{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/duesseldorf/arbg_duesseldorf/j2010/4_Ca_3150_10urteil20100922","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2010:0922.4CA3150.10.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":"4. Kammer","decided":"2010-09-22","aktenzeichen":"4 Ca 3150/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Recht des Arbeitgebers, einen Dienstordnungsangestellten außerordentlich zu kündigen, ist nicht eingeschränkt.","text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n3. Der Streitwert beträgt 12.000,00 €.\n\nT A T B E S T A N D\n\nDie Parteien streiten über eine außerordentliche Kündigung. Der Kläger ist seit dem 01.09.1993 bei\nder Beklagten als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt\n4.000,00 €.\n\nEs findet die Dienstordnung der Beklagten vom 28.12.2009 (Bl. 40ff. d.A.) Anwendung. Nach § 9 der Dienstordnung\nendet das Dienstverhältnis durch Entlassung (§§ 31ff. BBG; durch Verlust der Rechte aus dem\nDienstverhältnis (§ 41 BBG) sowie durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 44, 51ff. BBG).\n\nDer Kläger war in der Leistungsabteilung tätig. Er prüfte dort die sachliche und rechnerische Richtigkeit\nvon Entschädigungsanträgen. Für die Freigabe von Zahlungen musste ein Systempasswort angegeben werden, bei\nBeträgen von über 250,00 € muss eine Kurzprüfung und Bestätigung durch einen weiteren Mitarbeiter\nstattfinden. Am 17.03.2010 fielen bei der Revision des Jahresabschlusses 2009 Unregelmäßigkeiten in einer\nLeistungsakte auf. Im Rahmen einer näheren Überprüfung stellte die Beklagte fest, dass unter der\nZahlungskennung des Klägers insgesamt 177.157,61 € auf ein Konto bei der D. vorgenommen wurden, dessen Inhaber\nder Kläger ist sowie weitere 92.094,06 auf ein Konto bei der I., für das sich im Büro des Klägers am\n30.03.2010 eine ec-Karte befand. Weiterhin führte der Kläger unter seiner Kennung weitere Überweisungen in\nHöhe von 29.407,75 € u.a. an die T., ein Kontaktlinsenstudio, ein Autohaus, einen Heizöllieferanten sowie\nein Heizungsbauer aus, wobei als Verwendungszweck der Name des Klägers aufgenommen wurde.\n\nDie Beklagte erstattete am 19.03.2010 Strafanzeige. Am 06.04.2010 beantragte sie beim Arbeitsgericht Düsseldorf den\nErlass eines dinglichen Arrests (Bl. 56ff. d.A.), der unter dem Aktenzeichen 3 Ga 32/10 am 07.04.2010 erlassen wurde. Die\nVollmacht für die Prozessbevollmächtigten wurde durch den stellvertretenden Geschäftsführer erteilt.\n\nDie Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.04.2010 außerordentlich (Bl. 54 d.A.).\nMittlerweile hat sie auch das Verfahren zur Dienstentlassung eingeleitet.\n\nMit seiner am 07.05.2010 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 14.05.2010 zugestellten Klage wendet sich der\nKläger gegen die Kündigung. Er vertritt die Auffassung, sein Arbeitsverhältnis könne nicht\ngekündigt werden, vielmehr könne die Beklagte nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften für die Beamten\nnur eine Dienststrafe, auch in Form der Entfernen aus dem Dienst, festsetzen. Da die Dienstordnung der Beklagten die\nKündigungsmöglichkeit nicht vorsehe, gebe es diese auch nicht.\n\nZudem habe die Beklagte die Ausschlussfrist zum Ausspruch der Kündigung nicht eingehalten.\n\nDer Kläger beantragt\n\nfestzustellen, dass das mit Dienstvertrag vom 22.06.1993 abgeschlossene Dienstordnungsangestelltenverhältnis\nzwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.04.2010 beendet\nworden ist.\n\nDie Beklagte beantragt\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie stützt die Kündigung auf den Vorwurf der Untreue und Unterschlagung. Sie vertritt die Auffassung, die\nKündigung sei rechtzeitig ausgesprochen, da die Kündigung ein Vorgang von derartiger Bedeutung sei, dass diese\nnicht durch den Geschäftsführer im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ausgesprochen werden\nkönne, sondern lediglich durch den Vorstand, der aber erst im Rahmen seiner Frühjahrstagung am 15.04.2010 habe\nunterrichtet werden können. Zum Zeitpunkt der Strafanzeige habe lediglich ein dringender Verdacht gegenüber dem\nKläger bestanden, der sich erst nach den weiteren Ermittlungen erhärtet habe. Dazu habe sie den Kläger\nanhören wollen. Da der Kläger vom 26.03.2010 - 06.04.2010 im Urlaub war, habe sie den Kläger am 06.04.2010\nfreigestellt und ihn mit Schreiben vom 09.04.2010 unter Fristsetzung zum 23.04.2010 angehört (Bl. 89f. d.A.).\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle\nder mündlichen Verhandlungen vom 25.05. und 11.08.2010 Bezug genommen.\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\nI.\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kündigung vom 23.04.2010 hat das Arbeitsverhältnis mit\nsofortiger Wirkung beendet.\n\n1. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz unstreitig Anwendung. Der Kläger hat die\nKlagefrist der §§ 4, 13 KSchG eingehalten. Die Kündigung gilt daher nicht als wirksam.