{"status":"available","doknr":"OLD251583","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2008:0905.12CA2136.08.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"12 Ca 2136/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n3.Streitwert: 4.000,00 €\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Entfernung einer Abschlussbeurteilung des c. aus der Personalakte des Klägers und Erstellung einer neuen Abschlussbeurteilung nach Vorgaben des Arbeitsgerichts.\n\n3\n\nDer Kläger, studierter Maschinenbauingenieur, ist \"Seiteneinsteiger\" in den Lehrerberuf. Er hat die Lehrerausbildung mit dem 2. Staatsexamen abgeschlossen.\n\n4\n\n§ 9 Nr. 2 seines Arbeitsvertrages vom 26.1.2005 lautet:\n\n5\n\n\"Bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und Bestehen des 2. Staatsexamens wird der Lehrkraft ab dem 1.2.2007 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten.\".\n\n6\n\nNach einer Abschlussbeurteilung des Schulleiters des Technischen Berufskollegs T. vom 13.11.2006, in welchem der Kläger mit der Abschlussnote \"mangelhaft\" beurteilt wurde, hat er sich nicht bewährt. Gegen diese Beurteilung wurde seitens des Klägers erfolgreich ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 12 Ca 2603/07 durchgeführt.\n\n7\n\nUnter dem 10.1.2008 erstellte der Schulleiter des Technischen Berufskollegs T. eine neue dienstliche Beurteilung, die auf das Gesamturteil \"nicht bewährt\" lautet und als Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung eine Betätigung außerhalb der Schule empfiehlt.\n\n8\n\nGegen diese Beurteilung vom 10.1.2008 wendet sich der Kläger mit seiner am 9.4.2008 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen, dem c. am 21.4.2008 zugestellten Klage.\n\n9\n\nDer Kläger ist der Auffassung, er habe Anspruch auf eine neutrale und Neubeurteilung; die in der nunmehr streitgegenständlichen Beurteilung erhobenen Vorwürfe entbehrten jeglicher Grundlage.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndas c. wird verurteilt, die Abschlussbeurteilung vom 28.3.2008 aus der Personalakte zu entfernen und eine neue Abschlussbeurteilung nach den Vorgaben des Arbeitsgerichts zu erstellen, welche als Gesamturteil mindestens die Bewertung \"bewährt\" ausweist.\n\n12\n\nDas c. beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas c. hält die dienstliche Beurteilung für inhaltlich richtig.\n\n15\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte und Ersetzung derselben durch eine vom Arbeitsgericht erstellte dienstliche Beurteilung.\n\n18\n\nI.\n\n19\n\n1.Für die Kammer war nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt der Kläger die nunmehr neu erstellte dienstliche Beurteilung des Schulleiters des Berufskollegs T. vom 10.1.2008 angreift, denn im Gegensatz zum Klageverfahren 12 Ca 2603/07 führt er nunmehr pauschal aus \"die persönliche Voreingenommenheit des zuständigen Beurteilers ist greifbar und lässt sich augenscheinlich auch durch das letzte Gerichtsverfahren nicht steuern. Das hier an den Tag gelegte Verhalten ist nicht zu akzeptieren. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine neutrale und Neubeurteilung. Auch die in der nunmehr streitgegenständlichen Beurteilung erhobenen Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage. Der Vortrag wird insgesamt bestritten. Das c. möge im einzelnen konkret vortragen und unter Beweis stellen.\". Er überlässt es damit dem Gericht, die für ihn nachteiligen Aussagen in der dienstlichen Beurteilung herauszufinden und hierüber ein Rechtsgutachten für ihn zu erstatten.\n\n20\n\n2.Der Kläger war bereits in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19.11.2007 zum Aktenzeichen 12 Ca 2603/07 darauf hingewiesen worden, dass es nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen ist, sein Ermessen an die Stelle des Beurteilungsermessens des beurteilenden Schulleiters des Technischen Berufskollegs T. zu setzen. Das Gericht kann Ermessensentscheidungen nur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen, keinesfalls seine eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der Überlegungen des Schulleiters des Technischen Berufskollegs stellen. Die Überprüfung der Zweckmäßigkeit umfasst auch und gerade die Ermessensausübung.\n\n21\n\nHierauf hatte der Vertreter des c. nochmals in der Gütesitzung am 23.4.2008 hingewiesen; gleichwohl ist eine Anpassung des klägerischen Antrags nicht erfolgt.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\n1.Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Kläger.\n\n24\n\n2.Die Streitwertfestsetzung erfolgte im Urteil nach § 61 ArbGG mit dem sogenannten Hilfsstreitwert.\n\n25\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n26\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\n27\n\nB e r u f u n g\n\n28\n\neingelegt werden.\n\n29\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n30\n\nDie Berufung muss\n\n31\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n32\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.\n\n33\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\n34\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:\n\n35\n\n1.Rechtsanwälte,\n\n36\n\n2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,\n\n37\n\n3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\n38\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n39\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n40\n\nGez. N.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2008-09-05/12-ca-2136-08","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2008-09-05/12-ca-2136-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251583","retrieved":"2026-07-09 02:14:38.712506+00:00"}}