{"status":"available","doknr":"OLD229288","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2010:1103.4CA5638.10.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-11-03","aktenzeichen":"4 Ca 5638/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird, soweit sie nicht Gegenstand des Teilvergleichs vom 03.11.2010 ist, abgewiesen.\n\n2. Die Kosten der Entscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.\n\n3. Der Streitwert beträgt 12.304,17 €.\n\n4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.\n\n1\n\nT AT B E S T A N D\n\n2\n\nDie Parteien streiten über eine Befristung. Die Klägerin ist seit dem 29.10.2001 bei dem c. als Lehrerin\nim Fach Hauswirtschaft aufgrund diverser befristeter Verträge tätig. Dabei gestaltete sich der Ablauf der\nVerträge - soweit vorliegend - wie folgt:\n\n3\n\n1. 29.10.2001 - 17.07.2002 Aufgaben von begrenzter Dauer 2 Stunden S. (C.) (Bl. 10 f. d.A.).\n\n4\n\n2. 18.07.2002 - 30.07.2003 Vertretung für die Elternzeit der Frau T. 2 Stunden S. (Bl. 12f. d.A.).\n\n5\n\n3. 31.07.2003 - 13.02.2004 Vertretung für die Elternzeit der Frau T. 2 Stunden S. (Bl. 15f. d.A.).\n\n6\n\n4. 06.09.2004 - 23.12.2004 Vertretung Wiedereingliederung N. 14 Stunden H., Kreis E. (Bl. 17f. d.A.)\n\n7\n\n5. 23.12.2004 - 31.01.2005 Vertretung Wiedereingliederung N. 14 Stunden H. (Bl. 19 d.A.).\n\n8\n\n6. 10.01.2005 - 31.10.2005 25 Stunden zusätzlich Erkrankung G. (Bl. 21 d.A.).\n\n9\n\n7. 01.02.2005 - 06.07.2005 Vertretung Elternzeit F. 14 Stunden H. (Bl. 22f. d.A.).\n\n10\n\n8. 22.08.2005 - 23.12.2005 Erkrankung U. 20 Stunden H. (Bl. 24f. d.A.)\n\n11\n\n9. 23.12.2005 - 07.04.2006 Verlängerung Erkrankung U. 20 Stunden H. (Bl. 20 d.A.).\n\n12\n\n10. 07.04.2006 - 23.06.2006 Verlängerung Erkrankung U. 20 Stunden (Bl. 26 d.A.).\n\n13\n\n11. 16.10.2006 - 20.12.2006 Erkrankung U. 20 Stunden C. (Bl. 27f. d.A.).\n\n14\n\n12. 20.12.2006 - 31.01.2007 Verlängerung Erkrankung U. 20 Stunden C. (Bl. 29 d.A.).\n\n15\n\n13. 12.02.2007 - 20.06.2007 Vertretungskonzept 16 Stunden C. (Bl. 30f. d.A.).\n\n16\n\n14. 06.08.2007 - 20.08.2007 Elternzeit T. 13,5 Stunden\n\n17\n\nN., C. (Bl. 33 d.A.).\n\n18\n\n15. 20.08.2007 - 27.11.2007 Elternzeit L. Vollzeit N. (Bl. 37 d.A.)\n\n19\n\n16. 27.11.2007 - 25.06.2008 Elternzeit L. Vollzeit N.(Bl. 36 d.A.).\n\n20\n\n17. 31.01.2009 - 06.10.2009 Elternzeit L. und O. Vollzeit N. (Bl. 39 d.A.).\n\n21\n\n18. 06.10.2009 - 27.08.2010 Elternzeit L. 25 Stunden N. (Bl. 41 d.A.).\n\n22\n\nDie Klägerin erhielt - unter Berücksichtigung eines Ortszuschlags für acht Kinder - ein Entgelt von\n3.452,96 € brutto.\n\n23\n\nMit ihrer am 02.09.2010 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sie sich gegen die Befristung des\nArbeitsverhältnisses zum 27.08.2010. Sie hat die KIage am 11.10.2010 um Annahmeverzug aus dem Zeitraum 28. - 30.09.2010\nsowie um im August 2010 nicht gezahlte Ortszuschläge für drei Kinder erweitert. Bezüglich des Ortszuschlages\nbis einschließlich 27.08.2010 haben die Parteien im Kammertermin einen Teilvergleich auf Widerruf abgeschlossen.\n\n24\n\nDie Klägerin hat zunächst die Einhaltung der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG bestritten.\n\n25\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, es handele sich um eine unzulässige Kettenbefristung. Die extensive\nAusnutzung von Kettenbefristungen durch den öffentlichen Dienst treffe vor allem Frauen und sei daher mittelbar\ndiskriminierend. Es bestehe ein Dauervertretungsbedarf.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\n1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Änderungsvertrag vom 2./6.\nOktober 2009 unter § 1 getroffenen Befristungsabrede zu 27. August 2010 beendet ist,\n\n28\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für August 2010 restliches Bruttoentgelt in Höhe von\n345,26 € nebst einem Ortszuschlag von 100,37 € abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von\n229,80 € netto zu zahlen,\n\n29\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin das Septembergehalt in Höhe von brutto 2.675,76 €\nnebst Ortszuschlag in Höhe von 777,20 € abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.723,50\n€ netto zu zahlen.