{"status":"available","doknr":"OLD262803","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2007:0712.14CA669.07.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"14 Ca 669/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n3. Streitwert: 15.550,00 €\n\n4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG),\nwird die nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers sowie über Zahlungsansprüche\ndes Klägers gegen die Beklagte.\n\n3\n\nDer Kläger ist seit dem 15.07.1997 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.07.1997 (Blatt 6 der\nGerichtsakte) zunächst bei dem N. und später bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis\nrichtet sich laut Ziffer 1 des Arbeitsvertrages nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961\nin der für die Länder jeweils gültigen Fassung sowie den zusätzlich abgeschlossenen\nTarifverträgen, insbesondere nach den Sonderregelungen 2c und für befristete Arbeitsverhältnisse 2y.\n\n4\n\nGemäß Artikel I. § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des !. e.\n\n5\n\nE. 01.12.2000 (Blatt 105 bis 115 der Gerichtsakte; im Folgenden: VO) werden die den Fachbereich Medizin\nbetreffenden Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung vom V. wahrgenommen.\nGemäß Artikel I. § 5 VO wird das V. durch seinen Vorstand vertreten.\n\n6\n\nDer Kläger ist seit dem 13.03.2003 Facharzt für Herzchirurgie und hat am 10.02.2005 die Fachkunde\nEchokardiographie in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie erworben. Am 15.12.2005 absolvierte der\nKläger erfolgreich die Weiterbildung auf dem Gebiet der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin in\nVerbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie.\n\n7\n\nAuf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 01.11.2006 der Tarifvertrag für Ärztinnen\nund Ärzte an Universitätskliniken (im Folgenden: TV-Ärzte) vom 30.10.2006 Anwendung. § 12\nTV-Ärzte enthält die folgende Regelung:\n\n8\n\nOberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der\nKlinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.\n\n9\n\nOberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für\ndie dieser erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung\nfordert. \n\n10\n\nNach dem TV-Ärzte beträgt das Grundgehalt eines Facharztes in der Entgeltgruppe Ä 2 ab dem\n4. Jahr 5.150,00 €. Das Grundgehalt eines Oberarztes beträgt nach der Entgeltgruppe Ä 3 ab dem\nersten Jahr 5.950,00 €. § 17 TV-Ärzte regelt, dass diese Gehälter rückwirkend ab dem\n01.07.2006 zu zahlen sind.\n\n11\n\nIn der Niederschriftserklärung zum Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte\nan Universitätskliniken vom 30.10.2006 (im Folgenden: TVÜ-Ärzte) haben die Tarifgemeinschaft\ndeutscher Länder und der Marburger Bund unter Ziffer II. zu § 4 Folgendes festgehalten:\n\n12\n\nDie Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Oktober 2006 die Bezeichnung\nOberärztin/Oberarzt führen, ohne die Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberärztin\nbeziehungsweise Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer\nbisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä 3 ist hiermit nicht\nverbunden. Die Tarifvertragsparteien werden im Frühjahr 2007 auf Verlangen des Marburger Bundes gemeinsam\ndie ordnungsgemäße Überleitung in den TV-Ärzte prüfen.\n\n13\n\nDie missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine höhere\nEingruppierung beziehungsweise eine Besitzstandzulage zu verhindern, ist nicht zulässig. \n\n14\n\nIm Rahmen der Eingruppierung nach dem TV-Ärzte stufte die Beklagte den Kläger im September 2006\nvorläufig als Facharzt ab dem vierten Jahr in die Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 2 ein.\n\n15\n\nUnter dem 05.09.2006 antwortete Prof. Dr. H. auf eine Anfrage der Beklagten bezüglich der Einstufung\nund Bestellung von Oberärzten und ständigen Vertretern des leitenden Arztes unter anderem, dass der Kläger seit 01.05.2006 als Oberarzt in der herzchirurgischen Intensivstation der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie tätig sei (Blatt 74 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 07.12.2006 (Blatt 7 der Gerichtsakte) teilte Prof. Dr. H. dem ärztlichen Direktor des V., Herrn Prof. Dr. S., mit, dass der Kläger als Oberarzt in der Funktionsdiagnostik (EKG, UKG in Herz- und Thoraxchirurgie) tätig ist. Des Weiteren vertritt Prof. Dr. H. in diesem Schreiben die Ansicht, dass eine Oberarztquote von 20 % bezogen auf die ärztlichen Mitarbeiter in einem hoch spezialisierten Fach wie der Herzchirurgie nicht üblich sei, erforderlich sei vielmehr ein Verhältnis Oberarzt : Assistent von 1 : 2, was bedeute, dass bei 20 Assistenzärzten in der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie 10 Oberärzte erforderlich seien.