{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGBN:2016:1215.3CA1935.16.00","court":"Arbeitsgericht Bonn","senate":"3. Kammer","decided":"2016-12-15","aktenzeichen":"3 Ca 1935/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Elternzeit endet gemäß § 16 Abs. 4 BEEG spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. § 16 Abs. 4 BEEG kann entgegen seines Wortlauts nicht so ausgelegt werden, dass die Elternzeit unmittelbar mit dem Tod des Kindes endet (a. A. ErfKomm,-Gallner BEEG § 16 Rn 10).","text_plain":"Tenor\n\n1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 29.8.2016 zum 30.9.2016 beendet worden, sondern endet aufgrund der Kündigung vom 26.10.2106 zum 30.11.2016\n\n2. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein endgültiges Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.\n\n3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 1.290,00 € brutto (Entgelt Oktober 2016) und 1.290,00 € brutto (Entgelt November 2016).\n\n4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\n5. Streitwert: 6.450,00 €.\n\n6. Die Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist seit dem 2.5.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes am 14.9.2015 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Das Kind verstarb am 22.8.2016.\n\nDie Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 29.8.2016, der Klägerin zugegangen am 30.8.2016, zum 30.9.2016.\n\nGegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit der bei Gericht am 19.9.2016 eingegangenen Klage.\n\nDie Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut mit Schreiben vom 26.10.2016 zum 30.11.2016. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin nicht.\n\nWeiter macht die Klägerin die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sowie die Vergütung für die Monate Oktober und November 2016 in Höhe von jeweils 1.290,00 € brutto geltend.\n\nDie Klägerin war ab dem 9.9.2016 bis zum 31.10.2016 arbeitsunfähig erkrankt.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass die Kündigung vom 25.8.2016 unwirksam sei, da sie während der Elternzeit der Klägerin ausgesprochen worden sei.\n\nDie Klägerin beantragt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der Beklagten Partei vom 19.8.2016 zum 30.9.2016 nicht aufgelöst worden ist.\n\n2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.10.2016 zum 30.11.2016 beendet wurde.\n\n3. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nDie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass die Elternzeit bereits zum Zeitpunkt des Todes des Kindes endet. Die Beklagte habe außerdem die Sterbeurkunde erst mit Schreiben vom 30.9.2016 erhalten.\n\nDie Klägerin habe auch ihre Mitwirkungs- und Anzeigepflichten nicht eingehalten.\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n1.              Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 29.8. 2016 ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG als Kündigung während der Elternzeit unwirksam.\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten endete die Elternzeit nicht bereits mit Tod des Kindes sondern gemäß § 16 Abs. 4 BEG spätestens drei Wochen nach Tod des Kindes.\n\nDer Rechtsauffassung der Beklagten (so auch Erf. Kommentar/Gallner BEEG § 16 Rn. 10) kann bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes nicht gefolgt werden (wohl auch LAG Düsseldorf, 19.4.2011, 16 Sa 1570/10; juris).\n\na)              Zwar ist der Auffassung der Beklagten zuzugeben, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit gemäß § 15 BEEG mit dem Tod des Kindes entfallen sind. Der Gesetzgeber hat aber offensichtlich, dies in Kauf nehmend, gegenüber dieser Konsequenz eine Spezialregelung schaffen wollen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass eine Regelungslücke eine Gesetzesauslegung entgegen des eindeutigen Wortlautes möglich und nötig macht.\n\nDie heutige Fassung des § 16 Abs. 4 BEEG hat ihren Ursprung in § 16 Abs. 4 BErzGG i.F.d. Gesetzes vom 6.12.1985 (BGBl. 1985, 2154 ff.):\n\nStirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, endet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen nach dem Tode des Kindes, spätestens an dem Tag, an dem das Kind zehn Monate, das nach dem 31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf Monate alt geworden wäre. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.\n\nDer Regierungsentwurf für das BErzGG (BT-Drucksache 10/3792, S. 7) sah zunächst vor:\n\nStirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, gilt Absatz 3 Satz 4 sinngemäß.\n\nErst aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (BT-Drucksache 10/4212, S. 6) mit Hinweis auf eine unklare Rechtslage beschloss der Bundestag die endgültige Fassung des § 16 Abs. 4 BErzGG.\n\nAufgrund dieser Historie kann eine Regelungslücke nicht unterstellt werden, da der Gesetzgeber den Gleichklang von Anspruchsvoraussetzung für die Inanspruchnahme von Elternzeit in Person eines (lebenden) Kindes und dem Ende der Elternzeit ausdrücklich entgegen des ersten Gesetzentwurfs aufgegeben hat. Vielmehr hätte es keiner weiteren Regelung im Gesetz bedurft, wenn der Gesetzgeber die Beendigung der Elternzeit als sofortige Konsequenz des Versterbens des Kindes angesehen hätte.\n\nb)              Auch systematisch ergibt sich nicht, warum eine dem Wortlaut des Gesetzes widersprechende Auslegung notwendig sein sollte. Zwar mag beim ersten Lesen des § 16 Abs. 4 BEEG das Wort „spätestens“ überraschen. Das erklärt sich aber dadurch, dass schon vor Ablauf von der drei Wochen nach Tod des Kindes die Anspruchsvoraussetzungen für die Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG entfallen können bzw. die Anspruchsdauer nach § 15 Abs. 2 BEEG enden kann oder die Elternzeit  vorab gem. § 16 Abs. 3 BEEG vorzeitig beendet wird.\n\nMithin war die Elternzeit der Klägerin nicht schon mit dem Tag des Versterbens ihres Kindes am 22.8.2016 beendet, sondern bestand zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch fort. Demgemäß ist die Kündigung gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG unwirksam.\n\nDer Klage war insoweit stattzugeben.\n\n2.              Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachte Vergütung gem. § 3 Abs. 1 Satz EFZG i.V.m. mit dem Arbeitsvertrag beanspruchen. Der Anspruch ist von der Wirksamkeit der Kündigung und dem damit verbundenen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig und der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.\n\n3.               Die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses kann die Klägerin nach § 109 Abs. 1 GewO verlangen.\n\n4.              Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Streitwert wurde festgesetzt gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ff. ZPO.\n\nAufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Beendigung der Elternzeit bei Versterben des Kindes wurde die Berufung gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG ausdrücklich zugelassen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2016-12-15/3-ca-1935-16","cited_norms":[{"jurabk":"BEEG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"BEEG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BEEG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bonn/2016-12-15/3-ca-1935-16","retrieved":"2026-10-28 16:06:14.680296+00:00"},"card":{"id":"arbg-bonn/2016-12-15/3-ca-1935-16","court":"ArbG Bonn","court_id":"arbg-bonn","court_as_stated":"Arbeitsgericht Bonn","panel":"3. 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