{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:ARBGAR:2007:0320.3CA1243.06O.00","court":"Arbeitsgericht Arnsberg","senate":"3. Kammer","decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"3 Ca 1243/06 O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 14.11.2006 beendet ist.\n\n2.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendi-gungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.\n\n3.       Die Beklagte wird verurteilt, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5. Der Streitwert wird auf 8.800,-- € festgesetzt.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.\n\nDie Beklagte stellt in ihrem Betrieb in N Gläser, insbesondere Dekorgläser her.\n\nDer Kläger ist 1976 geboren, geschieden und gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau sowie zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 24.04.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 14.03.2006 ist er Mitglied des Betriebsrats.\n\nDer Kläger wurde zuletzt als Maschinenführer im Bereich Direktdruck/Veredelung eingesetzt. In diesem Bereich werden die Gläser mit Dekordrucken und ähnlichem versehen.\n\nDie durchschnittliche monatliche Bruttovergütung des Klägers beläuft sich auf 2.200,-- €\n\nAb dem Jahre 1998 gab es bei der Beklagten einen Werksverkauf, in dem Gläser aus Restbeständen sowie Zweite-Wahl-Gläser zu vergünstigten Preisen an die Werksangehörigen verkauft wurden. Im Rahmen dieses Werksverkaufs wurden bis zum 01.07.2004 Gläser vom Betriebsrat an Mitarbeiter veräußert.\n\nAußerdem gaben die Mitarbeiter H und H1 bis zum 24.02.2005 Gläser an Mitarbeiter heraus.\n\nIn der Zeit vom 25.03.2004 bis zum 27.02.2005 bot der Kläger in 133 Fällen Produkte der Beklagten über die Firma ebay im Internet an. Dabei wurden 34 Produkte über den Account des Klägers, 90 Produkte über den Account seiner Großmutter H2 und 9 Produkte über den Account seiner Mutter U eingestellt. Der Verkaufserlös belief sich auf gut 4.000,-- €.\n\nAm 20.01.2006 feierte der Kläger seinen 30. Geburtstag mit Gästen im C-Center in N.\n\nBereits im November 2005 war im Rahmen polizeilicher Ermittlungen aufgefallen, dass der Kläger eine Vielzahl von Gläsern der Beklagten über ebay verkaufte.\n\nUnter dem 14.02.2006 fanden sodann Hausdurchsuchungen einerseits beim Kläger und andererseits bei Familienmitgliedern des Klägers statt.\n\nIn der Wohnung des Klägers wurde zunächst im Wohnzimmer ein Karton mit einem 2-Liter-Bierglas gefunden. Der Karton war mit einer Paraphe versehen, die möglicherweise von einem Vorgesetzten des Klägers stammte. Weiterhin fanden sich unter einem Hochbett im Kinderzimmer 5 Kartons, die mit weiteren Gläsern gefüllt waren. Dabei handelte es sich unter anderem um 6 C3-Pilsgläser, die mit der Aufschrift V2 auf dem Glasboden markiert waren. Der Begriff V2 steht dabei für Versuchsfertigung. Versuchsfertigungen sind grundsätzlich nicht für den Verkauf bestimmt. Weiterhin fand sich ein Karton mit 6 Pilsgläsern zweiter Wahl. Wegen der Einzelheiten der aufgefundenen Kartons wird auf Blatt 57 Rückseite der beigezogenen Strafakte Bezug genommen.\n\nWeiterhin befanden sich im Wohnzimmer des Klägers in Regalen etwa 100 weitere S-Gläser. Dabei handelte es sich unter anderem um Prosecco-Gläser mit dem Namen T1. Diese Gläser waren zu dieser Zeit noch nicht im Handel. Sie waren erst seit etwa Mitte Dezember 2005 produziert worden. Weiterhin fanden sich dort Weizenbier-Gläser „I\", die von der Beklagten grundsätzlich nicht für den Verkauf bestimmt worden waren. Zudem fanden sich bei dem Kläger sogenannte W-Gläser, die grundsätzlich nur für Prämienkunden der Firma W bestimmt sind.\n\nBei der Mutter des Klägers, der Frau U, fanden sich bei der Hausdurchsuchung 39 S-Gläser. Sechs von diesen trugen die Aufschrift Muster. Es handelte sich um Biergläser mit einem Fassungsvermögen von 0,185 Liter. Diese Mustergläser sind normalerweise ebenfalls nicht für den Verkauf bestimmt.\n\nDie weiteren polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Kläger unter dem 01.02.2005 sogenannte B-Becher bei ebay angeboten hatte. Diese B-Becher waren erst kurz zuvor, nämlich entweder Ende 2004 oder im Januar 2005 produziert worden und erst am 03.02.2005 über den Postweg an Händler herausgegeben worden.