{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/duesseldorf/arbg_duisburg/j2019/2_Ca_1293_18_Urteil_20190319","ecli":"ECLI:DE:ARBGDU:2019:0319.2CA1293.18.00","court":"Arbeitsgericht Duisburg","senate":"2","decided":"2019-03-19","aktenzeichen":"2 Ca 1293/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 Ca 1293/18\n\n \n\nVerkündet am 19.03.2019\n\nDr. Roth\n\nRichterin am Arbeitsgericht\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nArbeitsgericht Duisburg\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\nIn dem Rechtsstreit\n\nB.\n\nKlägerin\n\nProzessbevollmächtigte\n\nE.\n\ngegen\n\nT.\n\nBeklagte\n\nProzessbevollmächtigte\n\nL.\n\nhat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2019\n\ndurch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Roth als Vorsitzende\n\nund den ehrenamtlichen Richter Mecking und die ehrenamtliche\n\nRichterin Mrowka\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n3. Streitwert: 6.678,65 €.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis.\n\nDie Klägerin ist seit dem 1.9.2017 bei der Beklagten als Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten beschäftigt. Sie führt ihre Ausbildung in Teilzeit durch.\n\nDie Parteien haben in dem zwischen Ihnen abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag vom 17.5.2017  folgendes geregelt:\n\n„ § 5 Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit: Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt während der Ausbildung (…) einschließlich des Berufsschulunterrichts 30 Stunden wöchentlich.\n\n§ 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung\n\n(..) G. erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung nach Maßgabe des jeweils geltenden Ausbildungsvergütungstarifvertrages. Die Ausbildungsvergütung beträgt zurzeit: 706,35 Euro im ersten Ausbildungsjahr (...).“\n\nDie Ausbildungsdauer verlängert sich durch die Teilzeittätigkeit der Klägerin nicht; diese beträgt wie bei Vollzeitauszubildenden drei Jahre.\n\nDie Ausbildung findet im Blockmodell statt. Die Berufsschulphase im Blockmodell erstreckt sich dabei auf c. a. 3 Monate im Ausbildungsjahr. Während der Schulzeit beträgt die Unterrichtszeit 28 Wochenstunden für alle Auszubildenden, sei es in Teilzeit oder in Vollzeit.\n\nAuszubildende, die ihre Ausbildung in Vollzeit bei 39 Wochenstunden durchführen, erhalten im ersten Lehrjahr eine monatliche Vergütung in Höhe von 918,26 Euro brutto.\n\nFür das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien gilt der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Dort findet sich bezüglich des Entgelts die folgende Regelung:\n\n„ § 8 I: Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt: (…)“.\n\nDie Klägerin begehrt mit ihrer Klage, für die Monate November 2017 bis einschließlich Februar 2019 jeweils noch die Differenz zu dem Vollzeitausbildungsgehalt zu erhalten.\n\nDie Klägerin machte die eingeklagte Zahlungsforderung mit Schreiben vom 24.4.2018 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 29.5.2018 zurück.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die einzelvertragliche Vereinbarung sei mit Blick auf § 25 BBiG nichtig.\n\nDie zeitratierliche Kürzung entsprechend dem Maß der Teilzeitausbildung stelle keine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 BBiG dar.\n\nDies gelte, da die Vergütung der Klägerin die in dem einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütung um mehr als 20 % unterschreite. In dem Fall werde die Angemessenheit der Vergütung von der Rechtsprechung verneint.\n\nDer TVAöD sehe ferner keine anteilige Kürzung der Ausbildungsvergütung vor. Da es an einer Regelung bezüglich der Berechnung der Vergütung in Teilzeit fehle, sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bewusst die volle Vergütung als angemessenes Ausbildungsentgelt in Teilzeit angesehen hätten.\n\nDie Ausbildungsvergütung stelle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor allem eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung der Berufsausbildung dar. Sie sei nicht als Arbeitsentgelt einzustufen. Dies mache eine anteilige Kürzung der Ausbildungsvergütung unzulässig.