{"status":"available","doknr":"OLD374166","ecli":"ECLI:DE:ARBGBI:2024:0710.6CA2645.23.00","court":"Arbeitsgericht Bielefeld","senate":null,"decided":"2024-07-10","aktenzeichen":"6 Ca 2645/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (ohne Überstunden und Kurzarbeit) von 35 Stunden schuldet und etwaig darüber hinaus gehend von ihm tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitsstunden seinem Arbeitszeitkonto unter der Rubrik „Saldo/JAK“ gutgeschrieben werden.\n\n2.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers unter der dortigen Rubrik „Saldo/JAK“ 32 Stunden gutzuschreiben.\n\n3.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\n4.\n\nDer Streitwert wird auf 3.856,21 € festgesetzt.\n\n5.\n\nDie Berufung wird nicht gesondert zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Parteien streiten über den Umfang der vom Kläger geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit sowie einen Anspruch des Klägers auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto für im Zeitraum November 2023 bis Februar 2024 geleistete Stunden.\n\n3\n\nDer Kläger ist bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, seit dem 31.08.1987 beschäftigt. Zwischen den Parteien wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag, zuletzt in der Fassung vom 06.05.1996, geschlossen. Hierin lautet es unter anderem wie folgt:\n\n4\n\n„…\n\n5\n\n2. … Die Arbeitszeit ist mehrschichtig und ist in Betriebsvereinbarungen festgelegt. …\n\n6\n\n…“\n\n7\n\nDer Kläger bezieht mindestens ab November 2023 einen Stundenlohn i.H.v. 20,96 € brutto. Er erhält eine verstetigte Monatsvergütung i.H.v. 3.185,49 €.\n\n8\n\nDie Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen betreiben ein Unternehmen der Druckindustrie. Sie ist bzw. sie waren nicht tarifgebunden. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.\n\n9\n\nIm Betrieb der Beklagten bestehen unterschiedliche Arbeitszeitmodelle. In zeitlich nach dem des Klägers begründeten Arbeitsverhältnissen wurden einzelvertraglich Wochenarbeitszeiten oberhalb der tariflichen Vollarbeitszeit i.H.v. 35 Wochenstunden vereinbart.\n\n10\n\nEs bestanden Betriebsvereinbarungen über die Führung von Arbeitszeitkonten, wonach die von den Arbeitnehmern über die regelmäßig geschuldete wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden. Für den Kläger wurden daher bis einschließlich Oktober 2023 alle Stunden, die er über 35 Wochenstunden hinaus leistete, in das Arbeitszeitkonto eingestellt.\n\n11\n\nDie Beklagte schloss mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat unter dem 23.10.2023 eine Betriebsvereinbarung, in der es unter anderem wie folgt lautet:\n\n12\n\n„1. Geltungsbereich\n\n13\n\n… Die Umsetzung sämtlicher Maßnahmen erfolgt zum Stichtag … 01. November 2023.\n\n14\n\n2. Umfang der gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu verteilenden Arbeitszeit\n\n15\n\nDer Betriebsrat stimmt zu, dass der Umfang der gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu verteilenden Arbeitszeit für alle Beschäftigten ab dem Stichtag dauerhaft 37,5 Stunden pro Woche und somit 7,5 Stunden pro Tag beträgt mit Ausnahme der in Ziffer 6 der Vereinbarung über die Einführung eines neuen Arbeitszeitsystems aufgeführten Beschäftigten.\n\n16\n\nBei Mitarbeitern in Teilzeit gilt dies entsprechend anteilig. Bei Mitarbeitern mit Teilzeit 50 % beträgt die wöchentliche Arbeitszeit ab dem Stichtag so beispielsweise 18,75 Stunden pro Woche (= 50 % von 37,5 Stunden).\n\n17\n\nMitarbeiter in Altersteilzeit gelten nicht als Mitarbeiter in Teilzeit.\n\n18\n\n3. Umstellung der Arbeitszeitkonten\n\n19\n\nDie Arbeitszeitkonten werden gemäß Ziffer 2 ab dem Stichtag für alle Mitarbeiter auf Basis eines 7,5 Stunden Arbeitstages und einer 37,5 Stunden-Woche geführt. …\n\n20\n\n4. Auswirkungen auf bestehende Regelungen zur Arbeitszeit\n\n21\n\nAuch die bisherigen Teilnehmer und Nichtteilnehmer an den Partnerschaftspaketen 97/03 werden arbeitgeberseitig entsprechend umgestellt. Eine Kündigungsmöglichkeit zur Teilnahme an den Partnerschaftspaketen besteht künftig nicht mehr. Entsprechend erhalten bisherige Nichtteilnehmer künftig die gleiche Anzahl an Freischichten und die gleichen Samstagszuschläge wie bisherige Teilnehmer.\n\n22\n\nDie Umstellung erfolgt ohne Einholung der individuellen Zustimmung der Mitarbeiter.\n\n23\n\nDiese Regelung löst alle entgegenstehenden bestehenden Regelungen zur Arbeitszeit ab, sofern in dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.\n\n24\n\n…“\n\n25\n\nAb November 2023 stellte die Beklagte die Stunden, die der Kläger über 35 Wochenstunden hinaus leistete nicht (vollständig) in sein Arbeitszeitkonto ein. Sie zahlte an den Kläger auch weiterhin nur die verstetigte Monatsvergütung wie bis Oktober 2023.\n\n26\n\nDer Kläger leistete im Zeitraum November 2023 bis Februar 2024 insgesamt 32 Arbeitsstunden über 35 Wochenstunden hinaus.