{"status":"available","doknr":"OLD227098","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2010:1215.4CA6685.10.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-12-15","aktenzeichen":"4 Ca 6685/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\n3. Der Streitwert beträgt 9.000,00 €.\n\nT A T B E S T A N D\n\nDie Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land berechtigt ist, die Klägerin vom so genannten\n\"Seiteneinstieg\" auszuschließen, nachdem sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt endgültig\nnicht bestanden hat.\n\nDie Klägerin ist 49 Jahre alt. Sie hat die Erste Staatsprüfung für das Lehramt in den Sekundarstufen I\nund II für die Fächer Geographie und Sport bestanden. Nach der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes hat sie die\nZweite Staatsprüfung auch in der Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden. Dieses wurde am 15.08.2007\nrechtskräftig festgestellt.\n\nDas beklagte Land beschäftigte die Klägerin im Anschluss verschiedentlich als Vertretungslehrkraft.\n\nDie Klägerin bewarb sich im Frühjahr 2010 auf eine Stelle an einer Schule in E.. Diese lud die Klägerin\nam 24.06.2010 zum Vorstellungsgespräch. Die Schule gab die Empfehlung ab, die Klägerin einzustellen. Mit Schreiben\nvom 24.06.2010 teilte ihr die Bezirksregierung mit, dass sie beabsichtige, die Klägerin zum 23.08.2010 einzustellen,\nwobei die Klägerin dann zunächst 24 Monate bei entsprechender Reduzierung der Stunden berufsbegleitend ausgebildet\nwürde (Bl. 13ff. d.A.). Dem Schreiben war eine Annahmeerklärung beigefügt, in der die Klägerin die\nErklärung abgeben sollte, dass sie nicht bereits die Zweite Staatsprüfung im Lehramt nicht bzw. endgültig\nnicht bestanden hatte. Auf Nachfrage der Klägerin bei der Bezirksregierung erklärte diese, dass die Klägerin\ndie Annahme nur mit dieser Erklärung abgeben könne. Daraufhin nahm die Klägerin von der Annahmeerklärung\nAbstand.\n\nMit ihrer am 19.10.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass sie\ntrotz Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung zum Lehramt nicht von einer Einstellung als sogenannte\n\"Seiteneinsteigerin\" ausgeschlossen sei.\n\nSie vertritt die Auffassung, der Ausschluss der Bewerber, die endgültig die Zweite Staatsprüfung für das L\nehramt nicht bestanden haben, verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Schließlich stelle das beklagte Land als\nVertretungskräfte Lehrer mit erheblich geringeren Qualifikationen ein. Im Übrigen habe sich die Klägerin\nin ihrer Vertretungstätigkeit bewährt.\n\nZudem liege ein massiver Verfassungsverstoß vor, wenn gleichzeitig Bewerber, deren in der Europäischen Union\nerworbene Abschlüsse durch das beklagte Land anerkannt werden, problemlos zugelassen würden.\n\nDie Klägerin beantragt\n\nfestzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, eine Bewerbung der Klägerin als Seiteneinsteigerin in\nden öffentlichen Schuldienst des Landes deshalb auszuschließen, weil die Klägerin die Zweite\nStaatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.\n\nDas beklagte Land beantragt\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEs vertritt die Auffassung, dass für den Fall der unbefristeten Einstellung in den Schuldienst keine\nUngleichbehandlung vorliege, da für die Dauerbeschäftigung regelmäßig die Absolvierung der Zweiten\nStaatsprüfung erforderlich sei. An die Dauerbeschäftigten sei ein höherer Anspruch in Bezug auf die\nQualifikation zu stellen. Durch den so genannten Seiteneinstieg solle nicht die Möglichkeit geschaffen werden, einen\ndritten Versuch für die Zweite Staatsprüfung zu unternehmen. Die Klägerin hätte gar kein\nEinstellungsangebot erhalten, wenn das beklagte Land gewusst hätte, dass sie die Zweite Staatsprüfung\nendgültig nicht bestanden hat.\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n4\n\n1. Der Antrag ist zulässig. Zwischen den Parteien ist die grundsätzliche Frage im Streit, ob die Klägerin\ntrotz des fehlenden Zweiten Staatsexamens zum Einstellungsverfahren als Seiteneinsteiger zugelassen werden kann. Die\nKlägerin hat daher ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung ihrer Rechte.\n\n5\n\n2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Einstellungsregelungen des Landes verstoßen nicht gegen\nhöherrangiges Recht.