{"status":"available","doknr":"OLD263280","ecli":"ECLI:DE:ARBGD:2007:0620.4BV228.06.00","court":"Arbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"4 BV 228/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer B. in die Entgeltgruppe 9 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) vom 18.12.2003 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen wird ersetzt.\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Eingruppierung von Mitarbeitern im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens\nnach § 99 BetrVG. Die Antragstellerin betreibt in Düsseldorf eine Maschinenfabrik mit ca. 450 Beschäftigten.\nAntragsgegner ist der im Betrieb gewählte Betriebsrat.\n\n4\n\nFür den Betrieb Düsseldorf der Beklagten finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie\nNordrhein-Westfalen Anwendung. Die Tarifvertragsparteien schlossen unter dem 18.12.2003 ein neues Entgeltrahmenabkommen\nab, mit dem eine vollkommen neue Eingruppierung der Mitarbeiter stattzufinden hat.\n\n5\n\nNach dem Entgeltrahmenabkommen (im folgenden ERA) erfolgt die Eingruppierung, indem die Arbeitsaufgaben der\nArbeitnehmer in den Teilkomponenten Können mit den Unterkategorien Arbeitskenntnis/Fachkenntnisse und\nBerufserfahrungen , Handlungs- und Entscheidungsspielraum (im folgenden I.), Kooperation und\nMitarbeiterführung . Diesen Teilkomponenten sind in Bewertungsstufen gestaffelt, denen jeweils ein\nPunktwert zugeordnet ist. Die Summe der Punktwerte ergibt die Eingruppierung in die nunmehr gebildeten 14\nEntgeltstufen.\n\n6\n\nDas Entgeltrahmenabkommen wurde im Betrieb der Antragstellerin mit Wirkung zum 1.6.2006 eingeführt.\nInsoweit hat die Antragstellerin eine vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG durchgeführt.\nDiesem hat der Antragsgegner nicht widersprochen.\n\n7\n\nAnfang 2006 wurden durch die Antragstellerin Arbeitsplatzbeschreibungen erstellt sowie im Anschluss die\nEingruppierung der Mitarbeiter ermittelt. Die in diesem Verfahren betroffenen Mitarbeiter haben sämtlich\ngegen die beabsichtigte Eingruppierung sowie teilweise die Arbeitsplatzbeschreibungen Widerspruch eingelegt.\nÜber diesen Widerspruch hat eine im Betrieb eingerichtete paritätische Kommission verhandelt.\nBezüglich der Eingruppierung konnte in den hier anhängigen Fällen eine Einigung der\nparitätischen Kommission nicht erzielt werden.\n\n8\n\nDie Betriebsparteien selbst haben parallel hierzu umfangreich über die Frage der Eingruppierung\nverhandelt, bei der Mehrzahl der Mitarbeiter wurde eine Einigung über die Eingruppierung im Rahmen\ndes Mitbestimmungsverfahrens erzielt. Der Antragsgegner hat jedoch nur bei Mitarbeitern, die selbst\nWiderspruch eingelegt haben, die Zustimmung verweigert, unabhängig davon, ob vergleichbare Mitarbeiter\nauch betroffen sind.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat den Betriebsrat zunächst im Juni 2006 zur Frage der Eingruppierung nach\n§ 99 BetrVG beteiligt. Der Betriebsrat hat in allen nunmehr noch streitigen Fällen schriftlich und begründet\ndie Zustimmung zur Eingruppierung verweigert.\n\n10\n\nIm Anschluss haben die Betriebsparteien nochmals Verhandlungen aufgenommen, in denen teilweise eine Einigung\nerzielt werden konnte. Die Antragstellerin hat dann nochmals am 19.10.2006 die Zustimmung zur Eingruppierung\neingeholt. Der Betriebsrat hat jeweils am 23. bzw. 25.10.2006 eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass\ner seine Zustimmungsverweigerung aus dem Juni 2006 aufrecht erhält, da sich keine neuen Erkenntnisse\nergeben haben.\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 15.11.2006, bei Gericht eingegangen am 16.11.2006 und dem Antragsgegner am 21.11.2006\nzugestellt, beantragt nunmehr die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung zur Antragsgegner zur Eingruppierung\nvon insgesamt 23 Mitarbeitern aus unterschiedlichen Bereichen.\n\n12\n\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 30.5.2007 die Verfahren bezüglich diverser Mitarbeiter zur gesonderten\nVerhandlung abgetrennt. In diesem Verfahren sind ausschließlich noch die Mitarbeiter aus dem Bereich der\nMetallbearbeitung/Zerspanungstechnik anhängig.\n\n13\n\nDer Arbeitgeber beantragt insoweit sämtlich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 des\nEntgeltrahmenabkommens.\n\n14\n\nDer Arbeitgeber hat im Einzelnen zu den Mitarbeitern folgendes vorgetragen:\n\n15\n\na) Gruppe Drehtechnik 2\n\n16\n\nDie Antragsstellerin vertritt die Auffassung, die Mitarbeiter N., C. und S. seien jeweils mit einer Gesamtpunktzahl\nvon 78 Punkten zu bewerten.\n\n17\n\nNach der vorliegenden Aufgabenbeschreibung (s. Anlagenordner zu den einzelnen Mitarbeitern) ist die Arbeitsaufgabe\ndieser Mitarbeiter die CNC-Bearbeitung von komplexen Werkstücken. Die Aufgaben in diesem Bereich bestehen nach\nder Aufgabenbeschreibung zu 10 % in der Festlegung der Auftragsreihenfolge bei der Maschinenbelegung nach\nBelegungsliste unter Berücksichtigung der vorgegebenen Kapazitäten festlegen und Material anfordern\nsowie bereitstellen, zu 80 % in der Überwachung des Ablaufs an der CNC-Drehmaschine, Prüfung der\nMaßeinhaltung, Abnahme und Fertigmeldung sowie zu jeweils 5 % in der Störungsbeseitigung sowie Wartung\nder Maschine.\n\n18\n\nDabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass im Bereich Können die Unterkategorie Fachkenntnisse mit\n58 Punkten zu bewerten ist. Die Antragstellerin vertritt zudem die Auffassung, dass eine Berufserfahrung von bis\nzu drei Jahren ausreichend sei, um die Tätigkeit auszufüllen, so dass hier eine Punktzahl von 6 Punkten\nhinzu kommt. Bei fachlichen Fragen stehe ein Fachberater zur Seite.