{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2011:0530.12CA5613.10.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":"12","decided":"2011-05-30","aktenzeichen":"12 Ca 5613/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1.       Das Versäumnisurteil vom 21.2.2011 wird aufrechterhalten. \n\n2.       Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.\n\n3.       Streitwert: unverändert. \n\n2\n\nT a t b e s t a n d \n\nDie Parteien streiten darum, ob geleistete Dienste als Rufbereitschaft oder als  Bereitschaftsdienst zu vergüten sind.\n\nDer inzwischen in K. wohnhafte Kläger ist bei der Beklagten, die die Stadtwerke K. betreibt, seit dem 1.8.1996 als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Der Anstellungsvertrag (Blatt 18 – 20 der Akte) lautet auszugsweise wie folgt:\n\n„§ 7\n\nDer einzustellende Mitarbeiter nimmt nach entsprechender Einarbeitungszeit am Bereitschaftsdienst (Rufbereitschaft) teil. Dies erfordert eine enge Anbindung des Wohnsitzes an das Versorgungsgebiet der Stadtwerke.\n\nMit dem Wohnsitz W.-straße, C., ist diese Forderung erfüllt. Herr E. wird jedoch auch in Zukunft dieser Forderung Rechnung tragen.“.\n\nAuf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung in § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:\n\n§ 6 Entgelt\n\n...\n\n(2)                 Bemessungszeitraum für das Entgelt des Arbeitnehmers ist der Kalendermonat. Die Zahlung erfolgt zum letzten Tag des laufenden Monats auf ein von dem Arbeitnehmer eingerichtetes Girokonto im Inland.\n\n...\n\n§   9\n\nSonderform der Arbeit\n\n...\n\n(3)                 Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.\n\n(4)                 Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Europieper, einem Funktelefon oder einem vergleichbaren technischen\n\nHilfsmittel ausgestattet ist.\n\n...\n\n3\n\n§   10\n\nAusgleich für Sonderformen der Arbeit\n\n...\n\n(3)                 Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlagen 3 a und 3 b. Maßgebend für die Bemessung der pauschalen nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Abs. 1 bezahlt. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\n\n(4)                 Das Entgelt für Bereitschaftsdienste wird landesbezirklich geregelt.\n\n...\n\n§ 20\n\nAusschlussfrist\n\nAnsprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung aus.\n\n...\n\n§ 22\n\nÜberleitungsregelung\n\n...\n\n              (10)                Bis zum In-Kraft-Treten\n\n              a)                einer landesbezirklichen Regelung nach § 10 Abs. 4,\n\n...\n\ngelten die in dem jeweiligen Betrieb ab Stichtag (Abs. 1 Satz 1) jeweils geltenden Bestimmungen fort.\n\n...“.\n\nDer Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltung und Betriebe als Vorläufer des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe enthielt in § 16 BMTG II folgende Regelung über die Vergütung der Arbeitsbereitschaft:\n\n„§ 16 Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft \n\n(1)  Der Arbeiter ist zur Ableistung von Arbeitsbereitschaft auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet; eine solche Arbeitsbereitschaft darf  der Arbeitgeber nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.\n\nArbeitsbereitschaft wird in der Regel mit 50 v.H. als Arbeitszeit bewertet und entlohnt.\n\n4\n\nDie nach Unterabsatz 2 für Arbeitsbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit errechnete Arbeitszeit kann statt der Entlohnung bis zum Ende des 3. Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs wird der Monatsgrundlohn fortgezahlt.\n\nOb und in welchem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, wird bezirklich oder betrieblich vereinbart.\n\nBei Arbeitsbereitschaft eines Arbeiters, der dienstlich mindestens 38 ½ Stunden wöchentlich beansprucht wird, ist der volle Lohn für mindestens 38 ½ Stunden wöchentlich zu zahlen. ...“.