{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2010:0715.12CA8272.06.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":"12. Kammer","decided":"2010-07-15","aktenzeichen":"12 Ca 8272/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der vorläufige Insolvenzverwalter fällt nicht unter die Sonderregelung in § 116 Nr. 1 ZPO. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es mithin nach § 116 Nr. 2 ZPO darauf an, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde.","text_plain":"Tenor\n\nwird der Antrag der Beklagten vom 05.03.2010 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines\nRechtsanwalts zurückgewiesen.\n\nI.\n\nDie Beklagte ist im Textileinzelhandel tätig. Am 27.10.2009 traf sie die unternehmerische Entscheidung, zum\n31.01.2010 ihre Geschäftstätigkeit einzustellen und ihre Filialen zu schließen.\n\nDie Klägerin hat am 11.11.2009 eine Schutzklage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 29.10.2009 zum\n30.04.2010 eingereicht. Die Klage ist der Beklagten am 17.11.2009 zugestellt worden. Nach dem Gütetermin am\n25.11.2009 ist durch Beschluss vom 18.12.2009 Kammertermin für den 22.03.2010 anberaumt worden.\n\nZum 31.01.2010 hat die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit eingestellt. Am 09.02.2010 hat das Amtsgericht\nDüsseldorf Rechtsanwalt Bremen zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten\nbestellt. Dabei hat es angeordnet, dass die Beklagte über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit\nZustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO verfügen\ndarf und der Beklagten kein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO auferlegt. Mit\nAntrag vom 05.03.2010 hat die Beklagte die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Sozietät\nMetzeler von der Fecht beantragt. Durch Beschluss vom 16.03.2010 hat das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren\neröffnet. Das Kündigungsschutzverfahren ist seitdem unterbrochen.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, ihr sei Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu gewähren. Die\nUnterlassung der Rechtsverteidigung laufe allgemeinen Interessen zuwider, weil bei arbeitsgerichtlichen\nKündigungsschutzverfahren Versäumnisurteile zur Entstehung von Lohnansprüchen führen würden.\nDadurch würde eine geordnete Abwicklung des zu eröffnenden Insolvenzverfahrens verhindert.\n\nII.\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag und der Antrag auf Beiordnung waren zurückzuweisen. Die Beklagte hat nicht dargelegt,\ndass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwider liefe.\n\n1. Sowohl die Gewährung von Prozesskostenhilfe als auch die Beiordnung nach § 11a ArbGG setzen bei einer\nbeklagten juristischen Person voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider liefe.\nFür die Prozesskostenhilfe ergibt sich dies unmittelbar aus § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, der neben der\nBedürftigkeit eine weitere Voraussetzung aufstellt. Auf die Beiordnung nach § 11a ArbGG ist § 116 Satz 1 Nr. 2\nZPO über die Verweisung in § 11a Abs. 3 ArbGG anzuwenden. Mit dieser Verweisung hat der Gesetzgeber klargestellt,\ndass ergänzend zu § 11a ArbGG die übrigen Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO im Rahmen des\nBeiordnungsrechtes Anwendung finden, soweit nicht § 11a ArbGG besondere Regelungen enthält (so auch LAG\nSachsen-Anhalt 26.11.1997 - 4 Ta 142/97, AnwBl 1998, 543 m. w. N.).\n\n2. Ein allgemeines Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung einen größeren Kreis der Bevölkerung oder\nauch des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann, wenn die Existenz der juristischen Person\nvon der Durchführung des Prozesses abhängig ist und von dessen Ausgang das Schicksal einer größeren\nAnzahl von Angestellten abhängt, wenn die juristische Person ohne Durchführung des Prozesses gehindert ist,\nAufgaben zu erfüllen, die der Allgemeinheit dienen, oder wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern betroffen ist\n(Sächsisches LAG 24.05.2007 - 4 Ta 97/07 u. 4 Ta 97/07 (8), 4 Ta 97/07, 4 Ta 97/07 (8), LAGE ZPO 2002 § 116 Nr. 1;\nZöller/Geimer, 28. Auflage 2010, § 116 ZPO Rn. 15 jeweils m. w. N.).\n\n3. Diese Voraussetzungen liegen zwischen der beklagten GmbH und ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin nicht vor.\n\na) Die Beklagte erfüllt keine der Allgemeinheit dienenden Aufgaben. Der Rechtsstreit führt nicht dazu,\ndass die Gefahr des Verlustes einer großen Zahl von Arbeitsplätzen wegen Existenzgefährdung der Beklagten\ndroht. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten ist bereits eingestellt. Sie hat ihre Mitarbeiter bereits entlassen,\nweitere Arbeitsplätze sind nicht gefährdet (vgl. zu derartigen Konstellationen (OLG Hamm 20.07.1998 - 20 W 16/88\nund 20 W 56/88, NJW-RR 1989, 382; Sächsisches LAG 24.05.2007 - 4 Ta 97/07 u. 4 Ta 97/07 (8), 4 Ta 97/07, 4 Ta 97/07\n(8), LAGE ZPO 2002 § 116 Nr. 1).