{"status":"available","doknr":"OLD229986","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2010:0517.12CA927.10.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-05-17","aktenzeichen":"12 Ca 927/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das c. wird verurteilt, die Abmahnung vom 14.01.2010 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.\n\n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3. Der Kläger und das c. tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.\n\n4. Der Streitwert beträgt 8.000,00 €.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist seit dem 19.08.1996 bei dem c. als angestellter Realschullehrer tätig. Er ist seit 2006\neinem Schwerbehinderten gleichgestellt. Im Jahr 2009 war der Kläger Lehrer an der Ganztagsrealschule O. und erhielt\nein Bruttomonatsgehalt von etwa 4.000,00 €.\n\n3\n\nAm 23.11.2009 gab der Kläger in der 3. Stunde Vertretungsunterricht in der Klasse 6d, deren 28 Schüler\ner namentlich nicht kannte. Der Unterricht fand in dem Bühnensaal der Schule statt. Der Bühnensaal wird\ngleichzeitig als Bibliothek genutzt. Der Bibliotheksbereich ist von dem als Klassenraum benutzten Bereich durch\nStellwände abgetrennt. Der Bühnensaal befindet sich im Erdgeschoss. Die Fenster sind so schmal, dass sie\nkeinen Fluchtweg bieten. Es gibt einen Notausgang, der ins Freie führt. Der Notausgang befindet sich in dem als\nBibliothek genutzten Bereich und ist von dem als Klassenraum genutzten Bereich nicht einsehbar. In dem Bühnensaal\nsind die \"Dienstanweisungen an alle Lehrer/innen der Realschule O.\" ausgehangen. Dabei handelt es sich um\neinen dichtbeschriebenes DIN-A4-Zettel. Etwa in der Mitte des Textes heißt es unter 4. a), dass der zweite\nRettungsweg für den Bühnensaal der Notausgang rechts in Richtung Lessingplatz sei.\n\n4\n\nDer Kläger zeigte der Klasse einen Film zur Verkehrserziehung. Der Bühnensaal war währenddessen\nabgedunkelt. In dem für den Unterricht genutzten Teil des Bühnensaals befanden sich keine Tische. Der\nKläger unterbrach den Film mehrfach, um mit den Schülern über die soeben gezeigten Verkehrssituationen\nzu sprechen.\n\n5\n\nWährend des Unterrichts aß insbesondere der Schüler U. Mandarinen. Der Kläger sah nach\nBeendigung der Unterrichtsstunde, dass Mandarinenschalen auf dem Boden lagen. Die Schüler waren nicht bereit, die\nMandarinenschalen aufzuheben, und verließen den Raum. Der Kläger schloss den Bühnensaal ab, in dem sich\nnoch die Schüler N., G., U., M. und I. befanden, und ging zum Sekretariat der Schulleitung. Die Entfernung zum\nSekretariat beträgt etwa 17 Meter. Der Bühnensaal ist vom Sekretariat nicht einsehbar. Der Kläger bat\nden Schulleiter X. um Hilfe. Der Kläger und Herr X. kamen etwa zwei Minuten nach dem Abschließen in den\nBühnensaal. Sie setzten durch, dass die Schüler die Mandarinenschalen aufhoben.\n\n6\n\nDas c. informierte die Schwerbehindertenvertretung für LehrerInnen an Realschulen der Bezirksregierung\nDüsseldorf mit Vorlage vom 21.12.2009 darüber, dass es beabsichtigte, dem Kläger zwei Abmahnungen\nwegen dieser Vorfälle zu erteilen.\n\n7\n\nDas c. mahnte den Kläger nach Anhörung vom 22.12.2009 mit Schreiben vom 14.01.2010 ab, weil er\n\"zugelassen\" habe, dass die Schüler während des Unterrichts Speisen zu sich genommen hätten.\nMit Schreiben vom 19.01.2010 mahnte das c. den Kläger ab, weil dieser die Schüler N., G., U., M. und I. in\neinem abgeschlossenen Klassenraum zurückgelassen habe. Er habe dadurch gegen § 57 Abs. 1 SchulG und § 9\nAbs. 2 Allgemeine Dienstordnung (ADO) verstoßen, nach denen er für die Sicherheit der Schüler\nverantwortlich sei. § 9 Abs. 2 ADO lautet: \"Die Lehrer und Lehrerinnen führen im Rahmen der\nAufsichtspflicht der Schule Aufsicht.