\n\nBei der Beklagten wird die Rufbereitschaft durch einen monatlichen Bereitschaftsplan geregelt. Das Einsatzgebiet umfasste zuletzt K., N. und F.. Die Anzahl der Mitarbeiter, die zur Rufbereitschaft herangezogen werden, wurde von zuvor 4 Mitarbeitern je Einsatzgebiet, d. h. insgesamt 8 Mitarbeitern, bis zum Jahre 2009 auf 6 Mitarbeiter verringert. Da ab April 2010 krankheitsbedingt nicht mehr alle Teilnehmer der Rufbereitschaft zur Verfügung standen, reduzierte die Beklagte den Einsatz für das gesamte Rohrnetz, d. h. alle drei Stadtteile, auf einen einzigen Monteur. Die Rufbereitschaft wurde nur noch mit je einem Monteur und einem Meister/Ingenieur besetzt. Daneben gibt es eine Firmenbereitschaft der Firma M., die bei größeren Schäden hinzugezogen werden kann.\n\nFür die Rufbereitschaft steht ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Bei Einsätzen innerhalb der Rufbereitschaft tragen die Mitarbeiter einen sogenannten „Blaumann“ und Sicherheitsschuhe.\n\nMit Schreiben vom 15.11.2010 (Blatt 151 der Akte) teilte die Beklagte einem Kollegen des Klägers – dem Mitarbeiter U. - in Bezug auf dessen schriftlicher Anfrage, mit der er ihr mitteilte, dass er seinen Wohnsitz nach H. verlegen möchte, folgendes mit:\n\n„...\n\nNach Prüfung und Rücksprache mit Herrn G. kann die Teilnahme an der Rufbereitschaft von H. aus, VG.-straße, nicht wahrgenommen werden. Die reine Fahrzeit beträgt ca. 25 Minuten, wobei noch die Rüstzeit berücksichtigt werden muss, was zu einer zusätzlichen Verzögerungszeit führt.\n\nAus diesem Grund bitte ich Sie um Verständnis, dass ich Ihrer Anfrage nicht positiv entsprechen kann. ...“.\n\nIm Zeitraum von Januar 2010 bis einschließlich März 2010 betrug die tarifvertragliche Grundvergütung des Klägers 2.868,00 € brutto pro Monat.\n\n5\n\nEr wurde im Januar 2010 zu 167,5 Stunden Rufbereitschaft herangezogen und im Februar 2010 zu 88,5 Stunden Rufbereitschaft. Im März 2010 ist der Umfang der geleisteten Rufbereitschaft zwischen den Parteien streitig.\n\nAb April 2010 wurde die monatliche Grundvergütung auf 2.859,49 € brutto erhöht.\n\nIm April und im Mai 2010 wurde er jeweils an 127 Stunden zur Rufbereitschaft herangezogen. Der Umfang der Rufbereitschaft im Juni ist zwischen den Parteien streitig.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 1.6.2010 (Blatt 32 – 34 der Akte) ließ er der\n\nBeklagten mitteilen, dass sich die geleisteten, als Rufbereitschaft benannten Dienste, sämtlich als Bereitschaftsdienste darstellten und auffordern, für die tabellarisch pro Monat im Zeitraum 2007 bis einschließlich April 2010 aufgeführten Tage rückwirkend neue Abrechnungen mit einer anderen Vergütung zu erstellen. Dies ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.6.2010 (Blatt 35 der Akte) ablehnen.\n\nMit seiner am 1.9.2010 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen, der Beklagten unter dem 8.9.2010 zugestellten Klage begehrt der Kläger ihre Verurteilung zur Zahlung von 12.431,73 € und dazu, ihn für zukünftig erbrachte Bereitschaftsdienste in demselben Umfang wie für die reguläre Arbeit zu vergüten.\n\nIm Kammertermin vom 21.2.2011 verhandelte er nicht, so dass antragsgemäß ein klageabweisendes Versäumnisurteil erging.\n\nGegen dieses, ihm unter dem 4.3.2011 zugestellte Versäumnisurteil, legte er mit Schriftsatz vom 11.3.2011, beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 11.3.2011 eingegangen, form- und fristgemäß Einspruch ein.\n\nEr behauptet, dass seitens der Beklagten verlangt werde, dass er seine Tätigkeit während der Rufbereitschaft binnen maximal 30 Minuten an einem bestimmten, im Vorfeld noch unbekannten Einsatzort aufnehme. Er ist der Auffassung, dass es die Größe des Einsatzgebietes, die Dünne der Personaldecke und die Ungewissheit über den genauen Einsatzort es ihm faktisch unmöglich machten, seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft frei zu bestimmen. Die als Rufbereitschaft angeordneten Dienste seien daher tatsächlich Bereitschaft und müssten auch als solche vergütet werden. Jedenfalls sei die Beklagte nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Vergütung verpflichtet. Er berechnet auf Basis einer vollen Stundenvergütung für Januar 2010 eine Differenz von 2.226,55 € (wohl brutto) zwischen der Vergütung der Rufbereitschaft mit der vollen Stunden-\n\n6\n\nvergütung und der tatsächlich geleisteten tariflichen Vergütungen für Rufbereitschaft, für Februar 2010 eine Differenz von 1.131,62 € (wohl brutto), für März 2010 eine Differenz von 3.601,36 € (wohl brutto), für April 2010 und Mai 2010 eine Differenz von jeweils 1.804,02 € (wohl brutto) und für Juni 2010 eine Differenz von 1.864,16 € (wohl brutto).