{"status":"available","doknr":"OLD252683","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2008:0818.3CA4268.08.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-08-18","aktenzeichen":"3 Ca 4268/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das c. wird verurteilt, dass Stellenbesetzungsverfahren für die Beförderungsstelle der\nBesoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung / Entgeltgruppe 14 TV-L 47.02.03.05-47.6.07-A14/62 an der\nGesamtschule X. fortzusetzen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und das c. zu 2/3.\n\n3. Der Streitwert beträgt 9.972,00 €.\n\n4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens.\n\n3\n\nDie Klägerin ist an der Gesamtschule X. als Lehrerin in Teilzeit für die Sekundarstufe I und II mit\nder Fächerkombination Deutsch/Kunst/Evangelische Religionslehre bei dem c. angestellt. Bisher war sie in\nVergütungsgruppe BAT II a bzw. Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.\n\n4\n\nIm Januar 2007 wurden an der Gesamtschule X. vier Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO\nbzw. Entgeltgruppe 14 TV-L ausgeschrieben. Die Klägerin hat sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen\nbeworben. Sie wurde aus diesem Anlass dienstlich beurteilt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 6.12.2007 teilte die C. der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die vier Stellen mit\nFrau C., Frau T., Herrn L. und Herrn S. zu besetzen. Ein gleichlautendes Schreiben erhielt der ebenfalls nicht\nausgewählte Bewerber, Her T.. Während gegen die Stellenbesetzungen mit den Bewerbern C., T. und S.\nnichts einzuwenden war, wehrten sich sowohl die Klägerin als auch der beamtete Mitbewerber Herr T. gerichtlich\ngegen ihre jeweilige Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der unter dem Aktenzeichen 47.02.04-08-47.6.07-A14/62\nausgeschriebenen und für Herrn L. vorgesehenen Stelle.\n\n6\n\nHerr T. suchte Rechtsschutz im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht\nDüsseldorf. Dieses hielt Herrn T. für qualifizierter als Herrn L. und untersagte am 22.2.2008 dem c.\nunter Antragsabweisung im Übrigen durch Beschluss, die ausgeschriebene Stelle mit Herrn L. zu besetzen bis\nüber die Besetzung erneut entschieden worden sei.\n\n7\n\nDie Klägerin erhob vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage gegen das c. und stellte einen Antrag\nauf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Kammertermin zur Hauptsache wies die Kammer am 12.3.2008 in\nKenntnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Klägerin besser\nzu bewerten sei als der ausgewählte Bewerber L. und dass bislang noch keine Ermessensentscheidung bezüglich\nder Auswahl zwischen dem Mitbewerber T. und der Klägerin getroffen sei. Daraufhin schlossen die Parteien\neinen Vergleich, in dem sich das c. verpflichtete, über die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsstelle\nunter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu entscheiden.\n\n8\n\nDas von Herrn L. gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss eingeleitete Beschwerdeverfahren, an dem die\nKläger nicht beteiligt war, erklärten die Parteien übereinstimmend für erledigt, nachdem das\nc. die Herrn L. begünstigende Auswahlentscheidung aufgehoben und eine neue zugunsten der Klägerin\nmitgeteilt hatte. Im Rahmen seiner Kostenentscheidung wies das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass die\nBeschwerde ohne das erledigende Ereignis erfolgreich gewesen wäre, da angesichts des nur eingeschränkt\nüberprüfbaren Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nicht feststellbar sei, dass die ursprüngliche\nEinschätzung des c.es nicht auf einem belastbaren Sachverhalt beruhe und allgemein gültige\nWertmaßstäbe missachte. Nach Erörterung und Vergleich der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen\nder Bewerber L. und T. erscheine es jedenfalls nicht unplausibel, dass die fachkundige Gewichtung der in diesem\nZusammenhang getroffenen Einzelfeststellungen bei vergleichender Betrachtung der Leistungen von Herrn L. und\nHerrn T. zu einem für die Auswahlentscheidung hinreichenden Qualifikationsvorsprung des Bewerbers L.\nführen könne.\n\n9\n\nIn der Folge leitete Herr T. ein erneutes verwaltungsgerichtliches Eilverfahren mit dem Ziel ein, die\nStelle nicht mit der Klägerin zu besetzen, bis über seine Bewerbung entschieden sei. An diesem\nVerfahren ist die Klägerin beteiligt.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung entschied sich daraufhin zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, weil sie\nWertungswidersprüche zwischen der verwaltungsgerichtlichen und der arbeitsgerichtlichen Aussage zur\nAuswahlentscheidung sah. Sie teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 8.7.2008 mit.