\n\nDie Leistung der Auszubildenden in Teilzeit falle auch nicht geringer aus. Das Ausbildungsziel werde in derselben Zeitspanne erreicht. Das Berufsausbildungsverhältnis sei insgesamt nicht auf einen Austausch von Leistungen gerichtet.\n\nDie Ungerechtigkeit der gekürzten Vergütung zeige sich insbesondere im Vollzeit- Blockmodell der Berufsschule. Während dieser Zeit erhielten die Vollzeitauszubildenden mehr Vergütung als die Klägerin für dieselbe Zahl der geleisteten Schulstunden. Dies stelle eine offensichtliche Ungleichbehandlung dar.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat November 2017 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2017 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2017 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2018 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat Januar 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2018 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat Februar 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2018 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat März 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.4.2018 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat April 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2018 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat Mai 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2018 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat Juni 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2018 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bei jeder auf die vorgenannten Schuld erfolgten Zahlung eine Abrechnung zu erteilen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat Juli 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2018 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat August 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2018 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat September 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2018 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat Oktober 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2018 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat November 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2018 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2019 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat Januar 2019 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2019 an sie zu zahlen\n\nsowie\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Monat Februar 2019 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2019 an sie zu zahlen.\n\nDie Klägerin hatte ferner zuvor schriftsätzlich angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zu einer Zahlung von insgesamt 600 Euro netto ( 15 x 40,00 Euro netto) zu verurteilen.\n\nDie Anträge wurden in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2019 zurückgenommen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin habe die vertragliche Vereinbarung mit Rechtsbindungswillen unterzeichnet und sich mit der anteilig gekürzten Vergütung einverstanden erklärt.\n\nDie anteilig gekürzte Vergütung stelle auch eine angemessene Vergütung dar. Der Gesetzgeber schreibe kein Mindestniveau einer Ausbildungsvergütung vor. Auch eine tarifliche Ausbildungsvergütung bilde in ihrer Höhe nicht den Mindestbetrag einer objektiv angemessenen Vergütung und stehe einer anteiligen Kürzung nicht im Wege.\n\nDies gelte, da die Ausbildungsvergütung zumindest auch einen Entgeltcharakter habe. Dies ergebe sich auch aus § 17 III BBiG, wonach eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten sei.\n\nDa die Leistung bei Teilzeit wegen des Zeitfaktors denknotwendig geringer ausfalle, sei eine anteilige Kürzung sachgerecht und nicht unbillig. Da durch die Teilzeitausbildung keine Befreiung von theoretischen Ausbildungsinhalten erfolgen dürfe, gehe dies zwingend zu Lasten der in der Restzeit verbleibenden praktischen Einsätze.\n\nDas Ergebnis werde auch dem Gedanken des § 4 I S. 2 TzBfG gerecht, wonach einem teilzeitbeschäftigtem Arbeitnehmer Leistungen mindestens in dem Umfang zu gewähren seien, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers entspricht. Würden Auszubildende, welche ihre Ausbildung in Teilzeit durchführen, hingegen die gleiche Vergütung erhalten wie Vollzeitauszubildende, würde dies zu einem unbilligen Zustand der Ungleichbehandlung in der Gruppe der Auszubildenden führen.