\n\nDie polizeilichen Ermittlungen fasste der Kriminalhauptkommissar U1 unter dem 12.06.2006 zusammen (BI. 108 ff der Strafakte). Dabei wies der Kriminalhauptkommissar U1 darauf hin, dass einerseits mit dem Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten F und andererseits mit dem Leiter Logistik- und Produktionskontrolle H4 mehrfach Rücksprache wegen der Gläser gehalten worden war.\n\nNachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft angefordert hatte, ging diese am 04.08.2006 bei ihm ein. Am 08.08.2006 informierte er das Vorstandsmitglied F über den Inhalt der Ermittlungsakte.\n\nMit Schreiben vom 10.08.2006 beantragte die Beklagte bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung des Klägers gemäß § 103 BetrVG. Mit Schreiben vom 15.08.2006 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Entlassung. Darauf hin leitete die Beklagte mit am 17.08.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein (Arbeitsgericht Arnsberg, 3 BV 7/06 0).\n\nNachdem der Betriebsrat noch mit Schreiben vom 04.10.2006 im Sinne des Klägers Stellung genommen hatte (BI. 25 ff d. A.), stimmte er der beabsichtigten Kündigung unter dem 13.11.2006 zu (BI. 27 d. A.). Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2006, dem Kläger zugegangen am 15.11.2006, die fristlose Kündigung aus (BI. 28 d. A.).\n\nZwischenzeitlich hatte die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren unter dem 27.09.2006 Anklage gegen den Kläger erhoben. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens wurden im Termin vor dem Amtsgericht Marsberg am 16.01.2007 die Zeugen U1, H4 und F vernommen. Die Hauptverhandlung endete sodann auf einvernehmlichen Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung des Klägers mit einem Freispruch.\n\nMit seiner am 05.12.2006 bei Gericht eingegangen Klage wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung. Er hält diese für unwirksam.\n\nEr behauptet, er habe sich keine Gläser rechtswidrig beschafft. Er verweist insofern darauf, dass es verschiedene Möglichkeiten gegeben habe, Gläser auf legalem Weg zu erwerben. Er verweist insofern auf die Veräußerungen durch den Betriebsrat sowie die Herausgabe von Gläsern durch die Mitarbeiter H und H1. Er behauptet des Weiteren, auch die Herren T3 und H5 hätten Gläser heraus gegeben.\n\nIm Übrigen verweist der Kläger auf seine Geburtstagfeier vom 20.01.2006. Insofern behauptet der Kläger, ihm seien anlässlich dieser Feier eine Vielzahl von Gläsern geschenkt worden. Hieraus ergebe sich, dass er auch die Prosecco-Gläser „T1\" nicht durch eine eigene strafbare Handlung erhalten habe.\n\nIm Hinblick auf die W-Gläser, die grundsätzlich nur für Prämienkunden der Firma W bestimmt seien, verweist der Kläger darauf, dass diese Biergläser im Internet angeboten würden (BI. 90 ff d. A.).\n\nIm Übrigen ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe die Frist des § 626 Abs. 2 GBG nicht gewahrt. Eine zuverlässige Sachverhaltskenntnis habe beim Vorstand der Beklagten jedenfalls bereits im Juni 2006 vorgelegen. Dies ergebe sich aus der Zusammenfassung des Kriminalhauptkommissars U1 vom 12.06.2006.\n\nSchließlich bestreitet der Kläger eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats.\n\nDer Kläger hat zunächst unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine ordnungsgemäße Abrechnung auch unter Berücksichtigung der Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsabgeltung zu erteilen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettolohn an ihn zu zahlen. Diesen Klageantrag hat der Kläger im Kammertermin vom 20.03.2007 zurück genommen.\n\nDer Kläger beantragt\n\nwie erkannt.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie ist der Ansicht, eine Vielzahl von Indizien spreche für einen rechtswidrigen Erwerb und eine rechtswidrige Veräußerung von Gläsern durch den Kläger. Die Beklagte verweist insofern insbesondere auf die Vielzahl von Verkäufen, die der Kläger über ebay getätigt hat. Dabei geht die Beklagte von einer Größenordnung von insgesamt knapp 1000 Gläsern bei den 133 Verkäufen aus. Sie geht weiterhin von einem Warenwert von 10.000,-- € aus. Die Beklagte verweist auch auf die Vielzahl der beim Kläger bzw. bei seiner Mutter vorgefundenen Gläser. Die Beklagte verweist auch darauf, dass der Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit Zugriff auf eben diese Gläser hatte. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass der Kläger nur theoretische Möglichkeiten vortrage, wie er Gläser auch auf rechtmäßigem Wege hätte erwerben können. Tatsächlich meint aber die Beklagte, dass der Kläger die Gläser unrechtmäßig erworben habe. Dies gelte jedenfalls für eine große Vielzahl der Gläser. Die Beklagte behauptet insofern, dass nach den Angaben der Mitarbeiter H und H1 diese dem Kläger jeweils maximal 60 Gläser heraus gegeben hätten. Außerdem hätte der Kläger beim Betriebsrat maximal 50 Gläser erworben. Vor diesem Hintergrund seien allenfalls 170 Gläser legal erworben worden, während über ebay fast 1000 Gläser verkauft worden seien. Im Übrigen seien die Mitarbeiter H und H1 auch nur berechtigt gewesen, Gläser in haushaltsüblicher Menge heraus zu geben. Weiterhin verweist die Beklagte insofern darauf, dass der Verkauf durch den Betriebsrat am 01.07.2004 und durch die Mitarbeiter H und H1 ab dem 24.02.2005 eingestellt worden sei.\n\nDie Beklagte räumt ein, dass der Kläger unter Umständen die Weizenbier-Gläser I als auch die C3 Pils-Gläser mit der Aufschrift V2 legal erworben haben könnte. Im Hinblick auf die Prosecco-Gläser T1 schließt die Beklagte aber einen rechtmäßigen Erwerb durch den Kläger auf Grund der zeitlichen Zusammenhänge aus.\n\nDie Beklagte ist schließlich der Ansicht, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Ebenso ist die Beklagte der Ansicht, dass die Betriebsratsanhörung rechtlich nicht zu beanstanden sei.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Strafakte des Amtsgerichts Marsberg, Aktenzeichen 4 Ds 221 Js 58/06 (170/06).\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n1.)\n\nDies gilt zunächst, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis\n\ndurch die außerordentliche Kündigung vom 14.11.2006 nicht beendet worden ist.\n\nDer Beklagten stand ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Seite. Es lagen keine Tatsachen im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, die der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machten.\n\nBei der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden und ob andererseits bei der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (BAG, Urteil vom 17.03.1988, 2 AZR 576/87, EzA Nr. 116 zu § II 7 und 8 der Gründe). Dabei kann die Entwendung oder auch die versuchte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein (BAG, Urteil vom 17.05.1984, 2 AZR 3/83, EzA Nr. 90 zu § 626 BGB).\n\nZudem kann auch der Verdacht, der Vertragspartner habe eine strafbare Handlung oder eine ähnlich schwer wiegende Pflichtverletzung begangen, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung bilden (BAG, Urteil vom 10.02.2005, 2 AZR 189/04, NZA 2005, 1056). Voraussetzung der Verdachtskündigung ist dabei allerdings, dass der Verdacht dringend ist. Es muss für ihn eine große Wahrscheinlichkeit bestehen. Im Übrigen muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben.\n\nNach diesen Grundsätzen erweist sich die fristlose Kündigung als unwirksam.\n\nDie Kündigung ist zunächst nicht als Tatkündigung wirksam. Dass der Kläger die Beklagte bestohlen oder den Straftatbestand der Hehlerei erfüllt hat, ist nicht bewiesen. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger auch im Strafverfahren freigesprochen worden.\n\nEs bestand aber zu der Überzeugung des Gerichts auch kein so dringender Verdacht gegen den Kläger, als dass der Ausspruch einer Verdachtskündigung gerechtfertigt gewesen wäre.\n\nDabei ist der Beklagten zunächst zuzugeben, dass der Kläger durch seine zahlreichen Gläserverkäufe im Internet ein Misstrauen gegen ihn hervorgerufen hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht sämtliche Verkäufe unter seinem Namen, sondern vielmehr unter den Kennungen seiner Mutter bzw. seiner Großmutter durchgeführt hat. Diese Verhaltensweise legt zunächst die Vermutung nahe, dass der Kläger etwas verbergen wollte.\n\nIm Zusammenhang mit den Internet-Aktivitäten des Klägers ergibt sich aber zur Überzeugung des Gerichts kein hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Verkäufe des Klägers bei ebay nach den polizeilichen Ermittlungen auf einen Zeitraum bis zum 27.02.2005 erstreckten. Gerade bis zu dieser Zeit, nämlich bis zum 24.02.2005, hatte der Kläger die Möglichkeit, im Betrieb auf legalem Wege Gläser von den Mitarbeitern H und H1 zu erhalten.