\n\n11\n\nDie Klägerin behauptet, angesichts der Leistungsbeurteilungen sei sie besser geeignet als beide\nMitbewerber. Es gebe auch nach den bisherigen gerichtlichen Einschätzungen eine eindeutige Bewerberlage,\nnach der sie besser geeignet sei als Herr L., welcher wiederum besser geeignet sei als Herr T.. Sie ist der\nAuffassung, dass ein für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erforderlicher sachlicher Grund\nnicht gegeben sei. Sie werde dadurch in ihren Rechten verletzt.\n\n12\n\nDie Klägerin wehrt sich gegen den Abbruch des Besetzungsverfahrens. Nachdem sie zunächst auch\nden Antrag auf Neubescheidung ihrer Bewerbung angekündigt hatte, beantragt sie nunmehr:\n\n13\n\nDas c. wird verurteilt, dass Stellenbesetzungsverfahren für die Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe\nA 14 BBesO / Entgeltgruppe 14 TV-L 47.02.03.05-47.6.07-A14/62 an der Gesamtschule X. fortzusetzen.\n\n14\n\nDas c. beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nIm Übrigen wird auf die Klageschrift nebst Anlagen, den Inhalt des Terminsprotokolls sowie die zur Akte\ngereichte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das M. Nordrhein-Westfalen vom 18.6.2008 verwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Klage ist mit dem zur Entscheidung gestellten Antrag begründet. Im Übrigen war keine Entscheidung\nmehr zu treffen. Die Beschränkung des angekündigten Antrags im Termin vom 8.8.2008 ist als\nTeilklagerücknahme zu werten.\n\n19\n\nI.\n\n20\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens.\n\n21\n\n1) Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein\ndem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie\nerfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten bzw. Angestellten.\nDie Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen\norganisatorischer Gestaltungsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung. Die gleiche\nDispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit das nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist -\nim Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zu. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu\nstatusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des\nBesoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit.\nDer Beamte bzw. Angestellte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch\nauf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung. Seine Rechte\nwerden grundsätzlich nicht berührt. Ist indes eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege\nder Beförderung nach vorangegangener Ausschreibung zu besetzen, hat der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 2 GG bzw.\nseinen einfachgesetzlichen Konkretisierungen die Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung\nvorzunehmen (vgl. BVerwG v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; v. 22.7.1999 - 2 C 14/98).\n\n22\n\nArt. 33 Abs. 2 GG gewährleistet gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (auch für die Angestellten\nim öffentlichen Dienst - vgl. nur Hess. LAG v. 10.12.2001 - 13 Sa 1527/00) und verbürgt damit nicht nur\nein grundrechtsgleiches Gleichheitsrecht, sondern normiert auch eine objektiv-rechtliche Entscheidung hinsichtlich\ndes öffentlichen Dienstes und dessen Funktionsfähigkeit sowie Professionalität. Die Norm hat die\nBestenauslese zum Ziel und trifft eine Entscheidung für das Leistungsprinzip. Die Gewährleistung umfasst\nnicht nur die Einstellung oder erstmalige Ernennung, sondern auch die Beförderungen. Als\nBewerbungsverfahrensanspruch umfasst sie nicht nur die konkrete Besetzungsentscheidung, sondern auch alle\nvorbereitenden Maßnahmen, die mit der Besetzung des Amtes verbunden sind (BeckOK/Hense, Art. 33 GG Rz. 7,\n10 ff. mwN). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben, nach denen sich die Beförderung richtet, dienen\nzwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stellen des\nöffentlichen Dienstes. Daneben berücksichtigen sie aber auch das berechtigte Interesse der Bewerber\nan einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung\ndieser Vorgaben (vgl. BVerwG v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; v. 22.7.1999 - 2 C 14/98).\n\n23\n\nDieser Anspruch besteht aber nur,   w e n n   eine Ernennung vorgenommen wird.