\n\n16\n\nMitte Dezember 2006 gruppierte der Vorstand des V. von den zehn von Prof. Dr. H. benannten Oberärzten\ndie sieben am längsten zum Oberarztpool gehörenden Oberärzte in die Entgeltgruppe Ä 3 ein. Des Weiteren einigte die Beklagte sich mit den Oberärzten Dr. M. und Dr. C. im Rahmen ihrer Eingruppierungsrechtsstreite auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3. In der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie sind zurzeit neun Oberärzte, drei Fachärzte (inklusive dem Kläger) und mindestens sechs Assistenzärzte tätig.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 18.12.2006 (Blatt 8 der Gerichtsakte) forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte\ndes Klägers die Beklagte vergeblich auf, den Kläger gemäß der Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte seit dem 01.07.2006 zu vergüten.\n\n18\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihn als Oberarzt in die Entgeltgruppe Ä 3,\nStufe 1 des TV-Ärzte eingruppieren und den monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 800,00 € brutto seit dem 01.07.2006 an ihn zahlen. Er behauptet, am 01.05.2006 habe Prof. Dr. H., der Direktor der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, ihn im Auftrag der Beklagten zum Oberarzt ernannt. Seit diesem Zeitpunkt führe er die Funktionsdiagnostik als verantwortlicher Oberarzt durch. Prof. Dr. H. habe ihm am 24.04.2006 in seinem Büro mitgeteilt, dass er ab dem 01.05.2006 als verantwortlicher Oberarzt für die herzchirurgische Intensivstation zuständig sei. Dies habe Prof. Dr. H. dem Vorstand des V. dann mit Schreiben vom 05.09.2006 mitgeteilt. Zusätzlich habe er ihm die Spezialfunktion der EKG- und Echokardiographie-Diagnostik zum 01.05.2006 übertragen und die Beklagte hierüber unterrichtet. Vor Abschluss des TV-Ärzte sei Prof. Dr. H. in seiner Funktion als Direktor der Klinik von der Beklagten bevollmächtigt und sogar verpflichtet gewesen, den Ärzten der Klinik, zu denen auch er zähle, die medizinische Verantwortung für Teil- und Funktionsbereiche als verantwortlicher Oberarzt zu übertragen, um den ordnungsgemäßen Klinikbetrieb zu gewährleisten. Die Organisation der Klinik und die Zuweisung der Verantwortungsbereiche an die Oberärzte habe dem Klinikdirektor oblegen. Die Beklagte habe ihm nicht nur gestattet, die Bezeichnung Oberarzt zu führen, er sei auch entsprechend tätig gewesen. Er sei in den Dienstplänen und dem ärztlichen Stationsbesetzungsplan aufgrund seiner verantwortungsvollen Tätigkeit als Oberarzt korrekt geführt worden. Seit dem 15.09.2006 werde er von der Beklagten in den zum 15.03. und 15.09. eines jeden Jahres aktualisierten Stationsbesetzungsplänen im ZOM I (Zentrum für operative Medizin I) als Oberarzt geführt. In der Vergangenheit habe Prof. Dr. H. die Betroffenen jeweils mündlich über die Entscheidung der Beklagten unterrichtet, den betroffenen Ärzten die Tätigkeit eines Oberarztes zuzuweisen und ihnen zu gestatten, die Bezeichnung Oberarzt zu führen. Der Kläger meint, die Beklagte könne sich nicht wirksam auf den Standpunkt stellen, dass der Prof. Dr. H. die Übertragung der Funktion vorgenommen und sie deshalb die Aufgabenbereich nicht zugewiesen habe. Prof. Dr. H. sei bevollmächtigt gewesen, die verantwortungsvolle Tätigkeit und Funktionszuweisung auf die jeweiligen Oberärzte zu übertragen. Hinzukomme, dass die Beklagte nach erfolgter Funktionszuordnung seiner Tätigkeit als Oberarzt auf dem Stationsplan, Visitenkarten usw. bekannt gemacht habe.