{"status":"available","doknr":"OLD474561","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2017:0127.1CA5463.16.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2017-01-27","aktenzeichen":"1 Ca 5463/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2016 nicht beendet werden wird.\n\n \n\n2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\n \n\n3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.167,79 € festgesetzt.\n\n \n\n4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie 43 Jahre alte, verheiratete (zwei Kinder) Klägerin, ist seit dem 01.01.1999 für die Beklagte, die in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, als Teilzeitkraft gegen eine monatliche Vergütung von 2.055,93 € tätig.\n\n 3\n\nAm 30.03.2016 informierte die Beklagte die Belegschaft darüber, dass sie den Gesamtbetriebsrat darüber informiert habe, dass sie sich künftig auf Tätigkeiten von Band (= Vergütungsgruppe) 5 und höher konzentrieren werde. Dies bedeute, dass die Aufgaben der Bänder 1 bis 4 künftig nicht mehr in Deutschland erbracht würden.\n\n 4\n\nDies solle bis zum 31.03.2017 geschehen.\n\n 5\n\nUnter dem 06.06.2016 informierte die Beklagte den Gesamtbetriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG über die geplante Massenentlassung.\n\n 6\n\nIm Betrieb E. werden die Schwellenwerte des § 17 KSchG nicht erreicht.\n\n 7\n\nAm 08.09.2016 hörte die Beklagte den im Betrieb E. gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin an (Bl. 14/15). Der Betriebsrat reagierte mit einem Schreiben vom 30.09.2016 (Bl. 16/18).\n\n 8\n\nDie Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.09.2016 zum 31.03.2017.\n\n 9\n\nMit ihrer am 30.09.2016 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung.\n\n 10\n\nDie Klägerin beantragt\n\n 11\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2016 nicht aufgelöst ist.\n\n 12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 14\n\nDie Beklagte weist zunächst darauf hin, dass die Verhandlungen über einen Interessenausgleich vor der Einigungsstelle gescheitert sind. Es existiert ein Sozialplan vom 07.09.2016 durch Spruch der Einigungsstelle.\n\n 15\n\nZur Begründung der ausgesprochenen Kündigung bezieht sich die Beklagte auf den Wegfall sämtlicher Arbeitsplätze in den Bändern (gleich Vergütungsgruppen) 1 bis 4, wozu die Klägerin als Assistentin gehöre.\n\n 16\n\nDie entsprechenden Leistungen würden vielmehr ab dem 01.04.2017 ohne Einbindung der Beklagten durch Schwestergesellschaften im Ausland erbracht werden.\n\n 17\n\nDem gegenüber wendet die Klägerin ein, dass die von ihr tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit dem Band 5 zuzuordnen seien. Auch seien die Assistenzaufgaben zwingend in E. zu erledigen. Schließlich rüge sie die fehlerhafte Sozialauswahl.\n\n 18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 20\n\nI.\n\n 21\n\nDie Entscheidung beruht gemäß §§ 46 Abs. 2 S. 1, 495, 313 Abs. 3 ZPO in der gebotenen kurzen Zusammenfassung auf folgenden Erwägungen.\n\n 22\n\nII.\n\n 23\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n 24\n\nDas gemäß §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 495, 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus den § 4 und 7 KSchG, nach denen eine ordentliche Kündigung unwiderleglich als rechtswirksam gilt, wenn der Arbeitnehmer sie nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang durch die Erhebung einer Feststellungsklage gerichtlich angreift.\n\n 25\n\nIII.\n\n 26\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2016 wird das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.03.2017 auflösen.\n\n 27\n\nDie Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam.\n\n 28\n\n1.\n\n 29\n\nDie Norm gelangt zur Anwendung, da im Betrieb der Beklagten regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (vergleiche § 23 KSchG) beschäftigt werden und die Klägerin dort länger als sechs Monate tätig ist.\n\n 30\n\n2.\n\n 31\n\nDie Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt.\n\n 32\n\nGemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.\n\n 33\n\nDie streitbefangene Kündigung ist in dem vorgenannten Sinne nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Dies folgt bereits aus dem Vorbringen der Beklagten, so dass es auf die Replik der Klägerin vom 20.01.2017 nicht ankommt.\n\n 34\n\nDurch Beschluss vom 09.12.2016 wurde der Beklagten aufgegeben, bis zum 30.12.2016 zur Klageschrift unter Darlegung der Kündigungsgründe einschließlich der Kriterien für die soziale Auswahl sowie der Anhörung des Betriebsrats umfassend und substantiiert Stellung zu nehmen.