\" In der Abmahnung heißt es weiter:\n\n8\n\n\"Deshalb sind Sie verpflichtet, die Schüler und Schülerinnen zu beaufsichtigen.\n\n9\n\nGegen diese Pflicht haben Sie dadurch verstoßen, dass Sie den Unterrichtsraum verlassen die genanntenten\nSchülerinnen und Schüler eingesperrt haben.\n\n10\n\nDas Einsperren verhindert, dass z. B. bei Übelkeit rasche Hilfe geholt werden kann. Bei einem eventuellen Brand\nist der Fluchtweg versperrt. Außerdem führt das Einsperren von Klassen in einer angespannten Situation dazu,\ndass sich Schüler aggressiv Verhalten und sich selbst gefährden.\n\n11\n\nIn diesem Fall haben Sie sogar eine konkrete Weisung Ihres Schulleiters, I., nicht beachtet.\n\n12\n\nHerr X. hat Sie am 06.03.2009 wegen eines entsprechenden Vorkommnisses (Einsperren von Schülerinnen und\nSchülern in einem Klassenraum) angewiesen, wegen der damit verbundenen Gefahren keine Schülerinnen und\nSchüler in Klassenräume einzuschließen. Der Schulleiter hat sie ausdrücklich aufgefordert, in kritischen\nSituationen andere Lehrer oder ein Schulleitungsmitglied zu Hilfe zu holen, aber auf keinen Fall Schüler im\nUnterrichtsraum einzuschließen. […]\n\n13\n\nWegen dieser Pflichtverletzung mahne ich Sie ab und fordere Sie auf Ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und vor allem\nkeine Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsräumen einzusperren!\"\n\n14\n\nMit Schreiben vom 19.01.2010 teilte die Schwerbehindertenvertretung mit, dass sie bei beiden Abmahnungen auf eine\nStellungnahme verzichte.\n\n15\n\nDer Kläger ist der Ansicht, das Einschließen der Schüler sei pädagogisch richtig gewesen, da er\nsonst nicht hätte durchsetzen können, dass die Schüler die Mandarinenschalen entfernen. Der Kläger\nist der Ansicht, die Abmahnungen verstießen gegen § 84 SGB IX, da Herr X. mit ihm - was unstreitig ist - über\ndie Vorfälle am 23.11.209 nicht geredet habe.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas c. zu verurteilen, die Abmahnungen vom 14.01.2010 und vom 19.01.2010 aus seiner Personalakte zu entfernen.\n\n18\n\nDas c. beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDas c. behauptet, der Kläger habe bereits während des Unterrichts bemerkt, dass Schüler Essen zu sich\ngenommen hätten, weil mehrere Schüler gegessen hätten. Zudem habe der Kläger den Schülern den\nVerzehr von Speisen untersagt, auch nachdem diese behauptet hätten, ihre Klassenlehrerin Frau I. erlaube den Verzehr\nvon Speisen im Unterricht. Der Kläger habe sehen müssen, dass Schüler im Unterricht aßen, zumal es zu\nseinen Aufgaben gehöre, die Lerngruppe im Blick zu behalten.\n\n21\n\nDas c. behauptet, der Kläger habe am 06.03.2009 etwa ein Drittel oder ein Viertel der Schüler der damaligen\nKlasse 9c nach der 4. Stunde in dem im Erdgeschoss gelegenen Unterrichtsraum R09 eingeschlossen, weil sie sich geweigert\nhätten, den Raum zu verlassen. Die Schüler hätten den Raum durch die Fenster verlassen. Herr X. habe den\nKläger an demselben Tag angewiesen, auf keinen Fall Schüler im Unterricht einzuschließen, weil dies eine\nFreiheitsberaubung und unverantwortlich sei. Falls Schüler sich weigerten, den Unterrichtsraum nach dem Unterrichtsende\nzu verlassen, solle er einen Lehrer oder ein Schulleitungsmitglied hinzurufen ohne den Raum abzuschließen.\n\n22\n\nDer Kläger ist seit Februar 2010 an eine andere Schule des c.es abgeordnet.\n\n23\n\nDie Kammer hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen X. erhoben.