\n\n19\n\nDer Kläger behauptet, in der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie betreue er permanent\netwa 15 schwerstkranke Patienten auf der Intensiv- und Wachstation. Der Funktionsbereich der herzchirurgischen\nIntensivmedizin sei für die Behandlung der herzchirurgischen Patienten von immenser Bedeutung. Seit dem\n15.03.2007 sei er im Rahmen des turnusmäßigen halbjährigen Wechsels wieder auf der Wachstation\nCH2 der herzchirurgischen Intensivstation als verantwortlicher Oberarzt tätig. Aufgrund seiner vielseitigen\nEinsetzbarkeit sei er zusätzlich auch weiterhin in der Funktionsdiagnostik tätig. Dabei veranlasse er\nEKG s und werte sie aus. Er führe vornehmlich bei Intensivpatienten echokardiographische Untersuchungen\ndurch. Hierbei führe er neben den konventionellen Untersuchungstechniken (transthorakale E.) auch\nschwerpunktmäßig die sog. Schluckechokardiographie durch. Die verantwortungsvolle Auswertung\ndieser Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Funktionsdiagnostik müsse vor, während und nach einer\nHerzoperation erfolgen, um beispielsweise eine korrekte Herzklappenfunktion zu überprüfen und\ngegebenenfalls bereits während der Operation noch Hinweise auf weitere operative Maßnahmen geben\nzu können. Es sei beispielsweise vorgekommen, dass er aufgrund seiner Untersuchungen während einer\nOperation dem Operateur den Rat gegeben habe, eine eingesetzte künstliche Herzklappe noch einmal zu\nentfernen, weil sie nicht korrekt gesessen habe, was dieser dann auch getan habe. Er habe weiterhin die\nFunktionstüchtigkeit von eingesetzten Schrittmacher- und Defibrillatorsystemen zu prüfen und\nmüsse bei diesen u.a. auch im Rahmen operativer Eingriffe spezielle Programmierungen durchführen.\nNeben der umfassenden Behandlung von auf der Intensivstation liegenden Patienten sei er auch für die\nBeurteilung der Frage zuständig, ob Patienten von der Intensivstation auf die Normalpflegestation oder\numgekehrt verlegte werden können bzw. müssen. Aufgrund seiner Tätigkeit sei ihm die medizinische\nVerantwortung über einen selbständigen Teil- und Funktionsbereich seitens der Beklagten im Sinne des\nTarifvertrages übertragen worden. Sowohl bei der Intensivstation als auch bei der Funktionsdiagnostik und\nder Wachstation handele es sich um eigenständige Funktionsbereiche, da eine organisatorische Abgrenzung\ninnerhalb der Fachabteilung vorgenommen worden sei. Bei den ihm übertragenen selbständigen\nFunktionsbereichen handele es sich um anerkannte Spezialgebiete innerhalb des ärztlichen Fachgebiets.\nDer Beklagten lägen seine Anerkennungen für die Fachkunde auf dem Gebiet Echokardiographie in\nVerbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie der Ärztekammer Nordrhein sowie die fakultative\nWeiterbildung der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung\nHerzchirurgie vor, die diese verlange, um auf diesem Gebiet diese Spezialfunktion als verantwortlicher Oberarzt\nwahrzunehmen.\n\n20\n\nDer Kläger meint, die Beklagte könne die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 nicht mit\ndem Hinweis darauf verweigern, seit dem 01.11.2006 sei eine Übertragung durch den Arbeitgeber erforderlich.\nSie verkenne dabei, dass ihm bereits vor dem Tarifabschluss die genannten Funktionen als Oberarzt übertragen\nworden seien. Eine ausdrückliche Übertragung durch den Arbeitgeber spiele aufgrund der bisherigen\nPraxis in solchen Altfällen keine Rolle. Den Tarifvertragsparteien sei bekannt gewesen, dass der Direktor\nder jeweiligen Klinik einer Universitätsklinik die Klinik leite und somit als Vertreter des Arbeitgebers\nauch für die Einteilung der (Ober-)Ärzte verantwortlich gewesen sei. Die ausdrückliche\nÜbertragung durch den Arbeitgeber sei allenfalls in den Fällen notwendig, in denen die entsprechende\nFunktionsübertragung nach dem 01.11.2006 und damit während des geltenden Tarifvertrages erfolge.\n\n21\n\nDie Beklagte sei außerdem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, den ihn als Oberarzt\neinzugruppieren. Er sei der einzige von den von Prof. Dr. H. benannten Oberärzten, den die Beklagte nicht\nentsprechend eingruppiere.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.600,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz aus 3.200,00 € seit dem 01.11.2007 und aus jeweils 800,00 € seit dem\n01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007 und 01.07.2007 zu zahlen,\n\n24\n\n2. festzustellen, dass er für die Beklagte seit dem 01.05.2006 als Oberarzt im Sinne des § 12\nTV-Ärzte tätig ist.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nSie ist der Ansicht, der Kläger seit zutreffend eingruppiert. Die Beklagte behauptet, der Kläger\nerbringe im Bereich Funktionsdiagnostik lediglich Facharzttätigkeiten. Dem Kläger sei von dem\nzuständigen V. weder die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik\nbzw. der Abteilung übertragen worden, noch habe das V. ihm als Facharzt eine Spezialfunktion übertragen,\nwas Voraussetzung für die Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte sei. Entsprechende Handlungen\ndes Vorstandes des V. lägen nicht vor. Prof. Dr. H. habe nicht in ihrem Auftrag oder für das V.