\n\n27\n\nMit einem am 21.12.2023 aus dem besonderen Anwaltspostfach seiner Prozessbevollmächtigten elektronisch qualifiziert signiert bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage auf Gutschrift von 3,5 Stunden für Monat November 2023 sowie auf Feststellung, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden schuldet, erhoben. Mit einem am 10.04.2024 aus dem besonderen Anwaltspost aus seiner Prozessbevollmächtigten elektronisch qualifiziert signiert bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat er die Klage auf Gutschrift von weiteren 28,5 Stunden für die Monate Dezember 2023 bis Februar 2024 sowie die Feststellung, dass die Beklagte alle tatsächlich über 35 Wochenstunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden ins Arbeitszeitkonto einzustellen hat, erweitert.\n\n28\n\nDer Kläger ist der Auffassung, er schulde der Beklagten für das über Oktober 2023 gezahlte verstetigte Monatsentgelt nur 35 Wochenstunden Arbeitsleistung. Die darüberhinausgehend geleistete Arbeitszeit sei seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Soweit die Betriebsvereinbarung vom 23.10.2023 zu einer Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich führe, sei diese schon wegen der Tarifsperre des §§ 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\ndie Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto unter der dortigen Rubrik „Saldo/JAK“ für den Monat November 2023 3,5 Stunden, für den Monat Dezember 2023 8 Stunden, für den Monat Januar 2024 10 Stunden und für den Monat Februar 2024 10,5 Stunden gutzuschreiben,\n\n31\n\nhilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 670,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.04.2024 zu zahlen,\n\n32\n\nfestzustellen, dass er im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (ohne Überstunden und/oder Kurzarbeit) von 35 Stunden schuldet und etwaig darüber hinausgehend von ihm tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitsstunden seinem Arbeitszeitkonto unter der Rubrik „Saldo/JAK“ gutgeschrieben werden.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n34\n\n                            die Klage abzuweisen.\n\n35\n\nSie ist der Auffassung, dass durch die arbeitsvertragliche Abrede, dass die Arbeitszeit in Betriebsvereinbarungen festgelegt sei, der Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet sei. Deshalb sei auch die Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich durch Betriebsvereinbarung wirksam vorgenommen worden.\n\n36\n\nInsbesondere habe der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Gutschrift der geltend gemachten Stunden in seinem Arbeitszeitkonto. Eine Anspruchsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich. Die anteilige Anwendung für Teilzeitbeschäftigte sei nicht ohne weiteres möglich und für die Beklagte mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden. Dies resultierte daraus, dass im verwendeten Zeiterfassungs- und Lohnprogramm keine Programmierung vorgesehen ist, in der die Arbeitszeit prozentual anteilig erfasst werden kann, ohne dass zeitgleich auch die Vergütung zeitanteilig geringer ausgewiesen wird. Dies wäre jedoch beim Kläger fehlerhaft, da dieser nach wie vor eine Vollzeitvergütung erhalte.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich knapp zusammengefassten Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n38\n\nEntscheidungsgründe\n\n39\n\nDie zulässige Klage ist mit den Hauptanträgen begründet.\n\n40\n\nI.\n\n41\n\nDer Feststellungsantrag, dass der Kläger eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden schuldet und alle über diese Wochenarbeitszeit hinausgehend tatsächlich geleisteten Stunden ins Arbeitszeitkonto einzustellen sind, ist zulässig und begründet.\n\n42\n\n1.\n\n43\n\nDas nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte die Auffassung vertritt und umsetzt, dass der Kläger für die unverändert bezogene Vollzeitvergütung nunmehr 37,5 Wochenstunden zu leisten hat. Das Feststellungsinteresse bezüglich der Gutschrift der über 35 Wochenstunden hinausgehenden tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Arbeitszeitkonto folgt daraus, dass die Beklagte weiterhin der Auffassung ist, sie sei nicht verpflichtet, unterhalb von 37,5 Wochenstunden tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden in das Arbeitszeitkonto einzustellen.\n\n44\n\n2.\n\n45\n\nDer Feststellungsantrag ist auch insgesamt begründet, da der Kläger zunächst lediglich eine 35 Stundenwoche schuldet.\n\n46\n\na)\n\n47\n\nDer Kläger schuldet arbeitsvertraglich eine Arbeitsleistung im Umfang von 35 Wochenstunden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger seit erheblichen Jahren vor November 2023 für die von ihm bezogene Vollzeitvergütung eine regelmäßige Arbeitsleistung im Umfang von 35 Wochenstunden erbringen musste. Hieraus ergibt sich die (konkludente) vertragliche Abrede zwischen den Parteien, dass der Anspruch auf die Vollzeitvergütung durch die Ableistung der 35 Wochenstunden verdient ist. Soweit der Kläger in der Vergangenheit an den sogenannten Partnerschaftspaketen teilgenommen hat, die eine Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich vorsahen, so sind diese Abreden unstreitig beendet worden.