\n\n24\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend\nauf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nI. Der zulässige Klageantrag ist teilweise begründet.\n\n27\n\n1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen das c. auf Entfernung der Abmahnung vom 14.01.2010 aus seiner Personalakte.\n\n28\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (zuletzt BAG 22.02.2001 - 6 AZR 398/99, EzBAT BAT § 11 Nr. 10; BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842; BAG 23.06.2009 - 2 AZR 606/08, NZA 2009, 1011).\n\n29\n\nBei der Abmahnung, die nunmehr in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich verankert wurde, handelt es sich um die Ausübung eines vertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam. Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (BAG 30.05.1996 - 6 AZR 537/95, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2; BAG 22.02.2001 - 6 AZR 398/99, EzBAT BAT § 11 Nr. 10). Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung ungerechtfertigt ist (BAG 22.02.2001 - 6 AZR 398/99, EzBAT BAT § 11 Nr. 10; BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842; BAG 23.06.2009 - 2 AZR 606/08, NZA 2009, 1011). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie auf unzutreffenden Tatsachen beruht (BAG 27.11.1985 - 5 AZR 101/84, NZA 1986, 227) oder auf solchen, die vor Gericht nicht bewiesen werden können. In inhaltlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der Betroffene der Abmahnung zweifelsfrei entnehmen kann, was ihm vorgeworfen wird, wie er sein Verhalten in Zukunft einzurichten hat und welche Sanktionen ihm drohen, wenn er sich nicht entsprechend verhält. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer deutlich und ernsthaft ermahnen, ihn auffordern, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern bzw. aufzugeben und ihm klarmachen, dass bei wiederholten Vertragsverstößen Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind (BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842). Die Sicherstellung eines vertragstreuen Verhaltens für die Zukunft setzt voraus, dass der Arbeitnehmer weiß, welches vertragswidrige Verhalten ihm der Arbeitgeber vorwirft und wie er sich in Zukunft einzurichten hat. Ist die Abmahnung insoweit nicht ordnungsgemäß, kann der Arbeitnehmer ebenfalls deren Entfernung aus der Personalakte verlangen (BAG 22.02.2001 - 6 AZR 398/99, EzBAT BAT § 11 Nr. 10; BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842; siehe auch LAG Düsseldorf 10.09.2009 - 13 Sa 484/09).\n\n30\n\nb) Das c. muss die Abmahnung vom 14.01.2010 entfernen, weil sie auf Tatsachen beruht, für die das M. den Beweis nicht angetreten ist. Das M. hat keinen Beweis dafür angeboten, dass der Kläger bemerkt hat, dass Schüler der Klasse 6d in seinem Unterricht in der dritten Stunde am 23.11.2009 Speisen zu sich genommen haben.\n\n31\n\nDas M. wirft dem Kläger in der Abmahnung vom 14.01.2010 vor, den Verzehr von Speisen bemerkt zu haben. Dieser Vorwurf ergibt sich aus dem Wortlaut der Abmahnung, nach der es der Kläger \"zugelassen\" haben soll, dass die Schüler Speisen zu sich genommen haben. Das Zulassen setzt anders als das bloße Unterlassen voraus, dass die zulassende Person weiß, was um sie herum geschieht.