\n\n19\n\nBezüglich des I. sei die Erfüllung weitgehend vorgegeben. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass die\nProgramme durch das Koordinationsteam erstellt würden. Die Arbeitsaufgabe sei durch Zeichnungen, Pläne,\nsowie die vorgeplante Maschinenbelegung inhaltlich eng bestimmt. Die Bewertungsstufe 2 mit 10 Punkten würde\ndaher den Bereich widerspiegeln.\n\n20\n\nBezüglich des Bereichs Kooperation sei eine Bewertung der Stufe 2 mit 4 Punkten ausreichend, da innerhalb\nder Gruppe keine Zielkonflikte gelöst würden. Die Organisation und Einteilung der Arbeitsaufgaben durch\ndas Koordinationsteam und den dort für die Verrichtung Verantwortlichen erfolge und von dort aus auch die\nProgrammierung gesteuert werde. Darüber hinaus gibt es im Betrieb auch für den Bereich mechanische\nFertigung, in dem die betroffenen Mitarbeiter tätig sind, einen Fachberater-.. Diese würden Zielkonflikte\nlösen.\n\n21\n\nDie Mitarbeiter selbst vertreten die Auffassung, es sei eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren (12\nPunkte) erforderlich, es bestehe ein größerer I. (18 Punkte), zudem sei aufgrund der Gruppenarbeit\nAbstimmung erforderlich (10 Punkte). Es ergebe sich daher die Entgeltgruppe 10.\n\n22\n\nDie diesem Bereich auch zuzuordnenden Mitarbeiter F. und X. haben keinen Widerspruch gegen ihre Eingruppierung\neingelegt. Der Betriebsrat hat der Eingruppierung hier nicht widersprochen.\n\n23\n\nb) Gruppe Horizontalbohren 2\n\n24\n\nDie Antragsstellerin vertritt die Auffassung, die Mitarbeiter D., N. und I.. seien jeweils mit einer Gesamtpunktzahl\nvon 86 Punkten zu bewerten.\n\n25\n\nNach der vorliegenden Aufgabenbeschreibung (s. Anlagenordner zu den einzelnen Mitarbeitern) ist die Arbeitsaufgabe\ndieser Mitarbeiter das Bearbeiten von Werkstücken auf Bohrwerken. Die Aufgaben in diesem Bereich bestehen nach\nder Aufgabenbeschreibung zu 15 % in der Festlegung der Auftragsreihenfolge bei der Maschinenbelegung nach Belegungsliste\nunter Berücksichtigung der vorgegebenen Kapazitäten, der Anforderung von Material und Bereitstellen von\nWerkzeug, zu 75 % in der Überwachung des Ablaufs an der Maschine, Prüfung der Maßeinhaltung, Abnahme\nund Fertigmeldung sowie zu jeweils 5 % in der Störungsbeseitigung sowie Wartung der Maschine.\n\n26\n\nDabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass im Bereich Können die Unterkategorie Fachkenntnisse mit\n58 Punkten sowie die Unterkategorie Berufserfahrung mit 6 Punkten zu bewerten ist.\n\n27\n\nBezüglich des I. ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser nach der Stufe 3 mit 18 Punkten zu\nbewerten ist.\n\n28\n\nDie Antragstellerin vertritt auch hier die Auffassung, bezüglich des Bereichs Kooperation sei eine Bewertung\nder Stufe 2 mit 4 Punkten ausreichend, da innerhalb der Gruppe keine Zielkonflikte gelöst würden, dieses\nerfolge durch das Koordinationsteam oder ggf. den Fachberater.\n\n29\n\nDie Mitarbeiter selbst vertreten die Auffassung, es sei eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren (12\nPunkte) erforderlich, zudem sei aufgrund der Gruppenarbeit Abstimmung erforderlich (10 Punkte). Es ergebe sich daher\ndie Entgeltgruppe 10 mit 98 Punkten.\n\n30\n\nDie ebenfalls dieser Gruppe zugehörigen Mitarbeiter C. und L. haben keinen Widerspruch eingelegt. Bei\ndiesen hat der Betriebsrat die Zustimmung nicht verweigert\n\n31\n\nc) Vertikalbohren 1\n\n32\n\nDie Antragstellerin vertritt die Auffassung, der Mitarbeiter G. sei mit einer Gesamtpunktzahl von 86 in die\nEntgeltgruppe 9 einzuordnen.\n\n33\n\nNach der vorliegenden Aufgabenbeschreibung (s. Anlagenordner zu dem einzelnen Mitarbeitern) ist die Arbeitsaufgabe\ndieses Mitarbeiter das Konventionelle Bearbeiten von Werkstücken (Vertikalbohren, Honen, Schleifen). Die\nAufgaben in diesem Bereich bestehen nach der Aufgabenbeschreibung zu 10 % in der Festlegung der Auftragsreihenfolge\nbei der Maschinenbelegung nach Belegungsliste unter Berücksichtigung der vorgegebenen Kapazitäten festlegen,\nggf. selbständiger Optimierung der Auftragsreihenfolge von drei Maschinen in Absprache und Material anfordern\nsowie bereitstellen, zu 80 % in der Überwachung des Ablaufs an der Maschine, Prüfung der Maßeinhaltung,\nAbnahme und Fertigmeldung sowie zu jeweils 5 % in der Störungsbeseitigung sowie Wartung der Maschine.\n\n34\n\nDabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass im Bereich Können die Unterkategorie Fachkenntnisse\nmit 58 Punkten sowie die Unterkategorie Berufserfahrung mit 6 Punkten zu bewerten ist.\n\n35\n\nBezüglich des I. ist unstreitig, dass die Stufe 3 mit 18 Punkten erfüllt ist.\n\n36\n\nBezüglich des Bereichs Kooperation vertritt die Antragstellerin die Auffassung, es sei eine Bewertung\nder Stufe 2 mit 4 Punkten ausreichend, da innerhalb der Gruppe von I. keine Zielkonflikte gelöst würden,\ndieses erfolge durch das Koordinationsteam oder ggf. den Fachberater.\n\n37\n\nDer Mitarbeiter selbst vertritt die Auffassung, es sei neben einer Berufsausbildung eine einjährige\nFachausbildung erforderlich (69 Punkte), es sei eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren (12 Punkte)\nerforderlich, zudem sei aufgrund der Gruppenarbeit Abstimmung erforderlich (10 Punkte). Es ergebe sich daher\ndie Entgeltgruppe 10.\n\n38\n\nd) Gruppe Frästechnik 3\n\n39\n\nDie Antragsstellerin vertritt die Auffassung, die Mitarbeiter T., E., V. und K. aus der Gruppe Frästechnik 3\nseien mit 78 Punkten in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren).\n\n40\n\nNach der vorliegenden Aufgabenbeschreibung (s. Anlagenordner zu den einzelnen Mitarbeitern) ist die Arbeitsaufgabe\ndieser Mitarbeiter die CNC-Bearbeitung von Werkstücken. Die Aufgaben in diesem Bereich bestehen nach der\nAufgabenbeschreibung zu 10 % in der Festlegung der Auftragsreihenfolge bei der Maschinenbelegung nach Belegungsliste\nunter Berücksichtigung der vorgegebenen Kapazitäten festlegen und Material anfordern sowie bereitstellen,\nzu 80 % in der Überwachung des Ablaufs an der CNC-Fräsmaschine, Prüfung der Maßeinhaltung,\nAbnahme und Fertigmeldung sowie zu jeweils 5 % in der Störungsbeseitigung sowie Wartung der Maschine.\n\n41\n\nDabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass im Bereich Können die Unterkategorie Fachkenntnisse mit\n58 Punkten zu bewerten ist. Die Antragstellerin vertritt zudem die Auffassung, dass eine Berufserfahrung von bis\nzu drei Jahren ausreichend sei, um die Tätigkeit auszufüllen, so dass hier eine Punktzahl von 6 Punkten\nhinzu kommt. Bei fachlichen Fragen stehe ein Fachberater zur Seite.\n\n42\n\nBezüglich des I. sei die Erfüllung weitgehend vorgegeben. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass die\nProgramme durch das Koordinationsteam erstellt würden. Die Arbeitsaufgabe sei durch Zeichnungen, Pläne,\nsowie die vorgeplante Maschinenbelegung inhaltlich eng bestimmt. Die Bewertungsstufe 2 mit 10 Punkten würde\ndaher den Bereich widerspiegeln.\n\n43\n\nBezüglich des Bereichs Kooperation sei eine Bewertung der Stufe 2 mit 4 Punkten ausreichend, da innerhalb\nder Gruppe keine Zielkonflikte gelöst würden, dieses erfolge durch das Koordinationsteam oder ggf. den\nFachberater.\n\n44\n\nDie Mitarbeiter selbst vertreten die Auffassung, es sei eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren (12\nPunkte) erforderlich, es bestehe ein größerer I. (18 Punkte), zudem sei aufgrund der Gruppenarbeit\nAbstimmung erforderlich (10 Punkte). Es ergebe sich daher die Entgeltgruppe 10.\n\n45\n\nDer Mitarbeiter C. aus dieser Gruppe hat keinen Widerspruch eingelegt. Der Betriebsrat hat hier die Zustimmung\nin die Entgeltgruppe 9 erteilt.\n\n46\n\ne) Frästechnik 2\n\n47\n\nDie Antragsstellerin vertritt die Auffassung, die Mitarbeiter W., E. und S. seien jeweils mit einer Gesamtpunktzahl\nvon 78 Punkten zu bewerten.\n\n48\n\nNach der vorliegenden Aufgabenbeschreibung (s. Anlagenordner zu den einzelnen Mitarbeitern) ist die Arbeitsaufgabe\ndieser Mitarbeiter die CNC-Bearbeitung von Werkstücken. Die Aufgaben in diesem Bereich bestehen nach der\nAufgabenbeschreibung zu 10 % in der Festlegung der Auftragsreihenfolge bei der Maschinenbelegung nach Belegungsliste\nunter Berücksichtigung der vorgegebenen Kapazitäten festlegen und Material anfordern sowie bereitstellen,\nzu 80 % in der Überwachung des Ablaufs an der CNC-Maschine, Prüfung der Maßeinhaltung, Abnahme und\nFertigmeldung sowie zu jeweils 5 % in der Störungsbeseitigung sowie Wartung der Maschine.\n\n49\n\nDabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass im Bereich Können die Unterkategorie Fachkenntnisse mit\n58 Punkten zu bewerten ist. Die Antragstellerin vertritt zudem die Auffassung, dass eine Berufserfahrung von bis\nzu drei Jahren ausreichend sei, um die Tätigkeit auszufüllen, so dass hier eine Punktzahl von 6 Punkten\nhinzu kommt. Bei fachlichen Fragen stehe ein Fachberater zur Seite.\n\n50\n\nBezüglich des I. ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Stufe 2 mit 10 Punkten erfüllt ist.\n\n51\n\nBezüglich des Bereichs Kooperation sei eine Bewertung der Stufe 2 mit 4 Punkten ausreichend, da innerhalb\nder Gruppe keine Zielkonflikte gelöst würden, dieses erfolge durch das Koordinationsteam oder ggf. den\nFachberater.\n\n52\n\nDie Mitarbeiter selbst vertreten die Auffassung, es sei eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren (12\nPunkte) erforderlich, es bestehe ein größerer I. (18 Punkte), zudem sei aufgrund der Gruppenarbeit\nAbstimmung erforderlich (10 Punkte). Zudem sei auch die Mitarbeiterführung mit 5 Punkten in Ansatz zu bringen.\nEs ergebe sich daher die Entgeltgruppe 10 mit 103 Punkten.\n\n53\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n54\n\ndie Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer B., C. sowie W. in die Entgeltgruppe 9\ndes Entgeltrahmenabkommens (ERA) vom 18.12.2003 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen zu\nersetzen.\n\n55\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n56\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n57\n\nDer Betriebsrat vertritt überwiegend die Auffassung, dass die Mitarbeiter bei dem Prüfungspunkt\nKooperation in die Stufe 3 einzugruppieren seien, da er aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 21.5.1997\n(s. Anlagenordner) Gruppenarbeit eingeführt worden sei und nach § 4 dieser Betriebsvereinbarung das Ziel\njeder Gruppe die Erledigung der spezifischen Arbeitsaufgaben in der kürzestmöglichen Zeit und in der\ngeforderten Qualität sei und zudem die Qualitätsverantwortung bei der Gruppe liege. Dies ergebe sich\nzudem daraus, dass Aufgaben der Gruppe der Personaleinsatz, Urlaub- und Gleitzeitplanung, Einteilung der\nTätigkeit, Einarbeitung der Mitarbeiter, Auftragsentgegennahme, Fertigmeldung sowie Feinplanung sei.\n\n58\n\nBezüglich der einzelnen Mitarbeiter vertritt der Antragsgegner folgende Auffassung:\n\n59\n\na) Gruppe Drehtechnik 2\n\n60\n\nDer Betriebsrat hat bezüglich der Mitarbeiter N., C. und S. in seinen Widerspruchsschreiben vom 21.06.2006,\nauf das er mit dem zweiten Widerspruch vom 23.10.2006 Bezug genommen hat, sich der Auffassung der Mitarbeiter\nteilweise angeschlossen. Er vertritt die Auffassung, dass die Kooperation aufgrund der Gruppenarbeit mit zehn\nPunkten zu bewerten sei. Insgesamt kommt der Betriebsrat im Rahmen seines Widerspruchs auf eine Gesamtpunktzahl\nvon 84 Punkten, die ebenfalls der Entgeltgruppe 9 entspricht.