{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/koeln/arbg_bonn/j2025/4_BV_33_25_Beschluss_20251119","ecli":"ECLI:DE:ARBGBN:2025:1119.4BV33.25.00","court":"Arbeitsgericht Bonn","senate":"4. Kammer","decided":"2025-11-19","aktenzeichen":"4 BV 33/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nA.\n\n\r\n\nDie Beteiligten zu 1 (Antragstellerin und Betriebsratsmitglied) und 2 (Betriebsrat) streiten innerhalb des Betriebsrats über die Wirksamkeit von Vorschriften über die Wahl von Auskunftspersonen aus einem Zuordnungstarifvertrag, über das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nichtöffentlichkeit bei der pauschalen Teilnahme der Auskunftspersonen an Betriebsratssitzungen, die Nichtigkeit der Wahl eines Arbeitskreises sowie ein Teilnahmerecht an den Regelaustauschterminen der Auskunftspersonen.\n\n\r\n\nIm Unternehmen der zu 3) beteiligten Arbeitgeberin bestehen kraft Zuordnungstarifvertrag (Bl. 76 ff. d.A.) mehrere Betriebsräte, darunter der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) für den Betrieb Privatkunden. Die Antragstellerin ist seit 2018 Mitglied des Betriebsrats und war zunächst auf der Liste von V. Im März 2022 war sie die Listenführerin einer Minderheitenliste, die in der Betriebsratswahl 18,5 % der Stimmen erhielt. Die Mehrheitsliste wird von der Gewerkschaft Vgestellt (vgl. Beschluss des ArbG Bonn vom 16.05.2025, 4 BVGa 3/25) .\n\n\r\n\nDer Zuordnungstarifvertrag beinhaltet folgende maßgebliche Regelungen (Anl. 2, Bl. 76 ff. d. A.):\n\n\r\n\n§ 6 Auskunftspersonen\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nIn den Betrieben können Auskunftspersonen bis zum 1,4-fachen der Größe des BR-Gremiums gewählt werden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nProtokollnotiz zu § 6 Absatz 1: Entscheidend sind die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse. Bestehen zwischen den Betriebsparteien unterschiedliche Auffassungen über die Anzahl der zu wählenden Auskunftspersonen, kann der Arbeitgeber vom jeweiligen Betriebsrat Erläuterung verlangen. Die Betriebspartner verfolgen das Ziel einer einvernehmlichen Regelung.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDer Betriebsrat kann jede Auskunftsperson zu Betriebsratssitzungen einladen. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nProtokollnotiz zu § 6 Absatz 2:\n\n\r\n\nDiese Vorschrift wird in regelmäßigen Abständen zwischen den Tarifvertragsparteien dahingehend überprüft, ob von ihr in angemessener Weise Gebrauch gemacht worden ist, und ob sie geändert werden muss.\n\n\r\n\n(3) Die Auskunftspersonen übernehmen weder ganz noch teilweise Funktionen, die den Betriebsräten obliegen. Die gewählten Auskunftspersonen dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert und wegen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für sie gelten die Schutzrechte der §§ 37 Abs. 2 bis 5, 103 BetrVG und § 15 Abs. 1, 3 und 4 KSchG entsprechend. Jede Auskunftsperson hat pro Wahlperiode Anspruch auf eine (1) Schulung i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG in Höhe von fünf ( 5) Arbeitstagen ( inklusive An- und Abreise).\n\n\r\n\n§ 7 Wahl und Amtszeit der Auskunftspersonen\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Auskunftspersonen werden nach demokratischen Grundsätzen aus der Mitte der Beschäftigten des Betriebsteils bzw. Nebenbetriebs gewählt. Die Wahl der Auskunftspersonen erfolgt jeweils in den ersten regelmäßigen gern. § 42 i. V. m. § 43 Abs. 1 BetrVG stattfindenden Betriebs-/Abteilungsversammlungen nach der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats. Dies gilt entsprechend bei einer erforderlichen Neuwahl einer Auskunftsperson.