{"status":"available","doknr":"OLD234628","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2010:0120.8GA1.10.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-01-20","aktenzeichen":"8 Ga 1/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n3. Streitwert: 4.085,79 €.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Untersagung einer Stellenbesetzung bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des noch folgenden Hauptsacheverfahrens im einstweiligen Verfügungsverfahren.\n\n3\n\nIm September 2009 suchte die Beklagte mit Stellenausschreibung in der O. (NMZ, Seite 15) eine Gruppenleitung für\nden Fachbereich Tasteninstrumente; Kursangebote für Erwachsene. Wegen des genauen Inhalts dieser Stellenausschreibung\nwird auf Blatt 44 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n4\n\nDer Verfügungskläger, der Magister B. für Pädagogik und Berufspädagogik, Konzertpianist,\nViolinist, Bratschist, Musikpädagoge sowie Gründer und Leiter der Internationalen Akademie für\nMusikpädagogik (IAMP) ist, bewarb sich am 28.09.2009 auf diese Stelle bei der Beklagten. Wegen des Inhalts des\nBewerbungsschreibens und die darin vom Verfügungskläger selbst geschilderte berufliche Qualifikation wird\nauf Blatt 5 bis 9 der Gerichtsakte sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.01.2010 (Blatt 83 f., 88 bis 100\nder Gerichtsakte) verwiesen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21.12.2009, dem Kläger zugegangen am 29.12.2009, lehnte die Beklagte die Bewerbung des\nKlägers ab und führte aus:\n\n6\n\n\"Ich bitte um Verständnis dafür, dass Sie diesmal in das Auswahlverfahren nicht aufgenommen werden\nkonnten.\"\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 20.01.2010 legte die Beklagte die Bewerbungsunterlagen des Bewerbers zur Einsicht\nfür die Kammer und den Kläger vor, mit dem die Stelle besetzt werden soll. Daraus war ersichtlich dass dieser\nBewerber am 12.10.1982 im Saarland die staatliche Musiklehrerprüfung mit dem Hauptfach Klavier mit Auszeichnung\nablegte, die erste Staatsprüfung Lehrer an Gymnasien im Fach Musik, Nebenfach Französisch mit gut absolvierte,\ndie Konzertreife Klavier besitzt und außerdem 1997 an einem berufsbegleitenden Lehrgang zum Thema Führung und\nLeitung einer Musikschule mit sehr gutem Erfolg teilnahm. Außerdem besuchte er eine Fortbildung zum Thema Beurteilung.\nDer Bewerber, mit dem die Stelle besetzt werden soll, ist seit 1990 als Leiter der Abteilung Tasteninstrumente an der\nMusikschule in C. erfolgreich tätig. Mit diesem Bewerber hat die Beklagte bislang keinen Arbeitsvertrag\nabgeschlossen.\n\n8\n\nDer Kläger, der eine Berufserfahrung in einer städtischen Musikschule unstreitig nicht aufweist, rügt\ndie eignungswidrige, ggf. geschlechtswidrige Benachteiligung sowie die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 33 Abs. 2, 19\nAbs. 4, 12 Abs. 1 und 28 Abs. 1 S. 3 GG. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte das Bewerbungsverfahren wiederholen\nmüsse. Er könne nicht nachvollziehen, was die Beklagte daran gehindert habe, im Hinblick auf seinen bisherigen\nWerdegang und im Vergleich zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern, sich für seine Bewerbung zu entscheiden.\nAußerdem meint der Kläger, er habe Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nder Beklagten zu untersagen im Wege von § 62 Abs. 2 ArbGG - zur Vermeidung eines vom Gericht ggf. festzusetzenden\nOrdnungsgeldes -, die Stelle: Fachgruppenleitung Tasteninstrumente vor Abschluss des noch folgenden Hauptsacheverfahrens\nmit einem anderen Bewerber/mit einer anderen Bewerberin als ihm zu besetzen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen,\nweil er das Anforderungsprofil nicht erfülle bzw. hierfür keinen Nachweis erbracht habe. Demgegenüber\nerfülle der ausgewählte Bewerber das Anforderungsprofil geradezu perfekt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\nI.\n\n18\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung einer Stellenbesetzung bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des noch folgenden Hauptsacheverfahrens. Die Voraussetzungen für den Erlass einer\neinstweiligen Verfügung nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO sind vorliegend mangels des\nerforderlichen Verfügungsanspruches nicht gegeben.\n\n19\n\n1. Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst kann sich unmittelbar aus Artikel 33 Abs. 2 GG ergeben,\nsofern sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung\ndie einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig\noder ermessensfehlerhaft darstellen würde (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 277/08, EzA Art. 33 GG Nr. 36;\nBAG, Urteil vom 09.11.1994 - 7 AZR 19/94, EzA Art 33 GG Nr. 15). Gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder\nDeutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.\nJede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Öffentliche Ämter im Sinne des Artikel 33\nAbs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können.\nArt. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen\ndes öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen.\nZum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen\nRechnung (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 277/08, EzA Art. 33 GG Nr. 36; BAG, Urteil vom 19.02.2008 - 9 AZR 70/07,\nEzA Art 33 GG Nr. 34). Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung\nin die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (vgl.\nBAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 277/08, EzA Art. 33 GG Nr. 36; BAG, Urteil vom 23.01.2007- 9 AZR 492/06, EzA Art 33\nGG Nr. 30, BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03, zitiert nach Juris). Die Bewerber können verlangen, dass die\nAuswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt. Nur der am besten geeignete\nBewerber für die ausgeschriebene Stelle hat einen Besetzungsanspruch (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 9 AZR 72/02,\nEzA Art 33 GG Nr. 25).\n\n20\n\n2. Der Antrag auf Untersagung der Stellenbesetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist unter Zugrundelegung\nder vorstehenden Rechtsprechung unbegründet, das grundrechtgleiche Recht des Klägers auf rechtsfehlerfreie\nEinbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Artikel 33 Abs. 2 GG genannten\nAuswahlkriterien ist durch die Beklagte nicht verletzt worden.\n\n21\n\nDie Beklagte hat einen Bewerber ausgewählt, der nach Ansicht der Kammer offensichtlich hervorragend für\ndie ausgeschriebene Stelle geeignet ist.\n\n22\n\nAufgrund seiner bereits vorhandenen Berufserfahrungen im Rahmen der Leitung der Abteilung Tasteninstrumente der\nMusikschule in C. kann dieser Bewerber nahezu ohne Einarbeitungszeit die Aufgaben aus der ausgeschriebenen Stelle\nübernehmen. Zum einen ergibt sich aus den von dem ausgewählten Bewerber besuchten Fortbildungsveranstaltungen,\ndass er über besondere Kenntnisse im Bereich der Personalführung und auch der Beurteilung verfügt. Zum\nAnderen war er aufgrund seiner bisherigen Position bereits mit derartigen Aufgaben betraut. Soweit der Kläger sich\nin diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, externe Bewerber würden durch\ndiese Sichtweise im Vergleich zu den aus dem öffentlichen Dienst stammenden Bewerbern ungerecht behandelt, führt\ndies nicht zu einer anderen Einschätzung. Besondere Berufserfahrungen aufgrund einer Beschäftigung auf gleichen\noder vergleichbaren Stellen dürfen nicht nur, sondern müssen im Rahmen der Bestenauslese berücksichtigt\nwerden. Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Internationalen Akademie für Musikpädagogik kann der\nWahrnehmung der Aufgaben eines Leiters der Abteilung Tasteninstrumente der Musikschule in C. nicht gleichgestellt werden.\nDie Wahrnehmung von Führungsaufgaben im Rahmen des öffentlichen Dienstes setzt spezielle Kenntnisse im\nöffentlichen Dienstrecht voraus, die durch die Wahrnehmung von Führungsaufgaben in der Privatwirtschaft nicht\nerlangt werden können. Hier ist der beamtenrechtliche Führungsbegriff, den der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung ausführlich erörterte, zugrundezulegen und nicht der vom Kläger bevorzugte pädagogische\nFührungsbegriff.\n\n23\n\nDie Papierform des ausgewählten Bewerbers hinsichtlich seiner musikalischen und auch pädagogischen\nQualifikation entspricht nach Ansicht der Kammer zumindest ebenso wie die des Klägers dem Anforderungsprofil der\nStellenausschreibung. Gesucht wurde jemand mit einer abgeschlossenen pianistischen Berufsausbildung und unter anderem\neiner aktiven pädagogischen Persönlichkeit. Der ausgewählte Bewerber legte am 12.10.1982 im Saarland die\nstaatliche Musiklehrerprüfung mit dem Hauptfach Klavier mit Auszeichnung ab, absolvierte die erste Staatsprüfung\nLehrer an Gymnasien im Fach Musik, Nebenfach Französisch mit gut und besitzt die Konzertreife Klavier. Der Kläger\nist Musikpädagoge und Konzertpianist.\n\n24\n\nIm Rahmen der Bestenauslese, die der öffentliche Arbeitgeber vorzunehmen hat, muss auch ein guter - sogar ein\nsehr guter - Bewerber gegenüber einem offensichtlich besser Geeigneten zurücktreten.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.\n\n27\n\nDer nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Rechtsmittelstreitwert wurde von der Kammer auf die Hälfte\neines durchschnittlichen Quartalsbezugs der für die ausgeschriebene Stelle vorgesehenen Vergütung festgesetzt.\nDas Tabellenentgelt im ersten Jahr nach der Einstellung, d.h. in der Stufe 1 beträgt im Bereich der Kommunen in der\nEntgeltgruppe 12 2.723,86 € brutto. Ein Vierteljahresbezug beliefe sich auf 8.171,58 €, 50 davon sind\n4.085,79 €.\n\n28\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n29\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\n30\n\nB e r u f u n g\n\n31\n\neingelegt werden.\n\n32\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n33\n\nDie Berufung muss\n\n 34\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n35\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199\neingegangen sein.\n\n36\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit\nAblauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\n37\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur\nzugelassen:\n\n38\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n39\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre\nMitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren\nMitglieder,\n\n40\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten\nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der\nMitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung\nentsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten\nhaftet.\n\n41\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n42\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n43\n\nGez. 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