\n\n61\n\nIm Rahmen seines schriftsätzlichen Vortrags in diesem Verfahren vertritt der Betriebsrat nunmehr unter\nBezugnahme auf seine Widerspruchsschreiben sowie die der Arbeitnehmer (Bl. 145 147 bezüglich I., Bl. 154\nf. für I., Bl. 172 f. für I.) zusätzlich die Auffassung, auch die Berufserfahrung sei mit 6 Punkten\nzu niedrig bewertet, vielmehr erfordere die Tätigkeit an der von I. und I. bedienten Spitzengroßdrehbank\neine Berufserfahrung von mehr als 3 Jahren. Es brauche bereits mindestens drei Jahre, um die Maschine bedienen zu\nkönnen. Weitere Erfahrung sei erforderlich, um auch Großdrehteile fachgerecht fertigen zu können.\n\n62\n\nBei I. sei eine größere Berufserfahrung erforderlich, da dieser nicht nur an der Spitzendrehmaschine,\nsondern auch an der Karusseldrehmaschine tätig ist. Es brauche mindestens drei Jahre, um das ganze Aufgabenspektrum\nbearbeiten zu können.\n\n63\n\nZudem sei bei allen drei Mitarbeitern der Handlungs- und Entscheidungsspielraum zu niedrig bewertet worden, da\nes regelmäßig notwendig sei, die vorgegebenen Programme umzuschreiben, insbesondere auf der Spätschicht.\nDieses beinhalte auch gelegentliche Abstimmung mit anderen Bereichen.\n\n64\n\nb) Horizontalbohren 2\n\n65\n\nDer Betriebsrat hat bezüglich der Mitarbeiter D., N. und I.. in seinen Widerspruchsschreiben vom 19.06.2006,\nauf das er mit dem zweiten Widerspruch vom 23.10.2006 Bezug genommen hat, sich der Auffassung der Mitarbeiter\nteilweise angeschlossen. Er vertritt unter Bezugnahme auf sein Widerspruchsschreiben sowie die Widersprüche\nder Mitarbeiter (Bl. 161 166 für I., 178 182 für I. sowie 202 206 für I.) die Auffassung,\ndass die Kooperation aufgrund der Gruppenarbeit mit zehn Punkten zu bewerten sei. Insgesamt kommt der Betriebsrat\nim Rahmen seines Widerspruchs auf eine Gesamtpunktzahl von 92 Punkten, was der Entgeltgruppe 10 entspricht.\n\n66\n\nc) Vertikalbohren 1\n\n67\n\nDer Betriebsrat hat bezüglich des Mitarbeiters G. in seinem Widerspruchsschreiben vom 21.06.2006, auf das\ner mit dem zweiten Widerspruch vom 23.10.2006 Bezug genommen hat, sich der Auffassung des Mitarbeiters teilweise\nangeschlossen. Er vertritt unter Bezugnahme auf sein Widerspruchsschreiben sowie den Widerspruch des Mitarbeiters\n(Bl. 188 194 d.A.) die Auffassung, dass die Kooperation aufgrund der Gruppenarbeit mit zehn Punkten zu bewerten\nsei. Insgesamt kommt der Betriebsrat im Rahmen seines Widerspruchs auf eine Gesamtpunktzahl von 92 Punkten, was\nder Entgeltgruppe 10 entspricht.\n\n68\n\nd) Frästechnik 3\n\n69\n\nDer Betriebsrat hat bezüglich der Mitarbeiter T., E., V. und K. in seinen Widerspruchsschreiben vom 21.06.2006,\nauf die er mit dem zweiten Widerspruch vom 23.10.2006 Bezug genommen hat, sich der Auffassung der Mitarbeiter teilweise\nangeschlossen. Er vertritt die Auffassung, dass die Kooperation aufgrund der Gruppenarbeit mit zehn Punkten zu bewerten\nsei. Insgesamt kommt der Betriebsrat im Rahmen seines Widerspruchs auf eine Gesamtpunktzahl von 84 Punkten, die\nebenfalls der Entgeltgruppe 9 entspricht.\n\n70\n\nIm Rahmen seines schriftsätzlichen Vortrags in diesem Verfahren vertritt der Betriebsrat nunmehr unter\nBezugnahme auf seine Widerspruchsschreiben owie die der Arbeitnehmer (Bl. 195 bis 197 für I., Bl. 229 für I.\nsowie Bl. 239 g.) zusätzlich die Auffassung, auch die Berufserfahrung sei mit 6 Punkten zu niedrig bewertet,\nda eine Vielzahl von unterschiedlichen Teilen zu fertigen sei bzw. selbständiges Handeln erwartet werde, dass\nnur durch Berufserfahrung geleistet werden könne.\n\n71\n\nZudem sei bei allen vier Mitarbeitern der Handlungs- und Entscheidungsspielraum zu niedrig bewertet worden, da es\nregelmäßig notwendig sei, bei der Einzelteilfertigung oder bei Bauabweichungen neue Programme geschrieben\nwerden müssten.\n\n72\n\nDieses beinhalte auch gelegentliche Abstimmung mit anderen Bereichen. Insgesamt ergebe sich daher eine\nGesamtpunktzahl von 98 Punkten und damit die Entgeltgruppe 10.\n\n73\n\ne) Frästechnik 2\n\n74\n\nDer Betriebsrat hat bezüglich der Mitarbeiter W., E. und S. in seinen Widerspruchsschreiben vom 21.06.2006,\nauf das er mit dem zweiten Widerspruch vom 23.10.2006 Bezug genommen hat, sich der Auffassung der Mitarbeiter\nteilweise angeschlossen. Er vertritt unter Bezugnahme auf sein Widerspruchsschreiben sowie die Widersprüche\nder Mitarbeiter (Bl. 207 bis 211 für I., Bl. 229 bis 238 für I.) die Auffassung, dass die Kooperation\naufgrund der Gruppenarbeit mit zehn Punkten zu bewerten sei. Zudem sei eine größere Berufserfahrung\nerforderlich. Insgesamt kommt der Betriebsrat im Rahmen seines Widerspruchs auf eine Gesamtpunktzahl von 90 Punkten,\nwas der Entgeltgruppe 10 entspricht.\n\n75\n\nDas Gericht hat im Anhörungstermin vom 30.5.2007 sämtliche betroffenen Arbeitnehmer soweit anwesend\nsowie den Vorgesetzten I. und auch den Vorgesetzten H. angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung\nund der hierzu protokollierte Erklärungen wird auf das Protokoll vom 30.5.2007 Bezug genommen (Bl. 405 bis\n412 d.A.).\n\n76\n\nIm Übrigen wird auf den von der Antragstellerin zur Gerichtsakte gereichten Anlagenordner mit den\nvollständigen Erklärungen der Mitarbeiter sowie den vollständigen Widerspruchserklärungen\ndes Betriebsrats Bezug genommen. Bezüglich der Einzelauffassung der Beteiligten zu der Eingruppierung der\nMitarbeiter wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n77\n\n II.\n\n78\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiter\nin die Entgeltgruppe 9 des ERA war zu ersetzen.\n\n79\n\n1. Die Antragstellerin hat das Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet.\nZwar hat die Antragsgegnerin in der nunmehr maßgeblichen letzten Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens am\n19.10.2006 lediglich noch ein Formular mit den Namen der Mitarbeiter, dem Alter, der Bezeichnung der\nArbeitsplatzbeschreibung, der Abteilung und der beabsichtigten Eingruppierung eingereicht. Unstreitig lagen dem\nAntragsgegner aber sämtliche Arbeitsplatzbeschreibungen sowie die im Rahmen der Verhandlungen durch die\nAntragstellerin erstellten Synopsen vor. Damit ist der Betriebsrat über die tatsächlichen Hintergründe\nder beabsichtigten Eingruppierung hinreichend informiert worden.\n\n80\n\n2. Der Betriebsrat hat mit seinen Widersprüchen vom 23. bzw. 25.10.2006 innerhalb der Wochenfrist des § 99\nAbs. 3 S. 1 BetrVG rechtzeitig schriftlich die Zustimmung verweigert. Dabei war es ausreichend, dass der Betriebsrat\njeweils darauf hingewiesen hat, dass sich seit der Zustimmungsverweigerung im Juni 2006 keine neuen Erkenntnisse\nund er diese aufrecht erhält. Mit dieser Bezugnahme auf die dem Arbeitgeber bereits vorliegenden\nZustimmungsverweigerungen, die sich jeweils damit auseinandersetzen, bei welcher Teilkomponente der Anforderungsmerkmale\nder Betriebsrat eine andere Auffassung vertritt, hat der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung auch hinreichend\nbegründet.\n\n81\n\n3. Bezüglich der Mitarbeiter aus den Gruppen Drehtechnik 2 (B. sowie Frästechnik 3 ). hat der Betriebsrat\njedoch lediglich die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 des ERA mit einer Gesamtpunktzahl von 78\nverweigert. Er selbst kommt jedoch zu einer Gesamtpunktzahl von 84 Punkten, was ebenfalls der Entgeltgruppe 9\nentspricht.\n\n82\n\nDamit hat der Betriebsrat wie sich aus seinem eigenen Widerspruch ergibt die Zustimmung zur Eingruppierung\nin die Entgeltgruppe 9 zu Unrecht verweigert. Streitgegenstand des hier anhängigen Beschlussverfahrens ist\nausschließlich die Frage der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppe des ERA. Nach der eigenen\nZustimmungsverweigerung des Betriebsrats hat sich dieser jedoch mit der Entgeltgruppe einverstanden erklärt.\n\n83\n\nDer Betriebsrat ist mit Widerspruchsgründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des\n§ 99 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren ausgeschlossen (BAG, Beschluss vom\n15.04.1986, 1 ABR 55/84, AP Nr. 36 zu § 99 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 03.07.1986, 1 ABR 74/82, AP Nr. 20\nzu § 99 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 28.04.1998, 1 ABR 50/97, AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).\nDies gilt indessen nicht für rechtliche Argumente, sondern nur für Gründe tatsächlicher Art\nsowie für die Einführung anderer Widerspruchsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber soll\ndavor geschützt werden, sich im Zustimmungsersetzungsverfahren mit immer neuen Lebenssachverhalten\nauseinandersetzen zu müssen.\n\n84\n\nHierzu gehört aber auch der hier vorliegende Sachverhalt, indem der Betriebsrat zunächst innerhalb\neiner Entgeltgruppe eine Zustimmungsverweigerung formuliert, im späteren dann aber an einem anderen\nEingruppierungsmerkmal zu einem anderen Ergebnis kommt. Der Betriebsrat vertritt nunmehr zusätzlich die\nAuffassung, auch die Berufserfahrung sei aufgrund der Anforderungen am Arbeitsplatz höher zu bewerten.\n\n85\n\nVor diesem Hintergrund kann der Betriebsrat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens keine weiteren\nZustimmungsverweigerungsgründe bezüglich der anderen Anforderungsmerkmale anführen, insbesondere,\nweil erst durch diesen weiteren Vortrag deutlich wird, dass der Betriebsrat der Auffassung ist, dass eine andere\nEntgeltgruppe in Betracht kommt. Es wäre seine Aufgaben gewesen, bereits im Rahmen seiner Zustimmungsverweigerung\nklarzustellen, bei welchen Anforderungsmerkmalen er die Auffassung des Arbeitgebers nicht teilt. Dann wäre\nes möglich gewesen, zu den einzelnen Punkten ergänzende Tatsachen vorzutragen, da für den Arbeitgeber\nals Erklärungsempfänger klar sein muss, mit welchen Anforderungsmerkmalen er sich nochmals auseinander\nzu setzen hat.\n\n86\n\nDer Betriebsrat kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Antragsschrift\nselbst teilweise nicht auf die Zustimmungsverweigerung Bezug nimmt. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Termin vom\n30.05.2007 klargestellt, dass die Auseinandersetzung mit der Zustimmungsverweigerung auf Basis der durch sie\nerstellten Synopsen erfolgte. Diese beinhalten im Hinblick auf die dort wiedergegebenen Zahlen jedoch nicht\ndie Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats, sondern die Widersprüche der einzelnen Arbeitnehmer.\nMaßgeblich für die Bewertung des Gerichts sind allein die zu den Gerichtsakten gereichten\nZustimmungsverweigerungsschreiben.\n\n87\n\nDie Kammer hat auf die zuvor geschilderte Problematik bezüglich der Mitarbeiter der Gruppe Frästechnik\n3 im Termin vom 30.05.2007 hingewiesen. Bezüglich der Mitarbeiter aus dem Bereich Drehtechnik 2 hatte sie\nübersehen, dass auch hier die Zustimmungsverweigerungsschreiben und der Sachvortrag auseinanderfallen.\nSie hatte jedoch auch in der Sache darauf hingewiesen, dass sie die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9\nfür gerechtfertigt hält.\n\n88\n\nDie Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung dieser Mitarbeiter in die Entgeltgruppe 9 des ERA war daher\nzu ersetzen.\n\n89\n\n4. Die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter C. und N. aus den Bereichen Horizontal- und Vertikalbohren\nin die Entgeltgruppe 9 des ERA war ebenfalls zu ersetzen.