\ngehandelt. Bei dem Kläger handele es sich um einen Nennoberarzt im Sinne des Verständnisses der\nTarifvertragsparteien. Prof. Dr. H. habe die Ernennung des Klägers zum Oberarzt keineswegs mit ihr oder\ndem V. bei der konkreten Aufgabenbestimmung abgestimmt. Eine nachträgliche Information, wie der Kläger\nsie schildere, könne als Übertragung im tariflichen Sinne nicht ausreichen. Prof. Dr. H. habe nicht\ndie Befugnis, die von ihm geleitete Klinik so zu organisieren, dass einzelne Personen zu Oberärzten im\ntariflichen Sinne werden. Die Tatbestandsmerkmale des TV-Ärzte seien erst zum 01.11.2006 neu eingeführt\nworden, eine Bezeichnung als Oberarzt vor diesem Zeitpunkt sei für die Eingruppierung nach dem TV-Ärzte\nohne Bedeutung, da dessen Tatbestandsmerkmale noch nicht bekannt gewesen seien. Entscheidend für die\nEingruppierung sei allein die tatsächliche Tätigkeit des Klägers. Dem Kläger sei von ihr\nnicht die Spezialfunktion herzchirurgische Intensivmedizin übertragen worden. Sie beschäftige in\ndiesem Bereich eine Vielzahl von Oberärzten, die weitaus erfahrener als der Kläger seien und über\nein deutlich höheres Maß akademische Bildung und fachlicher Kompetenz verfügten. Dasselbe gelte\nfür die Wachstation CH2. Insbesondere handele es sich dabei nicht um die medizinische Verantwortung für\nTeil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung oder eine Spezialfunktion im tariflichen Sinne. Die\nTätigkeiten des Klägers bedingten keineswegs, dass diese nur von Oberärzten ausgeübt werden\nkönnen. Der Kläger trage nicht die medizinische Verantwortung für die herzchirurgische Intensivstation.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n31\n\nA.\n\n32\n\nDie Klage ist hinsichtlich beider Anträge zulässig. Insbesondere liegt das für den Klageantrag\nzu 2) erforderliche Feststellungsinteresse auf Seiten des Klägers vor. Da für die Eingruppierung nach\ndem TV-Ärzte neben der ausgeübten Tätigkeit auch deren Dauer relevant ist, hat der Kläger\nein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er bereits seit dem 01.05.2006 als Oberarzt im Sinne des §\n12 TV-Ärzte tätig ist. Diese Frage wird von dem Leistungsantrag nicht vollständig erfasst, denn\ndie rückwirkende Zahlung kann der Kläger nur bis zum 01.07.2006 geltend machen.\n\n33\n\nB.\n\n34\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 12\nTV-Ärzte zur Eingruppierung als Oberarzt. Nach der ersten Alternative dieser Vorschrift kommt die von dem\nKläger begehrte Eingruppierung in Betracht, wenn ihm als Arzt die medizinische Verantwortung für\nTeil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist, die zweite\nAlternative setzt für die Eingruppierung als Oberarzt voraus, dass der Kläger als Facharzt in einer\ndurch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene\nSchwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert, tätig ist.\n\n35\n\nI.\n\n36\n\nDer Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä 3.\n\n37\n\n1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger über die erforderliche Approbation\nverfügt und damit als Arzt einzustufen ist.\n\n38\n\n2. Weitere Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 1. Alternative ist\nnach § 12 TV-Ärzte, dass der Kläger die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche\nder Klinik oder Abteilung hat.\n\n39\n\na. Das Erfordernis der medizinischen Verantwortung ist erfüllt, wenn der Arzt auch ärztlich\ntätig ist und nicht ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. Bruns, Arztrecht 2007, 60\nff.; Hillmann-Stadtfeld, Ärzteblatt 2006, 23. Ausgabe vom 08.06.2007, S. A-1625, B-1437, C-1377).\nWährend der BAT noch das tatsächliche Tätigwerden in dem Funktionsbereich für die\nEingruppierung verlangte, reicht nach dem TV-Ärzte das ärztliche Management bzw. die\närztliche Leitungstätigkeit aus (vgl. Bruns, a.a.O.; Hillmann-Stadtfeld, a.a.O.). In diesem\nSinne interpretiert auch der Marburger Bund dieses Eingruppierungsmerkmal. In seinem im Internet\nveröffentlichten Schreiben vom 22.03.2007 führt er dazu folgendes aus: Mit der Übertragung\nmedizinischer Verantwortung ist die Übertragung von Aufsichtsfunktionen über ärztliches oder\nnichtärztliches Personal gemeint. . Der Marburger Bund weist in diesem Zusammenhang des Weiteren darauf\nhin, dass dies die ärztliche Letztverantwortung des Abteilungsleiters (Chefarzt) nicht ausschließt.