\n\nEr beantragt,\n\ndas Versäumnisurteil vom 21.2.2011 aufzuheben und\n\n1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.431,73 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.226,55 € seit dem 1.2.2010, aus 1.131,62 € seit dem 1.3.2010, aus 3.601,36 € seit dem 1.4.2010, aus 1.804,02 € seit dem 1.5.2010, aus 1.804,02 € seit dem 1.6.2010 sowie aus 1.864,16 € seit dem 1.7.2010 zu zahlen;\n\n2.       die Beklagte zu verurteilen, ihn für die zukünftig erbrachten Bereitschaftsdienste in demselben Umfang zu vergüten, in dem sie ihn für die reguläre Arbeitszeit vergütet.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndas Versäumnisurteil vom 21.2.2011 aufrechtzuerhalten.\n\nSie bestreitet, dass es eine Vorgabe gegeben habe, die tatsächlich anfallende Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft binnen eines Zeitrahmens von 30 Minuten aufzunehmen. Sie ist der Auffassung, dass es ihm unproblematisch möglich sei, alle Einsatzorte in K., N. und F. in ca. 30 Minuten zu erreichen, so dass der Zeitraum zwischen Abruf der Arbeit und Arbeitsaufnahme als angemessen kurze Zeit im Sinne einer Rufbereitschaft anzusehen sei. Das Schreiben an den Mitarbeiter U. sei von ihm falsch interpretiert worden.\n\nDieser Mitarbeiter habe von ihr eine generelle Freizeichnung erwartet, dass er im Rahmen der Rufbereitschaft jeweils rechtzeitig von seinem Wohnsitz an seinem\n\nEinsatzort erscheinen werde. Für eine solche Freizeichnung habe sie keinerlei Veranlassung gesehen, da es im Verantwortungsbereich des Mitarbeiters liege, seinen Aufenthaltsort so zu wählen und anzuzeigen, dass er die Arbeit auf Abruf aufnehmen könne. Mit Schreiben vom 28.1.2011 habe sie dem Mitarbeiter u. a. mitgeteilt, dass es ihm grundsätzlich freistehe, an welchem Ort er seinen Wohnsitz nehme. Für die Zeit der Rufbereitschaft obliege es ihm jedoch, ihr als Arbeitgeberin mitzuteilen, wo er sich aufhalte, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Hinsichtlich der vom Kläger angegebenen Zeiten der Rufbereitschaft weist sie\n\n7\n\ndarauf hin, dass der von ihm angegebene 21.3.2010 - wohl unstreitig – kein Montag, sondern ein Sonntag gewesen sei. Sie trägt vor, dass die Rufbereitschaft dann am 23.3.2010 begonnen habe. Sie weist ferner darauf hin, dass der 17.6.2010 – wohl unstreitig – kein Freitag sondern ein Donnerstag gewesen sei. Sie trägt vor, dass die Rufbereitschaft sodann vom 19.6.2010 bis – insoweit wieder unstreitig – 21.6.2010 geleistet worden sei.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\nDer Einspruch des Klägers wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist an sich statthaft (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 341 ZPO). Da die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung mit der im vorliegenden Versäumnisurteil übereinstimmt, war das Versäumnisurteil nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten.\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n1.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.226,55 € brutto für den Monat Januar 2010 aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und den §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4, 22 Abs. 10a) TV-V i. V. m. § 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 BMT-G II.\n\nFür diesen Monat kann bereits dahinstehen, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht, denn ein etwaiger Zahlungsanspruch ist nach § 20 Satz 1 TV-V verfallen. Nach der tarifvertraglichen Regelung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Fällig ist die Vergütung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-V am letzten Tag des laufenden Monats. Denn eine Vergütung ist dann fällig, wenn sie gefordert werden kann und nach der tariflichen Regelung ist die Zahlung für den laufenden Monat zum letzten Tag vorzunehmen.\n\n8\n\nDie vom Kläger geforderte Nachvergütung für den Januar 2010 war mithin am 31.1.2010 fällig und hätte schriftlich bis zum 31.7.2010 geltend gemacht werden müssen.