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n(2) Die Amtszeit der Auskunftspersonen entspricht der der gewählten Betriebsräte (vgl. § 21 BetrVG).\n\n\r\n\n§ 6 der Geschäftsordnung des Betriebsrats Privatkunden in der Te GmbH lautet wie folgt (Bl. 87 ff. d. A.):\n\n\r\n\n§ 6 - Auskunftspersonen\n\n\r\n\n1. Gem. § 7 des Zuordnungsvertrages kann der BR nach demokratischen Grundsätzen aus der Mitte der Beschäftigten des Betriebsteils bzw. Nebenbetriebs zu Auskunftspersonen wählen.\n\n\r\n\n2. Die Auskunftspersonen haben die Aufgabe, ihren örtlichen Sachverstand in den BR zu transportieren und als Multiplikator von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen an ihren Standorten zu fungieren. Dazu können sie in regelmäßigen Abständen zu Betriebsratssitzungen eingeladen werden.\n\n\r\n\n3. Darüber hinaus soll ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen Auskunftspersonen und Betriebsräten stattfinden.\n\n\r\n\n4. Die Auskunftspersonen erhalten die für ihre Aufgabe erforderlichen Informationen vom BR. Zusätzlich werden sie gern. §6 Zuordnungstarifvertrag i.S.v. §37 (6) BetrVG für ihre Aufgaben geschult.\n\n\r\n\nIn der Betriebsratssitzung vom 12./13.12.2022 wurde folgender Beschluss gefasst (vgl. Protokoll, Ziffer 32.8 Bl. 104 d. A.)\n\n\r\n\n„Besetzung Arbeitskreis Auskunftspersonen Beschluss: An Me (Sprecher), J Mi, P B, T W“\n\n\r\n\nDer Beschluss, an dem auch die Antragstellerin mitwirkte, wurde mit 16 Zustimmungen, einer Enthaltung und 0 Gegenstimmen beschlossen.\n\n\r\n\nDer Betriebsrat setzt sich aus 17 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Zudem wurden 24 Auskunftspersonen gewählt. Die 24 Auskunftspersonen werden gemeinsam jedenfalls 2-4 Mal jährlich zu den Betriebsratssitzungen eingeladen und nehmen an der gesamten Betriebsratssitzung teil. Die Betriebsratsmitglieder werden über die Einladung vor der Sitzung informiert. Zu Beginn der Betriebsratssitzung stimmt der Betriebsrat darüber ab, dass die Auskunftspersonen an der gesamten Betriebsratssitzung teilnehmen dürfen. Bei der Abstimmung sind die Auskunftspersonen anwesend. Ebenfalls sind sie bei der Beratung von personellen Einzelmaßnahmen anwesend. Die Auskunftspersonen sind alle V-Mitglieder. Es sind 4 Betriebsratsmitglieder als Auskunftspersonen gewählt.\n\n\r\n\nDarüber hinaus findet regelmäßig ein Austausch der Auskunftspersonen statt, der vom Arbeitskreis Auskunftspersonen jedenfalls organisiert und begleitet wird.\n\n\r\n\nZu dem Treffen der Auskunftspersonen am 17.03.2025 waren neben den Mitgliedern des Arbeitskreises und den seit der BR-Wahl 2022 gewählten Auskunftspersonen noch zwei Mitglieder der Geschäftsstelle des Betriebsrates als organisatorische Begleitung, die zweite Stellvertreterin der Schwerbehindertenvertretung sowie der Vorsitzende des Betriebsrates Ja Ö und der 2. stellvertretende Vorsitzende A-F Pa als zusätzliche Gäste/Beitragende eingeladen. Weitere Mitglieder des Betriebsrates waren nicht eingeladen. Am 14.03.2025 begehrte die Antragstellerin telefonisch die Teilnahme an dem für den 17.03.2025 angesetzten Regeltermin der Auskunftspersonen. Dieser fand im Zeitfenster von 11.00 bis ca. 16.00 Uhr statt. Die Teilnahme an dem Treffen wurde der Antragstellerin durch den Betriebsratsvorsitzenden sowie der zuständigen Sachverständigen verwehrt.