\n\n2. Die außerordentliche Kündigung ist auch nicht durch die Regelung in § 8 der Dienstordnung vom\n28.12.2009 ausgeschlossen.\n\nDas Rechtsverhältnis der Dienstordnungsangestellten ist ein Rechtsverhältnis eigener Art. Gemäß\n§ 144 SGB VII hat die Vertreterversammlung eines Unfallversicherungsträgers die Ein- und Anstellungsbedingungen\nund die Rechtsverhältnisse der Angestellten durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit die\nRechtsverhältnisse der Angestellten nicht durch Tarifvertrag oder außertariflich geregelt sind. Aufgrund der\nbesonderen rechtlichen Stellung der Unfallversicherungsträger im Rahmen des Sozialversicherungssystems nimmt der\nDienstordnungsangestellte durch die Bezugnahme in § 3 der Dienstordnung vom 28.12.2009 eine beamtenähnliche\nStellung an. Es liegt jedoch weiterhin ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vor. Durch die Inbezugnahme auf das\nBeamtenrecht und die ausdrückliche Regelung in § 9 der Dienstordnung vom 28.12.2009 sind auch die an sich nur\nbeamtenrechtlichen Beendigungstatbestände für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des\nDienstordnungsangestellten möglich.\n\nOb daneben die Vorschrift des § 626 Abs. 1 BGB, die außerordentliche Kündigung eines\nArbeitsverhältnisses, auch für das Arbeitsverhältnis eines Dienstordnungsangestellten gilt, ist umstritten.\nDas Bundesarbeitsgericht hat bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden,\ndass im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die\ndisziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute\nsind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außerordentliche Kündigung\ndagegen nicht - wesentlich unterscheiden (BAG, Urteil vom 26.05.1966, 2 AZR 339/65; BAG, Urteil vom 03.02.1972, 2 AZR\n170/71; BAG, Urteil vom 05.09.1986, 7 AZR 193/85; BAG, Urteil vom 25.02.1998, 2 AZR 256/97). Das Bundesarbeitsgericht hat\nin der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1966 die Möglichkeit einer Kündigung für Pflichtverletzungen,\nfür die auch eine Dienststrafe verhängt werden kann, verneint. Auf diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht\nin den zitierten Entscheidungen vom 05.09.1986 und 25.02.1998 nochmals Bezug genommen. Teile der Rechtsprechung und\nLiteratur vertreten vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis eines Dienstordnungsangestellten\nnur durch die beamtenrechtlichen Beendigungstatbestände bzw. die in der Dienstordnung aufgenommenen Tatbestände\nbeendet werden kann (JurisPK-SGB VII/Palsherm § 144 Rdnr. 40; Bereiter-Hahn/Mertens SGB VII, § 144 Rdnr. 4.10; LAG\nDüsseldorf, Urteil vom 02.12.1984, 14 Sa 1340/82).\n\nNach Auffassung der Kammer kann aber durch das Satzungsrecht einer Dienstordnung, auch wenn dieses auf Gesetzesrecht in\nForm der beamtenrechtlichen Vorschriften Bezug nimmt, nicht die zwingende Vorschrift des § 626 BGB zur Unanwendbarkeit\nbringen. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist unabdingbar. Es kann weder einzelvertraglich noch\nkollektivvertraglich erweitert, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (BAG, Urteil vom 15.03.1991, 2 AZR 516/90;\nBAG, Urteil vom 08.08.1963, 5 AZR 395/62; LAG Hessen, Urteil vom 20.09.1999, 16 Sa 2617/98; BAG, Urteil vom 06.11.1956,\n3 AZR 42/55; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979, 1 BvL 24/77; ErfK-Müller-Glöge § 626 Rdnr. 194; APS-;\nMK-Henssler § 626 Rdnr. 48; APS-Ascheid § 626 Rdnr. 109; Stahlhacke/Preis Rdnr. 831; KR-Fischermeier, §\n626 Rdnr. 57). Das damit zwingend bestehende Recht, ein Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen,\nkann daher auch nicht in einem Fall ausgeschlossen werden, in dem eine Dienststrafe auch in Betracht kommt (Stutzky Anm.\nzu BAG vom 05.09.1986, AP Nr. 27 zu § 15 KSchG 1969; KR-Hillebrecht, 4.A., § 626 Rdnr. Rdnr. 34; aA BAG, Urteil\nvom 26.05.1996, aaO; KR-Fischermeier § 626 BGB Rdnr. 52). Es mag an diesem Punkt sein, dass durch den Ausspruch der\naußerordentlichen Kündigung eine Dienststrafe in Form der Entlassung aus dem Dienst nicht mehr möglich ist.\nDie reine Möglichkeit der Entlassung aus dem Dienst lässt jedoch das zwingende Kündigungsrecht nicht\nentfallen.\n\n3. Die Kündigung ist durch einen wichtigen Grund iSd § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.\n\na) Der Kläger hat unstreitig über mehrere Jahre hinweg rechtswidrig Gelder der Beklagten auf Konten, die ihm\ngehören oder über die er verfügen kann, überwiesen. Der Kläger selbst hat außergerichtlich\neinen Betrag von über 300.000,00 € eingestanden. Eine Straftat in diesen Dimensionen ist zweifelsohne geeignet,\ndas Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Ein Handeln mit einer derartigen kriminellen Energie über\nJahre hinweg hat das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört. Dieser Kündigungsgrund ist abstrakt\nund konkret geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.