\n\n90\n\nZwischen den Beteiligten ist ausschließlich im Streit, wie das Anforderungsmerkmal Kooperation zu\nbewerten ist. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, bei diesem Merkmal sei die Stufe 2 regelmäßige\nKommunikation und Zusammenarbeit erfüllt, der Betriebsrat vertritt die Auffassung, es läge zusätzlich\ngelegentliche Abstimmung im Sinne der Bewertungsstufe 3 vor.\n\n91\n\na) Nach dem von den Tarifvertragsparteien erstellten ERA-Glossar vom 20.12.2005 ist Abstimmung wie folgt\ndefiniert:\n\n92\n\nAbstimmung bedeutet die gemeinsame Koordination von Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen\nverschiedener Beschäftigter bzw. Bereiche, um unterschiedliche Interessenlagen und/oder Zielsetzungen,\ndie sich aus den übertragenen Arbeitsaufgaben ergeben, in Einklang zu bringen.\n\n93\n\n(...)\n\n94\n\nAbstimmung beinhaltet das Auseinandersetzen mit anderen zu einem bestimmten Sachverhalt mit Rückwirkung\nentweder auf die eigene Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung oder die Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung\nanderer. Abstimmung bedeutet demzufolge inhaltlich mehr als nur die bloße formale Weitergabe oder Entgegennahme\nvon Informationen oder Absprachen ohne Rückwirkung auf Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen.\n\n95\n\nDemnach muss sich ein Abstimmungsprozess auf unterschiedliche Interessenlagen beziehen, also die Einbeziehung\nund ggf. das Schaffen eines Ausgleichs im Rahmen eines Interessenkonflikts. Dieses ergibt sich auch daraus, dass\nder Begriff Zusammenarbeit im Glossar wie folgt definiert ist:\n\n96\n\nZusammenarbeit ist das erforderliche aufgabenbezogene Zusammenwirken mit anderen Beschäftigten, welches\ni.d.R. unter einem gemeinsamen Ziel steht bzw. zu einem gemeinsamen Ergebnis führen soll. Dazu zählt auch\ndie zur Erfüllung der eigenen Arbeitsaufgabe notwendige Zusammenarbeit mit anderen.\n\n97\n\nAbstimmung hat daher immer den Charakter eines Gegeneinander , das in Einklang gebracht werden muss. Die durch\ndie erhöhte Bewertungsstufe honorierte höhere Anforderung ist hier das Konfliktmanagement, das bei\nAbstimmung eingesetzt werden muss. Dieses entspricht nicht zwingend dem üblichen Sprachgebrauch des Wortes\nAbstimmung. Dieses wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch dafür verwendet, um ein Abgleichen von Informationen\nim Rahmen von Kooperation zu beschreiben.\n\n98\n\nb) Der Antragsgegner nimmt in seiner Zustimmungsverweigerung vom 19.06.2006 auf die Betriebsvereinbarung zur\nGruppenarbeit Bezug. Diese regelt jedoch die gemeinsame Verantwortlichkeit einer Gruppe, die ihrerseits ein gemeinsames\nZiel verfolgt, nämlich die plangerechte Erstellung von Werkstücken. § 4 der Betriebsvereinbarung definiert\ndas gemeinsame Ziel, nämlich die Erledigung der spezifischen Arbeitsaufgabe in der kürzest möglichen\nZeit und in der geforderten Qualität. Damit liegt jedoch innerhalb der Gruppe keine unterschiedliche\nInteressenlage vor.\n\n99\n\n§ 5 der Betriebsvereinbarung regelt, welche Aufgaben in der Gruppe zu regeln sind, dabei handelt es sich im\nwesentlichen um die Arbeitszeitplanung unter Einbeziehung von Urlaub sowie der Arbeitszeitkonten, konkrete\nArbeitszeiteinteilung, Auftragsentgegennahme und Fertigmeldung\n\n100\n\nDabei ist die konkrete Arbeitszeiteinteilung nach dem Ergebnis der Anhörung bereits durch den Belegungsplan\nder Maschinen, der durch das Koordinationsteam vorgegeben wird, vorgegeben; eine Abweichung und Änderung\nkommt bei Problemen technischer oder zeitlicher Art in Betracht. Hier wird dann aber kein Interessenkonflikt\ngelöst, sondern vielmehr versucht, das gemeinsame Ziel termingerechte Erstellung eines qualitativ\nhochwertigen Werkstücks zu erreichen. Damit liegt Kommunikation und Zusammenarbeit vor, nicht jedoch\nAbstimmung im Sinne des Tarifvertrages.\n\n101\n\nEin Interessenkonflikt mag bei nach der Betriebsvereinbarung erforderlichen gruppeninternen Klärung von\nSchichten, Urlaubszeiten etc gegeben sein. Die hier erforderlichen Regelungen betreffen jedoch nicht die\nArbeitsaufgaben als solche und allein diese ist durch das Gericht zu bewerten. Sie betrifft vielmehr den\norganisatorischen Rahmen, in dem die Arbeitsaufgabe erfüllt wird. Die hier auftretenden Interessenkonflikte\nkönnen daher für das Merkmal Abstimmung im Rahmen des Anforderungsmerkmals Kooperation nicht herangezogen\nwerden.\n\n102\n\nDieses gilt auch im Verhältnis zu anderen Abteilungen. Die hier geschilderte Abstimmung bei der\nEinzelteilfertigung mit den anderen Abteilungen Schweißerei, Montage etc. gehört zum Prozess der\nZusammenarbeit, in dem alle ein gemeinsames Ziel verfolgen. Hier bestehen keine unterschiedlichen Interessenlagen.\nDie regelmäßige Zusammenarbeit ist jedoch bereits Voraussetzung bei der Bewertungsstufe 2.\n\n103\n\nEntsprechendes gilt auch für das Verhältnis zum Koordinationsteam. Nach den Erörterungen im\nKammertermin vom 30.05.2007 hat das Gericht die Beteiligten sowie die angehörten Mitarbeiter so verstanden,\ndass die Vorgabeplanung und Zeiteinteilung dem Rahmen nach durch das Koordinationsteam erfolgt. Dieses gibt den\nMitarbeitern einen bereits durch die Belegungspläne und Arbeitskarten gesteckten Rahmen vor. Die von den\nMitarbeitern geschilderte Abstimmung, die durch den verrichtungsverantwortlichen Mitarbeiter des Koordinationsteams\nbei Zeitproblemen oder Sonderarbeiten mit den Mitgliedern der Gruppe durchgeführt wird, stellt ebenfalls\nkeine Abstimmung iSd Tarifvertrages dar. Abstimmung im Sinne des Tarifvertrages setzt eine Konfliktlösung\nauf gleicher hierarchischer Ebene in der Konfliktsituation voraus. Diese liegt jedoch im Verhältnis zum\nKoordinationsteam nicht vor, dieses ist der Gruppe übergeordnet. Das von den Mitarbeitern geschilderte\nVerhalten des verrichtungsverantwortlichen Mitarbeiters bei Zeitproblemen stellt eine kooperativen Führungsstil\nals Variante der Personalführung dar. Eine Abstimmung auf gleicher Ebene ist damit aber nicht gegeben.