\n\n\r\n\nDie teilnehmenden Auskunftspersonen werden sowohl in der Einladung, als auch in dem jeweiligen Beschluss zum Teilnahmerecht der Auskunftspersonen auf die Vertraulichkeit aller Informationen und Inhalte der Tagesordnung sowie die Geheimhaltungs-/Verschwiegenheitspflicht gemäß § 79 BetrVG hingewiesen. Darüber hinaus unterzeichnen die Auskunftspersonen vor Beginn jeder Sitzung eine Verschwiegenheitserklärung.\n\n\r\n\nMit den am 11.04.2025 bei der Rechtsantragsstelle aufgenommenen Anträgen in der Form der Antragsänderung vom 10.06.2025 sowie der Antragserweiterung vom 23.10.25 wehrt sich die Antragstellerin gegen Vorschriften aus dem Zuordnungstarifvertrag, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Teilnahme der Auskunftspersonen an der gesamten Betriebsratssitzung sowie die Feststellung, dass die Wahl für den Arbeitskreis nichtig ist. Darüber hinaus begehrt sie das Teilnahmerecht von allen Betriebsratsmitgliedern an den Regelaustauschterminen sowie hilfsweise ihr eigenes Teilnahmerecht.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin behauptet, dass aus dem Arbeitskreis Auskunftspersonen nur kurz berichtet werde, obwohl diese mehrstündig in Präsenz tagten, was auf eine umfangreiche Tagesordnung schließen lasse. Diese sehr verkürzte Informationsdarstellung habe sich nun nach der Neukonzeptionierung des Arbeitskreises Auskunftspersonen und der forcierteren Zusammenarbeit mit den Auskunftspersonen nicht verändert. Die Berichterstattung in der Betriebsratssitzung wiege die Inhaltsdichte in den Regelaustauschterminen der Auskunftspersonen nach Ansicht der Antragstellerin nicht auf. Der „eigentliche Informationsaustausch“ finde in den Regelaustauschterminen der Auskunftspersonen statt. Diese fänden häufiger statt als die Betriebsratssitzungen.\n\n\r\n\nSie ist der Auffassung, dass der Antrag zu 1) zulässig sei, da sie durch die Regelungen in den Zuordnungstarifverträgen konkret in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sei. Eine umfassende Präsenz während der gesamten Betriebsratssitzung entfalte jedenfalls eine unterschwellige Wirkung auf die Betriebsratsmitglieder und übe einen Einfluss zugunsten der Positionen der v-Mitglieder aus. Eine freie Diskussion und Beschlussfassung sei damit ausgeschlossen.\n\n\r\n\nDie Bildung eines Arbeitskreises statt eines Ausschusses umgehe den Minderheitenschutz. Würde es sich bei den Auskunftspersonen nicht um solche iSv § 80 BetrVG handeln, unterlägen diese auch nicht § 79 BetrVG. Die Sanktionierung des § 120 BetrVG als Strafnorm könne für solchen Personenkreis in keinem Fall gelten (Analogieverbot des Strafrechts), so dass die Geheimhaltungsverpflichtung und der wesentliche Grundsatz der Nichtöffentlichkeit schon durch jede Anwesenheit einer solchen Auskunftsperson sui generis beeinträchtigt sei. Es bestehe ein Teilnahmerecht an den Regelaustauschterminen solange diese Treffen stattfänden.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nfestzustellen, dass der Tarifvertrag bezüglich der Regelungen in § 6 Auskunftspersonen und § 7 Wahl und Amtszeit der Auskunftspersonen rechtswidrig ist.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nfestzustellen, dass Auskunftspersonen nur für einzelne Tagesordnungspunkte als Sachverständige an der Betriebsratssitzung teilnehmen können und damit eine pauschale Teilnahme für die gesamte Dauer der Betriebsratssitzung wegen der Nicht-Öffentlichkeit rechtswidrig ist.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nfestzustellen, dass für die Betriebsratsarbeit - und auch für koordinierende Tätigkeiten - Ausschüsse zu bilden sind sowie Verhältniswahl anzusetzen ist. Die Wahl zur Besetzung eines Arbeitskreises Auskunftspersonen vom 12.12.2022 nichtig ist.