\nDie Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem\nder Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter\nBewerber. Der Dienstherr ist rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus\nsachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung\nabzusehen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung\nberührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das\nfür den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen\nist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG v. 25.4.1996\n- 2 C 21/95; v. 22.7.1999 - 2 C 14/98; OVG NRW v. 15.1.2003 - 1 B 2230/02; LAG BW v. 24.10.2007 - 10 Sa 18/07;\nLAG Hamm v. 14.8.2003 - 11 Sa 1743/02). So können etwa wesentliche Mängel des Besetzungsverfahrens\noder eine aufgrund der langen Verfahrensdauer notwendig gewordene Aktualisierung des Bewerberkreises einen\nsachlichen Grund für den Abbruch eines Besetzungsverfahrens liefern (LAG Hamm v. 14.8.2003 - 11 Sa 1743/02).\nNur unter der Voraussetzung der Rechtfertigung durch einen Sachgrund werden die Bewerberverfahrensansprüche\nder beteiligten Bewerber durch den Abbruch des Besetzungsverfahrens nicht berührt. Würde man den\nAbbruch des Besetzungsverfahrens in das freie Ermessen der Verwaltung stellen, wäre auf diese Weise die\nGewährleistung des Bewerberverfahrensanspruchs faktisch der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Denn der\nEntscheidung für einen Verfahrensabbruch ließe sich dann allenfalls noch der Einwand des Rechtsmissbrauchs\nentgegen halten (vgl. insoweit OVG NRW v. 15.1.2003 - 1 B 2230/02). Die Darlegung von Umständen, welche\ndie Annahme eines missbräuchlichen Verfahrensabbruchs begründen, wird indes auch einem aussichtsreichen\nBewerber oftmals nur schwer möglich sein. Aus diesem Grunde wird von der Rechtsprechung ein sachlicher Grund\nfür diese verwaltungsorganisatorische Entscheidung gefordert. Diesen muss der die Stellenbesetzung betreibende\nDienstherr dartun.\n\n24\n\n2) Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht ein Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung des\nStellenbesetzungsverfahrens. Die von dem c. behaupteten Wertungswidersprüche zwischen der arbeitsgerichtlichen\nEinschätzung und derjenigen des Oberverwaltungsgerichts rechtfertigen den Abbruch des Besetzungsverfahrens\nnicht. Daher würde der Abbruch des Verfahrens die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich verbürgten\nBewerberverfahrensanspruch verletzen. Zwar deuten keine konkreten Anhaltspunkte auf eine missbräuchliche\nEntscheidung zum Zwecke der Verhinderung einer Stellenbesetzung mit der Klägerin hin. Doch besteht der\nAnspruch auf Fortsetzung des Verfahrens bereits deshalb, weil für den Abbruch kein anerkennenswerter\nsachlicher Grund spricht.\n\n25\n\na) Die vom c. angeführten Wertungswidersprüche bestehen aus Sicht des Gerichts nicht. Denn\nwährend die Bewertung der vierten Kammer des Arbeitsgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren der\nKlägerin alleine die Eignungsrangfolge zwischen der Klägerin und dem zunächst ausgewählten\nBewerber Herrn L. betrifft, verhält sich die im Rahmen der Kostenentscheidung mitgeteilte Einschätzung\ndes Oberverwaltungsgerichts alleine zum Verhältnis zwischen Herrn L. und dem weiteren Mitbewerber Herrn T..\nDies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Beschlusses vom 18.6.2008, die sich alleine auf die\nBeurteilungen und Leistungsfeststellungen von Herrn L. und Herrn T. bezieht. Es bestand für das\nOberverwaltungsgericht angesichts der Nichtbeteiligung der Klägerin in diesem Verfahren auch kein Anlass,\ndie Eignung der Klägerin im Vergleich zu den beiden Mitbewerbern zu prüfen. Entgegen der von Beklagtenseite\nvertretenen Auffassung kann daher der Aussage des Oberverwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass die\nEinschätzung des Landes auf einem nicht belastbaren Sachverhalt beruhe oder allgemein gültige\nWertmaßstäbe missachte, nicht die Bedeutung beigemessen werden, auch im Verhältnis zur Klägerin\nsei die Entscheidung zugunsten des Bewerbers L. unbedenklich. Dieses hat das Oberverwaltungsgericht gerade nicht\ngeprüft, sondern ist vielmehr davon ausgegangen, dass sich durch die überholende Auswahlentscheidung\nzugunsten der Klägerin das Verfahren zur Überprüfung des Qualifikationsverhältnisses L. - T.\nerledigt habe.\n\n26\n\nAbgesehen davon, dass die Einschätzungen des Oberverwaltungsgerichts auf einer nicht abschließenden\nSachverhaltsprüfung im Rahmen einer Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren beruhen,\nbinden sie - anders als möglicherweise der arbeitsgerichtliche Vergleich, der zu einer erneuten\nAuswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet - das c. schon nicht in\nseiner Auswahlentscheidung. Zudem stehen die beiden gerichtlichen Bewertungen auch denklogisch nicht im Widerspruch.