\n\n30\n\nDas c. beantragt\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nEs vertritt die Auffassung, die Befristung sei als Vertretungsbefristung für die voraussichtlich noch bis zum\n13.08.2011 in Elternzeit befindliche Lehrkraft Frau L. gerechtfertigt. Frau L. hat 20 Wochenstunden Mathematik und Kunst\nunterrichtet und stand 5,5 Wochenstunden für Vertretungsreserve, Aufsicht und Ganztagsangebote bereit. Bezüglich\nder Vertretungskette wird auf die Aufstellung des c.es (Bl. 63 d.A.). Bezug genommen.\n\n33\n\nEs handele sich auch nicht um den typischen Fall einer Kettenbefristung, da die Klägerin an unterschiedlichen\nSchulen mit unterschiedlichen Stellenanteilen beschäftigt war.\n\n34\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle\nder mündlichen Verhandlungen vom 22.09. und 03.11.2010 Bezug genommen.\n\n35\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n36\n\nI.\n\n37\n\nDie Klage ist - soweit über sie zu entscheiden war, zulässig, aber unbegründet.\n\n38\n\n1. Es war im Wege des Teilurteils zu entscheiden, da die Parteien über Restzahlungen im Monat August, die nicht von\nder Befristung abhängen im Termin am 03.11.2010 einen Widerrufsvergleich abgeschlossen waren. Es handelt sich um\nteilbare Streitgegenstände.\n\n39\n\n2. Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund der Befristung im Vertrag vom 02./06.10.2009 mit Ablauf des 27.08.2010 sein\nEnde gefunden.\n\n40\n\na) Die Befristung gilt nicht als wirksam. Die Klägerin hat die Klagefrist des § 17 TzBfG eingehalten.\n\n41\n\nb) Die Befristungsabrede ist in der Schriftform des § 15 Abs. 4 TzBfG abgefasst. Die entsprechende Rüge hat\ndie Klägerin nach Vorlage der Originalverträge im Gütetermin nicht mehr aufrecht erhalten.\n\n42\n\nc) Die Befristung ist gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, 21 Abs. 1 BEEG wirksam.\n\n43\n\n(aa) Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten unterliegt grundsätzlich nur der letzte Vertrag der\n Befristungskontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien\n ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre künftige Vertragsbeziehung allein\n maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben.\n\n44\n\n(bb) Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig, wenn sie durch einen\nsachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der\nArbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der Vertretung wird u. a.\nfür Fälle der Elternzeit konkretisiert durch § 21 Abs. 1 BEEG. Danach liegt ein sachlicher Grund für die\nBefristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen\nArbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer einer Elternzeit oder für Teile davon eingestellt\nwird.\n\n45\n\nDer Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu dem\nvorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und er mit der\nRückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Daher besteht für die Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich\nbegrenztes Bedürfnis. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristetet zur Vertretung eingestellte\nMitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt, denn die befristete Beschäftigung\nzur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Sachgrund der\nVertretung setzt allerdings einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung\ndes Vertreters voraus. In Fällen unmittelbarer Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem\nArbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen\nwaren. In Fällen mittelbarer Vertretung hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich\ndie Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter vorzutragen. Da er aber aufgrund seines Organisationsrechts\nin seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters frei ist,\nkann er von einer Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer\nTätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den\nSachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut\nwird, die vom Vertretenen nach dessen Rückkehr unter Beachtung der arbeitsvertraglichen Befugnisse ausgeübt\nwerden könnten. Der Arbeitgeber muss bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren\nvorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnen und dies z. B. durch Angabe im Arbeitsvertrag\noder im Rahmen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung nach außen erkennbar machen (BAG, Urteil vom 25.03.2009,\n7 AZR 59/08).