\nZu berücksichtigen ist allerdings, dass § 12 TV-Ärzte für alle Entgeltgruppen verlangt, dass\ndie Ärzte entsprechend ihrer nicht nur vorübergehenden und mindestens zur Hälfte auszuübenden\nTätigkeit eingruppiert werden.\n\n40\n\nFunktionsbereiche sind anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes. Der Begriff\nwurde bereits unter der Geltung des BAT vor allem analog der ärztlichen Weiterbildungsordnung verstanden.\nAn dieser Interpretation des Begriffs Funktionsbereich hat sich auch durch den TV-Ärzte nichts geändert\n(vgl. Bruns, a.a.O.; Hillmann-Stadtfeld, a.a.O., Schreiben des Marburger Bundes vom 22.03.2007).\n\n41\n\nUmstrittener erscheint die Bedeutung des Begriffs Teilbereich . Nach einer Ansicht soll mit dem Begriff\nTeilbereich bewusst von der ärztlichen Weiterbildungsordnung abgewichen und ärztliche Tätigkeiten\nohne jeden Bezug zur ärztlichen Weiterbildungsordnung erfasst werden. Teilbereich in diesem Sinne können\ndanach beispielsweise folgende Aufgaben sein: Transfusionsverantwortung, Hygieneverantwortung, Brustzentrum usw.\n(vgl. Bruns, a.a.O.; Hillmann-Stadtfeld, a.a.O.). Eine andere Ansicht (vgl. Schreiben des Marburger Bundes vom\n22.03.3007) interpretiert den Begriff des Teilbereichs dagegen als jede vorgenommene organisatorische\nAbgrenzung innerhalb einer Fachabteilung, was einzelne Stationen ebenso sein können wie organisatorische\nTeilbereiche (z.B. DRG-Codierung, OP-Management, o. ä.).\n\n42\n\nb. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze konnte die Kammer im Falle des Klägers nicht\nfeststellen, dass er die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt in die Entgeltgruppe\nÄ 3 1. Alternative des § 12 TV-Ärzte erfüllt. Es kann hier dahinstehen, ob die dem Kläger\nzugewiesenen Aufgaben als Teil- oder Funktionsbereich der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie\neinzustufen ist, denn jedenfalls fehlt es dem Kläger an der erforderlichen medizinischen Verantwortung im\nSinne des TV-Ärzte.\n\n43\n\nDer Kläger hat - trotz intensivem Nachfragen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.07.2007\nnicht dargelegt, dass ihm in Bezug auf die übertragenen Aufgaben auch Aufsichtsfunktionen über\närztliches oder nichtärztliches Personal übertragen worden sind. Der Kläger legte zwar\nim Einzelnen dar, welch anspruchsvolle medizinische Tätigkeit er ausübt. Auch trug der Kläger\numfangreich vor, dass er für seine ärztlichen Entscheidungen ebenso wie für die\nUntersuchungsergebnisse die Verantwortung trägt. Dies unterscheidet jedoch den Oberarzt nicht vom\nFacharzt. Auch der Facharzt trägt für seine ärztliche Tätigkeit die Verantwortung und\nmuss gegebenenfalls für Behandlungsfehler oder gar Kunstfehler gerade stehen. Diese Verantwortung meint\nder Tarifvertrag jedoch nicht, wie auch die zitierte Stellungnahme des Marburger Bundes vom 22.03.2007\nbestätigt. Die Eingruppierung als Oberarzt setzt voraus, dass eine Vorgesetztenfunktion wahrgenommen\nwird. Auch der von dem Kläger vorgetragene Umstand, dass sein Rat im Operationssaal von Kollegen\ngewünscht und beachtet wird, reicht nicht aus, um eine derartige Vorgesetztenstellung des Klägers\nanzunehmen. Der Kläger hat nicht behauptet, dass er im Zweifel entscheidet, wie der Operateur zu\nverfahren hat.\n\n44\n\nII.\n\n45\n\nDer Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Entgeltgruppe Ä 3.\n\n46\n\n1. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger seit dem 13.03.2003 Facharzt für Herzchirurgie ist.\n\n47\n\n2. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 Spezialfunktion setzt des Weiteren voraus, dass der\nKläger in einer Spezialfunktion tätig ist, für die der Arbeitgeber eine erfolgreich abgeschlossene\nSchwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.\n\n48\n\nDer Kläger beruft sich im vorliegenden Fall darauf, ihm sei von Prof. Dr. H. zum 01.05.2006 Spezialfunktion\nder EKG- und Echokardiographie-Diagnostik übertragen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am\n12.07.2007 brachte der Kläger zum Ausdruck, dass nach seiner Ansicht auch die Funktionsdiagnostik und die\nTätigkeit auf der herzchirurgischen Intensivstation Spezialfunktionen im Sinne des TV-Ärzte darstellten.