{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGDU:2003:0314.5CA3440.02.00","court":"Arbeitsgericht Duisburg","senate":"5","decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"5 Ca 3440/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 Ca 3440/02\n\nVerkündet am 14.03.2003\n\nIlgenstein\n\nRegierungsbeschäftigte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nArbeitsgericht Duisburg\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\nIn dem Rechtsstreit\n\ne.\n\n                            - Kläger -\n\nProzessbevollmächtigte:              S.\n\ng e g e n\n\ne.\n\n                            - Beklagte -\n\nProzessbevollmächtigte:              S.\n\nhat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2003\n\ndurch den Richter am Arbeitsgericht Mailänder als Vorsitzenden\n\nsowie die ehrenamtlichen Richter Lemm und Mergel\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\n3. Streitwert: € 2.166,72.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Parteien streiten über die Auswirkungen eines Steuerklassenwechsels auf die Berechnung des dem Kläger arbeitsvertraglich für den Fall der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums zustehenden Krankengeldzuschusses.\n\nDer Kläger ist seit dem 01.04.1964 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.07.1989 liegt dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertrag vom 21.07.1989 zugrunde. Dessen Nr. 5 enthält folgende Regelung:\n\n              \"Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erhalten Sie jeweils\n\n              nach Beendigung der gesetzlichen Gehaltszahlungspflicht einen Netto-\n\n              ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem höchsten Leistungssatz\n\n              unserer Betriebskrankenkasse bzw. sonstiger Leistungsträger der So-\n\n              zialversicherung und Ihrem unter Berücksichtigung der Pauschbeträge\n\n              für Werbungskosten und Sonderausgaben ermittelten fiktiven Netto-\n\n              gehalt für die Dauer von\n\n                            3 Mo. bei einer Werkszugehörigkeit bis                                 zu  5 Jahren,\n\n                            6 Mo. bei einer Werkszugehörigkeit über 5 bis                    zu 10 Jahren,\n\n                            9 Mo. bei einer Werkszugehörigkeit über 10 bis    zu 15 Jahren,\n\n                       12 Mo. bei einer Werkszugehörigkeit über                            15 Jahre.“\n\nDer Kläger ist seit März 2002 fortlaufend arbeitsunfähig. Bis zum Monat Juli 2002 erhielt er aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung einen Krankengeldzuschuss in Höhe von € 270,84 von der Beklagten. Im August 2002 ließ der Kläger seine Steuerklasse abändern. Während der Kläger und seine Ehefrau bis dahin beide in die Steuerklasse IV eingruppiert waren, wählten die Eheleute nunmehr die Steuerklasse III für die Ehefrau und die Steuerklasse V für den Kläger. Die Beklagte stellte hieraufhin die Zahlung des Krankengeldes ein.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, er habe weiterhin Anspruch auf Zahlung des Krankengeldzuschusses in unverminderter Höhe von € 270,84. Der Kläger meint, die Änderung der Steuerklasse könne auf den von der Beklagten geschuldeten Krankengeldzuschuss keinen Einfluss haben. Die Berechnung des Krankengeldes habe bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Krankheitsfalles zu erfolgen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n              1. die Beklagte zu verpflichten, für die Monate August, September\n\n                  und Oktober 2002 einen rückständigen Krankengeldzuschuss\n\n                  in Höhe von insgesamt 812,52 € an den Kläger zu zahlen,\n\n              2. die Beklagte zu verpflichten, ab dem Monat November 2002 einen\n\n                  monatlichen Krankengeldzuschuss in Höhe von 270,84 € zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger für die Zeit ab August 2002 keinen Krankengeldzuschuss mehr zu schulden, weil es zwischen dem höchsten Leistungssatz der Betriebskrankenkasse, den der Kläger unverändert weiter beziehe und seinem fiktiven Nettogehalt keine Differenz mehr gebe.\n\nIm Monat Juli 2002 habe der Kläger noch ein fiktives Nettogehalt von € 2.378,84 erhalten. Abzüglich des Krankengeldes von € 2.108,00 habe deshalb eine Differenz von € 270,84 bestanden, die sie entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung habe ausgleichen müssen. Nach Durchführung der Steuerklassenänderung habe der Kläger ab August 2002 lediglich noch ein fiktives Nettogehalt von € 1.798,24 gehabt. Da er unverändert Krankengeld in Höhe von € 2.108,00 erhalte, sei keine Differenz mehr auszugleichen gewesen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Klage ist zulässig aber unbegründet.\n\nI.\n\nDie Zulässigkeit des bezifferten Leistungsantrages zu 1. steht außer Frage. Die Zulässigkeit des auf Zahlung einer künftigen Leistung gerichteten Klageantrages zu 2. ergibt sich gem. § 259 ZPO aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht etwa nur für die Monate August, September und Oktober, sondern auch für die Zeit danach Leistung definitiv verweigert hat.\n\nII.\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Krankengeldzuschusses für die Zeit nach Juli 2002.\n\nEin Anspruch ergibt sich nicht aus der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung gemäß Ziffer 5. des Arbeitsvertrages.\n\nNach dieser Vereinbarung hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines Nettoausgleiches in Höhe der Differenz zwischen dem höchsten Leistungssatz der Betriebskrankenkasse, welchen der Kläger auch tatsächlich erhält und seinem unter Berücksichtigung der Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben ermittelten fiktiven Nettogehalt.\n\nEs ist unter den Parteien unstreitig, dass es für die Zeit ab August 2002 eine solche Differenz nicht mehr gibt, jedenfalls nicht zwischen dem vom Kläger in unveränderter Höhe bezogenen Krankengeld und dem sich von diesem Moment an rechnerisch ergebenden fiktiven Nettogehalt des Klägers.