\n\n46\n\nDie Parteien haben in der Befristungsabrede unmittelbar auf die Elternzeit von Frau L. Bezug genommen. Damit ist die\ngedankliche Zuordnung vorgenommen worden. Das c. hat darüber hinaus auch den erforderlichen ursächlichen\nZusammenhang zwischen der elternzeitbedingten Abwesenheit der Frau L. und der befristeten Einstellung der Klägerin\ndargelegt. Es handelt sich bei beiden um Lehrkräfte, die an Gesamtschulen unterrichten. Zwar hat Frau L. andere\nFächer als die Klägerin unterrichtet, so dass ihr der Aufgabenbereich von Frau L. - wie auch umgekehrt - nicht\nunmittelbar übertragen werden kann, das c. hat jedoch durch Vorlage einer entsprechenden Aufstellung konkret\ndargelegt, wie die von Frau L. bisher unterrichteten (Fach-)Stunden auf andere Lehrkräfte umverteilt wurden und wie\nvon diesen Fachstunden im Fach Hauswirtschaft auf die Klägerin übertragen wurden. Soweit die bei Frau L. nicht\ndurch Fachunterricht belegten Stunden nicht in dieser Form, sondern in Form von Hauswirtschaft durch die Klägerin\ngeleistet worden sind, hätte die Klägerin diese Stunden auch als Vertretungs- und Aufsichtsstunden übernehmen\nkönnen. Die Einstellung der Klägerin ist daher durch die befristete Abwesenheit der Frau L. bedingt.\n\n47\n\n(cc) Das Verfahren war nicht in analoger Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf die Rechtssachen C-312/10 und\nC-313/10 beim Europäischen Gerichtshof basierend auf den Vorlagebeschlüssen des Landesarbeitsgerichts Köln\nvom 13.04.2010, 7 Sa 1150/09 und 7 Sa 1224/09 auszusetzen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in diesen Verfahren dem\nEuropäischen Gerichtshof unter anderem die Frage vorgelegt, ob es mit dem Sinn und Zweck von § 5 Nr. 1 der\nRahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vom 28.06.1999 zu\nvereinbaren sei, dass ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des\nVerlängerungsvertrages abzustellen, ohne zu berücksichtigen, wie viele befristete Verträge diesem Vertrag\nbereits vorangegangen waren oder gebiete es der Zweck von § 5 Nr. 1a) der Rahmenvereinbarung, um so strengere\nAnforderungen an den sachlichen Grund zu stellen, je mehr aufeinanderfolgende befristete Verträge dem jetzt zu\nüberprüfenden bereits vorangegangen waren bzw. je länger der Zeitraum war, während dessen der betroffene\nArbeitnehmer bereits zuvor aufgrund aufeinanderfolgender befristeter Verträge beschäftigt wurde.\n\n48\n\n§ 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge entsprechend der Richtlinie 1999/70/EG\nvom 28.09.1999 regelt, dass die Mitgliedstaaten um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge\noder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:\n\n49\n\na) sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;\n\n50\n\nb) die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse;\n\n51\n\nc) die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse.\n\n52\n\nDie Bundesrepublik Deutschland hat im Wesentlichen die Maßnahme § 5 Nr. 1a zur Missbrauchsbegrenzung durch\ndie Regelung in § 14 Abs. 1 TzBfG ergriffen. Das Landesarbeitsgericht Köln äußert Zweifel daran, dass\ndamit insbesondere bei Kettenbefristungen ein hinreichender Schutz gewährleistet ist.\n\n53\n\nAuch unter Anwendung der vom Landesarbeitsgericht Köln im Rahmen der Vorlagefrage als ergänzende Wertungs-\nbzw. Prüfungspunkte herangezogenen Zahl der vorherigen Verträge bzw. der der Dauer des Zeitraums, der\nvorangegangen ist, kommt die Kammer nicht zu dem Schluss, dass die Befristung mit den Vorgaben der Richtlinie nicht zu\nvereinbaren ist.\n\n54\n\nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich aus dem Einleitungssatz des § 5 Nr. 1 der\nRahmenvereinbarung ergibt, dass die Befristungskontrollmöglichkeiten der Missbrauchskontrolle dienen. Sie sollen damit\ninsbesondere vermeiden, dass ein Dauerbedarf durch Befristungen gedeckt wird. Dieses wird durch das Landesarbeitsgericht\nKöln in den bereits zitierten Beschlüssen sowie auch durch das Bundesarbeitsgericht mit Vorlagebeschluss vom\n27.10.2010, 7 AZR 485/09 (A) für den Fall von mehrfachen Befristungen auf Basis des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG im\nöffentlichen Dienst problematisiert.