\nVielmehr lassen diese sich durchaus im Sinne der Klägerin dahingehend in Einklang bringen, dass die Klägerin\nvon allen drei zu berücksichtigenden Bewerbern die qualifizierteste ist. Anhaltspunkte dafür, dass aus Sicht\ndes Oberverwaltungsgerichts die durch das Arbeitsgericht angestoßene Entscheidung zugunsten der Klägerin\nrechtswidrig ist, bestehen nicht.\n\n27\n\nEs ist auch nicht erkennbar, dass Fehler im Besetzungsverfahren einen Verfahrensabbruch rechtfertigen\nwürden. Auf eine notwendige Aktualisierung des Bewerberkreises hat sich das c. nicht berufen.\n\n28\n\nAuch beabsichtigt das M. nicht, die Beförderungsstelle unbesetzt zu lassen. Vielmehr soll diese laut\nAuskunft der Beklagtenvertreterin im Termin im Rahmen eines neuen Besetzungsverfahrens vergeben werden.\n\n29\n\nb) Die Klägerin wäre durch den Abbruch des Verfahrens und der Einleitung eines neuen Verfahrens\nin ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigt. Denn im Rahmen des eingeleiteten\nBesetzungsverfahrens ist ihr ein Bewerberverfahrensanspruch entstanden, der bei bester Eignung, Befähigung\nund fachlicher Leistung zu ihrer Beförderung führen muss, wenn nicht ein anerkennenswerter Sachgrund\ngegen die Fortführung des Verfahrens spricht. Die bloße Schwierigkeit, eine gegebenenfalls gerichtlich\nhaltbare Auswahlentscheidung zu treffen, rechtfertigt nicht den Abbruch des Verfahrens zu Lasten der Bewerber.\nInsoweit ist die Verwaltung zur Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet.\n\n30\n\nEs kann dahinstehen, ob - wie dem Oberverwaltungsgericht mitgeteilt - nunmehr bereits eine Entscheidung\nzugunsten der Klägerin getroffen wurde. Dann kann das M. zur Sicherung der Bewerberverfahrensansprüche\nder übergangenen Bewerber L. und T. gezwungen sein, diesen die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes\nzu eröffnen, bevor ggf. die Auswahlentscheidung durch Beförderung der Klägerin umgesetzt wird.\nEbenso wie in dem Fall, dass eine solche Entscheidung noch nicht getroffen wäre, ist das Besetzungsverfahren\njedenfalls noch nicht abgeschlossen.\n\n31\n\nII.\n\n32\n\nDie Kostentragungspflicht war gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 92 Abs. 1 ZPO\nverhältnismäßig nach dem Grade des Unterliegens zu teilen. Die auf den zurückgenommenen\nTeil der Klage entfallenden Kosten hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 269 Abs. 3 ZPO die Klägerin\nzu tragen. Die Teilklagerücknahme durch die Klägerin bezog sich mit der Verpflichtung zur Neubescheidung\nauf einen - wesentlichen - Verfahrensteil, der im Verhältnis zum Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens mit\neinem Drittel des Gesamtstreitwertes berücksichtigt wurde.\n\n33\n\nIII.\n\n34\n\nDer Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und bemisst sich nach der -\nim Parallelverfahren mitgeteilten -sechsundreißigfachen Monatsdifferenz des mit der streitgegenständlichen\nStelle verbundenen Gehalts zu dem heutigen Gehalt der Klägerin.\n\n35\n\nIV.\n\n36\n\nDie Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG zuzulassen. Zulassungsgründe\nsind nicht ersichtlich.\n\n37\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n38\n\nGegen dieses Urteil kann von dem c.\n\n39\n\nB e r u f u n g\n\n40\n\neingelegt werden.\n\n41\n\nFür die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n42\n\nDie Berufung muss\n\n43\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n44\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770\n2199 eingegangen sein.\n\n45\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens\nmit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\n46\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind\nnur zugelassen:\n\n47\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n48\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände\nfür ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer\nAusrichtung und deren Mitglieder,\n\n49\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2\nbezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung\nund Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses\nmit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für\ndie Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\n50\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n51\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n52\n\n(E.)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2008-08-18/3-ca-4268-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2008-08-18/3-ca-4268-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252683","retrieved":"2026-07-09 02:15:42.307293+00:00"}}