\n\nDer Grund hierfür liegt in der vom Kläger durchgeführten Steuerklassenänderung. Diese bewirkt ein Absinken des Nettoentgeltanspruches des Klägers von vormals € 2.378,84 auf € 1.798,24. Bei unverändert gebliebenem Krankengeld von € 2.108,00 ergibt sich keine Differenz mehr. Die Beklagte hat folgerichtig die Zahlung eingestellt.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die zwischen den Parteien vereinbarte Regelung sei dahingehend auszulegen, dass allein das zum Zeitpunkt des Eintritts des Krankheitsfalles bezogene Nettoentgelt für die Berechnung maßgeblich sei.\n\nDiese Auffassung teilt die Kammer nicht.\n\nFür eine solche Interpretation lassen sich weder der arbeitsvertraglichen Regelung nach Wortlaut oder Systematik Anhaltspunkt entnehmen noch wird sie durch eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung gestützt.\n\nEs finden sich hingegen Anhaltspunkte für die Auffassung der Beklagten, wonach das jeweils aktuelle Nettoentgelt maßgeblich ist.\n\nZunächst ist in der Vertragsregelung ausdrücklich von einem fiktiven Nettogehalt die Rede, von dem Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben abgezogen werden sollen.\n\nHätten die Parteien tatsächlich ausschließlich das zum Eintritt des Krankheitsfalles maßgebliche Nettogehalt zur Berechnungsgrundlage machen wollen, so hätte es der Heranziehung eines \"fiktiven\" Nettogehaltes nicht bedurft. Denn das im Monat des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gegebene Nettogehalt war gerade nicht fiktiv, sondern definitiv.\n\nAus der Sicht des Klägers dürfte im Arbeitsvertrag also nicht von einem „fiktiven“ Nettogehalt die Rede sein, sondern vielmehr von dem „zuletzt bezogenen“ Nettogehalt. Derartige Regelungen sind durchaus üblich. Ein Beispiel findet sich z.B. in § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Dort ist für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ausdrücklich ein Referenzzeitraum definiert (durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate).\n\nDer Umstand, dass die Parteien hiervon deutlich abweichende Begriffe verwendet haben, führt bei objektiver Betrachtung zu der Erkenntnis, dass die Parteien offenbar gerade nicht eine Regelung gewollt haben, wie sie sich z.B. in § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes findet. Ausgehend von dieser Erkenntnis findet die Definition eines \"fiktiven\" Nettogehaltes als Berechnungsgrundlage allein darin eine logische Erklärung, dass die Parteien auf das Nettogehalt abstellen wollten, welches dem Kläger im jeweils abzurechnenden Monat aktuell zugeflossen wäre, wenn er tatsächlich gearbeitet hätte.\n\nDiese Auslegung gibt der Regelung zugleich den vernünftigen, sachlich nachvollziehbaren Sinn und Zweck, den Kläger während seiner Erkrankung in eben der Einkommenssituation zu \"sichern\", in der er sich auch befände, wenn er gearbeitet hätte. Für ein über diesen Sicherungszweck hinausgehendes \"Einfrieren\" der Einkommenssituation des Klägers findet sich hingegen kein stichhaltiges Argument. Warum sollte den Arbeitsvertragsparteien daran gelegen sein, eine Regelung zu schaffen, wonach der Kläger während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit besser dasteht als im Falle der Erbringung der Arbeitsleistung?\n\nWäre der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen, so hätte er aufgrund der von ihm selbst gewählten Steuerklassenänderung ebenfalls das niedrigere Nettoentgelt bezogen. Es ist nicht ersichtlich, warum im Falle der Arbeitsunfähigkeit etwas anderes gelten sollte.\n\nHierbei ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger bei einer Gesamtbetrachtung der offenkundig gemeinsam mit seiner Ehefrau gewählten gemeinsamen steuerlichen Veranlagung kaum ein Nachteil, sondern wohl eher noch ein Vorteil entsteht (worin der Grund für die Steuerklassenänderung liegen dürfte). Denn die beim Kläger lediglich fiktiv eingetretene höhere Belastung mit Steuern (tatsächlich hat der Kläger diese Steuern ja nicht erbracht) geht einher mit einer tatsächlichen Entlastung seiner Ehefrau um eben diese Steuerbeträge.\n\nWird unterstellt, dass die beim Kläger bezogen auf sein fiktives Nettoentgelt eingetretene Belastung mit höheren fiktiven Steuern von € 580,76 zu einer ähnlich hohen Entlastung seiner Frau und damit zu einer entsprechenden Erhöhung des von ihr tatsächlich bezogenen Nettoentgeltes führt, so zeigt sich, dass der „Nachteil“ des Klägers in Gestalt des Wegfalls seines Krankengeldzuschusses von € 270,84 mehr als kompensiert sein dürfte.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 91 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1, 12 Abs. 7 ArbGG.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\nB e r u f u n g\n\neingelegt werden.\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\nDie Berufung muss\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.\n\nDie Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n- Mailänder -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duisburg/2003-03-14/5-ca-3440-02","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duisburg/2003-03-14/5-ca-3440-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:16.396161+00:00"},"card":{"id":"arbg-duisburg/2003-03-14/5-ca-3440-02","court":"ArbG Duisburg","court_id":"arbg-duisburg","court_as_stated":"Arbeitsgericht Duisburg","panel":"5","date":"2003-03-14","dockets":["5 Ca 3440/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:ARBGDU:2003:0314.5CA3440.02.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:ARBGDU:2003:0314.5CA3440.02.00"},"cite_as":"ArbG Duisburg, Urteil vom 14.03.2003 – 5 Ca 3440/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duisburg/2003-03-14/5-ca-3440-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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