\n\n55\n\nZwar ist das c. Teil des öffentlichen Dienstes. Die hier im Streit stehende Befristung ist - wie die vorherigen\nbefristeten Arbeitsverträge - jeweils auf einen konkreten Vertretungsbedarf bezogen. Die Klägerin war in der\nDauer ihres Arbeitsverhältnisses beim c. an drei verschiedenen Schulen und auch im Bereich von zwei verschiedenen\nBezirksregierungen tätig, die den Beschäftigungsbedarf an den ihnen zugeordneten Schulen jeweils autark regeln.\nAuch wenn es sich hier um den gleichen Dienstherren handelt, so war die Klägerin zwei verschiedenen Mittelbehörden\ntätig, die ihre räumlichen Verwaltungsbereiche selbständig organisieren. Gleichzeitig war die Klägerin\nin deutlich unterschiedlichen Stundenhöhen tätig, so dass auch hier ausgeschlossen werden kann, dass durch die\nBefristung der Klägerin ein Dauerbedarf bedeckt wurde. In Vollzeit bzw. fast Vollzeit (25 von 25,5 Stunden) ist die\nKlägerin seit dem 20.08.2007 ausschließlich in Vertretung der Frau L. bzw. kurzzeitig der Lehrkraft O. aufgrund\nvon Elternzeiten tätig. Gerade Elternzeiten, die in ihrer Dauer und in ihrem Umfang aufgrund der\nGestaltungsmöglichkeiten der Eltern gemäß §§ 15,16 BEEG einen sehr unterschiedlichen\nVertretungsbedarf auslösen können und die darüber hinausgehenden Möglichkeiten von Teilzeit und\nBeurlaubung gemäß §§ 13, 14 LGG NRW im öffentlichen Dienst erzeugen einen Vertretungsbedarf, ohne\ndass damit zwingend ein Dauerbedarf verbunden ist, da dieser ständigen Schwankungen unterliegt. Vor diesem Hintergrund\nwar im Hinblick auf die Beschäftigungsbiographie der Klägerin bei dem c. auch unter Heranziehung der Dauer der\nBeschäftigung in befristeten Verträge und der Vielzahl der Verträge keine andere Bewertung geboten.\n\n56\n\nd) Die Befristung verstößt auch nicht gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung gemäß §\n7 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 AGG. Die Klägerin rügt, dass die Befristungspraxis gegen das\nDiskriminierungsverbot der Richtlinie 2002/73/EG verstößt. Diese Richtlinie ist durch das AGG umgesetzt worden,\nso dass unmittelbar die dortigen Regelungen zu Anwendung kommen.\n\n57\n\nGemäß § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale\nVorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes - hier des Geschlechts -\ngegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn die betreffenden Vorschriften,\nKriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur\nErreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.\n\n58\n\nDie Klägerin rügt insoweit, dass der Befristungsgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3\nTzBfG in der Auslegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einer extensiven Verwendung von\nVertretungsbefristungen im öffentlichen Dienst vor allem zu Lasten der weiblichen Arbeitnehmer. Dabei ist aber zu\nberücksichtigen, dass aufgrund der Mutterschutzvorschriften und der rechtlichen Möglichkeiten, Elternzeit bzw.\neine Beurlaubung zur Betreuung von Kindern in Anspruch zu nehmen, bereits der Frauenanteil der zu Vertretenen\nüberproportional hoch ist. Ob dieses tatsächlich dazu führt, dass im konkreten Tätigkeitsbereich der\nKlägerin - der Schule - der Vertretungsbedarf überwiegend durch Frauen gedeckt wird, wird durch die Klägerin\nnicht substantiiert vorgetragen. An diesem Punkt aber - dieses dürfte sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung decken\n- dass zumindest im Primar- und Sekundarstufe-I-Bereich der Anteil der weiblichen Lehrkräfte höher ist, führt\ndieses dazu, dass auch Befristungen in diesem Bereich vermehrt mit Frauen abgeschlossen werden.\n\n59\n\nDieser Befund ist aber durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Die Befristung eines Vertrages im\nHinblick auf einen Vertretungsbedarf schützt nicht nur den Arbeitgeber vor einer Doppelbesetzung des Arbeitsplatzes,\nsie schützt auch das Recht des Vertretenen, auf seinen Arbeitsplatz nach Entfall des Vertretungsgrundes\nzurückzukehren. Die Regelungen des Mutterschutzes und der Elternzeit schützen vor allem Frauen vor dem Verlust\ndes Arbeitsplatzes und sichern ihr Recht auf Rückkehr in das Arbeitsleben. Die Regelungen in § 15 Abs. 7 BEEG\nsowie §§ 13 und 14 AGG fördern zudem die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in besonderen Maße und\nwirken daher einer Diskriminierung entgegen. Soweit - und dieses konnte die Kammer für den vorliegenden Fall nicht\nfeststellen - nicht ein ständiger Vertretungsbedarf durch ständige Abwesenheit eines bestimmten Anteils an\nLehrkräften in den