\n\nb) Die Kündigung ist auch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden. Die Ausschlussfrist\ndes § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst\nvollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung\nermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 28.10.1971,\n2 AZR 32/71; BAG, Urteil vom 06.06.1972; 2 AZR 386/71; BAG, Urteil vom 05.12.2002, 2 AZR 478/01; LAG Köln, Urteil\nvom 15.04.2010, 13 Sa 1449/09).\n\nZu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden\nUmstände. Ohne Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann das Kündigungsrecht\nnicht verwirken. Der Kündigende, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur fristlosen Kündigung\nberechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen\nbeginnt. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat der Kündigende nunmehr die Kenntnis des\nKündigungssachverhalts, so beginnt die Ausschlussfrist zu laufen. Diese Ermittlungen dürfen zwar nicht\nhinausgezögert werden (BGH, Urteil vom 19.05.1980, II ZR 169/9). Es darf jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob\ndie Maßnahmen des Kündigenden etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder\nüberflüssig waren. Bis zur Grenze, die ein verständig handelnder Arbeitgeber beachten würde, kann der\nSachverhalt durch erforderlich erscheinende Aufklärungsmaßnahmen vollständig geklärt werden. Allerdings\nbesteht für Ermittlungen dann kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder vom Gekündigten\nsogar zugestanden worden ist (BGH, Urteil vom 25.11.1975, II ZR 104/73; KR-Fischermeier aaO § 626 BGB Rn. 331). Der\nBeginn der Ausschlussfrist wird gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts\nnach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt (BAG,\nUrteil vom 10.06.1988, 2 AZR 25/88; BAG, Urteil vom 05.12.2002, aaO; BAG, Urteil vom 31.03.1993, 2 AZR 492/92). Zu diesen\nMaßnahmen gehört die Anhörung des Arbeitnehmers, die aber auch mit der gebotenen Eile durchzuführen\nist (BAG, Urteil vom 02.03.2006, 2 AZR46/05; KR-Fischermeier § 626 BGB Rdnr. 330).\n\nDiesen Erfordernissen ist die Beklagte nachgekommen. Die Beklagte selbst hat angegeben, dass eine erste\nAuffälligkeit in der Revision am 17.03.2010 Anlass zu einer genaueren Prüfung gegeben hat. Der konkrete hier auch\nzur Begründung der Kündigung angeführte Sachverhalt war der Beklagten spätestens am 06.04.2010 bekannt.\nAn diesem Tag hat die Beklagte über ihre Anwälte den Arrestantrag erstellen lassen. Am 09.04.2010 hat die Beklagte\nden Kläger unter präziser Darstellung der Vorwürfe und unter Fristsetzung bis zum 14.04.2010 angehört.\nWie zuvor festgestellt, war die Beklagte im Rahmen der Ermittlung des Kündigungsgrundes dazu berechtigt. Insbesondere\nwar nicht auszuschließen, dass der Kläger Gesichtspunkte einwenden würde, die gegen ein ggf. alleiniges\nVerschulden sprechen oder die Relevanz bei der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung haben.\nDie gesetzte Frist war nicht unangemessen lang. Damit war die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB jedoch bis zum\n14.04.2010 gehemmt.\n\nEs kann daher dahinstehen, ob bereits die Kenntnis des Geschäftsführers von den Kündigungsvorwürfen\nausreichend ist oder die Kündigungsberechtigung allein beim Vorstand liegt, da mit der am 23.04.2010 zugegangenen\n Kündigung die Ausschlussfrist gewahrt ist.\n\nc) Auch im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind keine weiteren Anhaltspunkte\nersichtlich, die für ein überwiegendes Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses\nsprechen.\n\nII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\nIII.\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Sie dient gleichzeitig als Festsetzung gemäß § 63 GKG.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\nB e r u f u n g\n\neingelegt werden.\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\nDie Berufung muss\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199\neingegangen sein.\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf\nvon fünf Monaten nach dessen Verkündung\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur\nzugelassen:\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre\nMitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren\nMitglieder,\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der\nMitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung\nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten\nhaftet.\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\ngez. C.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2010-09-22/4-ca-3150-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":9},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2010-09-22/4-ca-3150-10","retrieved":"2026-10-28 15:58:53.614709+00:00"},"card":{"id":"arbg-duesseldorf/2010-09-22/4-ca-3150-10","court":"ArbG Düsseldorf","court_id":"arbg-duesseldorf","court_as_stated":"Arbeitsgericht Düsseldorf","panel":"4. 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