\n\n32\n\nDas M. hat lediglich Indizien dargelegt und unter Beweis gestellt, die nach Auffassung des Gerichts keinen zwingenden Schluss darauf zulassen, dass der Kläger den Verzehr von Speisen bemerkt hat. Auch wenn nahezu alle Schüler gegessen haben und der Raum hinterher deutlich erkennbare Verschmutzungen aufwies, erscheint es nicht lebensfremd, dass der Kläger den Verzehr nicht bemerkt hat. Die Schüler können immer dann gegessen haben, wenn sie sich jeweils außerhalb des Blickfelds des Klägers befanden. Da sie im Bühnensaal dicht gedrängt saßen, können sie sich gegenseitig mit ihren Körpern verdeckt haben. Gerade der Verzehr von Mandarinen ist nach der Auffassung der Kammer relativ unauffällig möglich, wenn ein Schüler diese verdeckt in niedriger Höhe schält und die Fruchtstücke einzeln in der Hand zum Mund führt. Bei diesem Verhalten entstehen auch keine übermäßigen Geräusche. Hinzu kommt, dass der Bühnensaal während des Films abgedunkelt war und der Kläger sich auf den Film konzentrierte, um ihn kurzzeitig unterbrechen zu können. Für die Abmahnung nicht erheblich ist, ob der Kläger verpflichtet war, die Schüler aufmerksamer zu beobachten. Das M. hat nicht die fehlende Aufmerksamkeit des Klägers abgemahnt, sondern wirft ihm vor, gegen die Schüler trotz Kenntnis ihres Verhaltens nicht eingeschritten zu sein.\n\n33\n\nSchließlich lässt auch die von dem c. behauptete Diskussion zwischen dem Kläger und Schülern der Klasse 6d über den Verzehr von Speisen nicht den Schluss zu, dass der Kläger gesehen hat, dass Schüler essen. Es erscheint der Kammer nicht lebensfremd, dass die Schüler zunächst versucht haben, das Einverständnis des Klägers herbeizuführen, und nach dessen Verbot versteckt Speisen verzehrt haben.\n\n34\n\n2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 19.01.2010 aus seiner Personalakte.\n\n35\n\na) Das c. hat den zugrunde liegenden Sachverhalt in der Abmahnung vom 19.01.2010 zutreffend dargestellt.\n\n36\n\nUnstreitig hat der Kläger die in der Abmahnung genannten Schüler kurzzeitig in dem Bühnensaal\neingeschlossen. Das c. hat bewiesen, dass Herr X. den Kläger am 06.03.2009 angewiesen hat, Schüler nicht\neinzuschließen. Der Zeuge X. hat den schriftsätzlichen Vortrag des c. es bestätigt. Er hat bekundet,\ndass er den Kläger am 06.03.2009 eindringlich ermahnt hat, Schüler nicht einzuschließen.\n\n37\n\nDer Zeuge X. hat diese Anweisung glaubhaft dargestellt. Er hat das Geschehen am 06.03.2009 in sich geschlossen und\nnachvollziehbar wiedergegeben. Die Schilderung weist keine logischen Brüche auf. Das Verhalten des Zeugen X., der\nbeteiligten Schüler und Kollegen des Klägers erscheint nicht ungewöhnlich. Es entspricht dem Verhalten\nvon Schülern, dass sie Lehrer an ihre Grenzen bringen, indem sie sich deren Anweisungen widersetzen und am Ende der\nUnterrichtsstunde nicht den Klassenraum verlassen, ohne dass es ihnen darum geht, im Gebäude zu bleiben. Gerade daher\nerscheint es nicht lebensfremd, dass die Schüler später einen anderen Weg aus dem Raum suchen und diesen aus\ndem Fenster verlassen. Da dieses Verhalten potentiell gefährlich ist und zu Verletzungen führen kann, ist es\nnachvollziehbar, dass der aufsichtsführende Lehrer I. benachrichtigte und dieser unverzüglich den Kläger\naufsuchte. Der Zeuge X. hat glaubhaft dargelegt, dass er den Kläger entsprechend seinen Pflichten als Schulleiter\neindringlich anwies, Schüler nicht einzuschließen und den Vorfall an die Bezirksregierung meldete.\n\n38\n\nDas Aussageverhalten des Zeugen X. stützt die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen. Bei seiner Aussage hat er damit\nbegonnen, wie er von dem Vorfall durch einen Kollegen erfahren hat. Damit hat er seine Rolle als Beobachter des Geschehens\ndeutlich gemacht.\n\n39\n\nDer Zeuge X. ist auch glaubwürdig. Er hat kein eigenes Interesse an einer Abmahnung gegen den Kläger, weil\ndieser inzwischen an einer anderen Schule tätig ist. Der Zeuge hat über den Vorfall sachlich berichtet, ohne\nden Kläger einseitig zu belasten. Vielmehr hat er auch die Erklärung des Klägers wiedergegeben, er habe\nden Klassenraum verlassen müssen, weil er noch etwas für die nächste Unterrichtsstunde habe kopieren\nmüssen.