\n\nDie (teilweise gegebene) Existenzsicherungsfunktion der Ausbildungsvergütung werde bei dem der Klägerin gezahlten Entgelt zudem gewahrt. Viele Auszubildende im Handwerk erhielten trotz Vollzeittätigkeit eine geringere Ausbildungsvergütung als die Klägerin.\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Ausbildungsvergütung. Die vereinbarte Vergütung der Klägerin ist nicht „unangemessen“ im Sinne des § 17 BBiG.\n\nI.\n\nDie Parteien haben in dem zwischen Ihnen bestehenden Berufsausbildungsvertrag für das erste Lehrjahr eine Bruttomonatsvergütung von 706,35 Euro vereinbart.\n\nDamit haben sie eine bindende rechtliche Vereinbarung getroffen.\n\nDiese ist auch nicht unwirksam. Eine Nichtigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 25 BBiG.\n\nZwar ist nach der Norm eine Vereinbarung unwirksam, die zuungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des BBiG abweicht.\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere liegt kein Abweichen von § 17 BBiG vor.\n\nNach § 17 I BBiG haben Auszubildende Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.\n\nDie Angemessenheit der Vergütung ist unter Abwägung der Interessen der Parteien und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung (BAG, Urt. v.  19.2.2008, 9 AZR 1091/06, beck- online).  Danach muss die Vergütung für den Lebensunterhalt des Auszubildenden eine fühlbare Unterstützung bilden und zugleich eine Mindestentlohnung für die in dem jeweiligen Gewerbezweig bestimmbare Leistung eines Auszubildenden darstellen (BAG, Urt. v. 10.4.1991, 5 AZR 226/90, beck-online).\n\nDies ist nach Auffassung der Kammer bei der Vergütung der Klägerin der Fall.\n\nDem steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass für Vollzeitarbeitnehmer in dem einschlägigen TVAöD eine Vergütung für das erste Ausbildungsjahr in Höhe von 918,26 Euro brutto vorgesehen ist.\n\nZwar sind einschlägige Tarifverträge ein Indikator für die Angemessenheit der Vergütung nach der Verkehrsanschauung. Soweit für den Bereich des Ausbildungsbetriebs nämlich Tarifverträge bestehen, die die Höhe der Ausbildungsvergütungen festlegen, ist diese Vergütung jedenfalls als angemessen anzusehen, weil in den tariflichen Vereinbarungen die Belange und Interessen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite eingeflossen und berücksichtigt worden sind. Wenn die Vergütung um mehr als 20 % hinter den tariflichen Sätzen zurückbleibt, kann man sie daher nicht mehr als angemessen ansehen (BAG, Urt. v. 10.4.1991, 5 AZR 226/90, beck-online).\n\nDies gilt nach Auffassung der Kammer jedoch nur für den Vergleich von Vollzeitvergütungen mit Vollzeitvergütungen. Über den Vergleich von Gehältern für Tätigkeiten in Vollzeit und Teilzeit lässt sich den Ausführungen der Rechtsprechung keine entsprechende Aussage entnehmen.  So ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvergütung unabhängig von den tatsächlich geleisteten Stunden als maßgebliche absolute Grenze anzusehen sein soll. Dies hält die Kammer auch wertungsmäßig nicht für sachgerecht.\n\nDieser Annahme steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entgegen, dass im TVAöD keine Kürzungsmöglichkeit für eine Tätigkeit in Teilzeit vorgesehen ist. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien damit bewusst zum Ausdruck bringen wollten, dass die Vollzeitvergütung auch für eine Tätigkeit in Teilzeit maßgeblich sein soll. Vielmehr trifft der TVAöD schlicht keine eigene Aussage zu der maßgeblichen Vergütung für Teilzeitauszubildende.\n\nDamit steht der TVAöD einer ratierlichen Kürzung der Vergütung der Klägerin im Vergleich zu einem Vollzeitauszubildenden nicht entgegen.\n\nAuch die Zwecke der Ausbildungsvergütung verbieten ein solches Vorgehen nicht. Der Ausbildungsvergütung kommen regelmäßig die Funktionen eines Unterhaltsbeitrages, einer Entlohnung der erbrachten Leistungen und der Heranbildung von Nachwuchskräften zu (BAG, Urt. v.  19.2.2008, 9 AZR 1091/06, beck-online). Sie soll damit zumindest auch die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang entlohnen (BAG, Urt. v. 29.4.2015 9 AZR 108/14, beck online).