jeweiligen Bereichen besteht - stellt die Möglichkeit, für die Zeit der Abwesenheit eine\nBefristung abzuschließen auch ein angemessenes und erforderliches Mittel dar. Unter Abwägung der Interessen ist\ndabei zu berücksichtigen, dass auch der Arbeitgeber, der sich zugunsten der Stammkraft diskriminierungsfrei\nverhält, wenn er für sie einen Arbeitsplatz freihält, nicht gezwungen sein darf, als Ersatz für den in\nVertretungsfällen immer zwingenden vorübergehenden bzw. endlichen Bedarf eine weitere Stammkraft einzustellen, die\nunter Umständen bei Rückkehr der vertretenen Kraft bei einer Sozialauswahl schützenswerter wäre\nbeispielsweise aufgrund einer Schwerbehinderung oder aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen. Dieses steht den auch aus dem\nDiskriminierungsverbot entstammenden Schutzzwecken der Regelung zum Mutterschutz und zur Elternzeit entgegen.\n\n60\n\n3. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 27.08.2010 ist das c. auch nicht verpflichtet, darüber\nhinaus eine Vergütung an die Klägerin zu leisten.\n\n61\n\nII.\n\n62\n\nDie Streitwertentscheidung beruht bezüglich des Antrages zu 1.) auf drei Bruttomonatsgehältern, bezüglich\ndes Antrages zu 2.) auf den nicht durch den Teilvergleich geregelten Zahlungen ab dem 28.08.2010.\n\n63\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n64\n\nGegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei\n\n65\n\nB e r u f u n g\n\n66\n\neingelegt werden.\n\n67\n\nFür die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n68\n\nDie Berufung muss\n\n69\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n70\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199\neingegangen sein.\n\n71\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf\nvon fünf Monaten nach dessen Verkündung\n\n72\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur\nzugelassen:\n\n73\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n74\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre\nMitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren\nMitglieder,\n\n75\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der\nMitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung\nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten\nhaftet.\n\n76\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n77\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n78\n\ngez. C.\n\n79\n\n4 Ca 5638/10\n\n80\n\nARBEITSGERICHT DÜSSELDORF\n\n81\n\nBESCHLUSS\n\n82\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n83\n\ne.\n\n84\n\n- Klägerin -\n\n85\n\nProzessbevollmächtigte:S.\n\n86\n\ng e g e n\n\n87\n\ne.\n\n88\n\n- Beklagte -\n\n89\n\nDie Rechtsmittelbelehrung des Teilurteils vom 3.11.2010 wird wegen eines offensichtlichen Fehlers dahingehend berichtigt,\ndass diese lautet:\n\n90\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n91\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\n92\n\nB e r u f u n g\n\n93\n\neingelegt werden.\n\n94\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n95\n\nDie Berufung muss\n\n96\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n97\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199\neingegangen sein.\n\n98\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf\nvon fünf Monaten nach dessen Verkündung\n\n99\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur\nzugelassen:\n\n100\n\n4. Rechtsanwälte,\n\n101\n\n5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre\nMitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren\nMitglieder,\n\n102\n\n6. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der\nMitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung\nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten\nhaftet.\n\n103\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n104\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n105\n\nDüsseldorf, 29.11.2010\n\n106\n\nGez. C.Richterin am Arbeitsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2010-11-03/4-ca-5638-10","cited_norms":[{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BEEG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BEEG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BEEG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2010-11-03/4-ca-5638-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229288","retrieved":"2026-07-09 01:50:08.631297+00:00"}}