\n\n40\n\nb) Die arbeitsrechtliche Bewertung des c.es ist zutreffend.\n\n41\n\naa) Das Einsperren von Schülern in einem Raum ohne Lehrer verstößt gegen die Aufsichtspflicht nach\n§ 57 Abs. 1 SchulG und § 9 Abs. 2 ADO. Gemäß § 57 Abs. 1 SchulG erziehen und beaufsichtigen die\nLehrer die Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele nach § 2 SchulG und\nder geltenden Rechtsvorschriften. § 9 Abs. 2 ADO bekräftigt, dass es Aufgabe der Lehrer ist, die Aufsicht\nüber die Schüler zu führen.\n\n42\n\nDer Kläger hat die Schüler in dem Bühnensaal sich selbst überlassen, obwohl sie gerade in dieser\nSituation der Aufsicht bedurften. Schüler einer 6. Klasse, die etwa 12 Jahre alt sind, bedürfen grundsätzlich\nkeiner ständigen Aufsicht, sondern dürfen über kürzere Zeiträume unbeaufsichtigt bleiben (BGH\n19.01.1993 - VI ZR 117/92, NJW 1993, 1003; OLG Nürnberg 14.07.2005 - 13 U 901/05, NZV 2007, 205; OLG Frankfurt\n20.11.2007 - 3 U 91/06, NJW-RR 2008, 975). Dies gilt jedoch nicht in Ausnahmesituationen wie am 23.11.2009 nach der\ndritten Unterrichtsstunde. In dieser Situation war ein unüberlegtes Handeln der Schüler zu befürchten,\ndas beträchtliche Gefahren für die Schüler und das Mobiliar der Schule mit sich brachte. Die besondere\nGefährdung beruhte auf drei Faktoren.\n\n43\n\nErstens waren die Schüler wegen der Auseinandersetzung mit dem Kläger besonders gereizt und aggressiv.\nDie Situation war eskaliert. Der Kläger wusste sich nicht anders als durch das Einschließen zu helfen. Dadurch\nführte er wiederum den Schülern deren Hilflosigkeit vor Augen und zeigte ihnen, dass er in physischer Hinsicht\nüberlegen war. Unüberlegte Gegenreaktionen zur Demonstration der eigenen Stärke waren zu erwarten.\n\n44\n\nZweitens konzentrierten sich zu erwartende Aggressionen zwangsläufig auf die schwächeren anwesenden\nSchüler und das Mobiliar. An anderen Personen oder Sachen konnten sich gewalttätige Schüler nicht\nabreagieren. Die möglichen Opfer unter den Schülern hätten sich nur unter Schwierigkeiten der Situation\nentziehen können. Der Notausgang war nicht ohne weiteres einsehbar und auch aus der ausgehängten Dienstanweisung\nnicht sofort erkennbar, weil der Hinweis auf den Notausgang im Schriftbild nicht hervorgehoben ist. Zudem besteht vor der\nBenutzung eines Notausgangs eine psychische Hemmschwelle, weil zu erwarten ist, dass hinterher nach dem Grund der Benutzung\ngefragt wird. Genau diese Gründe hielten die Schüler schließlich auch davon ab, den Bühnensaal durch\nden Notausgang zu verlassen, obwohl sie vorher versucht hatten, durch die normale Tür zu entkommen.\n\n45\n\nDrittens war es eine Folge des Einschließens, dass in einer Notsituation Hilfe nicht genauso schnell herbeigerufen\nwerden konnte. Ist eine Tür nicht abgeschlossen, können Dritte bei Hilferufen einfach von draußen eintreten.\nDer abgeschlossene Bühnensaal war dagegen nur von Lehrern mit einem Schlüssel betretbar. Auch durch den Notausgang\nhätten Dritte nicht zur Hilfe herbeikommen können. Beim plötzlichen Eintritt einer kritischen Situation\nhätten die eingeschlossenen Schüler nur schwer Hilfe herbeiholen können. Notsituationen können dabei\nnicht nur aufgrund der zu erwartenden Aggressionen eintreten, sondern auch aus anderen in der Abmahnung genannten\nGründen wie einer Übelkeit oder einem Brand.