\n\n6\n\na) Gemäß § 3 des Lehrerausbildungsgesetzes NRW vom 12.05.2009 setzt die Übertragung eines Lehramts\nim Grundsatz die Absolvierung einer Staatsprüfung voraus.\n\n7\n\nDer Zugang zu einem Lehramt ist auf drei Wegen möglich.\n\n8\n\nDer Regelfall ist der Erwerb der originären Staatsprüfung. Die Staatsprüfung ist gemäß § 7\nLABG NRW im Rahmen des Vorbereitungsdienstes abzulegen. Gemäß § 10 LABG NRW setzt die Zulassung zum\nVorbereitungsdienst für das Lehramt den Abschluss eines Masters of Education voraus.\n\n9\n\nDarüber hinaus ist der so genannte Seiteneinstieg möglich. Gemäß § 13 LABG NRW kann aus\nGründen dringenden Personalbedarfs im Ausnahmefall eine berufsbegleitende Ausbildung nach Einstellung in den\nSchuldienst durchgeführt werden. Die Dauer dieser Ausbildung beträgt 24 Monate; sie schließt mit einer\nStaatsprüfung nach § 7 ab. Gemäß § 13 Abs. 2 LABG NRW kann zu diesem Vorbereitungsdienst zugelassen\nwerden, wer 1. über einen an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 erworbenen Hochschulabschluss nach\nRegelstudienzeiten von insgesamt mindestens sieben Semestern, der keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5\neröffnet verfügt , 2. mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit oder eine\nmindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss eines Hochschulstudiums absolviert\nhat und 3. in den Schuldienst des Landes eingestellt wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da\nsie mit dem Lehramtsstudium ein Studium absolviert hat, dass den Zugang zum regulären Vorbereitungsdienst, den sie\nauch absolviert hat, ermöglicht.\n\n10\n\nNach der aufgrund § 13 Abs. 3 LABG NRW erlassenen Ordnung über den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst vom\n06.10.2009, dort § 2, können Bewerberinnen und Bewerber mit lehramtsbezogenem Hochschulabschluss mit einer\nRegelstudienzeit von mindestens sieben Semestern in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung des für\nSchulen zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle an der berufsbegleitenden Ausbildung teilnehmen.\nDie Genehmigung kann insbesondere aus Gründen der Gewährung von Vertrauensschutz, zur Qualifizierung\nlangjährig im Schuldienst Beschäftigter oder in den Fällen, in denen der lehramtsbezogene Abschluss in einem\nZweitstudium erworben wurde, erteilt werden. Gemäß § 2 Abs. 4 ist von der Teilnahme an der Ausbildung\nausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder\neiner berufsbegleitenden Ausbildung nicht oder endgültig nicht bestanden hat. Damit ist die Klägerin von diesem\nWeg ausgeschlossen.\n\n11\n\nDarüber hinaus kann nach dem aktuellen Erlass für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern für den\nZeitraum 02.02.2010 bis 01.02.2011 vom 22.12.2009 (Bl. 81ff. d.A.) für bestimmte Schulformen auch Bewerber eingestellt\nwerden, die nicht über die Qualifikationen für ein Lehramt verfügen. Von der Bewerbung ausgeschlossen sind\njedoch nach Ziffer 3.3. Bewerber, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden\nhaben.\n\n12\n\nDarüber hinaus können in der Europäischen Union erworbene Abschlüsse gemäß der Verordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September über die\nAnerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich vom 22.10.2007 anerkannt werden, wobei dieses nach § 1 Abs. 4\nder Verordnung davon abhängig gemacht werden kann, dass ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolviert\nwerden.\n\n13\n\nb) Der Ausschluss von Bewerbern, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, verstößt\nnicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen\nLeistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung im öffentlichen Dienst muss nach den genannten\nKriterien beurteilt werden. Öffentliche Ämter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen, als auch\nsolche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Artikel 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen\nInteresse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, deren fachliches Niveau und\nrechtliche Integrität gewährleistet werden soll. Zum anderen trägt Artikel 33 Abs. 2 GG dem berechtigten\nInteresse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung (BAG, Urteil vom 19.02.2008, 9 AZR 70/07). Artikel 33\nAbs. 2 GG regelt dabei alle Stufen des Auswahlprozesses für die Besetzung öffentlicher Ämter, d.h. sowohl\ndie Sammlung der Bewerber als auch die Auswahl aus dem so gefundenen Bewerberkreis (von Mangoldt/Klein-Jachmann,\nGrundgesetz, 5. Aufl. 2005, Artikel 33 Abs. 2 Rn. 16). Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf\nrechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Artikel 33 Abs. 2 GG\ngenannten Auswahlkriterien (BAG, Urteil vom 23.01.2007, 9 AZR 492/06). Ein Bewerber kann grundsätzlich nur verlangen,\ndass seine Einstellungsbewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und insbesondere nicht\nnach den in Artikel 3 Abs. 3 GG missbilligten Merkmalen differenziert wird (BAG, Urteil vom 09.11.1994, 7 AZR 19/94; BAG,\nUrteil vom 02.12.1997, 9 AZR 668/96). Das beklagte Land regelt den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei der\nPrüfung der auswahlrelevanten Kriterien (Eignung, Befähigung und Leistung) im Lehrereinstellungsverfahren\nregelmäßig durch Erlass und schränkt diesen zugleich ein. Dabei ist es an die eigenen Erlasse gebunden,\nsoweit es sie tatsächlich generell in seiner Einstellungspraxis gegenüber den Bewerbern anwendet. Hierdurch\ntritt, ebenso wie durch eine ständige Verwaltungspraxis in der Ermessensausübung im Bereich des öffentlichen\nRechts eine Ermessensbindung, eine Selbstbindung des Arbeitgebers ein, die es ihm grundsätzlich verwehrt, gegenüber\neinzelnen Bewerbern anders zu verfahren (BAG, Urteil vom 19.02.2003, 7 AZR 67/02; LAG Hamm, Urteil vom 21.07.2010,\n5 Sa 1/10). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung beschränkt sich allerdings nicht auf die\ngleichmäßige Anwendung der generellen Regeln mit dem von ihm bestimmten Inhalt. Der Arbeitgeber muss vielmehr\ndie Regeln selbst so gestalten, dass nicht ein Teil der Bewerber sachwidrig oder willkürlich von ihm ausgenommen wird.\nEin auf verfassungswidriger Benachteiligung beruhender Ausschluss von bestimmten Arbeitnehmergruppen von allgemeinen\nRegelungen löst Ansprüche auf Gleichbehandlung aus, die der Arbeitnehmer geltend machen kann, solange die Regel\nim Betrieb angewandt wird. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für die Aufstellung genereller Regelungen über\ndie Einstellung von Lehramtsbewerbern im öffentlichen Dienst (BAG, Urteil vom 12.04.1984, 2 AZR 348/82).\nGrundsätzlich ist es mit Artikel 33 Abs. 2 GG vereinbar, dass der öffentliche Dienstherr bzw. der öffentliche\nArbeitgeber ein Anforderungsprofil für zu besetzende Positionen erstellt, mit dessen Hilfe ungeeignete von\ngrundsätzlich geeigneten Bewerbern von vornherein gesondert werden. Das Anforderungsprofil darf dabei aber nur darauf\nabzielen, eindeutig ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das\nengere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber auszuschließen (BAG, Urteil vom 15.03.2005, 9 AZR 142/04). Die\nEignung ist das umfassendste Qualifikationsmerkmal. Sie erfasst die ganze Persönlichkeit des Bewerbers und schließt\ndie Befähigung und fachliche Leistung praktisch schon ein (BAG, Urteil vom 05.03.1996, 1 AZR 560/92)\n\n14\n\nDas beklagte Land ist dabei Rahmen des Lehrerausbildungsgesetzes sowie im Rahmen des Einstellungserlasses für den\nZeitraum 02.02.2010 bis 01.02.2011 zu Recht davon ausgegangen, dass es Bewerber, die das Zweite Staatsexamen endgültig\nnicht bestanden haben, von einer Einstellung auch im sogenannten Seiteneinstieg ausschließen kann. Das beklagte Land\nhat als Regelqualifikation für den Zugang zu einem Lehramt die Absolvierung des Zweiten Staatsexamens festgelegt. Damit\nhat es seinen Ermessensspielraum bei der Festlegung von Qualifikationsmerkmalen für den Zugang zu einem\nöffentlichen Amt nicht überschritten, da es sich um einen regelmäßigen Teil der Lehrerausbildung\nhandelt. Der durch das beklagte Land aufgrund des Bedarfs an Lehrern darüber hinaus ermöglichte Zugang für\nSeiteneinsteiger verpflichtet diese zur Absolvierung einer berufsbegleitenden Ausbildung und der Staatsprüfung. Die\nSeiteneinsteiger werden daher - wie es auch bei der Klägerin bei der angekündigten Einstellung geschehen wäre\n- nachqualifiziert. Sie holen die ihnen fehlende Qualifikation parallel zur beruflichen Tätigkeit nach. Vor diesem\nHintergrund regelt auch § 6.2 des aktuellen Einstellungserlasses vom 22.12.2009, dass Seiteneinsteiger, die sich zu\neiner Teilnahme an einer Qualifikationsmaßnahme verpflichtet haben, einen entsprechenden befristeten Vertrag erhalten.