\n\nGeltendmachung in diesem Sinne bedeutet, die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufzufordern. Der Schuldner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (BAG 30. 5. 1972, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr.50). Der Gläubiger muss die Höhe zumindest ungefähr beziffern (Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,  11. Aufl., §§ 194-218 BGB Rn. 59). Denn der Vertragspartner soll sich darauf einstellen können, was von ihm gefordert wird und ggf. Rückstellungen bilden können.\n\nDiesen Anforderungen genügt das anwaltliche Schreiben vom 1.6.2010 nicht, denn dort werden nur 9 Tage Rufbereitschaft für Januar 2010 aufgeführt und die Beklagte aufgefordert, für die damit notwendige, rückwirkend andere Vergütung eine neue Abrechnung zu erstellen und diese zur Kontrolle vorzulegen. Wie hoch diese geforderte „andere Vergütung“ sein soll, wird nicht dargelegt,\n\nMit der Klageschrift vom 17.8.2010, die am 1.9.2010 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen ist und der Beklagten unter dem 8.9.2010 zugestellt wurde, beziffert der Kläger zwar erstmals seine Ansprüche. Mit der Klageschrift wahrt er indes die bereits abgelaufene 6-Monats-Frist nicht.\n\n2.\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1.131,62 € (brutto) für den\n\nMonat Februar 2010 aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und den §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4, 22 Abs. 10a) TV-V i. V. m. § 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 BMT-G II gegen die Beklagte.\n\nAuch dieser Anspruch ist nach § 20 Satz 1 TV-V verfallen. Die geforderte Nachvergütung für Februar 2010 war am 28.2.2010 fällig und hätte damit beziffert bis zum 31.8.2010 geltend gemacht werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 1 verwiesen.\n\n3.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.601,36 € (brutto) für den Monat März 2010 aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und den §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4, 22 Abs. 10a) TV-V i. V. m. § 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 BMT-G II.\n\nVoraussetzung für einen Zahlungsanspruch wäre, dass der Kläger Bereitschaftsdienst im Sinne des § 9 Abs. 3 TV-V geleistet hätte. Bereitschaftsdienst im Sinne\n\n9\n\nder tariflichen Regelung leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft nach § 9 Abs. 4 S. 1 TV-V liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.\n\nDer Kläger behauptet hier selbst nicht, dass die Beklagte ihm im Rahmen der hier streitigen Dienste aufgibt, sich an einer von ihr bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Er trägt vielmehr vor, dass es eine Anweisung gäbe, die Tätigkeit während der Rufbereitschaft binnen maximal 30 Minuten aufzunehmen und ist der Auffassung, dass es ihm aufgrund die Größe des Einsatzgebietes, die Dünne der Personaldecke und der Ungewissheit über den genauen Einsatzort faktisch unmöglich sei, seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft frei zu bestimmen.\n\nEs kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es diese – streitige - Anweisung von Seiten der Beklagten gibt, die Arbeit binnen 30 Minuten aufzunehmen. Denn nach Auffassung der Kammer wäre eine solche zeitliche Vorgabe von 30\n\nMinuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme, durch die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Freizeit weitgehend selbst zu gestalten, genommen würde, schlicht unwirksam.\n\nDa es schon an den Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, dass die tariflichen Regelungen in den §§ 22 Abs. 10a) TV-V in Verbindung mit der Vorläuferregelung in § 16 Abs. 1 BMT-G II in der Regel nur eine Vergütung von 50% für Bereitschaftsdienste vorsehen.\n\n4.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von\n\n3.601,36 € (brutto) für den Monat März 2010 aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.\n\nVoraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass die Beklagte etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hätte. Der Begriff „etwas erlangt“ setzt dabei auf Seiten des Begünstigten einen Vorteil voraus, der sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt hat (Sprau in: Palandt, BGB, 60. Aufl., § 812 Rn. 16).