\nAußerdem trägt der Kläger vor, die Beklagte fordere für die Spezialfunktion herzchirurgische\nIntensivmedizin die erfolgreich abgeschlossene Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung.\n\n49\n\nDer Kläger hat Weiterbildungen absolviert, die der Definition der Spezialfunktion entsprechen. Nach der\nWeiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein gibt es Weiterbildungen in Gebieten, Facharzt- und\nSchwerpunktkompetenzen (Abschnitt B) und Zusatz-Weiterbildungen (Abschnitt C). Unter B Ziffer 6.3 ist die\nFacharztausbildung Herzchirurgie genannt. Unter diesem Punkt finden sich dann die beiden von dem Kläger\nabsolvierten Weiterbildungen, die Fachkunde Echokardiographie in der Herzchirurgie sowie die fakultative\nWeiterbildung in der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin. Der Bereich Intensivmedizin findet sich\naußerdem unter C 15 als Zusatzweiterbildung.\n\n50\n\nIn Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte bestreitet, dass der Kläger eine Spezialfunktion im\nSinne der Vergütungsgruppe Ä 3 ausübt, hätte der Kläger hier substantiiert darlegen\nmüssen, welche Zusatz- und Schwerpunktweiterbildung die Beklagte wann, für welche Funktion verlangt\nhat, denn die 1. Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 setzt eine Spezialfunktion, für die der Arbeitgeber\neine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert,\nvoraus. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger dargelegt, dass Prof. Dr. H. ihn ausgefordert\nhabe, die Weiterbildung auf dem Gebiet der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin in Verbindung mit der\nGebietsbezeichnung Herzchirurgie sowie die Fachkunde Echokardiographie in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung\nHerzchirurgie zu absolvieren. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, dass ihm das als Voraussetzung\nfür eine bestimmte Tätigkeit abverlangt worden sei. Hinzu kommt, dass neben dem Kläger unstreitig\nnoch zwei weitere Ärzte der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie diese Fortbildungen erfolgreich\nabsolviert haben. Wieso ausgerechnet für den Kläger seitens der Beklagten eine solche Fortbildung für\ndie Ausübung einer Spezialfunktion verlangt worden sein soll, bleibt unklar.\n\n51\n\n3. Schließlich setzt die 2. Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 voraus, dass die Spezialfunktion\ndem Kläger durch den Arbeitgeber übertragen worden ist. Auch diese Voraussetzung erfüllt der\nKläger nicht.\n\n52\n\na. Die Tarifvertragsparteien wollten mit diesem Kriterium die schleichende Übertragung von medizinischer\nVerantwortung für Teil- und Funktionsbereiche verhindern (so auch Bruns, a.a.O.). Folglich muss die\nÜbertragung durch den Krankenhausträger erfolgen, der diese Befugnis allerdings auch auf den Chefarzt\ndelegieren kann. Dies ergibt sich zum einen aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 12 TV-Ärzte, der die\nÜbertragung durch den Arbeitgeber verlangt. Zum anderen kann aber auch der Sinn und Zweck dieser Regelung\nnur der sein, eingruppierungsrelevante Entscheidungen dem Krankenhausträger vorzubehalten. Wenn die\nTarifvertragsparteien, die die Abläufe in einer Klinik genau kennen und wissen, dass Chefärzte schon\neinmal einen eigenen Kopf haben und dann Entscheidungen ohne Absprache mit der Verwaltung treffen, eine solche\nFormulierung in einen Tarifvertrag aufnehmen, kann das nur bedeuten, dass hier die Personalhoheit des L. bzw. e.\ngeschützt werden soll. Dies gilt umso mehr, als die Tarifvertragsparteien in der Nebenerklärung zum\nTVÜ-Ärzte ausdrücklich zwischen Oberärzten, die entsprechend einzugruppieren sind, und solchen\nOberärzten unterscheiden, die lediglich diesen Titel führen. Wenn nun der Marburger Bund in seinem\nSchreiben vom 22.03.2007 ausführt, dass die Erwähnung der Übertragung durch den Arbeitgeber keine\nzusätzliche Einschränkung darstelle, so kann dem nach Auffassung der Kammer nicht gefolgt werden.\nWäre dieses Merkmal tatsächlich überflüssig, so hätten es die Tarifvertragsparteien\nnicht formuliert. Zuzustimmen ist der Ansicht des Arbeitsgerichts Aachen (vgl. Urteil vom 23.05.2007\n6 Ca 178/07), wonach mit dem Kriterium Übertragung durch den Arbeitgeber nicht gemeint sein kann, dass\nein förmlicher Bestellungsakt durchzuführen ist, sondern dass es auf die Übertragung der\nentsprechenden Aufgaben ankommt. Diese Lesart erscheint auch im Hinblick auf die Mitbestimmungsrechte der\nPersonalvertretung geboten. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LPVG NW bestimmt der Personalrat sowohl\nbei Höhergruppierungen und Versetzungen mit, d.h. derartige Maßnahmen bedürfen der Zustimmung\ndes Personalrats (§ 66 Abs.1 LPVG NW). Die §§ 110 bis 111 a LPVG NW enthalten insoweit keine abweichende\nRegelung. Eine unter Missachtung dieses Mitbestimmungsrechts umgesetzte Maßnahme ist rechtswidrig.\n\n53\n\nDie Übertragung der Aufgaben kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen. Auch\nIndizien können für eine Übertragung sprechen, wie z.B. die Zahlung einer Funktionszulage, die\nErhöhung der Haftpflichtversicherung für den Oberarzt, eine Weiterbildungsermächtigung oder\ndie Durchführung eigener Dienstbesprechungen. Im Zusammenhang mit der Übertragung der\nOberarzttätigkeit gilt das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens bzw. der Rechtsgedanke des §\n162 BGB. Ein Krankenhausträger, der einem Arzt eine Spezialfunktion im Sinne der Vergütungsgruppe\nÄ 3 zuweist, sich dann aber weigert, eine ausdrückliche Übertragung vorzunehmen, um auf diese\nWeise die Höhergruppierung zu vereiteln, muss sich so behandeln lassen, als habe er diese Übertragung\ntatsächlich vorgenommen (vgl. Bruns, a.a.O.).\n\n54\n\nWie das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 23.05.2007 6 Ca 178/07) zurecht ausführt, kann sich eine\nUniversität bzw. ein Universitätsklinikum dann nicht auf eine fehlende arbeitgeberseitige\nÜbertragung berufen, sondern muss sich das Handeln des Klinikdirektors zurechnen lassen, wenn die\nÜbertragung in Kenntnis der Klinikleitung stattfindet und der betroffene Arzt diese Tätigkeit\nklar erkennbar über einen erheblichen Zeitraum ausübt. In einem solchen Fall liegt eine sog.\nDuldungsvollmacht vor.\n\n55\n\nb. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist nicht von einer Übertragung einer Spezialfunktion\ndurch die Beklagte bzw. das V. auf den Kläger auszugehen. Die Beklagte muss sich das Handeln des Prof.\nDr. H. nicht zurechen lassen, insbesondere nicht aufgrund einer Duldungsvollmacht. Aufgrund des Sachvortrages\ndes Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht festzustellen, dass die Arbeitgeberseite vor\ndem Schreiben des Prof. Dr. H. vom 05.09.2006 Kenntnis davon hatte, dass der Kläger von diesem als Oberarzt\nin der herzchirurgischen Intensivstation der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie bezeichnet wurde.\nDie Einzelheiten der dem Kläger insoweit übertragenen Aufgaben ergeben sich aus diesem Schreiben nicht.\nStellt man hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten auf dieses Schreiben ab, so wäre kein erheblicher Zeitraum\nzwischen der Ablehnung der Eingruppierung des Klägers als Oberarzt durch die Beklagte und deren Kenntnis von\nder Tätigkeit des Klägers vergangen. Bereits im September 2007 gruppierte die Beklagte den Kläger\nals Fach- und nicht als Oberarzt ein.\n\n56\n\nDass die Beklagte seit September 2006 keine Veränderung des Aufgabengebietes des Klägers veranlasst\nhat, erscheint im Hinblick auf die Niederschriftserklärung zum TVÜ-Ärzte nachvollziehbar und\nkann auf Seiten des Klägers nicht zu einem schützenswerten Vertrauen geführt haben. Nach der\nNiederschriftserklärung zum TVÜ-Ärzte ist die missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit\nmit dem ausschließlichen Ziel, eine höhere Eingruppierung beziehungsweise eine Besitzstandzulage zu\nverhindern, nicht zulässig. Wenn nun ein Arbeitgeber den Streit um die korrekte Eingruppierung vor Gericht\nausficht, und nicht sofort die Tätigkeiten ändert, die ein aus seiner Sicht vollmachtloser Vertreter\nverteilt hat, darf der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber die Aufgabenzuweisung als\nberechtigt hinnimmt.\n\n57\n\nc. Auch unter dem Gesichtpunkt der Anscheinsvollmacht kann der Kläger die von ihm begehrte Eingruppierung\nnicht erreichen.\n\n58\n\nEine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn eine Partei das gegenüber Dritten den Rechtsschein einer\nVollmacht erzeugende Verhalten zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte\nerkennen und verhindern können (vgl. Habermeier, Beckscher Online-Kommentar § 167 BGB RZ 16, m.w.N.).