\nDiesen hatte das beklagte Land in Umsetzung dieses Erlasses auch der Klägerin angeboten.\n\n15\n\nSinn und Zweck des Seiteneinstiegs ist es, den Bedarf an Lehrkräften dadurch zu decken, dass Akademiker ohne\npädagogische Ausbildung diese berufsbegleitend erhalten. Wie sich aus § 2 der Ordnung für die\nberufsbegleitende Ausbildung ergibt, ist dieses in Ausnahmefällen auch für Absolventen des Ersten Staatsexamens\nfür das Lehramt möglich. Damit ersetzt aber diese Ausbildung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst, den\nKlägerin - letztendlich ohne Erfolg - absolviert hat.\n\n16\n\nDie Klägerin wird damit nicht dadurch benachteiligt, dass sie zur dieser Form des Vorbereitungsdienstes nicht\nzugelassen wird. Sie hat bereits einen Vorbereitungsdienst endgültig ohne Erfolg absolviert. Eine Beschränkung\nder verfassungsrechtlichen Position der Klägerin ist darin nicht zu ersehen. Die Klägerin wird nicht dadurch\nbeeinträchtigt, dass das beklagte Land durch die Ausschlussregeln ihr nicht ermöglicht, quasi weitere Versuche zur\nAbsolvierung des Zweiten Staatsexamens anzustreben.\n\n17\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03.09.2009, 11 Sa 560/09\nberufen. Das Landesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass das beklagte Land für den\nVertretungsunterricht Bewerber zulässt, die weder über ein Lehrerexamen noch über Unterrichtserfahrung\nverfügen und dass vor diesem Hintergrund der Ausschluss mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist. Dieses ist aber\nnicht mit der Zulassungsentscheidung des beklagten Landes für den so genannten Seiteneinstieg zu vergleichen. Bei der\nbeabsichtigten dauerhaften Einstellung findet zunächst durch den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst eine\npädagogische Qualifikation statt. Die Klägerin ist aber bereits im Rahmen des regulären Vorbereitungsdienstes\nan dem Erwerb dieser Qualifikation gescheitert. Es liegt daher keine Benachteiligung der Klägerin vor.\n\n18\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht auf die Zulassung von Bewerbern aus anderen Ländern der Europäischen\nUnion berufen. Nach der Richtlinie 2005/36/EG haben die Mitgliedsstaaten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit\ninnerhalb der Europäischen Union Verfahren über die Anerkennung von innerhalb der Union erworbenen Abschlüssen\nzu schaffen. Diese Richtlinie - mithin gegenüber dem deutschen Recht höherrangiges Recht - hat das beklagte\nLand ausdrücklich umgesetzt. Darüber hinaus werden entgegen der Behauptung der Klägerin nicht ohne weiteres\neuropäische Abschlüsse anerkannt. Gemäß § 1.4 der entsprechenden Verordnung kann die Anerkennung\nvon Anpassungslehrgängen oder Prüfungen abhängig gemacht werden. Inwiefern dieses die verfassungsrechtliche\nPosition der Klägerin einschränkt, erschließt sich der Kammer nicht.\n\n19\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n22\n\nIII.\n\n23\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat der Anregung der Klägerin folgend drei\nGehälter in Höhe von 3.000,00 € festgesetzt. Die Festsetzung dient gleichzeitig als Festsetzung\ngemäß § 63 Abs. 2 GKG.\n\n24\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n25\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\n26\n\nB e r u f u n g\n\n27\n\neingelegt werden.\n\n28\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n29\n\nDie Berufung muss\n\n30\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n31\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199\neingegangen sein.\n\n32\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf\nvon fünf Monaten nach dessen Verkündung\n\n33\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur\nzugelassen:\n\n34\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n35\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre\nMitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren\nMitglieder,\n\n36\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der\nMitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung\nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten\nhaftet.\n\n37\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n38\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n39\n\ngez. 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