{"status":"available","doknr":"OLD253429","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2008:0710.13CA3517.08.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"13 Ca 3517/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Einspruch der Beklagten vom 13.06.2008 gegen den Vollstreck-ungsbescheid vom 03.06.2008\nwird gemäß § 341 ZPO als unzulässig verworfen.\n\n2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte\n\n3. Der Streitwert beträgt 828,46 € .\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um einen Anspruch aufgrund einer Überzahlung durch das M. für die Zeit\nvom 12.02.2007 bis 28.02.2007.\n\n3\n\nAuf den Antrag des M. ist der Beklagten der Mahnbescheid vom 20.12.2007 am 27.12.2007 zugestellt worden.\nAuf der Grundlage des Mahnbescheides ist unter dem 03.06.2008 ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden.\nDieser ist der Beklagten am 06.06.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13.06.2008, beim Gericht\neingegangen am 16.06.2008 hat die Beklagte gegen diesen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt.\n\n4\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5\n\nDer Einspruch der Beklagten vom 13.06.2008 gegen den Vollstreckungsbescheid ist gemäß § 46\na Abs. 6 Satz 2 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. Der am 16.06.2008 beim Gericht eingegangene Einspruch\nwar verfristet.\n\n6\n\nGegen Vollstreckungsbescheide des Arbeitsgerichts kann gemäß § 59 Satz 1 ArbGG in Verbindung\nmit § 700 Abs. 1 ZPO Einspruch nur binnen einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung des\nVollstreckungsbescheides eingelegt werden. Diese Frist endete vorliegend, da der Vollstreckungsbescheid am\n06.06.2008 zugestellt wurde, mit Ablauf des 13.06.2008.\n\n7\n\nDie Entscheidung konnte gemäß § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung und\ngemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 4 a ArbGG durch den Vorsitzenden allein ergehen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\n9\n\nDie Berufung war nicht besonders zuzulassen. Keiner der Zulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3\nArbGG war gegeben.\n\n10\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n11\n\nGegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei\n\n12\n\nB e r u f u n g\n\n13\n\neingelegt werden.\n\n14\n\nFür die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n15\n\nDie Berufung muss\n\n16\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat\n\n17\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199\neingegangen sein.\n\n18\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens\nmit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\n19\n\nDie Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht\nvorgelegen habe.\n\n20\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind\nnur zugelassen:\n\n21\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n22\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände\nfür ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer\nAusrichtung und deren Mitglieder,\n\n23\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2\nbezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und\nProzessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit\nvergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die\nTätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\n24\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n25\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2008-07-10/13-ca-3517-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2008-07-10/13-ca-3517-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253429","retrieved":"2026-07-09 02:16:42.384500+00:00"}}