\n\n104\n\nEs verbleibt daher bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 mit einer Gesamtpunktzahl von 86 Punkten.\n\n105\n\n5. Auch die Mitarbeiter Q. aus dem Bereich Frästechnik 2 sind in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren,\nso dass auch hier die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen war.\n\n106\n\nDer Betriebsrat hat sich hier darauf berufen, dass zum einen für die Tätigkeit an diesen\nArbeitsplätzen eine höhere Berufserfahrung von mehr als 3 Jahren entsprechend der Stufe 2 erforderlich\nsei; zum anderen vertritt er die Auffassung, dass der Bereich Kooperation höher zu bewerten sei.\n\n107\n\na) Nach Anhörung der Mitarbeiter dieses Bereichs kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass für die\nAusfüllung der Arbeitsplätze eine Berufserfahrung von 1 - 3 Jahren ausreichend ist entsprechend der\nBewertungsstufe 1 der Anlage 1a zum ERA. Hierfür spricht die von den Mitarbeitern selbst berichteten\nErfahrung bei der Besetzung der Arbeitsplätze.\n\n108\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine Berufsausbildung, hier die des Zerspanungsmechanikers/in\ndie erforderliche Qualifikation darstellt.\n\n109\n\nNach dem ERA-Glossar vom 20.12.2005 wird Berufserfahrungen wie folgt beschrieben:\n\n110\n\nMit Berufserfahrungen wird der jenige Umfang erforderlicher spezifischer Fachkenntnisse, Fähigkeiten\nund Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter in Verbindung mit den erforderlichen, in\nder Regel durch Ausbildung erworbenen Fachkenntnissen durch zusätzliche praktische Tätigkeit\nverfügen muss, um die übertragene Aufgabe überhaupt ausführen zu können.\n\n111\n\nDer jeweilige Umfang der erforderlichen Berufserfahrungen wird durch die Erfahrungszeit bestimmt. Es kommt\ndabei nicht auf die Erfahrung an, die der einzelne Beschäftigte benötigt, sondern auf die Erfahrungszeit,\ndie normalerweise benötigt wird, um die übertragene Arbeitsaufgabe ausführen zu können. Hiervon\nauszuschließen sind Erfahrungen, die im Laufe der Zeit bei der Ausführung der übertragenen\nArbeitsaufgabe zu einer höheren Intensität und Wirksamkeit der Arbeitsausführung und demzufolge\nzu einer höheren Arbeitsleistung führen.\n\n112\n\nDie Mitarbeiter Q. haben im Anhörungstermin ihre eigene Biographie auf diesem Arbeitsplatz geschildert.\nI., der zwar über eine Ausbildung als Schlosser verfügt, jedoch nicht über die spezifische Ausbildung\nals Zerspanungsmechaniker, ist zu einem Zeitpunkt auf dem Arbeitsplatz im Bereich Frästechnik 2 eingearbeitet\nworden, als noch ein höheres Teilespektrum bestand. Er hat erläutert, dass er mehr als drei Jahre für\ndie Einarbeitung gebraucht habe, dass dieses aber auch die große Anzahl an unterschiedlichen Teilen bedingt\nsei, die an diesem Arbeitsplatz zu bearbeiten sind. Dieses habe sich reduziert. Als Gegenentwurf haben I. und\nI. die Einarbeitung von Herrn C., der über die einschlägige Ausbildung verfügt, geschildert, der\nein Jahr für die Einarbeitung gebraucht hat, wobei I. erklärt hat, dass immer noch Hilfestellungen\nstattfinden würden.\n\n113\n\nI. selbst, der über eine einschlägige Ausbildung verfügt, ist zu Beginn seiner mittlerweile\nlangjährigen Tätigkeit ca. 3 Jahre eingearbeitet worden.\n\n114\n\nUnter Berücksichtigung dieser Schilderungen sowie unter Anwendung der Definition der Tarifvertragsparteien\nkommt die Kammer zu den Ergebnis, dass im Normalfall eine Einarbeitung von bis zu 3 Jahren iSd Bewertungsstufe 1\ndes Anforderungsmerkmals 1.3 Berufserfahrungen der Anlage 1a zum ERA ausreichend ist. Nach der tarifvertraglichen\nDefinition ist hier die Zeit heranzuziehen, die normalerweise benötigt wird, um eine Arbeitsaufgabe\nüberhaupt ausfüllen zu können. Es kommt damit nicht auf eine qualitativ hochwertige\nAufgabenerfüllung an, sondern allein darauf, dass im konkreten Fall die Arbeitnehmer nach einem bestimmten\nZeitraum in der Lage sind, die Fräsmaschine allein zu bedienen. Dass es dabei aufgrund neuer Teile oder\nauch selten bearbeiteter Teile zu Nachfragen kommen kann, ist durch die Definition nicht ausgeschlossen. Gerade\nan Arbeitsplätzen, an denen immer wieder mit anderen Spezifikationen gearbeitet wird, ist es nie\nauszuschließen, dass man sich auf eine neue Spezifikation einstellen muss und dann Rücksprache mit\nerfahreneren Kollegen nehmen muss. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist,\ndie Arbeitsaufgaben auszufüllen.\n\n115\n\nDie hier betroffenen Arbeitnehmer verfügen alle über langjährige Berufserfahrung, die sie zu\nbesonders qualifizierten und leistungsfähigen Mitarbeitern macht. Hier spricht jedoch das Glossar der\nTarifvertragsparteien eine deutliche Sprache. Die durch die langjährige Beschäftigung erworbene Erfahrung\nund die damit verbundene Leistungssteigerung und ggf. auch Selbständigkeit spielt bei der Bewertung keine\nRolle. Es kommt allein darauf an, ob bzw. nach welcher Einarbeitungszeit der Mitarbeiter in der Lage ist, den\nArbeitsplatz überhaupt auszufüllen. Dieses allein muss das Gericht überprüfen.