\nDiese Partei muss sich das Verhalten des scheinbaren Vertreters zurechnen lassen, wenn der Geschäftsgegner\ndessen Verhalten nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als bei\nverkehrsmäßiger Sorgfalt dem Vertretenen nicht verborgen bleibend und damit von diesem geduldet\nauffassen durfte und der Geschäftsgegner in gutem Glauben zu einem bestimmten Handeln veranlasst\nworden ist (vgl. Habermeier, a.a.O.).\n\n59\n\nAus dem Sachvortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, aufgrund welchen Vertrauenstatbestandes die\nBeklagte ihn zu der Annahme veranlasst haben soll, dass Prof. Dr. H. rechtsverbindlich für sie handeln\nkann. Allein der Umstand, dass Prof. Dr. H. der Direktor der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie\nist, reicht insoweit nicht aus. Zwischen den Parteien ist unstreitig, das Prof. Dr. H. nicht Arbeitgeber des\nKlägers ist, unstreitig ist weiterhin, dass Prof. Dr. H. nicht den Arbeitsvertrag mit dem Kläger\nunterzeichnet hat. Der Kläger hätte hier im Einzelnen vortragen müssen, aufgrund welchen\nVerhaltens der Beklagten er zurecht darauf vertraute, dass Prof. Dr. H. als Vertreter der Beklagten handelte.\n\n60\n\n III.\n\n61\n\nDer Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3, 1. Stufe kann auch nicht auf den\nGleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden.\n\n62\n\nDer arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung\neinzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage (vgl. BAG, Urteil vom\n28.03.2007 10 AZR 261/06, zitiert nach Juris; BAG, Urteil vom 14.03.2007 5 AZR 420/06, zitiert nach Juris; BAG,\nUrteil vom 31.08.2005 5 AZR 517/04, AP Nr. 288 zu § 613a BGB; BAG, Urteil vom 29.09.2004 - 5 AZR 43/04, AP Nr. 192\nzu § 242 BGB - Gleichbehandlung).\n\n63\n\nDer Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte gleiche Sachverhalte ohne\nrechtfertigenden Grund ungleich behandelt hat. Der Kläger selbst trägt - völlig zu Recht - vor,\ndass die Eingruppierung anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit vorzunehmen ist. Dass einer\nder von der Beklagten als Oberarzt eingruppierten Ärzte dieselbe Tätigkeit ausübt wie er selbst,\nbehauptet nicht einmal der Kläger.\n\n64\n\nC.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.\n\n66\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 63 GKG, 3 ZPO. Dabei wurde für\nden Antrag zu 1) der zuletzt eingeklagte Betrag und für den Feststellungsantrag für jeden der beiden\nMonate, für den die Oberarzttätigkeit des Klägers über den Zahlungszeitraum hinaus festgestellt\nwerden sollte, ein halbes Gehalt, d.h. 2.975,00 € zugrunde gelegt.\n\n67\n\n D.\n\n68\n\nSoweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist - § 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG -\nwar sie nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn es handelt sich bei dem\nvorliegenden Eingruppierungsrechtsstreit um eine Einzelfallentscheidung. Die Auslegung eines Tarifvertrages,\ndessen Geltungsbereich sich über die Grenzen des Bezirks des Arbeitsgerichts Düsseldorf erstreckt,\nwar bei der Entscheidung von untergeordneter Bedeutung, so dass auch insoweit eine gesonderte Zulassung der\nBerufung nicht geboten erschien.\n\n69\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n70\n\nGegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei\n\n71\n\nB e r u f u n g\n\n72\n\neingelegt werden.\n\n73\n\nFür die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n74\n\nDie Berufung muss\n\n75\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n76\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211)\n7770 - 2199 eingegangen sein.\n\n77\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens\nmit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung\n\n78\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter\neiner Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände\ntreten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband\noder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile\nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die\njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation\nentsprechend deren Satzung durchführt.\n\n79\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2007-07-12/14-ca-669-07","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2007-07-12/14-ca-669-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262803","retrieved":"2026-07-09 02:29:20.400435+00:00"}}