\n\nDaher ist eine anteilige Kürzung bei einer Tätigkeit in Teilzeit nicht zu beanstanden.\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Ausbildungsziel in derselben Zeit erreicht wie Vollzeitauszubildende. Es ist nämlich nach Auffassung der Kammer mit Blick auf den (zumindest teilweisen) Entgeltcharakter der Ausbildungsvergütung nicht zu beanstanden, für die Bemessung der Ausbildungsvergütung auch auf die geleisteten Stunden im Betrieb abzustellen. Dass die gesammelte betriebliche Erfahrung des Auszubildenden einen höheren Wert der Vergütung rechtfertigt, zeigt sich nicht zuletzt auch in § 17 S. 2 BBiG. Danach ist die Ausbildungsvergütung nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass die mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt. Dieser Bemessungsgrundsatz liegt unter anderem darin begründet, dass mit fortschreitender Ausbildung auch die Arbeitsleistung des Auszubildenden für den Ausbildenden wirtschaftlich wertvoller wird (BAG, Urt. v. 29.4.2015 9 AZR 108/14, beck-online).\n\nDass dabei neben der Frage der Dauer der Ausbildung durchaus auch die einzelnen Stunden eine Rolle spielen können, zeigt auch die Wertung des § 17 III BBiG. Danach ist eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten (…). Auch dieser Norm lässt sich nämlich -entgegen der Auffassung der Klägerin- der Wert einer Ausbildungsstunde im Sinne eines Entgeltcharakters entnehmen. Gerade weil die Norm nur Beschäftigungen im Rahmen der Ausbildung erfasst und nicht die Erbringung von darüberhinausgehender Arbeitsleistung (Erfurter Kommentar, § 17 BBiG, Rn 6), zeigt sie, dass einer Stunde Ausbildungstätigkeit ein finanzieller Mehrwert beizumessen ist.\n\nEine ratierliche Kürzung ist daher möglich. Sie entspricht im Übrigen auch der Wertung der Regelung des § 4 I S. 1 TzBfG, wonach einem teilzeitbeschäftigtem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.\n\nZwar trifft es zu, dass es in Zeiten des Blockunterrichts zu einem zeitweisen Ungleichgewicht kommt, da sowohl die Vollzeit- als auch die Teilzeitauszubildenden 28 Wochenstunden abzuleisten haben.  Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die gegebene Angemessenheit der Vergütung der Klägerin insgesamt in Frage zu stellen. Aus Sicht der Kammer ist nämlich lediglich eine Gesamtbetrachtung des Zeitraumes des Ausbildungsverhältnisses sachgerecht und angemessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin in diesem Zeitraum eingehalten bzw. sogar ebenfalls unterschritten wird.\n\nDie Vergütung der Klägerin ist mithin angemessen im Sinne des § 17 BBiG.\n\nWeitere Zahlungsansprüche für die Monate November 2017 bis Februar 2019 bestehen mithin nicht.\n\nII.\n\nMangels Hauptanspruches scheidet ein Zinsanspruch aus.\n\nMangels Zahlungsanspruches scheidet ebenfalls ein Abrechnungsanspruch nach § 108 I GewO aus.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I S. 1 269 III S. 2 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 61 I ArbGG festgesetzt.\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim\n\nLandesarbeitsgericht Düsseldorf\n\nLudwig-Erhard-Allee 21\n\n40227 Düsseldorf\n\nFax: 0211 7770-2199\n\neingegangen sein.\n\nDie elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,\n\n3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\nDr. Roth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duisburg/2019-03-19/2-ca-1293-18","cited_norms":[{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":9},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duisburg/2019-03-19/2-ca-1293-18","retrieved":"2026-10-28 16:07:38.777708+00:00"},"card":{"id":"arbg-duisburg/2019-03-19/2-ca-1293-18","court":"ArbG Duisburg","court_id":"arbg-duisburg","court_as_stated":"Arbeitsgericht Duisburg","panel":"2","date":"2019-03-19","dockets":["2 Ca 1293/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:ARBGDU:2019:0319.2CA1293.18.00","ids":{"doknr":"NRWE-arbgs/duesseldorf/arbg_duisburg/j2019/2_Ca_1293_18_Urteil_20190319","ecli":"ECLI:DE:ARBGDU:2019:0319.2CA1293.18.00"},"cite_as":"ArbG Duisburg, Urteil vom 19.03.2019 – 2 Ca 1293/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duisburg/2019-03-19/2-ca-1293-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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