\n\nDie Beklagte hat zwar behauptet, dass diese beiden Mitarbeiter jeweils nur 60 Gläser an den Kläger herausgegeben haben. Sie hat aber neben dieser pauschalen Behauptung nicht substantiiert darlegen können, wann konkret wie viele Gläser von welcher Person an den Kläger herausgegeben worden sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen, dass der Kläger auch mehr Gläser als von der Beklagten angegeben, auf legalem Wege entweder über die Mitarbeiter H und H1 oder bis zum 01.07.2004 auch über den Betriebsrat bezogen hat. Darüber hinaus ist nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand auch nicht komplett auszuschließen, dass weitere Mitarbeiter Gläser heraus gegeben haben. Jedenfalls deutet die auf einem beim Kläger vorgefundenen Karton niedergelegte Paraphe unter Umständen darauf hin, dass der entsprechende Karton von einer dritten Person im Betrieb an den Kläger heraus gegeben wurde.\n\nEin gesteigerter Verdacht einer strafbaren Handlung besteht bezüglich der ebay-Aktivitäten des Klägers letztlich nur bezogen auf die B-Becher, die er bereits am 01.02.2005 im Internet eingestellt hat, die aber erst am 03.02.2005 über Händler heraus gegeben wurden. Letztlich ergibt sich aber auch wegen dieser Gläser nicht der notwendige dringende Verdacht, da nicht auszuschließen ist, dass entsprechende B-Becher dem Kläger nach deren Produktion im Betrieb Anfang 2005 zur Verfügung gestellt worden sind.\n\nDer notwendige dringende Verdacht besteht auch nicht bezüglich der beim Kläger bzw. seiner Mutter am 14.02.2006 aufgefundenen Gläser. Auch bezüglich dieser Gläser ist ein rechtmäßiger oder zumindest gutgläubiger Erwerb des Klägers nicht auszuschließen. Dies gilt zunächst für die in einem Karton vorgefundenen C3-Pilsgläser mit der Aufschrift V2 sowie für die Weizenbier-Gläser I. Bezüglich dieser Gläser hat das Vorstandsmitglied der Beklagten F im Termin selbst eingeräumt, dass ein rechtmäßiger Erwerb nicht auszuschließen sei. Gleiches gilt auch für die W-Gläser. Insofern hat der Kläger durch seine Internet-Auszüge (BI. 90 ff d. A.) dargelegt, dass diese Gläser auch frei erwerbbar sind.\n\nAuch bezüglich der 6 Gläser mit der Aufschrift Muster, die bei der Hausdurchsuchung bei U aufgefunden wurden, vermag das Gericht nicht mit der notwendigen Sicherheit von einem rechtswidrigen Erwerb auszugehen.\n\nLetztlich verbleiben aus Sicht des Gerichtes erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erwerbs nur bezüglich der Prosecco-Gläser T1. Aber auch insofern geht das Gericht unter Berücksichtigung der Erklärung des Klägers, dass er nämlich am 20.01.2006 seinen 30. Geburtstag gefeiert hat und in diesem Zusammenhang möglicherweise diese Gläser geschenkt bekommen hat, nicht von einem hinreichenden Verdacht aus, der eine fristlose Verdachtskündigung des Klägers rechtfertigen könnte.\n\nNach alledem wird das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14.11.2006 nicht beendet.\n\nDie Klage ist auch im Hinblick auf den in Ziffer 2 gestellten allgemeinen Fortbestandsfeststel-lungsantrag begründet. Der Kläger hat durch den Hinweis auf mögliche weitere Kündigungen ein Feststellungsinteresse dargetan. Da das Arbeitsverhältnis zudem auch durch andere Beendigungstatbestände nicht endet, ist der allgemeine Feststellungsantrag auch begründet.\n\nDie Klage ist schließlich auch bezüglich des Antrags auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses\n\nzulässig und begründet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 109 GewO.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist auch der vom Kläger zunächst angekündigte und sodann zurückgenommene Antrag auf Abrechnung und Zahlung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Rechtsstreits teilweise dem Kläger aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG, 3 ZPO. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung sind nur die Streitgegenstände zu berücksichtigen, über die im Urteil entschieden wurde. Für die Klageanträge zu 1 und 2 wird das Vierteljahreseinkommen des Klägers in Ansatz gebracht. Der Klageantrag zu 3 wird mit einem Bruttomonatsentgelt bewertet.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2007-03-20/3-ca-1243-06-o","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2007-03-20/3-ca-1243-06-o","retrieved":"2026-10-28 15:55:25.985803+00:00"},"card":{"id":"arbg-arnsberg/2007-03-20/3-ca-1243-06-o","court":"ArbG Arnsberg","court_id":"arbg-arnsberg","court_as_stated":"Arbeitsgericht Arnsberg","panel":"3. 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