzung sei zulässig und hat sich dabei insbesondere auf den Erlass des Finanzministers NRW vom 28. Januar 2004 gestützt (vgl. Kopie Bl. 9-12 d.A.).\n\n 46\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, eine entsprechende Kürzungsmöglichkeit bestehe rechtlich nicht. \n\n 47\n\nEine einseitige Änderung des Lohnes / Gehaltes durch den Arbeitgeber in der vorgenannten Art sei nicht zulässig. Eine Kürzung der Vergütung wäre allenfalls gestaltbar mit Hilfe einer Änderungskündigung, wobei der Personalrat einer solchen Maßnahme zuvor zustimmen müsse. \n\n 48\n\nEine solche einseitige Veränderung der Arbeitsbedingungen nehme sie, die Klägerin, nicht widerspruchslos hin.\n\n 49\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 50\n\nfestzustellen, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern. \n\n 51\n\nDas beklagte L2xx beantragt, \n\n 52\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 53\n\nEs vertritt die Auffassung, eine Reduktion der Vergütung um einen Betrag in Höhe von 67,23 Euro sei zulässig. Eine Kürzung der Vergütung verstoße entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATZ Gesetz. Insoweit bezieht sich das beklagte L2xx auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 09. September 2003, AZ: 9 AZR 554/02.\n\n 54\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin bedürfe es auch keiner Änderungskündigung. Insoweit bezieht sich das L2xx NRW auf das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 17. Mai 2000 (NZA 2001, Seite 799).\n\n 55\n\nDie gesetzliche Ermächtigung zur Festlegung der Pflichtsollstundenzahl vollzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer und damit mittelbar die Höhe der Vergütung von Teilzeitkräften gehe als gesetzliche Spezialregelung für Lehrkräfte dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz gemäß § 1, 2 KSchG vor.\n\n 56\n\nAuch liege kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. \n\n 57\n\nDamit sei eine Änderung der Höhe der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Klägerin nicht ausgeschlossen. \n\n 58\n\nInsoweit greift das beklagte L2xx das Urteil des Arbeitsgerichtes Köln vom 23. Juli 2004 (AZ: 21 Ca 4555/04, vgl. Kopie Bl. 45-49 d.A.) an. Dieses Urteil ist beiden Parteien bekannt. \n\n 59\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. \n\n 60\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 61\n\nI.\n\n 62\n\nDie nunmehr als allgemeine Feststellungsklage formulierte Antragsfassung ist zulässig. \n\n 63\n\nDie Parteien streiten über den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich hinsichtlich der Vergütungszahlung der Klägerin in bisheriger Höhe.\n\n 64\n\nDieses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO insoweit festzumachende Feststellungsinteresse ist vorliegend gegeben. Die Klägerin konnte entsprechend auf Anregung der Kammer den Antrag in einen Feststellungsantrag umformulieren (Ausnahme zum Prinzip der Subsidiarität von Feststellung von Leistungsklage) da das beklagte L2xx sich einer Feststellung seiner rechtlichen Verpflichtung entsprechend verhalten wird (vgl. insoweit BAG Urteil v. 30.09.1998 = EZA Nr. 58 zu § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz 1995).\n\n 65\n\nDie Klage ist auch voll inhaltlich nach Auffassung der erkennenden Kammer begründet. Das beklagte L2xx ist nicht berechtigt, die Vergütung der Klägerin ab dem 01. Februar 2004 in Höhe von 67,23 Euro brutto monatlich zu kürzen im Hinblick auf die Aufstockung der zu leistenden Stunden von 26,5 auf 27,5 Stunden.\n\n 66\n\nEs ergeben sich im Einzelnen folgende Betrachtungsweisen:\n\n 67\n\nDie Parteien haben im Rahmen des Änderungsvertrages vom 16. Mai 2001 (Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) ihr bisheriges Arbeitsverhältnis strukturell und grundsätzlich rechtlich neu geregelt und dahin konkret abgeändert, dass die Arbeitszeit der Klägerin während der Arbeitsphase in der Zeit vom 01. August 2001 bis zum 30. November 2005 13,25 Stunden beträgt. \n\n 68\n\nDamit ist gemäß § 6 Abs. 1 ATZ Gesetz in entsprechender Ergänzung der §§ 4, 5 Abs. 2 TV ATZ auch die Vergütung bindend auf der Basis von 13,25 Unterrichtswochenstunden fest vertraglich vereinbart. Entgegen der Auffassung des beklagten L3xxxx ist diese Vergütung nicht automatisch durch die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 26,5 auf 27,5 Stunden gemäß Artikel 6 des zehnten Gesetztes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, welche gemäß Nr. 3 SR 2 II zum BAT auch für angestellte Lehrer gilt auf 13,25 Unterrichtsstunden im Verhältnis zu 27,5 Unterrichtsstunden reduzierbar.\n\n 69\n\nZwar regelt § 4 Abs. 1 TV ATZ hinsichtlich der Vergütung, dass sich eine solche nach dem Arbeitsentgelt bemisst, dass entsprechende Teilzeitkräfte erhalten würden. Dies führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zu einer automatischen Reduktion im Verhältnis bisher 13,5 Unterrichtsstunden zu 26,5 Unterrichtsstunden vormals, nunmehr 13,25 Unterrichtsstunden zu 27,5 Unterrichtsstunden. \n\n 70\n\nInsoweit folgt die erkennende Kammer ausdrücklich den Erörterungen im Urteil des Arbeitsgerichtes Köln vom 23. Juli 2004 und nimmt Bezug auf Seite 2 ff. der Entscheidungsgründe.