\n\n48\n\nb)\n\n49\n\nDie vom Kläger geschuldete Arbeitszeit hat sich auch nicht durch die Betriebsvereinbarung vom 23.10.2023 auf 37,5 Wochenstunden erhöht. Eine ausdrückliche Abrede lässt sich der Betriebsvereinbarung nicht entnehmen. Eine sinngemäß so gemeinte Regelung ist nicht wirksam.\n\n50\n\naa)\n\n51\n\nSoweit in Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung vom 23.10.2023 der Umfang der nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu verteilenden Arbeitszeit auf 7,5 Stunden pro Tag und damit 37,5 Stunden pro Woche festgelegt wird, bedeutet dies keine Änderung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Hierdurch wird lediglich das Volumen beschrieben, innerhalb dessen die Beklagte als Arbeitgeber die vom jeweiligen Arbeitnehmer individuell geschuldete Arbeitszeit abrufen darf.\n\n52\n\nbb)\n\n53\n\nWenn man aus der Kombination der Ziffer 3 und Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung die Abrede der Betriebsparteien ableiten will, dass sie die individuell geschuldete Arbeitszeit der Arbeitnehmer bindend auf 37,5 Wochenstunden festlegen wollten, so überschreitet dies ihre Regelungskompetenz.\n\n54\n\nInsoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.05.2024 (2 Ca 2642/23) an, die folgendes ausgeführt hat:\n\n55\n\nDas Bundesarbeitsgericht hat am 17.08.2021 (1 AZR 175/20, juris) zur Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen, die die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit regeln, Folgendes entschieden: „Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers wurde nicht aufgrund einer Betriebsvereinbarung geändert. Zwar beträgt nach … die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für alle Mitarbeiter … Stunden… . Diese Bestimmung ist aber wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Die Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG verdeutlicht, dass es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleibt, ob sie ergänzende Betriebsvereinbarungen zulassen wollen oder nicht. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn diese in einem nach seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten ist und der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt; auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kommt es nicht an. Der Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Allerdings greift diese nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 264). Danach wird der Regelungsgegenstand … von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfasst.“\n\n56\n\nUnter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung konnte die vertraglich vereinbarte Dauer der Arbeitszeit des Klägers nicht aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 23.10.2023 verändert werden. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG.\n\n57\n\nDer Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 23.10.2023, sofern sie die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit regelt.\n\n58\n\nEine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn diese in einem nach seinem räumlichen, fachlichen oder persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten ist und der Betrieb in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. Auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kommt es nicht an.\n\n59\n\nDie Beklagte unterliegt mit ihrer Tätigkeit u.a. dem MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie i.d.F v. 15.07.2005 hinsichtlich des fachlichen und örtlichen Geltungsbereichs.\n\n60\n\nDie Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG greift nach S. 2 dieser Vorschrift dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.  Jedoch findet sich im MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie i.d.F. v. 15.07.2005 keine Öffnungsklausel\n\n61\n\ncc)\n\n62\n\nAus diesem Grund kann es auch dahinstehen, ob sich die arbeitsvertragliche Abrede, dass die Arbeitszeit in Betriebsvereinbarungen festgelegt ist, nur auf die Festlegung des Beginns, Endes und die Lage der Arbeitszeit erstreckt oder auch auf den Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit. Eine etwaig bestehende Betriebsvereinbarungsoffenheit kann die Tarifsperre des § 77 Abs. 2 S. 1 BetrVG nicht überwinden.\n\n63\n\n3.\n\n64\n\nDer Feststellungsantrag ist auch begründet, soweit der Kläger die Gutschrift jeder tatsächlich geleisteten Arbeitsstunde, die 35 Wochenstunden übersteigt, auf seinem Arbeitszeitkonto begehrt.\n\n65\n\nDieser Anspruch folgt aus der Betriebsvereinbarung vom 23.10.2023.\n\n66\n\na)\n\n67\n\nNach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.2023, 6 AZR 210/22, zitiert nach Juris) resultiert ein Anspruch auf Gutschrift bestimmter Zeiten auf einem Arbeitszeitkonto aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. mit gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelungen. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 S. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Tatbestandes, der Vergütung auch ohne Arbeitsleistung gewährt, nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss. Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbrachte oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet wird und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurde. Dabei setzt eine Gutschrift voraus, dass die dem Arbeitszeitkonto zugrundeliegenden Regelungen die Umwandlung in und die Buchung der betreffenden Vergütungsbestandteile als Zeit auf diesen überhaupt zulassen (vgl. BAG, Urteil vom 30.10.2019, 6 AZR 581/18, zitiert nach Juris).\n\n68\n\nb)\n\n69\n\nNach der Erklärung des Beklagtenvertreters in der Kammerverhandlung vom 10.07.2024 ist aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 23.10.2023 festgelegt, dass für die der Betriebsvereinbarung unterworfenen Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto geführt wird, in das die über die individuell geschuldete Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden eingestellt werden. Die Betriebsparteien sind hierbei zwar von einer Vollarbeitszeit von 37,5 Wochenstunden ausgegangen, sodass dem Grunde nach nur die Stunden, die über 37,5 Wochenstunden hinausgehen, in das Arbeitszeitkonto einzustellen wären. Unstreitig ist jedoch, dass diese für Teilzeitarbeitnehmer anteilig anzuwenden ist. Daher lässt die Betriebsvereinbarung auch die Buchung von Arbeitsstunden unterhalb von 37,5 Wochenstunden zu. Da der Kläger, wie oben dargelegt, nur eine Wochenstundenzahl von 35 Stunden schuldet, ist er bezogen auf die betrieblicheVollarbeitszeit als Teilzeitarbeitnehmer anzusehen. Er unterfällt auch als betriebsangehöriger Arbeitnehmer unzweifelhaft dem Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Betriebsvereinbarung die Arbeitnehmer, welche bezogen auf den Umfang der Arbeitszeit nur Teilzeit arbeiten, hierfür jedoch die Vergütung eines Vollzeitarbeitnehmers erhalten, vom Anwendungsbereich ausnimmt. Die von der Beklagten geltend gemachten Schwierigkeiten, diese Arbeitnehmer in ihrem elektronischen Abrechnungssystem korrekt zu erfassen, mögen Komplikationen darstellen und gegebenenfalls wirtschaftliche Belastungen auslösen. Sie stehen jedoch aufgrund der aktuellen Fassung der Betriebsvereinbarung einem Anspruch des Klägers nicht entgegen.\n\n70\n\nII.\n\n71\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Gutschrift der im Zeitraum November 2023 bis Februar 2024 über 35 Wochenstunden hinaus geleisteten 32 Stunden in seinem Arbeitszeitkonto. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen\n\n72\n\nDer Umfang der im streitgegenständlichen Zeitraum von November 2023 bis Februar 2024 über 35 Wochenstunden hinaus geleisteten Arbeitszeit von32 Stunden ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\n73\n\nIII.\n\n74\n\nWegen des Obsiegens des Klägers mit dem Hauptantrag, fiel der Hilfsantrag der Kammer nicht mehr zur Entscheidung an.\n\n75\n\nIV.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n77\n\nV.\n\n78\n\nDer Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde gemäß § 3 ZPO für den beschiedenen Feststellungsantrag mit einer Bruttomonatsvergütung des Klägers und hinsichtlich der Stundengutschriften mit dem hierauf entfallenden Entgelt bewertet.\n\n79\n\nVI.\n\n80\n\nDie Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG ist nicht ersichtlich.\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n81\n\nGegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n82\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim\n\n83\n\nLandesarbeitsgericht Hamm\n\n84\n\nMarker Allee 94\n\n85\n\n59071 Hamm\n\n86\n\nFax: 02381 891-283\n\n87\n\neingegangen sein.\n\n88\n\nFür Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.\n\n89\n\nDie elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n90\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.\n\n91\n\nDie Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:\n\n92\n\n93\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n94\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,\n\n95\n\n3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\n96\n\nEine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\n97\n\n* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bielefeld/2024-07-10/6-ca-2645-23","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":10},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611a","ref_norm":"611a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46g","ref_norm":"46g","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/374166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bielefeld/2024-07-10/6-ca-2645-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/374166","retrieved":"2026-07-09 05:13:50.213902+00:00"}}