\n\n116\n\nHierfür spricht auch, dass der Mitarbeiter T. der mit seiner Ausbildung als Schlosser nicht über das\nvollständige Rüstzeug verfügte, um den Arbeitsplatz auszufüllen, bei einer damals noch\ngrößeren Anzahl von Teilen etwas mehr als drei Jahre gebraucht hat. Für die Frage der normalen\nerforderlichen Einarbeitungszeit ist aber von der einschlägigen Ausbildung auszugehen. Über diese\nverfügt der Mitarbeiter C., der bereits nach einem Jahr in der Lage ist, die Arbeitsaufgaben im wesentlichen\nselbständig auszuführen. Zwar handelt es sich nach den Erklärungen im Anhörungstermin um\neinen besonders leistungsstarken Mitarbeiter, hier ist aber zu berücksichtigen, dass für die\nBewertungsstufe 2 eine Berufserfahrung von bis zu 3 Jahre ausreicht. Zudem hat auch der Mitarbeiter Q. zu\nZeiten einer höheren Teileanzahl etwa 3 Jahre an Berufserfahrung gebraucht. Da sich nunmehr die Anzahl der\nzu bearbeitenden Teile verringert hat und dieses nach dem Bekunden von I. einen deutlichen Einfluss auf die\nFrage der Einarbeitungszeit hat, kann daraus geschlossen werden, dass im Normalfall eine Einarbeitungszeit von\nbis zu 3 Jahre ausreichend ist.\n\n117\n\nAuch die Tarifvertragsparteien gehen von einer entsprechenden Berufserfahrung aus. Diese haben als Anhang zum ERA\nam 15.10.2004 Niveaubeispiele mit gemeinsamen Bewertungsbegründungen vereinbart. In den den Arbeitsplätzen\nim Bereich Frästechnik 2 am nächsten kommenden Niveaubeispielen 08.01.01.20 (Einrichten und Bedienen von\nBearbeitungsmaschinen, Maschineneinrichter/in) sowie 08.03.03.05 (Programmieren und Einrichten und Bedienen von\nCNC-Maschinen), die beide eine Ausbildung als Zerspanungsmechaniker regelmäßig voraussetzen, gehen die\nTarifvertragsparteien jeweils davon aus, dass eine Berufserfahrung von bis zu 3 Jahren ausreichend ist.\nBesonderheiten im Betrieb der Beteiligten, die von dieser Standardvorstellung der Tarifvertragsparteien abweichen,\nhaben sich aus dem Sachvortrag der Beteiligten und auch aus den Erklärungen der unmittelbar betroffenen\nArbeitnehmer nicht ergeben.\n\n118\n\nDem entsprechend kann auch unter Einbeziehung der höheren Bewertung des Anforderungsmerkmals Kooperation\nsich maximal eine Gesamtpunktzahl von 84 ergeben. Damit sind die Mitarbeiter in jedem Fall in die Entgeltgruppe\n9 einzugruppieren.\n\n119\n\nc) Bezüglich des Merkmals der Kooperation bezieht sich der Betriebsrat auf den Widerspruch der Mitarbeiter.\nI., I. und I. haben in ihren Widersprüchen gegen die Eingruppierung dargestellt, dass bei Reparaturteilen\neine Abstimmung mit der Schweißerei, der Revision und der Montage erforderlich ist sowie auch Abstimmung mit\nder Werkzeugmacherei. Zudem haben sie auch auf die Gruppenarbeit hingewiesen.\n\n120\n\nIm Termin vom 30.05.2007 haben die Mitarbeiter geschildert, dass in der Werkzeugmacherei im wesentlichen\nWerkzeuge bestellt werden, wobei Neuanschaffungen mit dem übergeordneten Fachberater besprochen werden.\nDie Zusammenarbeit mit der Schweißerei kommt bei Reparaturteilen zustande, wird aber über die\nQualitätsprüfung koordiniert.\n\n121\n\nDie von den Tarifvertragsparteien gewählte Definition des Begriffs Abstimmung ist gegenüber dem\nallgemeinen Sprachgebrauch enger da sie eine Abstimmung unterschiedlicher Interessen erfordert. Ein derartiger\ninnerbetrieblicher Interessenkonflikt ist aber weder bei der Bestellung von Werkzeugen in der Werkzeugmacherei\nnoch bei der Abklärung zwischen dem Bereich Frästechnik und der Schweißerei bzw. Montage ersichtlich.\nIm übrigen ist nach den Schilderungen der Mitarbeiter im Termin vom 30.05.2007 insbesondere im Verhältnis\nzur Schweißerei die Qualitätsprüfung zwischengeschaltet, die im Endeffekt zu entscheiden hat, ob ein\nTeil nochmals geschweißt werden muss. Soweit die Mitarbeiter im Bereich Frästechnik selbst entscheiden,\nob sie an einem Werkstück, das Mängel aufweist, noch weiter arbeiten, so ist dieses eine Frage des\nHandlungs- und Entscheidungsspielraums. Dieses Merkmal ist aber zwischen den Beteiligten nicht im Streit.\n\n122\n\nSoweit die Mitarbeiter sich auch auf die Anwendung der Betriebsvereinbarung zu zur Einführung von\nGruppenarbeit vom 21.05.1997 berufen, gilt auch das zu den Arbeitsplätzen im Bereich Horizontal- und\nVertikalbohren Gesagte.\n\n123\n\nd) Die Mitarbeiter sind daher mit einer Gesamtpunktzahl von 78 in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren.\n\n124\n\nDie Zustimmung des Betriebsrats war daher insgesamt zu ersetzen.\n\n125\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n126\n\nGegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat\n\n127\n\nB e s c h w e r d e\n\n128\n\neingelegt werden.\n\n129\n\nFür die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.\n\n130\n\nDie Beschwerde muss\n\n131\n\ninnerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat\n\n132\n\nbeim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211)\n7770-2199 eingegangen sein.\n\n133\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten\nnach Verkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.\n\n134\n\nDie Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter\neiner Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände\ntreten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband\noder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile\nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische\nPerson ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend\nderen Satzung durchführt.\n\n135\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n136\n\ngez. C.\n\n137\n\nAusgefertigt\n\n138\n\n(Hamacher)\n\n139\n\nRegierungsbeschäftigte\n\n140\n\nals Urkundsbeamtin\n\n141\n\nder Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2007-06-20/4-bv-228-06","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":9},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2007-06-20/4-bv-228-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263280","retrieved":"2026-07-09 02:30:00.046852+00:00"}}