\n\n 71\n\nDarüber hinaus ergeben sich nach Auffassung der erkennenden Kammer auch noch folgende Überlegungen:\n\n 72\n\nNicht nur, wie dies das Arbeitsgericht Köln in der zitierten Entscheidung vom 23. Juli 2004 als Überlegung anstellt, verstößt die vorgenommene Vergütungsreduzierung insoweit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, als eine unzulässige Differenzierung der Klägerin als angestellte Lehrerin zu den insoweit teilzeitbeschäftigten Beamten vorgenommen wird. Vielmehr ist auch nach Auffassung der erkennenden Kammer eine Gleichstellung der Klägerin als vertraglich im Altersteilzeitarbeitsverhältnis eingesetzte Lehrerin zu den Lehrerinnen und Lehrern in Teilzeitarbeitsverhältnissen unzulässig. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Der Teilzeitvertrag eines Lehrers ist mit dem Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses strukturell in keiner Weise vergleichbar. \n\n 73\n\nBei einem Lehrer im Teilzeitverhältnis, auf den in der Tat die Regelung des § 4 Abs. 1 TV ATZ wegen der Vergütungsermittlung Bezug nimmt, handelt es sich um den Typ eines Arbeitsverhältnisses eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, welche vor dem Hintergrund des Teilzeitbefristungsgesetzes und der entsprechenden tariflichen Regelungen wohl an Erhöhungsverlangen wie auch an Verringerungsverlagen rechtlich teilnehmen kann. \n\n 74\n\nDies ist dem Lehrer, welcher den Regelungen arbeitsvertraglich über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unterliegt völlig unmöglich und ausgeschlossen. \n\n 75\n\nStrukturell handelt es sich um einen ganz anderen Vertragstyp. \n\n 76\n\nDer Änderungsvertrag vorliegender Art vom 16. Mai 2004 überführt den Vertrag eines vollzeitbeschäftigten Lehrers in den Typ eines Altersteilzeitverhältnisses, welches im Gegensatz zum teilzeitbeschäftigten Lehrers stets strukturell als Fristverhältnis, und zwar als solches ohne Kündigungsmöglichkeit unterfällt. \n\n 77\n\nDamit ist strukturell der Arbeitsvertrag eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dem eines arbeitsvertraglich gebundenen, über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht vergleichbar. Der vorliegende Änderungsvertrag regelt strukturell in ganz anderer Weise den \"Ausstieg\" der Klägerin vor dem Hintergrund der tariflichen und gesetzlichen Regelung aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich in der Phase der Arbeitsphase und der Freistellungsphase. Die vorgegebene Änderungsvertragsregelung ist starr und bindend, wie dies zwischen den Parteien völlig streitlos ist.\n\n 78\n\nInsbesondere im Hinblick auf die mangelnde Kündigungsmöglichkeit gilt mithin der Grundsatz \"packta sum serwanda\".\n\n 79\n\nInsbesondere stellt die Änderungsvertragsregelung vom 16. Mai 2001 für die Klägerin eine Planungsgrundlage ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Altersteilzeitverhältnisses dar. \n\n 80\n\nSie gibt der Klägerin eine festgefügte auch beklagtenseitig bindend durchzuführende Vertrauens- und Vertragsgrundlage. \n\n 81\n\nDiese ist weder durch eine Kündigung noch durch eine Änderungskündigung, allenfalls über eine fristlose Kündigung, änderbar und lösbar. \n\n 82\n\nVor diesem Hintergrund scheidet eine Reduktion der Vergütung der Klägerin, wie dies vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des BAG bei teilzeitarbeitsverhältnisbeschäftigten Lehrern möglich ist, aus.\n\n 83\n\nDarüber hinaus ergibt sich eine weitere Überlegung:\n\n 84\n\nDie Parteien haben in § 2 des Änderungsvertrages vom 16. Mai 2001 festgehalten:\n\n 85\n\n\"Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteil-zeitarbeitsverhältnisses beträgt 13,25 Unterrichtswochenstunden (Hälf-te der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ).\"\n\n 86\n\nDamit ist vor dem Hintergrund der Auslegungsvorgabe des § 157 davon auszugehen, dass sich das Arbeitsverhältnis insoweit auch auf die 13,25 Unterrichtswochenstunden der zu leistenden ursprünglichen 26,5 Wochenstunden konkretisiert hat. \n\n 87\n\nZwar nimmt die Regelung in dem Klammerzusatz Bezug auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Jedoch ist ein konkretes Quotenverhältnis wie etwa 13,25 / 26,5 Unterrichtswochenstunden wie in möglichen anderen Vertragsgestaltungen textlich nicht vorgegeben. \n\n 88\n\nDies ergibt nach Auffassung der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze gemäß § 157 BGB, dass damit dann auch die Vergütung entsprechend zum damaligen Zeitpunkt auf der Basis von 13,25 Wochenstunden festgeschrieben wurden als Hälfte der bisherigen Vollvergütung eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.\n\n 89\n\nDieses Verhältnis war in dieser Textfassung nach Auffassung der erkennenden Kammer bindend festgeschrieben und auch nicht durch die Regelung in Artikel 6 des zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 tangierbar. \n\n 90\n\nDamit hatte, nach Auffassung der erkennenden Kammer, die Klage Erfolg.\n\n 91\n\nII.\n\n 92\n\nAls unterlegene Partei des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx die Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. \n\n 93\n\nIII.\n\n 94\n\nDer Streitwert wurde gemäß § 42 GKG in 36-facher monatlicher Differenz á 67,23 Euro ermittelt und im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ausgewiesen. \n\n 95\n\nHeiringhoff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284439","retrieved":"2026-07-09 03:00:23.343589+00:00"}}