\n\n 35\n\nDieser Auflage ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen.\n\n 36\n\na)\n\n 37\n\nDie Gestaltung des Betriebes, die Antwort auf die Frage, ob und in welcher Weise sich der Arbeitgeber wirtschaftlich betätigen will, sind Bestandteil der durch Artikel 12, Artikel 14 und Artikel 2 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit. Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden welche Größenordnung es haben soll, und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden soll. Das Kündigungsschutzgesetz schreibt nicht eine bestimmte rechtliche und organisatorische Form der Erledigung anfallender Aufgaben fest. Der Arbeitgeber ist bis zur Grenze der Willkür nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen. Es ist nicht die Sache der Gerichte, bei ihm eine \"bessere\" oder \"richtigere\" betriebliche Organisation vorzuschreiben (BAG, Urteil vom 20.11.2014 - 2 AZR 512/13). Damit ist eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Vom Gericht nachzuprüfen ist, ob eine solche unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (BAG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06).\n\n 38\n\nb)\n\n 39\n\nAus einer solchen unternehmerischen Entscheidung muss zunächst erkennbar sein, welche konkrete Organisationsentscheidung der Arbeitgeber getroffen hat. Deutlich machen muss der Arbeitgeber ferner, wann die Organisationsänderung greifen soll. In einem gerichtlichen Verfahren muss der Arbeitgeber im Einzelnen insbesondere vortragen, wann die Unternehmerentscheidung getroffen wurde, wer sie getroffen hat und welchen Inhalt diese aufweist (vgl. insgesamt Kleinebrink, DB 2008, 1858f.).\n\n 40\n\nc)\n\n 41\n\nDiesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten im Streitfall nicht.\n\n 42\n\naa)\n\n 43\n\nEs wird aus ihrem Vortrag schon nicht deutlich, ob sie überhaupt eine eigenständige unternehmerische Entscheidung getroffen oder etwa lediglich eine Entscheidung der Konzernobergesellschaft \"durchgereicht\" hat. Sollte es sich im konkreten Streitfall also um eine Entscheidung der Gesellschafterin in eben dieser Funktion gehandelt haben, hätte dies die Beklagte ebenfalls in der gebotenen Deutlichkeit darstellen müssen.\n\n 44\n\nbb)\n\n 45\n\nTrotz mehrfachen Befragens im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 27.01.2017 konnte die Beklagte auch keine konkreten Angaben dazu machen, wann und wer eine Organisationsentscheidung getroffen hat, geschweige denn, ihren konkreten Inhalt. Auch Angaben zur Umsetzbarkeit dieser Entscheidung fehlen. Dabei liegt insbesondere beim Wegfall von Arbeitsplätzen im Assistenzbereich nicht zwingend auf der Hand, wie in Zukunft konkret und durch wen erledigt werden sollen. Das gesamte organisatorische Konzept der Beklagten, wie es sich ab 01.04.2017 darstellen soll, bleibt unklar.\n\n 46\n\ncc)\n\n 47\n\nAusweislich der von der Beklagten überreichten Anlage B1 besteht die Geschäftsführung der Beklagten zudem aus sechs Personen. Wenn und soweit mithin von \"Geschäftsführung\" die Rede ist, hätte die Beklagte dezidiert klarstellen müssen, wer von den sechs Personen tatsächlich als organschaftliche Vertreter der Beklagten in welcher Weise gehandelt hat.\n\n 48\n\nIV.\n\n 49\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 42, 63 GKG.\n\n 50\n\nFür eine gesonderte Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.\n\n 51\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n 52\n\nGegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n 53\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim\n\n 54\n\nLandesarbeitsgericht Düsseldorf\n\n 55\n\nLudwig-Erhard-Allee 21\n\n 56\n\n40227 Düsseldorf\n\n 57\n\nFax: 0211 7770-2199\n\n 58\n\neingegangen sein.\n\n 59\n\nDie elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.\n\n 60\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\n 61\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:\n\n 62\n\n1.Rechtsanwälte,\n\n 63\n\n2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,\n\n 64\n\n3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\n 65\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n 66\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n 67\n\nQ.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/474561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-01-27/1-ca-5463-16","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/474561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/474561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2017-01-27/1-ca-5463-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/474561","retrieved":"2026-07-09 08:23:21.190089+00:00"}}