{"status":"available","doknr":"OLD229475","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2010:1027.4CA4325.10.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-10-27","aktenzeichen":"4 Ca 4325/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.\n\n3. Der Streitwert beträgt 4.430,03 €\n\n1\n\nT AT B E S T A N D\n\n2\n\nDie Parteien streiten über eine Abmahnung und die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Die Klägerin\nist seit dem 17.11.1988 als Ärztin bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L\nAnwendung. Die Klägerin ist in Vollzeit als Psychotherapeutin in den C. Düsseldorf und Mettmann eingesetzt.\nFür die Tätigkeit als Arzt bei dem Beklagten existiert eine Stellenbeschreibung (Bl. 48f. d.A.). Die Klägerin\nist in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert.\n\n3\n\nDie Klägerin führt für den Beklagten Schwangerschaftskonfliktberatungen durch. Im März 2010 fand in\nder C. Düsseldorf eine Hospitation in der Schwangerschaftskonfliktberatung durch eine Absolventin des\nMasterstudiengangs Sexualpädagogik durch. Der Vorstand des Beklagten hatte am 21.01.2010 beschlossen, Hospitanten in\nder Schwangerschaftskonfliktberatung zuzulassen, wenn sie bereits qualifiziert sind, sie sich zur Verschwiegenheit\nverpflichten und die Klientin der Teilnahme zustimmt. In diesem Rahmen wies der Beklagte die KIägerin an, eine\nHospitantin am 18., 22. und 23.03.2010 an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilnehmen zu lassen. Dieses verweigerte\ndie Klägerin. Der Beklagte teilte die Hospitantin daraufhin anderen Mitarbeitern zu. Mit Schreiben vom 06.05.2010 (Bl.\n12f. d.A.) erteilte er die Klägerin hierzu eine Abmahnung.\n\n4\n\nMit ihrer am 02.07.2010 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 19.07.2010 zugestellten Klage wendet sich die\nKlägerin gegen die Abmahnung und die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung.\n\n5\n\nSie vertritt die Auffassung, die Abmahnung vom 06.05.2010 sei zu Unrecht ergangen. Der Beklagte könne sie nicht\nanweisen, Dritte an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilnehmen zu lassen, da Gegenstand der Beratung nicht nur der\npsychosoziale Konflikt, sondern auch medizinische Themen seien. Gemäß § 7 Abs. 4 der Berufsordnung der\nÄrztekammer Nordrhein sei die Teilnahme der Hospitantin von ihrer Zustimmung abhängig. Zudem verbiete § 2\nAbs. 4 der Berufsordnung die Entgegennahme von Weisungen durch nicht ärztliches Personal. Diese Auffassung werde auch\nvon der Ärztekammer Nordrhein geteilt. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf ein Schreiben vom 01.09.2010 (Bl.\n142 d.A.).\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt\n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen, die Abmahnung vom 06.05.2010 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr vertritt die Auffassung, er sei berechtigt, die Teilnahme von Hospitantinnen an der Schwangerschaftskonfliktberatung\nanzuordnen. Schließlich fände die Schwangerschaftskonfliktberatung in den C. Düsseldorf und Mettmann nicht\nnur durch die Klägerin als Ärztin, sondern auch durch Sozialarbeiter, Sozialberater, Sexualtherapeuten und\nPsychologen. Der Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit sei nicht betroffen. Allein dadurch, dass die Klägerin\nals Ärztin auch diese Aufgabe übernehme, könne sie nicht gegenüber diesen Mitarbeitern privilegiert\nwerden.\n\n11\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle\nder mündlichen Verhandlungen vom 02.08. und 27.10.2010 Bezug genommen. Über eine Nebentätigkeitsgenehmigung,\ndie ebenfalls Streitgegenstand war, haben die Parteien im Termin am 27.10.2010 einen Teilvergleich geschlossen.\n\n12\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n13\n\nI.\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung\nmit Schreiben vom 06.05.2010 aus ihrer Personalakte.\n\n15\n\n1. Mit einer Abmahnung übt ein Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte aus. Er weist den\nArbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertraglichen Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten\naufmerksam (Rüge- und Dokumentationsfunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen\nVerhalten auf und kündigt, weil ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall\neiner erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion). Da eine zur Personalakte genommene Abmahnung geeignet ist, den\nArbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen, darf ein\nverständiger Arbeitgeber nicht ohne ausreichenden Anlass eine Abmahnung erteilen und sie nur für einen\nangemessenen Zeitraum aufbewahren. Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die\nEntfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen verlangen, wenn das berechtigte Interesse\ndes Arbeitgebers an der Ausübung seines Gläubigerrechts fehlt.\n\n16\n\nEin Arbeitnehmer kann folglich die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht\nordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sie den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der\nAbmahnung in der Personalakte mehr besteht. Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten\nvorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist - es\nreicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten\nrügt. Eine solche Rüge ist nicht nur dann ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen\nenthält, sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers\nberuht (BAG v. 11.12.2001 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Nebentätigkeit).