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nfestzustellen, dass bei Regelaustauschterminen mit Beschäftigten und / oder Auskunftspersonen jedes Betriebsratsmitglied ein Teilnahmerecht hat. Die Verweigerung eines Teilnahmerechtes durch den Ausschuss oder seine Vertreter stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG dar und ist rechtswidrig.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nHilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4.)\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nfestzustellen, dass die Antragstellerin bei Regelaustauschterminen des Arbeitskreises Auskunftspersonen ein Teilnahmerecht hat und die Verweigerung der Teilnahme der Antragstellerin an solchen Terminen des Arbeitskreises rechtswidrig ist.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDer Betriebsrat beantragt,\n\n\r\n\ndie Anträge abzuweisen.\n\n\r\n\nDie Arbeitgeberin stellt keinen Antrag.\n\n\r\n\nDer Betriebsrat ist der Auffassung, dass der Antrag zu 1) unzulässig sei, da die Antragstellerin keine Tarifvertragspartei sei. Es handele sich gerade nicht um Auskunftspersonen i. S. v. § 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG. Neben dem Begriff „Auskunftspersonen“ bestehe keinerlei Parallele zwischen den im Zuordnungs-Tarifvertrag geregelten Auskunftspersonen und den in § 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG geregelten Auskunftspersonen. Insbesondere benenne nicht der Arbeitgeber die Auskunftspersonen unter Berücksichtigung der Vorschläge des Betriebsrates, sie werden vielmehr gem. § 7 Abs. 2 des Zuordnungs-Tarifvertrages nach demokratischen Grundsätzen aus der Mitte der Beschäftigten gewählt. Die Möglichkeit zur Teilnahme der Auskunftspersonen an der Betriebsratssitzung folge bereits aus § 6 Abs. 2 des Zuordnungstarifvertrages. In welchem Umfang Auskunftspersonen an der Betriebsratssitzung teilnähmen, sei dabei den Zweckmäßigkeitserwägungen des Betriebsratsgremiums überlassen. Der Antrag zu 3) sei zu unbestimmt. Darüber hinaus handele es sich bei dem Arbeitskreis um eine Selbstorganisationseinrichtung des Betriebsrats, die keinen Betriebsausschuss i.S.d. § 28 BetrVG darstelle. Eine effektive Aufgabenwahrnehmung wäre nicht möglich, wenn nicht bspw. Verhandlungskommissionen gebildet oder Ansprechpartner für Gespräche mit dem Arbeitgeber benannt werden könnten. Der Arbeitskreis übernehme keine Angelegenheiten zur selbstständigen Entscheidung. Sämtliche Entscheidungen würden weiterhin in der Betriebsratssitzung nach Information der Betriebsratsmitglieder getroffen. Der Arbeitskreis AKP diene lediglich der Betreuung der Auskunftspersonen und der Vorbereitung des eigentlichen Informationsaustauschs. Darüber hinaus hätte die Antragstellerin ihre Einwände binnen zwei Wochen nach der Wahl geltend machen müssen. Der Antrag zu 4) sei im Hinblick auf das Teilnahmerecht von jedem Betriebsratsmitglied unzulässig. Darüber hinaus begehre sie ein Teilnahmerecht an Sitzungen eines Arbeitskreises, den sie negiere. Der Arbeitskreis sei gerade für eine effiziente Informationsvermittlung gegründet worden.\n\n\r\n\nIm Übrigen wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.\n\n\r\n\nB.\n\n\r\n\nDie Anträge sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDer Antrag zu 1) ist nach Auffassung der Kammer unzulässig. Mit dem Antrag zu 1) begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit von zwei Vorschriften aus einem Zuordnungstarifvertrag.\n\n\r\n\nDie Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall einer zulässigen Prozessstandschaft. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Weder das BetrVG noch das ArbGG sehen ein inhaltliches Normenkontrollrecht vor (BAG Beschl. v. 5.3.2013 - 1 ABR 75/11, BeckRS 2013, 69282 Rn. 17 f.; BeckOK ArbR/Roloff ArbGG § 81 Rn. 24).\n\n\r\n\nDie Antragstellerin kann als Betriebsratsmitglied nicht abstrakt die Unwirksamkeit von zwei Regelungen aus einem Zuordnungstarifvertrag geltend machen.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDer Antrag zu 2) ist nach Auffassung der Kammer zulässig. Die Antragstellerin hat als Betriebsratsmitglied ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO dahingehend, dass gegen die Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung durch die Anwesenheit der Auskunftspersonen verstoßen wird, da sie an den Betriebsratssitzungen als Betriebsratsmitglied teilnimmt.\n\n\r\n\nDie pauschale Teilnahme der Auskunftspersonen an einer gesamten Betriebsratssitzung verstößt nach Auffassung der Kammer gegen die Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung nach § 30 Abs. 1 S. 4 BetrVG.\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nDas Gebot der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 1 S. 4 kann durch den Beschluss des Betriebsrats, eine Betriebsvereinbarung oder eine Tarifregelung nicht aufgehoben werden. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzungen schließt allerdings nicht aus, dass der Betriebsrat weitere Personen als Auskunftspersonen zur Beratung einzelner Gegenstände der Tagesordnung hinzuzieht. Dies ist stets dann als zulässig anzusehen, wenn der Betriebsrat das im Hinblick auf eine sachgerechte Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte für zweckmäßig erachtet. So kann er zu einzelnen Beratungsgegenständen erforderlichenfalls sachkundige Arbeitnehmer nach § 80 Abs. 2 S. 3, Sachverständige nach § 80 Abs. 3 oder einen Berater nach § 111 S. 2 einladen. Das Gleiche gilt für sonstige Auskunftspersonen (vgl. Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 30 Rn. 16 u.17).\n\n\r\n\nDie anwesenden Sachverständigen und Auskunftspersonen haben keine beratende Stimme in dem Sinne, dass sie Einfluss auf die Willensbildung des Betriebsrats nehmen dürfen. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie uU während der Beratung des betr. Tagesordnungspunktes anwesend sein dürfen, damit der Betriebsrat ggf. rückfragen kann. Ihre Anwesenheit bei der Beschlussfassung ist nicht zulässig (vgl. Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 30 Rn. 19)\n\n\r\n\nDie Beachtung des Gebots der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen, dass eine unbefangene Diskussion unter den Betriebsratsmitgliedern und eine Beschlussfassung frei von Einflüssen Dritter gewährleisten will, ist grds. als wesentlich für die Wirksamkeit eines vom BR in der Sitzung gefassten Beschlusses anzusehen (vgl. Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 30 Rn. 22).\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nDiesen Grundsätzen folgend ist die pauschale Teilnahme der Auskunftspersonen an der gesamten Betriebsratssitzung offensichtlich ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung, welche auch durch den Beschluss des Betriebsrats am Anfang der Betriebsratssitzung nicht aufgehoben werden kann. Die Auskunftspersonen sind bei der Beschlussfassung über ihre Anwesenheit und bei Einzelmaßnahmen anwesend. Auch die Zulässigkeit der Anwesenheit darüber hinaus müsste nach Auffassung der Kammer für jede Auskunftsperson jeweils anhand der einzelnen Tagesordnungspunkte geprüft werden. Es handelt sich bei den Auskunftspersonen gerade nicht um Betriebsratsmitglieder. Deren Anwesenheit kann lediglich dann gestattet werden, wenn der konkrete Tagesordnungspunkt die Anwesenheit einer oder mehrerer Auskunftspersonen erfordert.