{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/duesseldorf/arbg_duisburg/j2020/1_BV_28_20_Beschluss_20200708","ecli":"ECLI:DE:ARBGDU:2020:0708.1BV28.20.00","court":"Arbeitsgericht Duisburg","senate":"1","decided":"2020-07-08","aktenzeichen":"1 BV 28/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1 BV 28/20\n\n \n\nArbeitsgericht Duisburg\n\nBeschluss\n\nIn dem Beschlussverfahren\n\n1 .              U.\n\nAntragstellerin und Beteiligte zu 1\n\nVerfahrensbevollmächtigte\n\nW.\n\n2 .              C.\n\nBeteiligter zu 2\n\nVerfahrensbevollmächtigte\n\nS.\n\nwird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:\n\nFür das Verfahren auf 17.812,50 €.\n\nGründe:\n\nAuf das Schreiben vom 01.07.2020 (Bl. 38 der Akte) wird Bezug genommen.\n\nSofern der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats die dortigen Ausführungen mit Schreiben vom 06.07.2020 rügt, wird auf die zitierte Rechtsprechung des LAG Düsseldorf verwiesen. Diesseits erscheint ¼ des Auffangwertes aus den dargelegten Gründen angemessen.\n\nSoweit der Betriebsrat sein systematisches Übergehen durch die Arbeitgeberin moniert, wird darauf hingewiesen, dass dem Streitwert ein Sanktionscharakter fremd ist. Insofern bietet das BetrVG dem Betriebsrat entsprechende Handlungsmöglichkeiten.\n\nDie Begründung der Maßnahme wirkt sich nicht auf den Umfang des Streitgegenstandes aus.\n\nDie Streitwertfestlegung erweist sich auch als in sich stimmig. Denn für den ersten Leiharbeitnehmer wurde für den ersten Antrag ¼ des Auffwangwertes zu Grunde gelegt, also 1.250,00 €, für den Antrag zu 2 und den Widerantrag jeweils 50 % dessen, so dass für den ersten Leiharbeitnehmer insgesamt 2.500,00 € in Ansatz gebracht worden sind. Hierauf aufbauend erfolgte dann die gestaffelete weitere Berücksichtigung der anderen Leiharbeitnehmer.\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\nGegen diesen Beschluss können die Beteiligten und die Bevollmächtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.\n\nDie Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Arbeitsgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg, Fax: 0203 3005-262 eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Duisburg erklärt werden.\n\nDie elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\nDuisburg, den 08.07.2020\n\nDie Vorsitzende der 1. Kammer\n\nDr. Mujan\n\nRichterin am Arbeitsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/arbg_duisburg/j2020/1_BV_28_20_Beschluss_20200708.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duisburg/2020-07-08/1-bv-28-20","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/arbg_duisburg/j2020/1_BV_28_20_Beschluss_20200708.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/arbg_duisburg/j2020/1_BV_28_20_Beschluss_20200708.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duisburg/2020-07-08/1-bv-28-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/arbg_duisburg/j2020/1_BV_28_20_Beschluss_20200708.html","retrieved":"2026-09-30 06:44:52.348200+00:00"}}