\n\n17\n\n2. Die Abmahnung vom 06.05.2010 ist formell wirksam. Sie rügt die Pflichtverletzung der Klägerin konkret und\nweist deutlich auf die Konsequenz im Wiederholungsfall hin.\n\n18\n\n3. Die Abmahnung vom 06.05.2010 ist auch materiell wirksam. Der Beklagte rügt mit der Abmahnung, dass die\nKlägerin die Teilnahme einer Hospitantin an Schwangerschaftskonfliktberatungen gemäß § 219 StGB versagt\nhat. Die Hospitation bezieht sich ausschließlich auf die Schwangerschaftskonfliktberatung und nicht auf eine andere\nBeratung.\n\n19\n\nEine Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 219 StGB stellt keine ärztliche Untersuchung bzw.\nBehandlung im Sinne des § 7 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein dar. Die Durchführung ist\nim Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt. Gemäß § 5 dieses Gesetzes umfasst die\nSchwangerschaftskonfliktberatung jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die\nDarlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher,\ndie die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern sowie das Angebot, die schwangere\nFrau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit\nfür das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer Nachbetreuung.\n\n20\n\nDie Schwangerschaftskonfliktberatung enthält - dieses ergibt sich auch aus der gesetzlichen Vorgabe - medizinische\nInformationen. Es ist jedoch unstreitig nicht erforderlich, dass diese Beratung durch einen Arzt oder eine Person aus\nanderen Medizinberufen erfolgt. Vielmehr ergibt sich aus § 9 Nr. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, dass eine C.\nlediglich sicherstellen muss, dass zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich,\nfachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft\nhinzugezogen werden kann, Daraus ergibt sich, dass verschiedenste Fachgruppen entsprechende Beratungen durchführen\nkönnen und zwischen der Beratung als solcher sowie einem ergänzenden Beratungsbedarf auch durch das Gesetz\nbereits differenziert wird, da die C. lediglich verpflichtet sind, für eine kurzfristige Hinzuziehung fachlicher\nBerater verschiedener Disziplinen zu sorgen.\n\n21\n\nZudem liegt weder eine Untersuchung noch eine Behandlung iSd § 7 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer\nNordrhein vor. Die Beratung stellt keine Behandlung eines Symptoms einer Erkrankung oder eine Vorsorgeleistung dar. Eine\nUntersuchung ist nicht Gegenstand der Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 219 StGB. Sie kann zum\nGegenstand der Beratung der Klägerin werden. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr der Beklagte\ndie Weisung erteilt hat, auch für diesen Fall die Anwesenheit der Hospitantin zuzulassen. Allein die Tatsache, dass\ndie Klägerin diese Aufgabe im Rahmen ihres Vertrages als Ärztin bei dem Beklagten ausführt, führt nicht\ndazu, dass die besonders geregelte Schwangerschaftskonfliktberatung zu einer spezifischen ärztlichen Leistung wird und\ndamit der Berufsordnung unterfällt. Der Beklagte war daher berechtigt, der Klägerin die Weisung zu erteilen,\neine Hospitantin an der Konfliktberatung teilnehmen zu lassen.\n\n22\n\nNach Auffassung der Kammer bleibt es der Kläger unbenommen, die Anwesenheit der Hospitantin zu beenden, soweit\nder Rahmen der eigentlichen Schwangerschaftskonfliktberatung überschritten wird und insbesondere medizinische Fragen,\ndie sich außerhalb des gesetzlichen geregelten Beratungsinhalts bewegen, zu erörtern. Es besteht jedoch kein\nAnlass dafür, dass in den hier im Streit stehenden konkreten Beratungen im April 2010 der Rahmen der\nSchwangerschaftskonfliktberatung überschritten und eine weitergehende medizinische Beratung vorgenommen wurde.\n\n23\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 iVm § 98 ZPO.\n\n26\n\nIII.\n\n27\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Der Streitwert wurde mit einem Gehalt der EG 14 Stufe 5 angesetzt.\nDer Gebührenstreitwert unter Einbeziehung von zwei weiteren Gehältern für die Nebentätigkeitsregelung\nwurde zu Protokoll festgesetzt.\n\n28\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n29\n\nGegen dieses Urteil kann von der Klägerin\n\n30\n\nB e r u f u n g\n\n31\n\neingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.\n\n32\n\nDie Berufung muss\n\n33\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat\n\n34\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199\neingegangen sein.\n\n35\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit\nAblauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\n36\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur\nzugelassen:\n\n37\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n38\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre\nMitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren\nMitglieder,\n\n39\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der\nMitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung\nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten\nhaftet.\n\n40\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n41\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n42\n\nGez. C.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2010-10-27/4-ca-4325-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2010-10-27/4-ca-4325-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229475","retrieved":"2026-07-09 01:50:23.738699+00:00"}}