\n\nb) Ein öffentliches Interesse wird auch nicht dadurch begründet, dass eine Vielzahl von Gläubigern\nbetroffen ist. Es läuft dem allgemeinen Interesse grundsätzlich nicht zuwider, wenn einzelne Gläubiger\nder Beklagten mit ihren Forderungen ausfallen. Das geschäftliche Risiko trägt grundsätzlich jeder\nGläubiger selbst. Dies ist die Kehrseite der Verdienstchancen, die sich der Gläubiger aus dem Geschäft\nmit der Beklagten errechnete. Das Interesse der Allgemeinheit wird erst dann berührt, wenn eine Vielzahl von\nKleingläubigern Gefahr läuft, leer auszugehen, weil der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren\nRealisierung die Befriedigung einer größeren Zahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen\nwürde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen,\nbeim Schuldner verbliebe (BGH 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703; BFH 15.10.1992 - I B 84/92, RPfl. 1993, 290;\nSächsisches LAG 24.05.2007 - 4 Ta 97/07 u. 4 Ta 97/07 (8), 4 Ta 97/07, 4 Ta 97/0 7 (8), LAGE ZPO 2002 § 116 Nr. 1).\nEine derartige besondere Konstellation hat die Beklagte nicht dargelegt.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich ein öffentliches Interesse auch nicht daraus herleiten, dass\ndas Unterlassen der Rechtsverteidigung eine geordnete Insolvenzabwicklung gefährden würde.\n\naa) Anders als in der dem LAG Hamm für den Beschluss vom 12.05.2005 - 4 Ta 158/05 zugrunde liegenden Sachverhalt\nwaren selbst bei dem Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte keine weiteren Lohnforderungen gegen die\nBeklagte zu erwarten.\n\nDie Unwirksamkeit der Kündigung vom 29.10.2009 hätte sich wegen der langen Kündigungsfrist erst ab dem\n01.05.2010 auf etwaige Lohnforderungen der Klägerin ausgewirkt, die erstmals am 31.05.2010 fällig gewesen\nwären.\n\nEs war bei der Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe am 05.03.2010 erkennbar, dass am 31.05.2010 die Geltendmachung\neiner Lohnforderung bereits gemäß § 87 InsO unzulässig sein würde. Mit der Bestellung des\nvorläufigen Insolvenzverwalters und der Anordnung weiterer vorläufiger Maßnahmen nach §§ 21, 22\nInsO am 09.02.2010 stand bereits zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Insolvenzgerichts fest, dass diese Maßnahmen zur\nSicherung eines künftigen Insolvenzverfahrens erforderlich waren (zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nbei der Anordnung vorläufiger Maßnahmen vgl. MünchKomm-InsO/Haarmeyer, 2. Auflage 2007, § 21 InsO Rn.\n19 ff.). Nach Erstellung des Gutachtens war zu erwarten, dass dieses alsbald eröffnet werden würde, was dann\ntatsächlich am 16.03.2010 geschah.\n\nbb) Die vorliegende Konstellation ist auch mit dem Sachverhalt nicht vergleichbar, der dem Beschluss des LAG\nRheinland-Pfalz vom 22.06.2005 - 12 Ta 41/05 zugrunde lag. Anders als dort geht es nicht um die Beiordnung des\nvorläufigen Insolvenzverwalters.\n\nWegen des klaren Wortlauts des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO scheidet zudem eine analoge Anwendung auf die Bestellung\neines vorläufigen Insolvenzverwalters aus. Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 09.02.2010\ndavon abgesehen, der Beklagten die Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO zu entziehen\nund damit die laufenden Rechtsstreitigkeiten nach § 240 Satz 2 ZPO zu unterbrechen. Wenn die Bestellung des\nvorläufigen Insolvenzverwalters noch nicht diese prozessuale Folge haben sollte, die immerhin im Gesetzestext\nvorgesehen ist, scheidet erst recht eine Gleichstellung bei § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO entgegen dem Gesetzeswortlaut\naus.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss kann von\n\nsofortige Beschwerde\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\ne n t w e d e r beim Arbeitsgericht Düsseldorf\n\nLudwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2299\n\no d e r beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf\n\nLudwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199\n\neingelegt werden.\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach\nVerkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.\n\nDie Beschwerdeschrift kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Düsseldorf\nerklärt und auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden.\n\nEine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2010-07-15/12-ca-8272-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2010-07-15/12-ca-8272-06","retrieved":"2026-10-28 15:57:49.009608+00:00"},"card":{"id":"arbg-duesseldorf/2010-07-15/12-ca-8272-06","court":"ArbG Düsseldorf","court_id":"arbg-duesseldorf","court_as_stated":"Arbeitsgericht Düsseldorf","panel":"12. 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Der Rechtsstreit führt nicht dazu,\ndass die Gefahr des Verlustes einer großen Zahl von Arbeitsplätzen wegen Existenzgefährdung der Beklagten\ndroht. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten ist bereits eingestellt. Sie hat ihre Mitarbeiter bereits entlassen,\nweitere Arbeitsplätze sind nicht gefährdet (vgl. zu derartigen Konstellationen (OLG Hamm 20.07.1998 - 20 W 16/88\nund 20 W 56/88, NJW-RR 1989, 382; Sächsisches LAG 24.05.2007 - 4 Ta 97/07 u. 4 Ta 97/07 (8), 4 Ta 97/07, 4 Ta 97/07\n(8), LAGE ZPO 2002 § 116 Nr. 1).\n\nb) Ein öffentliches Interesse wird auch nicht dadurch begründet, dass eine Vielzahl von Gläubigern\nbetroffen ist. Es läuft dem allgemeinen Interesse grundsätzlich nicht zuwider, wenn einzelne Gläubiger\nder Beklagten mit ihren Forderungen ausfallen. Das geschäftliche Risiko trägt grundsätzlich jeder\nGläubiger selbst. Dies ist die Kehrseite der Verdienstchancen, die sich der Gläubiger aus dem Geschäft\nmit der Beklagten errechnete. 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