\n\n46\n\nbb) Das Einschließen der Schüler war kein adäquates Erziehungsmittel, das der Kläger in eigener\nVerantwortung nach § 57 Abs. 1 SchulG ergreifen durfte. Lehrer dürfen zwischen zahlreichen Maßnahmen zur\nErziehung der Schüler wählen, aber nicht zum Einschließen von Schülern greifen.\n\n47\n\n§ 53 Abs. 2 SchulG nennt als mögliche Maßnahmen insbesondere das erzieherische Gespräch, die\nErmahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche\nMissbilligung des Fehlverhaltens, den Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach\nvorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der\nWiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu\nverdeutlichen. Das Einschließen unterscheidet sich von diesen Erziehungsmaßnahmen grundlegend. Anders als die\nausdrücklich genannten Maßnahmen wird durch das Abschließen des Ausgangs körperlicher Zwang\nausgeübt. Die Maßnahme ist nicht darauf gerichtet, den Schülern ihr Fehlverhalten kognitiv vor Augen zu\nführen, sondern sie in physischer Hinsicht zu maßregeln.\n\n48\n\nDamit läuft das Einschließen zugleich den in § 2 SchulG genannten Erziehungszielen zuwider. Die\nErziehung soll nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SchulG im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit erfolgen.\nGemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 SchulG sollen die Schüler insbesondere lernen, selbstständig und\neigenverantwortlich zu handeln. Indem er die Schüler einschloss, schränkte der Kläger bereits die\nkörperliche Freiheit der Schüler entscheidend ein. Er erzog sie nicht zu eigenverantwortlichem Handeln, sondern\nentzog ihnen weitgehend ihre Handlungsmöglichkeiten.\n\n49\n\ncc) Die Weisung des Zeugen X. am 06.03.2009 macht die Pflichtverletzung noch schwerwiegender, weil dem Kläger\ndadurch die arbeitsrechtliche Bewertung des Einschließens von Schülern bereits bekannt war. Der Zeuge X. hatte\nden Kläger in dem Gespräch am 06.03.2009 bereits auf die Gefährdung der Schüler und die fehlende\nUngeeignetheit als Erziehungsmaßnahme hingewiesen.\n\n50\n\ndd) Die arbeitsrechtliche Wertung ist hinreichend klar. Das c. macht in der Abmahnung deutlich, dass es die Verletzung\nder Aufsichtspflicht rügt, die durch das Einsperren von Schülern und die Missachtung einer Weisung des\nSchulleiters besonders schwer wiegt. Die arbeitsrechtliche Wertung des Landes beginnt auf Seite 2 damit, dass die Pflicht\ndes Klägers zur Beaufsichtigung aus den Vorschriften abgeleitet wird. Das Einsperren von Schülern und die\nMissachtung einer Weisung sind lediglich weitere aufgezählte Aspekte des Verstoßes \"[g]egen diese Pflicht\". So\nist insbesondere auch der abschließende fettgedruckte Absatz auf Seite 3 zu verstehen, in dem das c. den Kläger\nauffordert seiner \"Aufsichtspflicht nachzukommen und vor allem keine Schülerinnen und Schüler in\nUnterrichtsräumen einzusperren!\" Die Wendung \"vor allem\" ist dabei im Sinne von \"insbesondere\" zu verstehen, weil\ndas Einsperren die konkrete Art und Weise der Aufsichtspflichtverletzung des Klägers war.\n\n51\n\nc) Das c. weist den Kläger in der Abmahnung vom 19.01.2010 deutlich auf die arbeitsrechtlichen Konsequenzen eines\nVerstoßes gegen die Aufsichtspflicht insbesondere bei einem erneuten Einschließen von Schülern hin, indem\nes für diesen Fall eine fristlose Kündigung androht.\n\n52\n\nd) Die Abmahnung war verhältnismäßig. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der als\nÜbermaßverbot zur Vermeidung schwerwiegender Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Verstößen zu\nverstehen ist, hat der Arbeitgeber im Rahmen der ihm zustehenden Handlungs- und Meinungsfreiheit als Gläubiger\nzunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zum Anlass einer Abmahnung nehmen will\n(LAG Rheinland-Pfalz 18.09.2007 - 3 Sa 267/07). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Abmahnung vom 19.01.2010 nicht\nunverhältnismäßig im Vergleich zum dort beanstandeten Verhalten des Klägers. Das Einschließen\nführte zu erheblichen Gefahren für die Schüler, die das M. nicht hinnehmen musste. Das mildere Mittel\nder Anweisung durch die Schulleitung hatte sich als nicht effektiv erwiesen, da es bei dem Kläger nicht zu einer\nVerhaltensänderung geführt hatte.\n\n53\n\ne) Das Abmahnungsrecht des c.es war bei Ausspruch der Abmahnung nicht durch Zeitablauf erloschen. Eine Regelfrist,\ninnerhalb der der Arbeitgeber auf ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers reagieren muss, besteht nicht (BAG\n15.01.1986 - 5 AZR 70/84, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 96). Das c. hatte sein Abmahnungsrecht nicht\ngemäß § 242 BGB verwirkt. Erst bei mehrmonatigem Zuwarten wird das sogenannte Zeitmoment für eine\nVerwirkung als erfüllt erachtet (LAG Düsseldorf 23.02.1996 - 17 Sa 1168/95, LAGE BGB § 611 Abmahnung Nr.\n45; LAG Berlin 26.03.2004 - 6 Sa 2490/03, ZTR 2004, 548; LAG Rheinland-Pfalz 18.09.2007 - 3 Sa 267/07). Die Abmahnung\nvom 19.01.2010 erfolgte im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung vom 23.11.2009 und dem Anhörungsschreiben\nvom 22.12.2009. Es war nicht erforderlich, dass bereits der Zeuge X. am 23.11.2009 den Kläger auf sein Fehlverhalten\nhinwies.\n\n54\n\nf) Die Abmahnung war nicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX aus formalen Gründen rechtswidrig. Dabei kann dahingestellt\nbleiben, ob das c. nach § 84 Abs. 1 SGB IX zur Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung und des Integrationsamts\nvor Ausspruch der Abmahnung verpflichtet war. Jedenfalls hat das c. die Schwerbehindertenvertretung durch Schreiben vom\n21.12.2009 über die beabsichtigte Abmahnung informiert. Eine weitere Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung war\ndem c. nicht möglich, da diese auf eine Stellungnahme sowie darauf, auf andere Art und Weise vermittelnd tätig\nzu werden, verzichtet hat.\n\n55\n\nII. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Die\nParteien haben zu gleichen Teilen obsiegt, weil die beiden Abmahnungen gebührenmäßig jeweils mit einem\nBruttomonatsgehalt zu bewerten waren.\n\n56\n\nIII. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO. Die begehrte Entfernung aus\nder Personalakte war für jede der beiden Abmahnungen jeweils mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.\n\n57\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n58\n\nGegen dieses Urteil kann von jeder Partei\n\n59\n\nB e r u f u n g\n\n60\n\neingelegt werden.\n\n61\n\nDie Berufung muss\n\n62\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat\n\n63\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199\neingegangen sein.\n\n64\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit\nAblauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\n65\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur\nzugelassen:\n\n66\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n67\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für\nihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren\nMitglieder,\n\n68\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der\nMitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung\nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten\nhaftet.\n\n69\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n70\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n71\n\nGez. 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