\n\n\r\n\nDie pauschale Teilnahme wird auch nicht durch den Zuordnungstarifvertrag gestattet. Dieser beinhaltet lediglich die Regelung, dass der Betriebsrat jede Auskunftsperson zu Betriebsratssitzungen einladen kann, § 6 Abs. 2. Die Auskunftspersonen können zur Beratung von einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Ob diese Einladung erforderlich ist, muss jedoch einzeln und je Auskunftsperson geprüft werden. Diese Prüfung wird durch den Zuordnungstarifvertrag nicht ausgeschlossen. Dieser bestimmt ausdrücklich in § 2 Abs. 2, dass die Bestimmungen des BetrVG gelten, soweit in dem Tarifvertrag nicht abweichend geregelt ist. Der Zuordnungstarifvertrag regelt in § 6 Abs. 3 S. 1 ausdrücklich, dass die Auskunftspersonen weder ganz noch teilweise Funktionen übernehmen, die den Betriebsräten obliegen.\n\n\r\n\nDie pauschale Teilnahme verstößt gegen die eigene Geschäftsordnung des Betriebsrats, der die Einladung zu den Betriebsratssitzungen lediglich unter Aufgabenbezug gestattet, § 6 Abs. 2.\n\n\r\n\nDer Antrag wurde nur insoweit zugesprochen als die pauschale Teilnahme beanstandet wurde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Betriebsratssitzung nur Tagesordnungspunkte enthält, bei welchen die Anwesenheit der Auskunftspersonen aufgrund ihrer Funktion erforderlich sein kann.\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\nDer Antrag zu 3) ist unzulässig soweit er die Feststellung betrifft, dass für die Betriebsratsarbeit - und auch für koordinierende Tätigkeiten - Ausschüsse zu bilden sind sowie Verhältniswahl anzusetzen ist, da es diesbezüglich nach Auffassung der Kammer an einem konkreten Feststellungsinteresse fehlt. Darüber hinaus dürfte der Antrag auch diesbezüglich unbegründet sein, da bspw. § 28 a BetrVG die Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen zulässt, nur muss hierfür u.a. eine Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliegen.\n\n\r\n\nIV.\n\n\r\n\nDer Antrag zu 3 ist zulässig und begründet soweit er die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Arbeitskreises Auskunftspersonen betrifft.\n\n\r\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zu Betriebsratswahlen und betriebsratsinternen Wahlen kann die Nichtigkeit einer Wahl jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. etwa BAGE 114, 228 = NZA 2005, 1426 [zu B III 3 a]; BAG, NZA-RR 2005, 671 Os. = NJOZ 2005, 4853 [zu B II 1 a]). Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz keine „Wahl“, sondern eine Entsendung von Mitgliedern in ein anderes Gremium durch Mehrheitsbeschluss vorsieht, wie zB bei der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 II BetrVG (vgl. zur Anfechtbarkeit derartiger Entsendungsbeschlüsse in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG zB BAGE 111, 269 = NZA 2005, 170 [zu B I 3]) oder bei der Beschlussfassung über die Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat (hierzu BAGE 122, 96 = NZA 2007, 1375 Rn. 38). Diese Grundsätze zur Geltendmachung der Nichtigkeit betriebsratsinterner Wahlen sind auch auf die Bildung eines Ausschusses durch den Betriebsrat anzuwenden (BAG, Beschluss vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11 Rn. 11).\n\n\r\n\nNach dem in der Gesetzesbegründung verlautbarten Sinn und Zweck von § 28 Abs. 1 BetrVG regelt die Vorschrift die Bildung von Fachausschüssen, denen fachspezifische Aufgaben übertragen werden können. Mit § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten sog. Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifische Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten (BAG, aaO Rn. 22).\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nEin berechtigtes Interesse ergibt sich für die Antragstellerin aus dem Umstand, dass der Austausch mit den Auskunftspersonen in dem Arbeitskreis stattfindet, sie hierzu als Betriebsratsmitglied jedoch keinen Zutritt hat.\n\n\r\n\nEs ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, auf die sich die Bildung des Arbeitskreises stützt. Wie der Betriebsrat selbst schreibt, handelt es sich bei dem Arbeitskreis gerade nicht um einen Ausschuss nach § 28 BetrVG, auf den bestimmte Aufgaben übertragen worden wären. Die Kammer sieht bei dem Arbeitskreis Auskunftsperson darüber hinaus auch keine fachspezifischen Themen, die diesem zugeordnet werden. In dem Arbeitskreis finden Treffen mit allen Auskunftspersonen ab, teilweise auch einen Tag vor der Betriebsratssitzung. Inhaltlich findet keine Eingrenzung statt, wie sich an der Teilnahme an der gesamten Sitzung des Betriebsrats zeigt, werden die Auskunftspersonen offensichtlich in alle in der Betriebsratssitzung zu besprechenden Themen miteingebunden. Die sich lediglich aus V-Mitgliedern zusammensetzenden Auskunftspersonen, welche zur Wahl zunächst vom Betriebsrat nominiert werden, sind nach den von ihnen wahrgenommenen Betriebsratssitzungen mit Vorbereitung am Tag vor der Sitzung besser informiert als die Betriebsräte selbst. Zunächst tauschen sie sich in dem Arbeitskreis aus mit ausgewählten Betriebsratsmitgliedern aus und nehmen anschließend an der gesamten Betriebsratssitzung teil.\n\n\r\n\nEine Rahmenvereinbarung mit der Arbeitgeberin wurde nach § 28 a BetrVG mit der Arbeitgeberin nicht getroffen.\n\n\r\n\nDer Betriebsrat kann den Austausch mit den Auskunftspersonen auch nicht im Rahmen eines Selbstorganisationsrechts auf einen Arbeitskreis übertragen. Der Austausch mit den Auskunftspersonen stellt eine Aufgabe des Betriebsrats dar. Selbst für die Übertragung von bestimmten fachspezifischen Aufgaben müssen Ausschüsse gebildet werden. Dies muss erst recht für Aufgaben geltend, die laufend wahrgenommen werden und sich nicht fachspezifisch eingrenzen lassen.\n\n\r\n\nVor diesem Hintergrund ist die Wahl des Arbeitskreises nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.\n\n\r\n\nV.\n\n\r\n\nDer Antrag zu 4) ist unzulässig, soweit es sich auf ein Teilnahmerecht von allen Betriebsratsmitgliedern bezieht, da die Antragstellerin insoweit kein eigenes Feststellungsinteresse geltend macht. Das eigene Teilnahmerecht, das als Minus in dem Antrag enthalten sein dürfte und jedenfalls als Hilfsantrag zu tragen kommt, ist nach Auffassung der Kammer nicht gegeben, da der Arbeitskreis, in welchem die Regelaustauschtermine stattfinden, aufgrund der Feststellung der Nichtigkeit der Wahl nicht mehr existiert. Dann ist auch kein Teilnahmerecht gegeben.\n\n\r\n\nVI.\n\n\r\n\nKosten werden nach § 2 Abs. 2 GKG für den Beschluss nicht erhoben.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/arbg_bonn/j2025/4_BV_33_25_Beschluss_20251119.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2025-11-19/4-bv-33-25","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/arbg_bonn/j2025/4_BV_33_25_Beschluss_20251119.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/arbg_bonn/j2025/4_BV_33_25_Beschluss_20251119.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2025-11-19/4-bv-33-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/arbg_bonn/j2025/4_BV_33_25_Beschluss_20251119.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:05.811822+00:00"}}