\n\nAuch wenn die Kammer zugunsten des Klägers unterstellt, dass er sich während der Einteilung zur Rufbereitschaft so zur Verfügung gehalten hat, dass er die Arbeit gegebenenfalls binnen 30 Minuten hätte aufnehmen können, ist hierdurch kein wirtschaftlicher Vorteil der Beklagten ersichtlich. Das bloße Bereithalten ist\n\n- 10\n\njedenfalls durch die Vergütung der Rufbereitschaft mit den tariflichen Pauschalen abgegolten und insoweit ist das Sich-Bereithalten auch mit Rechtsgrund geleistet.\n\n5.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von jeweils\n\n1.804,02 € (brutto) für die Monate April und Mai 2010 und von 1.864,16 € brutto für dem Monat Juni 2010 aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und den §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4, 22 Abs. 10a) TV-V i. V. m. § 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 BMTG II oder aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.\n\nDie Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch liegen nicht vor. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 3 und 4 verwiesen.\n\n6.\n\nMangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Zinsanspruch aus den §§ 286, 288 BGB.\n\n7.\n\nEs besteht letztlich auch kein Anspruch des Klägers aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und den §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4, 22 Abs. 10a) TV-V i. V. m. § 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 BMT-G II darauf, zukünftig erbrachte Bereitschaftsdienst in demselben Umfang wie reguläre Arbeitszeit vergütet zu erhalten.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten zu tragen.\n\nDer Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt worden. Der Gerichtsgebührenstreitwert im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG beläuft sich demgegenüber auf 75.600 €. Denn nach § 42 Abs. 2 GKG ist bei dem Streit um wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresdifferenzbetrag maßgeblich. Zahlungsrückstände werden nach § 42 Abs. 4 S. 1, 2. Halbsatz GKG in den Verfahren vor den Arbeitsgerichten nicht hinzugerechnet. Auf der Basis der Angaben in der Klageschrift ist die Kammer hier im Schnitt von 2.100,00 € pro Monat ausgegangen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2011-05-30/12-ca-5613-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":5},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2011-05-30/12-ca-5613-10","retrieved":"2026-10-28 15:59:49.566765+00:00"},"card":{"id":"arbg-duesseldorf/2011-05-30/12-ca-5613-10","court":"ArbG Düsseldorf","court_id":"arbg-duesseldorf","court_as_stated":"Arbeitsgericht Düsseldorf","panel":"12","date":"2011-05-30","dockets":["12 Ca 5613/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2011:0530.12CA5613.10.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2011:0530.12CA5613.10.00"},"cite_as":"ArbG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2011 – 12 Ca 5613/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2011-05-30/12-ca-5613-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BGB/611","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"611","label":"§ 611 BGB","mentions":5},{"id":"ArbGG/46","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"46","label":"§ 46 ArbGG","mentions":3},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":2},{"id":"ArbGG/61","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"61","label":"§ 61 ArbGG","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"GKG 2004/42","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"42","label":"§ 42 GKG 2004","mentions":1},{"id":"GKG 2004/63","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"63","label":"§ 63 GKG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/341","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"341","label":"§ 341 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/343","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"343","label":"§ 343 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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